Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Apr. 2008 - 13 U 213/07

bei uns veröffentlicht am17.04.2008

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 27. September 2007 wird

zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 20 % und der Beklagte Ziff. 1 alleine weitere 80 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: 70.800,00 EUR

Gründe

 
Der Kläger ist Zwangsverwalter bezüglich des Grundbesitzes des ... und bezüglich des Grundbesitzes der Beklagten Ziff. 2. ..., der Ehemann der Beklagten Ziff. 2 und Vater des Beklagten Ziff. 1, ist Eigentümer der drei Grundstücke ..., ... und ... gemäß Blatt ... des Grundbuchs von ..., die er an die Beklagte Ziff. 2 vermietet bzw. verpachtet hat. Der Beklagte Ziff. 1 ist insoweit Unterpächter. Die Beklagte Ziff. 2 ist Eigentümerin des Grundstückes ... (Blatt ... des Grundbuchs von ...), das sie zusammen mit den von ihrem Ehemann gemieteten bzw. gepachteten drei Grundstücken durch Vertrag vom 01.09.2000 an den Beklagten Ziff. 1 verpachtet hat. Der Beklagte Ziff. 1 errichtete, was ihm im Pachtvertrag gestattet worden war, auf dem der Beklagten Ziff. 2 gehörenden Grundstück einen Küchenanbau. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ellwangen verwiesen.
Der Kläger verlangte ursprünglich Zahlung rückständiger Pacht und Verzugszinsen sowie Räumung. Nach Bezahlung eines Pachtzinsanteils erklärte er den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht verurteilte die Beklagten entsprechend.
Die Beklagten beantragen,
1. teilweise abändernd die Klage in Ziff. 1 des Klageantrags insgesamt abzuweisen und den Kläger auf die Hilfswiderklage hin zu verurteilen, an den Beklagten Ziff. 1 einen Betrag in Höhe von EUR 18.650,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2. teilweise abändernd die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, den Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt ..., BV ..., Flst ..., ...; BV ..., Flst ... ...; BV ... Flst ... zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben;
3. teilweise abändernd die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte Ziff. 1 verurteilt worden ist, den Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt ..., BV ..., Flst ..., ... zu räumen und an den Kläger geräumt herauszugeben.
4. hilfsweise, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes zuzulassen.
5. hilfsweise das Urteil gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO für nicht vorläufig vollstreckbar zu erklären; hilfsweise den Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers abzuwenden.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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1. Klage
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Das Landgericht hat wegen der verspäteten Pachtzinszahlung zu Recht den Beklagten Ziff. 1 zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt und die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 8.120,00 EUR festgestellt. Der Kläger ist insoweit alleine einziehungsbefugt, und die Pachtzinsforderung ist nicht aufgrund der vom Beklagten Ziff. 1 erklärten Aufrechnung mit ihm gegenüber der Beklagten Ziff. 2 zustehenden Ansprüchen erloschen.
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a) Einziehungsbefugnis des Klägers
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Das Landgericht ist zu Recht von der Einziehungsbefugnis des Klägers ausgegangen. Dieser war nicht verpflichtet, die Pachtzinsen gemeinsam mit der aufgrund ihrer Pfändung am restlichen Pachtzins berechtigten Landeskreditbank einzufordern. Es geht ausschließlich um den Pachtzinsanteil, der auf das im Eigentum der Beklagten Ziff. 2 stehende Grundstück ... entfällt. Dieser beträgt unstreitig 20 % der gesamten Pacht. Ist der der Beschlagnahme unterfallende Pachtzinsanteil unstreitig, ist im Falle eines Gesamtpachtverhältnisses der Zwangsverwalter berechtigt, diesen Anteil isoliert und alleine geltend zu machen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 08.12.2004 - XII ZR 96/01, BGHZ 161, 289, wonach der Zwangsverwalter bei Vorliegen eines einheitlichen Pachtvertrages, der nicht nur die der Zwangsverwaltung unterliegenden, sondern weitere Grundstücke umfasst, für den der Beschlagnahme unterliegenden Pachtzinsanteil alleine prozessführungsbefugt ist. Dies gilt sogar, wenn sich der Zwangsverwalter und die anderen Berechtigten nicht auf eine quotenmäßige Verteilung der Pachtzinsen des der Beschlagnahme unterliegenden Grundstücks einerseits und der Fremdflächen andererseits einigen können. Dies stünde der Geltendmachung nicht entgegen. Vielmehr wäre der Anteil im laufenden Verfahren durch das Gericht zu bestimmen gewesen, was jedoch nicht erforderlich ist, weil sich die Parteien einig sind, dass der Anteil 20 % beträgt.
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Die Entscheidung des BGH vom 29.01.1969 - VIII ZR 20/67, NJW 1969, 839, wonach der einzelne Mieter nicht berechtigt ist, einen seiner Beteiligung entsprechenden Teil des Untermietzinses einzuziehen, wenn mehrere Mieter die von ihnen gemeinschaftlich gemietete Sache untervermietet haben, steht dem nicht entgegen. In der Sondersituation der Zwangsverwaltung gilt, wie sich aus der Entscheidung des BGH vom 08.12.2004 ergibt, dies nicht.
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b) Aufrechnung
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Das Landgericht hat die Aufrechnung des Beklagten Ziff. 1 zu Recht nicht zugelassen. Dieser hat den geltend gemachten Bereicherungsanspruch schon nicht ausreichend dargetan. Er behauptet lediglich eine Wertsteigerung von 400.000,00 EUR, was jedoch kein ausreichender und schlüssiger Vortrag ist. Der Beklagte Ziff. 1 hätte konkret darlegen müssen, dass und durch welche seiner Leistungen ein entsprechender Sachwert geschaffen wurde. Er kann nicht seine angeblichen Baukosten einer Wertsteigerung gleichsetzen. Vielmehr hätte er darlegen müssen, dass der Ertragswert des Objekts jetzt gegenüber demjenigen ohne den Anbau und seine sonstigen Investitionen erhöht ist. Einen Vergleich der Grundstückswerte ohne und mit dem Anbau hat er nicht vorgenommen, sondern nur pauschal einen Wertzuwachs von 400.000,00 EUR behauptet. Und nicht einmal insoweit hat er seine Investitionen ausreichend dargelegt. Er behauptete Investitionen von 510.635,58 EUR (Bl. 34) und legte dazu einen Packen Rechnungen vor (B 4) mit der Behauptung, sie bezahlt zu haben. Trotz detaillierten Bestreitens des Klägers (Bl. 84) substantiierte der Beklagte Ziff. 1 seinen Vortrag nicht, sondern bezeichnete lediglich das Bestreiten als pauschal (Bl. 122) und legte einen weiteren Ordner Unterlagen zum Beweis der Bezahlung vor (B 58). Detaillierten Sachvortrag hielt er weiterhin nicht.
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Aufgrund eines gerichtlichen Hinweises in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung (Bl. 138) führte der Beklagte Ziff. 1 dann aus, weshalb der Bereicherungsanspruch aus einer condictio ob rem privilegiert im Sinne von § 1125 BGB sei (Bl. 145 - 147). Sodann trug er vor (Bl. 147 f): „In Anbetracht der Höhe der getätigten Investitionen, der Bedeutung dieser Investitionen für den Betrieb des Hotels und der Gaststätte und unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des von dem Beklagten zu Ziff. 1) errichteten Küchenerweiterungsbaus, ist von einer derzeitigen Wertsteigerung des Grundstücks in Höhe von mindestens EUR 400.000,00 auszugehen.“ Hierfür bot er Gutachtensbeweis an.
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Der Kläger bestritt erneut die behaupteten Investitionen und wies darauf hin, dass der Vortrag als unsubstantiiert gerügt worden sei (Bl. 171). Der Beklagte Ziff. 1 hielt gleichwohl keinen weiteren Vortrag und tat dies auch in der Berufung trotz eines Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht.
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Darauf kommt es aber auch nicht an. Die Aufrechnung des Beklagten Ziff. 1 ist nicht zulässig. Er ist nicht berechtigt, ihm gegen die Beklagte Ziff. 2 als Grundstückseigentümerin zustehende Ansprüche gegen die der Beschlagnahme unterliegenden und damit dem Kläger zustehenden Pachtzinsansprüche Dezember 2005 bis Juni 2006 aufzurechnen. Dies ergibt sich aus §§ 1124, 1125 BGB, die gemäß § 148 ZVG auch für die Zwangsverwaltung gelten. Nach diesen Vorschriften kann der Mieter oder Pächter eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung nicht gegen den Zwangsverwalter aufrechnen, soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Zwangsverwalter gegenüber unwirksam ist, vorliegend wegen der nach dem 15.10.2005 erfolgten Beschlagnahme die Zeit ab 01.12.2005.
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Aus der Rechtsprechung zum Baukostenzuschuss ergibt sich nichts anderes. Sie ist nicht entsprechend anzuwenden.
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Dies wird zwar vereinzelt so vertreten (vgl. etwa Münchener Kommentar zum BGB/ Eickmann, 4. Aufl., § 1125 Rn. 5). Danach sollen wertsteigernde Verwendungen zu Gunsten des Mieters im Wege der Aufrechnung berücksichtigt werden können. Doch ist dem nicht beizupflichten. Während ein Baukostenzuschuss vereinbarungsgemäß und ganz bewusst und mit Zustimmung des Eigentümers diesem zugute kommen und von diesem zum Bauen verwendet werden soll, hatten die Beklagten eine solche Regelung gerade nicht vereinbart. Der vom Beklagten Ziff. 1 errichtete Anbau sollte gerade nicht der Beklagten Ziff. 2 als Eigentümerin verbleiben. Vielmehr beabsichtigten die Parteien, dem Beklagten Ziff. 1, dem es gestattet war, den Anbau auf seine Kosten auf dem Grundstück der Beklagten Ziff. 2 zu errichten, durch eine Erbbaurechtsvereinbarung seine Eigentumsrechte an dem Anbau zu sichern, wozu es nicht kam, weil nicht alle Grundpfandgläubiger zustimmten. Die Beklagte Ziff. 2 sollte also gerade nicht verpflichtet sein, die Wertsteigerung in irgendeiner Weise auszugleichen, was jetzt über die condictio ob rem verlangt wird. Es liegt also keine Mietvorauszahlung bzw. ursprüngliche Vereinbarung dahin vor, dass eine Verrechnung mit Mietzinsansprüchen (von Anfang an) stattfinden soll. Vielmehr soll nun nachträglich aufgerechnet werden, weil die ursprünglich beabsichtigte Lösung zum Ausgleich der Investitionen sich nicht realisieren ließ. Eine solche nachträgliche Regelung bzw. ein sich hieraus ergebender Bereicherungsanspruch ist jedoch anders als ein ursprünglich vereinbarter Baukostenzuschuss nicht privilegiert im Sinne von § 1125 BGB, zumal der Beklagte Ziff. 1 keine Leistungen erbracht hat, die der Beklagten Ziff. 2 oblegen hätten. Er wurde im eigenen Interesse tätig. Insofern liegt auch keine dem früheren § 57 c ZVG vergleichbare Situation vor. Der Beklagte Ziff. 1 hat den Küchenerweiterungsbau im Interesse des von ihm gepachteten und betriebenen Restaurant- und Hotelbetriebs alleine und auf eigene Kosten errichtet, während in den Fällen des § 57 c eine Vereinbarung mit dem Vermieter vorliegt, die durch die Zwangsversteigerung und das damit verbundene gesetzliche Kündigungsrecht des Erstehers nach § 57 a ZVG zunichte gemacht werden würde, wohingegen der Beklagte Ziff. 1 den von ihm errichteten Küchenanbau hätte weiter nutzen können, wenn er nicht durch Nichtzahlung in Zahlungsverzug gekommen wäre und dadurch Kündigung und Räumungsverlangen verursacht hätte. Vor allem entscheidend ist, dass die Parteien nicht vor Beginn der Baumaßnahmen eine Verrechnungsvereinbarung trafen.
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Erman-Wenzel (BGB, 11. Aufl., § 1125 Rn. 1) weist ausdrücklich hierauf hin und widerspricht der von Eickmann (MüKo a.a.O.) vertretenen Auffassung zu Recht mit der Begründung, dass die Aufrechnung mit einem sich nachträglich ergebenden Anspruch des Mieters aus wertsteigernden Verwendungen auf die Sache ausgeschlossen ist. Demgemäß hat auch das OLG Frankfurt (KTS 1983, 789) entschieden, dass die Aufrechnung eines Mieters mit Werklohnforderungen aus werterhöhenden Werkleistungen auf dem Mietgrundstück aufgrund selbstständiger Aufträge des Vermieters nicht zulässig ist.
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2. Hilfswiderklage
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Über sie ist nicht zu befinden. Die Bedingung (Klagabweisung) ist nicht eingetreten.
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3. Räumungsanspruch gegen beide Beklagte
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Insoweit geht es um die drei Grundstücke des .... Das Räumungsbegehren ist ohne weiteres berechtigt. Unstreitig lagen die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a BGB (Pachtrückstand von 2 Monaten) bereits im Zeitpunkt der ersten fristlosen Kündigung vom 30.05.2006 vor. Die von den Beklagten behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung liegt nicht vor. Von Rechtsmissbrauch ist nicht auszugehen, selbst wenn Hotel und Gästehaus ohne das im Eigentum der Beklagten Ziff. 2 stehende Restaurant nicht sinnvoll genutzt werden könnten. Der Eigentümer und damit der Kläger hat, wenn die Pacht an ihn nicht bezahlt wird, ein außerordentliches Kündigungsrecht und nach Beendigung des Vertrages einen Rückgewähranspruch.
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4. Räumungsanspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 alleine
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Insoweit geht es um das der Beklagten Ziff. 2 gehörende Grundstück .... Das Landgericht hat auch insoweit zu Recht einen Räumungsanspruch bejaht.
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a) Kündigungsbefugnis des Klägers
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Die Kündigungsbefugnis des Klägers ist gegeben.
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Die Kündigung ist zwar deswegen problematisch, weil ein einheitlicher Pachtvertrag vom 01.09.2000 bezüglich aller vier an den Beklagten Ziff. 1 verpachteten Grundstücke vorliegt, wovon nur die Rechte des im Eigentum der Beklagten Ziff. 2 stehenden Grundstücks der Beschlagnahme im Zwangsverwaltungsverfahren gegen die Beklagte Ziff. 2 unterliegen. Deshalb hätte die Kündigung grundsätzlich nicht vom Kläger alleine ausgesprochen werden dürfen, zumal eine Teilkündigung im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde (K 20, § 12 Abs. 5). Die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 161, 289) zum Umfang der Prozessführungsbefugnis und der Aktivlegitimation ist nicht entsprechend anzuwenden. § 744 Abs. 1 BGB sieht für die Bruchteilsgemeinschaft eine gemeinschaftliche Verwaltung vor.
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Doch kommt es darauf nicht an. Alle an den Beklagten Ziff. 1 verpachteten Grundstücke unterliegen der Beschlagnahme. Auch die, die er von der Beklagten Ziff. 2 in Unterpacht erhalten hat. Unerheblich ist, dass insoweit eine andere Person Vollstreckungsschuldner ist. Vielmehr ist entscheidend, dass insoweit ein Räumungsanspruch besteht (oben 3.). In dieser Sondersituation war der Kläger zur Teilkündigung des Pachtverhältnisses zwischen den beiden Beklagten betreffend alleine das Grundstück der Beklagten Ziff. 2 berechtigt. Es wäre treuwidrig, wenn der Beklagte Ziff. 1, der den Grundbesitz des ... räumen und herausgeben muss, weil das Hauptpachtverhältnis zwischen den Eheleuten ... beendet ist, sich auf die förmliche Rechtsposition zurückziehen könnte, dass eine Teilkündigung vertraglich ausgeschlossen ist und der Kläger keine Kompetenz hat, die Beklagte Ziff. 2 hinsichtlich ihrer Rechte aus dem Unterpachtvertrag zu vertreten.
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Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a BGB (Pachtrückstand von 2 Monaten) lagen, wenn man nur auf das Grundstück der Beklagten Ziff. 2 bzw. den dafür zu bezahlenden Pachtzinsanteil von 20 % der Gesamtpacht abstellt, bereits im Zeitpunkt der ersten fristlosen Kündigung vom 30.05.2006 vor. Darüber hinaus war der Beklagte Ziff. 1 im Zeitpunkt der dritten Kündigung am 30.01.2007, auch wenn man berücksichtigt, dass die Pfändungspfandgläubigerin ... die Aufrechnung des Beklagten Ziff. 1 anerkannte und damit ihren Pachtzinsanteil von 80 % als bezahlt ansah, mit 14 x 1.000,00 EUR netto für das Grundstück der Beklagten Ziff. 2 in Rückstand, so dass bezogen auf die für alle 4 Grundstücke zu zahlende Gesamtpacht von netto 5.000,00 EUR monatlich ein Rückstand von 2 Monaten bestand (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a BGB).
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Im Hinblick auf das Verbot der Teilkündigung im Vertrag ist es darüber hinaus dem Kläger, nachdem der Beklagte Ziff. 1 die Grundstücke des ... in jedem Falle räumen muss (oben 3.), sogar gestattet, die Herausgabe des Grundstücks der Beklagten Ziff. 2 ohne Zahlungsverzug zu verlangen und außerordentlich zu kündigen, um die im Vertrag ausgeschlossene Teilung des Pachtgegenstandes zu verhindern (wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB, wobei dem Beklagten Ziff. 1, da er seine Rechte von der Beklagten Ziff. 2 ableitet, deren Verschulden, weil sie die Pacht nicht zahlte, zuzurechnen ist).
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b) Verzug des Beklagten Ziff. 1
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Darauf kommt es nicht an, wenn man den Kläger nach § 543 Abs. 1 BGB als zur Kündigung berechtigt ansieht, um eine Teilung des einheitlichen Pachtgegenstandes zu verhindern. Doch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch Verzug gegeben.
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Der Beklagte Ziff. 1 kann sich nicht darauf berufen, mangels Verschuldens nicht in Verzug gewesen zu sein, weshalb es keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a BGB gegeben habe. Er und seine Prozessbevollmächtigten durften nicht davon ausgehen, dass die von ihnen vertretene Rechtsauffassung zur Berechtigung der Aufrechnung so klar und eindeutig war, dass der Beklagte Ziff. 1 keinerlei Zahlungen an den Kläger erbringen musste. Unerheblich ist, dass die Pfändungspfandgläubigerin ... die Aufrechnung akzeptierte. Die ursprünglich vom Beklagten Ziff. 1 erklärte Aufrechnung gemäß der Vereinbarung mit der Beklagten Ziff. 2 war ohnehin aufgrund der zugrunde liegenden Forderungen nicht zulässig im Sinne von § 1125 BGB. Man kann auch hiervon unabhängig aufgrund deren Einverständnis davon ausgehen, dass im Verhältnis zur ... durch eine Nichtzahlung kein Verzug eintrat. Das führt aber nicht dazu, dass die Zahlungspflicht für den den Kläger betreffenden 20 %-Anteil ebenfalls entfiel. Insoweit wäre zu bezahlen gewesen, was dem Beklagten Ziff. 1 auch ohne weiteres zuzumuten war. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger ursprünglich eine höhere Pacht wollte, weil er die Reduktion gemäß der Änderungsvereinbarung als unwirksam ansah. Der Beklagte Ziff. 1 hätte die Pacht in der von ihm für berechtigt gehaltenen (und jetzt unstreitigen) Höhe von monatlich 1.000,00 EUR zahlen oder zumindest hinterlegen müssen.
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5. Nebenentscheidungen
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Die Berufung war nach alledem mit den sich §§ 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711 ZPO ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.
43 
Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO war nicht zu entsprechen. Überwiegende Gläubigerinteressen gemäß § 712 Abs. 2 S. 1 ZPO an der Durchsetzung ihrer Rechte stehen einem weiteren Aufschub der Zwangsvollstreckung entgegen.
44 
Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Aktivlegitimationsproblematik ist durch den BGH (BGHZ 161, 289) entschieden. Die Aufrechnungsproblematik ist zwar noch nicht vom BGH entschieden, aber auch nicht entscheidungserheblich, weil die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht ausreichend dargetan sind. Im Übrigen handelt es sich aufgrund der von den Parteien gewählten vertraglichen Vereinbarung in § 7 Abs. 2 des Pachtvertrages um einen Einzelfall. Ebenso ist die Teilkündigungsproblematik noch nicht entschieden, vorliegend aber aufgrund der Sondersituation, dass der übrige Grundbesitz vom Beklagten Ziff. 1 aufgrund der berechtigten Kündigung des Klägers gegenüber der Beklagten Ziff. 2 herauszugeben ist, nicht relevant.
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Die ausgeurteilten Zinsen haben einen gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Wert von 300,00 EUR. Insoweit liegt keine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO vor, weil die Hauptforderung erledigt ist.
46 
Die Feststellung der Teilerledigung der Hauptsache hat keinen eigenen Streitwert, weil der erledigte Hauptsacheanspruch von 8.120,00 EUR keinen Kostensprung verursacht hat.
47 
Die Hilfswiderklage wirkt sich mangels Entscheidung hierüber nicht streitwerterhöhend aus (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG).
48 
Für die Räumungsansprüche sind gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 GKG die in erster Instanz festgesetzten Nettojahrespachten maßgeblich. Der herrschenden Meinung folgend (BGH ZMR 2006, 190) ist jedoch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Da die Klageerhebung im Juli 2006 erfolgte, sind für 6 Monate 16 % und für die weiteren 6 Monate 19 % anzusetzen, was zu Beträgen von 56.400,00 EUR und 14.100,00 EUR führt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht


Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2004 - XII ZR 96/01

bei uns veröffentlicht am 08.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 96/01 Verkündet am: 8. Dezember 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 96/01 Verkündet am:
8. Dezember 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zum Umfang der Prozeßführungsbefugnis und der Aktivlegitimation eines Zwangsverwalters
von im Eigentum des Vollstreckungsschuldners stehenden Grundstücken,
die dieser zusammen mit anderen, von einem Dritten hinzugepachteten Grundstükken
zu einem einheitlichen Pachtzins (unter-)verpachtet hat.
BGH, Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2004 - XII ZR 96/01 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. März 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wurde mit Beschluß des Amtsgerichts N. vom 25. April 1995 zum Zwangsverwalter für acht Grundstücke der N. T. GmbH & Co. Betriebs KG (nachfolgend: Vollstreckungsschuldnerin) bestellt. Die Vollstreckungsschuldnerin betrieb auf diesen und auf benachbarten Grundstücken, die sie von Dritten hinzugepachtet hatte (nachfolgend: Fremdflächen ), vom 1. Januar bis 31. Oktober 1995 einen Hotel- und Bungalowkomplex mit angeschlossenem Spaßbad, Gastronomie und Sporteinrichtungen.
Ende 1994 hatte die Beklagte wegen der langfristigen Anpachtung der Anlage Vertragsverhandlungen mit der Vollstreckungsschuldnerin aufgenommen , die damals von den beiden je alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern F. und G. vertreten wurde. Am 4. Januar 1995 unterzeichnete für die Beklagte als Pächterin deren Geschäftsführer F. einen Pachtvertrag mit der Vollstreckungsschuldnerin. Die Parteien stellten die Wirksamkeit des Pachtvertrages unter den Vorbehalt der Unterschrift des zweiten Geschäftsführers G. . Zu dessen Unterschriftsleistung kam es unstreitig nicht. Der Pachtvertrag stand darüber hinaus nach seiner Präambel unter der aufschiebenden Bedingung, daß die Vollstreckungsschuldnerin als Verpächterin bis zum 31. März 1995 noch im einzelnen bezeichnete Umbauarbeiten vornimmt. § 1 Nr. 5 des Vertrages sah ferner vor, daß die Verpächterin den Übergang aller Miet- und Pachtverträge für die Fremdflächen auf die Beklagte sicherstellt. Zu einem solchen Übergang der Miet- und Pachtverträge kam es in der Folgezeit nicht. Als Pachtzins war gemäß § 3 des Vertrages eine Staffeljahrespacht von zunächst (1995) 5.660.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Mindestpacht zuzüglich eines Drittels des Jahresgewinns zu zahlen, und zwar für das Jahr 1995 gemäß einem gesonderten Zahlungsplan (Anlage 3 zum Vertrag): jeweils am 15. eines Monats von Januar bis April 0 DM, im Mai und Juni je 471.000 DM, von Juli bis September je 943.000 DM und von Oktober bis Dezember je 630.000 DM netto. Für den Fall, daß die Investitionen gemäß der Präambel nicht fristgemäß durchgeführt wurden, sollte hingegen bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme lediglich eine um bestimmte Umsätze bereinigte Umsatzpacht
in Höhe von 22% des Nettoumsatzes gezahlt werden; insoweit war der "Zahlungsplan entsprechend anzupassen“. Weiter enthält der Pachtvertrag eine Regelung über Ersatzbeschaffungen nach Übernahme des Inventars sowie über den Eigentumsübergang von ersatzweise angeschafften Einrichtungsgegenständen oder Inventarstücken auf die Verpächterin. Der Kläger begehrte, ausgehend von einem auf das Gesamtobjekt bezogenen Umsatz in Höhe von 15.817.383,- DM für den Zeitraum Januar bis September 1995, unter Abzug bereits von der Beklagten an ihn gezahlter 2.221.870,15 DM rückständigen weiteren Pachtzins in Höhe von (rechnerisch richtig:) 1.779.927,75 DM. Ferner begehrte er festzustellen, daß die von der Beklagten zum 31. Oktober 1995 ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam sei und die Beklagte ihm den aus der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses resultierenden Schaden zu ersetzen habe. Unter Verwerfung der Feststellungsklage als unzulässig und Teilabweisung der Zahlungsklage verurteilte das Landgericht die Beklagte, an den Kläger 834.100,27 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß die Beklagte nur noch zur Zahlung von 470.300,55 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat angenommene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der bisherigen Verurteilung und Klageabweisung begehrt.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis des Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge beruht (BGHZ 37, 79, 82). Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht hält den Kläger auch insoweit für prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert, als Teile des Pachtobjektes (99 Wohneinheiten "Fremdappartements“ und 312 Wohneinheiten "WEG II“) auf Grundstücken stehen , die seiner Zwangsverwaltung nicht unterliegen. Dies folge aus der einheitlichen Überlassung des gesamten Pachtobjektes. Im Hinblick darauf sei auch ohne förmliche Einverständniserklärung der jeweiligen Dritteigentümer die Prozeßführungsbefugnis des Klägers gegeben. Entscheidend sei, daß Besitz und Nutzung der Gesamtanlage gegen Zahlung eines auf das Gesamtobjekt bezogenen Pachtzinses überlassen worden seien. 2. Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß zwar kein schriftlicher Pachtvertrag zustande gekommen sei, wohl aber ein mündlicher Pachtvertrag , dessen Inhalt zumindest in den wesentlichen Punkten sinngemäß den schriftlich niedergelegten Vereinbarungen entspreche. Dies folge daraus, daß die Beklagte das Objekt zum vorgesehenen Zeitpunkt so übernommen habe, wie es zuvor von der Vollstreckungsschuldnerin betrieben worden sei, beide
den Vertrag also zumindest in den wesentlichen Punkten als wirksam behandelt hätten. 3. Der Berechnung des Pachtzinses legt das Berufungsgericht zunächst eine Umsatzpacht in Höhe von 22 % des Nettoumsatzes von 15.817.383 DM zugrunde, den die Beklagte nach eigenen Angaben in den Monaten Januar bis September 1995 mit dem Gesamtobjekt erzielt hat. Mit Rücksicht auf eine von der Beklagten vorgelegte Liste zahlreicher Mängel, die vom Kläger als zugestanden , aber nicht sämtlich als erheblich anzusehen seien, hat das Berufungsgericht sodann die damit verbundene Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des (gesamten) Pachtobjekts gemäß § 287 ZPO geschätzt und die Minderung dergestalt bemessen, daß sich die geschuldete Umsatzpacht von 22 % auf 20 % des Gesamtumsatzes ermäßige. Die Akten eines Beweissicherungsverfahrens wegen dieser Mängel, das durch Beschluß des Landgerichts O. vom 7. November 1995 angeordnet worden war, hat das Berufungsgericht nicht beigezogen, obwohl die Beklagte sich bereits in ihrer Klageerwiderung auf diesen Beschluß bezogen und ihn beigefügt hatte. 4. Von dem auf diese Weise ermittelten Pachtzins von (20 % von 15.817.383 DM = 3.163.476,60 DM + 15 % MWSt. =) 3.637.998 DM hat das Berufungsgericht folgende Beträge abgezogen und ist so zu der Urteilssumme von 470.300,55 DM gelangt:
a) unstreitig an den Kläger gezahlte 2.221.870,15 DM.
b) weitere 689.824,19 DM, die die Beklagte unstreitig und gemäß § 1 Ziffer 5 des Pachtvertrages schuldbefreiend an die Eigentümer der 312 Wohneinheiten "WEG II“ gezahlt habe.

c) 25.097,35 DM vorhandener Kassenbestand bei Übernahme des Objekts durch den Kläger.
d) 230.905,76 DM als Teilbetrag der Aufrechnungsforderungen der Beklagten von insgesamt 1.077.077,29 DM, die als vom Kläger zugestanden anzusehen seien und dem Aufrechnungsverbot des § 1125 BGB insoweit nicht unterfielen, als sie nicht über 22 % des mit den 99 Wohneinheiten "Fremdappartements“ erzielten Nettoumsatzes von 912.671 DM zuzüglich 15 % MWSt. hinausgingen. 5. Schließlich verneint das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der vom Kläger übernommenen Wirtschaftsgüter, weil er diese aufgrund seines Verpächterpfandrechts zurückhalten dürfe.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision in mehreren Punkten nicht stand. 1. Mit Erfolg rügt die Revision die fehlende Aktivlegitimation des Klägers, soweit er Pachtzins auch für auf nicht seiner Verwaltung unterliegende, auf Fremdgrundstücken befindliche Teile des Pachtobjekts verlangt. Insoweit fehlt es bereits an der Prozeßführungsbefugnis des Klägers. Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage, ob ein Zwangsverwalter Ansprüche aus einem einheitlichem Pachtvertrag auch dann in vollem Umfang geltend machen kann, wenn nur ein Teil der verpachteten Fläche beschlagnahmt und der Zwangsverwaltung unterworfen ist, bislang - soweit ersichtlich - nicht Stellung genommen.

a) In der Kommentarliteratur werden lediglich Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Vermögenspositionen zur beschlagnahmten Zwangsverwaltungsmasse behandelt (vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 152 Rdn. 7; ferner Staudinger /Wolfsteiner BGB [2002] § 1123 Rdn. 6 f. und Soergel/Konzen BGB 13. Aufl. § 1123 Rdn. 2, jeweils unter Hinweis auf LG Bonn NJW 1964, 52 f. sowie LG Karlsruhe Rpfleger 1975, 175). Ein anderer Teilaspekt des vorliegenden Rechtsproblems ist die Besitzsituation eines Schuldners im Zwangsverwaltungsverfahren, vgl. BGHZ 96, 61 f. Der IX. Zivilsenat vertritt in diesem Urteil die Auffassung, daß der Besitz eines Dritten die Zwangsverwaltung rechtlich undurchführbar macht, wenn es dem Verwalter nicht gelingt, den Dritten zur freiwilligen Besitzaufgabe zu veranlassen. Begründet wird diese Rechtsauffassung unter anderem damit, daß sich der das Zwangsvollstreckungsverfahren ermöglichende Vollstreckungstitel eben nur gegen den Schuldner richte.
b) Soweit die vorstehend angeführten Auffassungen auf dem Grundsatz beruhen, daß die Befugnisse eines Zwangsverwalters nicht über den Zweck seiner Bestellung hinausgehen können, tritt der Senat dem bei. Die Zwangsverwaltung ist dinglich orientiert und gewährt grundbuchmäßig gesicherten und wegen Lasten des Grundstücks in das Verfahren einzubeziehenden Gläubigern den Zugriff auf eine gesonderte Vollstreckungsmasse (§§ 9 ff., 155 ff. ZVG). Demgegenüber erfaßt die Insolvenzordnung gem. § 1 InsO das gesamte sonstige Vermögen eines Schuldners (vgl. für Nutzungsentgelt aus einem Unternehmenskaufvertrag OLG Brandenburg ZInsO 2004, 443), also auch schuldrechtliche Ansprüche aus Untermietverhältnissen. Allerdings werden von der Insolvenzordnung alle - also auch die nicht grundbuchmäßig gesicherten Gläu-
biger - in den Kreis der Gläubigergemeinschaft, die sich aus der Insolvenzmasse eine Befriedigung erhoffen darf, einbezogen. Mit diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen Haftungssystem ist die Annahme des Berufungsgerichts, wegen eines einheitlichen Pachtvertrages sei der Kläger auch hinsichtlich der Fremdflächen aktivlegitimiert, nicht zu vereinbaren. Der Zwangsverwalter kann nicht eigenmächtig seine Aufgaben erweitern und Ansprüche aus Unterpachtverhältnissen geltend machen, die ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung und Fruchtziehung aus Grundstücksbestandteilen darstellen, die nicht im Eigentum der Vollstreckungsschuldnerin stehen. Insoweit fehlt es an der Legitimation des Zwangsverwalters sowohl im Rechtsverhältnis zur Vollstreckungsschuldnerin als auch gegenüber den Eigentümern der Fremdflächen und gegenüber den sonstigen Gläubigern der Vollstreckungsschuldnerin.
c) Soweit der Kläger danach prozeßführungsbefugt ist, nämlich allein hinsichtlich des auf die Grundstücke der Vollstreckungsschuldnerin entfallenden anteiligen Pachtzinses, ist er allerdings gemäß § 1123 Abs. 2 BGB berechtigt, auch solche Pachtzinsansprüche geltend zu machen, die innerhalb eines Jahres vor der Anordnung der Zwangsverwaltung am 25. April 1995 fällig wurden (vgl. Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 1123 Rdn. 3: Dassler ZVG 12. Aufl. § 21 Rdn. 4). 2. Die Revision rügt auch zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, es sei ein mündlicher Pachtvertrag weitgehend mit dem Inhalt des schriftlichen Vertragsentwurfs zustande gekommen. Es ist mit den Denkgesetzen (vgl. BGH Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - VersR 1993, 593 f., vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 - WM 1991, 495 ff. und vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - ZIP 1990, 857 f.)
schwerlich zu vereinbaren, wenn das Berufungsgericht annimmt, aus der Geschäftsaufnahme und dem Betrieb des Pachtobjektes zum vorgesehenen Zeitpunkt auf der vorgesehenen Fläche sei der Abschluß eines mündlichen Pachtvertrages zu folgern. Wenn - wie vorliegend zwischen den Parteien unstreitig - der Abschluß des schriftlichen Pachtvertrages unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zweiten Geschäftsführers stehen sollte und dieser - wie ebenfalls unstreitig - dem detaillierten Vertragsentwurf nicht zugestimmt hat, erscheint der Abschluß eines letztlich inhaltsgleichen mündlichen Pachtvertrages lebensfremd. Sowohl nach der Präambel des Pachtvertrages als auch der Bestimmung der Pachtzinshöhe waren noch wesentliche Vertragspunkte wie Investitionspflichten der Verpächterin und Überleitung von Pachtverträgen hinsichtlich der Fremdflächen zwischen den Vertragsparteien zu klären. Zudem wäre die Beklagte in Anbetracht ihrer auf längerfristigen Betrieb ausgerichteten Investitionen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingegangen, weil die Vollstrekkungsschuldnerin einen mündlichen Pachtvertrag mangels Schriftform gemäß § 566 BGB a.F. mit gesetzlicher Frist hätte kündigen können. Das Berufungsgericht hätte daher nähere Feststellungen zum Zustandekommen und zum Inhalt einer pachtvertraglichen Einigung treffen und dazu die von den Parteien bereits erstinstanzlich angebotenen Zeugen hören müssen. 3. Aus den vorstehend zu 1. und 2. dargestellten Gründen kann die Berechnung der Klageforderung durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben : Wenn sich der Zwangsverwalter und die Vollstreckungsschuldnerin bzw. ein über deren Vermögen eingesetzter Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht auf eine quotenmäßige Verteilung der Pachtzinsen oder - im Falle vertragsloser
Nutzung - des objektiven Nutzungswertes der beschlagnahmten Grundstücke einerseits und der Fremdflächen andererseits einigen können, wird das Berufungsgericht das auf die beschlagnahmten Grundstücke entfallende Entgelt ermitteln oder notfalls schätzen müssen. 4. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen Mietminderung beanstandet die Revision zu Recht, daß der tatrichterliche Spielraum des § 287 ZPO nicht eingehalten wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, entsprechend einer Mängelliste der Beklagten sei die Tauglichkeit des Gesamtobjektes zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch um 1/11 (Umsatzpachtminderung von 22 % auf 20 %) eingeschränkt, ist zu allgemein gehalten, um den Anforderungen des § 287 ZPO zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1963 - III ZR 173/61 - VersR 1963, 711 f.). In Anbetracht des substantiierten Vortrages der Beklagten zur Mietminderung und ihres Hinweises auf ein bereits eingeleitetes Beweissicherungsverfahren sind die Feststellungen zur Mietminderung auch im Rahmen des tatrichterlichen Spielraums im Sinne des § 287 ZPO hier unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1981 - VI ZR 44/80 - VersR 1981, 352 f.), zumal das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob die Mängel nur das der Zwangsverwaltung des Klägers unterliegende Teilobjekt betrafen oder auch die auf Fremdgrundstücken befindlichen Wohneinheiten. War letzteres der Fall, erscheint es zumindest bedenklich, das auf den Kläger entfallende anteilige Entgelt auch wegen solcher Mängel zu mindern, die nicht seiner Zwangsverwaltung unterliegende Gebäude betreffen. 5. Ferner wirkt sich die fehlerhafte Zuordnung der Nettoumsatzpacht auch auf die von der Beklagten eingewandte Aufrechnung aus. Zwar hat das Berufungsgericht entgegen den Angriffen der Revision § 1125 BGB zutreffend
auch im Falle der Zwangsverwaltung angewandt (Bassenge/Palandt, BGB 63. Aufl. § 1125 Rdn. 1), dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß die Fremdflächen nicht von der Beschlagnahme erfaßt wurden und für sie mithin kein Pachtzins verlangt werden kann, aber umgekehrt dann auch keine Aufrechnung - auch nicht mit dem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Pachtzins für die 312 Wohneinheiten "WEG II“ - vorgenommen werden darf. Die zwischen den Parteien streitige Frage, wann welche Entgeltzahlungen fällig wurden und auf welche Fälligkeitszeiträume die Beklagte Zahlungen erbracht hat, kann erst nach neuerlichen Feststellungen zu den monatlich geschuldeten Pachtzinsen bzw. Nutzungsentgelten entschieden werden; dabei ist gegebenenfalls auch der in Anlage 3 zum Pachtvertrag vorgesehene Zahlungsplan für 1995 zu berücksichtigen. Denn davon hängt ab, welche Zahlungsansprüche des Klägers im April und Mai 1995 fällig waren und durch Aufrechnung der Beklagten erloschen sind. 6. Demgegenüber ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten vom Berufungsgericht verneint wurde. Sowohl die Annahme, die reklamierten Einrichtungsgegenstände seien nicht ausreichend genau bezeichnet, als auch die Ausführungen zur Gesamtabrechnung gem. § 582 a Abs.3 BGB a.F. im angegriffenen Urteil sind zutreffend.

III.

Der Senat kann aus den vorstehend dargelegten Gründen in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen, damit die gebotenen Feststellungen getroffen werden können. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Zunächst wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, mit welchem Inhalt ein mündlicher Pachtvertrag gegebenenfalls zustande gekommen ist. Dazu sind die angebotenen Beweise zu erheben. Gegebenenfalls ist dann die Minderung wegen vorhandener Mängel zu ermitteln und notfalls erneut nach § 287 ZPO zu schätzen. Insoweit dürfte es sachdienlich sein, auch die Akten des Beweissicherungsverfahrens beizuziehen, soweit der Hinweis der Beklagten auf den dieses Verfahren anordnenden Beschluß dahingehend ausgelegt werden kann oder von der Beklagten klargestellt wird, daß sie auch das Ergebnis dieses Verfahrens zum Gegenstand ihres Vortrags machen will. Für den Fall, daß sich der Abschluß eines Pachtvertrages nicht feststellen läßt, wird das Berufungsgericht den objektiven Nutzungswert der Pachtflächen zu ermitteln haben, auf die sich die Zwangsverwaltung des Klägers erstreckt. Kann sich der Kläger mit der Vollstreckungsschuldnerin bzw. deren Konkurs - bzw. Insolvenzverwalter nicht auf eine Ermächtigung zur Einziehung der Gesamtpacht bzw. des gesamten Nutzungsentgelts oder auf deren quotenmäßige Aufteilung auf beschlagnahmte Grundstücke und Fremdflächen verständigen , wird das Berufungsgericht diese Aufteilung vorzunehmen haben. Gegenüber der dem Kläger nach dieser Aufteilung zustehenden Forderung wird eine Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen, die Fremdgrundstücke betreffen , nicht in Betracht kommen. Im übrigen ist eine Aufrechnung (betreffend eigene Grundstücke der Vollstreckungsschuldnerin) nur im Rahmen des § 1125 BGB zulässig.
Sollte der Kläger hingegen von der Vollstreckungsschuldnerin bzw. deren Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter zur Einziehung des Gesamtbetrages ermächtigt werden, wird sodann die Aufrechnung der Beklagten mit ihren Gegenforderungen erneut zu prüfen sein, und zwar sowohl unter Berücksichtigung der jeweiligen Fälligkeiten einerseits als auch hinsichtlich der auf die 312 Wohneinheiten "WEG II“ (und nicht nur der 99 Wohneinheiten "Fremdappartements“) entfallenden Entgelte andererseits, gegenüber denen die Aufrechnung nach § 1125 BGB zulässig ist. Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.