Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. März 2010 - 10 W 7/10

published on 05/03/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. März 2010 - 10 W 7/10
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 13.1.2010, AZ: 2 O 248/09, dahin

abgeändert ,

dass der Streitwert auf 10.225,84 EUR festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Mit der Klage vom 15.7.2009 begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Löschungsbewilligung bezüglich einer Sicherungshypothek im Nennbetrag von 51.129,19 EUR Zug um Zug gegen Zahlung von 51.129,19 EUR durch die Klägerin. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm vom 14.12.2009 wurde die Beklagte rechtskräftig antragsgemäß verurteilt und mit Beschluss vom 13.1.2010 der Streitwert ohne Begründung auf 51.129,19 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Telefax vom 4.2.2010, eingegangen beim Landgericht am 5.2.2010, Beschwerde eingelegt. Weil die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen Zinsen aus einem Zahlungsverzug der Gemeinde verweigert würde, sei dieser Wert als Streitwert festzusetzen.
Die Klägerin ist der Streitwertbeschwerde entgegen getreten, weil sich der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek grundsätzlich nach dem im Grundbuch eingetragenen Wert der Belastung richte. Dies gelte um so mehr, als hier eine Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 51.129,19 EUR erfolgt sei.
Mit Verfügung vom 18.2.2010 hat das Landgericht - wiederum ohne Begründung - der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß § 568 Satz 2 ZPO wurde das Verfahren mit Beschluss vom 3.3.2010 dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und weitgehend begründet.
Nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Klagantrags. Dies ist im vorliegenden Fall beim Begehren der Löschung einer Sicherungshypothek sein wirtschaftliches Interesse. Ohne Einfluss auf den Streitwert ist das Vorbringen des Gegners und sein Interesse an der Abweisung des Klagantrags (Zöller-Herget ZPO 27. Aufl. § 3 RN 2).
Nach früher herrschender Meinung war der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung der Löschung eines Grundpfandrechts mit dessen Nominalwert anzusetzen. Dies wird jedoch in vielen Fällen dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Durchsetzung des Löschungsbegehrens nicht gerecht und beeinträchtigt dann den Justizgewährungsanspruch der Partei (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 946). Deshalb wird nach inzwischen wohl herrschender Meinung für eine Klage auf Löschung eines Grundpfandrechts, das nicht valutiert, lediglich 20 % des Nominalbetrags als Streitwert angesetzt (vgl. Zöller-Herget, a.a.O. § 3 RN 16 „Löschung“ m.w.N.; OLG Nürnberg MDR 2009, 217; OLGR Rostock 2009, 969; OLGR Koblenz 2009, 580). Damit ist der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit des Grundstücks durch das bestehende Grundpfandrecht angemessen Rechnung getragen.
Entsprechend ist das wirtschaftliche Interesse eines Klägers zu beurteilen, der die Löschung eines Grundpfandrechts begehrt, dessen Valutierung und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung des Anspruchstellers zwischen den Parteien unstreitig ist. Zu Recht wird deshalb bei der Frage, ob sich der Streitwert einer Klage auf Bewilligung einer Löschung einer Tilgungshypothek nach der offenen Restschuld richtet, darauf abgestellt, ob der Fortbestand einer Forderung im genannten Umfang streitig ist (OLG Koblenz a.a.O., Juris RN 5; OLG Celle MDR 2000, 1456; MDR 2005, 1196, Juris RN 9; abweichend OLGR Frankfurt 2004, 348, das allein auf den Valutenstand abstellt).
Hier hat die Klägerin durch die Aufnahme ihrer Zahlungsverpflichtung als Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung zu erbringende Leistung schon im Klagantrag klargestellt, dass die zu löschende Sicherungshypothek im vollen Nennbetrag valutiert und zur Erreichung der Löschungsbewilligung der Nennbetrag zu zahlen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Beschwerdeerwiderung unterstreicht die im Klagantrag aufgenommene Zug-um-Zug-Leistung nicht ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin in Höhe des Nennwerts der Sicherungshypothek, sondern die Zug-um-Zug-Leistung schränkt den Klagantrag ein. Nachdem die Klägerin die Löschungsbewilligung schon nach ihren eigenen Klagantrag nur gegen eine Zahlung in Höhe des Nennbetrags der Sicherungshypothek erlangen kann, ist ihr wirtschaftliches Interesse an der Klage vergleichbar mit einer Klage auf Löschung einer unstreitig nicht valutierten Sicherungshypothek. In Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung ist deshalb das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Abgabe der Löschungsbewilligung auf 20 % des Nennbetrags der Sicherungshypothek festzusetzen.
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Nachdem weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die von der Beklagten begehrten Zinsen 20 % des Nennbetrags der Sicherungshypothek überschreiten, ist im Hinblick auf die streitige Zinsforderung der Beklagten eine Erhöhung des Streitwertes wegen dieser Nebenforderung nicht gerechtfertigt. Ob hier § 4 ZPO angesichts der unstreitigen gesicherten Hauptforderung entsprechend anzuwenden wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
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Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das am 31. März 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von G., Blatt ... unter der lfd. Nr. 1 der Dri
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Annotations

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.