Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Mai 2004 - 10 U 203/03

published on 11/05/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Mai 2004 - 10 U 203/03
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 2003 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt

abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.386,99 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen daraus seit 02.11.2000.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits

1) in erster Instanz tragen der Kläger 32 %, der Beklagte 68 %;

2) in zweiter Instanz tragen der Kläger 29 %, der Beklagte 71 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckten Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:

55.865,89 EUR

Beschwer des Klägers:

16.478,90 EUR

Beschwer des Beklagten:             

39.386,99 EUR

Gründe

 
A.
I.
Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Im übrigen wird auf die nachfolgende Zeittafel bezüglich des zeitlichen Ablaufes
verwiesen:
Datum  
Bl. d. A.
Ereignis
13.11.1997
        
Im Büro des Bekl. vereinbaren die Parteien eine Zusammenarbeit
22.09.1999
        
Bekl. behauptet Zahlung von
4.000,00 DM
        
89 f
Überweisungsbeleg über zusammen
8.640,00 DM
        
128      
Kl.: Diese 4.000,00 DM sind eine Zahlung auf das Projekt 15, das damit vollständig bezahlt ist, aber auch nie Gegenstand des Rechtsstreits war.
        
K 13, 130
Rechnung für Projekt 15 vom 16.02.1999. Dort verbucht.
14.04.2000
727 g
Bekl. bestätigt dem Kl., dass er ihm laut der letzten Besprechung noch Honorare schuldet und kündigt ab Mai 2000 Raten von max. 5.000 DM an.
06.06.2000
28   
Bekl. zahlt
3.000,00 DM
28.06.2000
28   
Bekl. zahlt
1.000,00 DM
02.11.2000
24/26
mündliche Verhandlung des Landgerichts:
                 
Kl. erklärt, er mache wegen der Projekte 28 und 30 bis 42 die angesetzte Forderung von 86.952,91 DM aus Kostengründen nicht mehr geltend
30.10.2000
K 3, 32
Rechnung für Projekt 13: ...
17.186,63 DM
                 
abz. AZ vom 03.02.00 von
10.000,00 DM
                 
offen
7.186,63 DM
                 
- anrechenbare Kosten I
103.400,00 DM
        
                 
- anrechenbare Kosten II
70.000,00 DM
        
                 
- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I
= 18.840,84 DM
        
                 
- bzw. 13.890,00 DM
        
                 
- Grundlagenermittlung
0%   
        
                 
- Vorplanung
0%   
        
                 
- Entwurfsplanung
18%
        
                 
- Ausführungsplanung
18%
        
                 
- Vorbereitung der Vergabe
6%   
        
                 
- Mitwirkung bei der Vergabe
4%   
        
                 
- zusammen
43%
        
        
33   
- Objektüberwachung + Dokumentation
33%
        
                 
- Nebenkosten
2.130,80 DM
        
        
106
Vertrag der ... mit Bekl. vom 09.07.96 zu 68.504,35 DM
        
528/530
10.12.97 Bekl. ... übersendet Kl. Diskette mit Plänen
        
527
15.12.97 Bekl. ... übersendet Kl. aktuelle Pläne
        
        
526
08.01.98 Bekl. ... übersendet dem Kl. die Pläne
        
        
507
Rechnung Fa. ... vom 09.04.99 über 81.348,16 DM
        
        
513
nach Angebot über 85.405,11 DM
        
30.10.2000
K 2, 30
Rechnung für Projekt 17: ... Wohnhaus ...
10.304,82 DM
                 
abz. AZ vom 19.08.99 von
4.640,00 DM
                 
offen
5.664,82 DM
                 
- anrechenbare Kosten I
44.400,00 DM
        
                 
- anrechenbare Kosten II
28.793,00 DM
        
                 
- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I
= 9.675,50 DM
        
                 
- bzw. 8.687,93 DM
        
                 
- Grundlagenermittlung
3%   
        
                 
- Vorplanung
11%
        
                 
- Entwurfsplanung
15%
        
                 
- Ausführungsplanung
18%
        
                 
- Vorbereitung der Vergabe
6%   
        
                 
- Mitwirkung bei der Vergabe
5%   
        
        
31   
- zusammen
58%
        
                 
- Objektüberwachung + Dokumentation
25%
        
        
544 f
- Nebenkosten
1.099,64 DM
        
        
281 f
06.02.98 Kostenschätzung des Kl. über 51.000 DM
        
        
543
29.09.98 Auftrag der ... an Bekl. über 21.429,14 DM
        
531
28.11.98 Angebot ... zu pauschal 58.000 DM
                 
09.04.99 Arch. ... übersendet dem Kl. Diskette mit Plänen
30.10.2000
K 4, 34
Rechnung für Projekt 21: ...
22.662,60 DM
                 
- anrechenbare Kosten I
98.600,00 DM
        
                 
- anrechenbare Kosten II
120.925,25 DM
        
                 
- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I
= 18.369,14 DM
        
                 
- bzw. 21.164,69 DM
        
                 
- Grundlagenermittlung
3%   
        
                 
- Vorplanung
11%
        
                 
- Entwurfsplanung
15%
        
                 
- Ausführungsplanung
18%
        
                 
- Vorbereitung der Vergabe
6%   
        
                 
- Mitwirkung bei der Vergabe
5%   
        
                 
- zusammen
58%
        
                 
- Objektüberwachung + Dokumentation
25%
        
        
35 f
- Nebenkosten
1.898,28 DM
        
        
K 9, 74 f
20.05.98 Kostenschätzung über
98.600,00 DM
        
        
287 ff
10. AZ-Rechnung des Bekl. an ... zu Honorar von 30.000 DM bzw.
        
311
40.700 DM mit Kostenschätzung Elektro zu 45.000 DM
        
        
549
10.11.99 von Kl. geprüfte Rg. Fa. ... über 120.925,25 DM
30.10.2000
K 5, 37
Rechnung für Projekt 22: ...
17.497,56 DM
                 
- anrechenbare Kosten I
122.654,40 DM
        
                 
- anrechenbare Kosten II
122.654,40 DM
        
                 
- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I
= 21.393,92 DM
        
                 
- bzw. 21.393,92 DM
                 
                 
- Grundlagenermittlung
3%   
        
                 
- Vorplanung
6%   
        
                 
- Entwurfsplanung
10%
        
                 
- Ausführungsplanung
18%
        
                 
- Vorbereitung der Vergabe
0%   
        
                 
- Mitwirkung bei der Vergabe
0%   
        
                 
- zusammen
37%
        
                 
- Objektüberwachung + Dokumentation
25%
        
        
38   
- Nebenkosten
1.819,88 DM
        
        
580
04.11.98 Bekl. übersendet Kl. nochmals Diskette mit Plänen
        
314
18.03.98 Auftrag der ... an Bekl. zu 122.654,40 DM
        
315
08.02.00 Schlussrechnung des Bekl. über 129.310,00 DM
30.10.2000
K 6, 39 mit 72
Rechnung für Projekt 24: ...
56.255,92 DM
                 
- anrechenbare Kosten I
287.531,01 DM
        
                 
- anrechenbare Kosten II
287.531,01 DM
        
                 
- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I
= 40.639,63 DM
        
                 
- bzw. 40.639,63 DM
        
                 
- Grundlagenermittlung
3%   
        
                 
- Vorplanung
11%
        
                 
- Entwurfsplanung
15%
        
                 
- Ausführungsplanung
18%
        
                 
- Vorbereitung der Vergabe
6%   
        
                 
- Mitwirkung bei der Vergabe
5%   
        
                 
- zusammen
58%
        
        
40/44
- Objektüberwachung + Dokumentation
33%
        
        
620 f
- Nebenkosten
11.514,41 DM
        
                 
21.07.98 Besprechung zu Elektroinstallationen; Bekl. ist zeitweise anwesend
        
594
18.09.98 Bekl. übersendet Kl. Diskette mit Aussparungen
        
        
593
23.10.98 Bekl. übersendet Kl. Pläne
        
        
617
28.10.98 Angebot ... zu 312.202,78 DM
        
        
K 10, 76
01.03.00 Rechnung Fa. ...
287.531,01 DM
        
        
316 f
15.06.98 Bekl. setzt gegenüber Arch. ... Elektro an zu 48.000 DM
                 
bei Honorar von 308.502 DM
30.10.2000
K 7, 45
Rechnung für Projekt 25: ...
12.836,07 DM
                 
- anrechenbare Kosten I
30.000,00 DM
        
                 
- anrechenbare Kosten II
132.985,60 DM
        
                 
- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I
= 7.915,75 DM
        
                 
- bzw. 22.763,89 DM
        
                 
- Grundlagenermittlung
0%   
        
                 
- Vorplanung
0%   
        
                 
- Entwurfsplanung
15%
        
                 
- Ausführungsplanung
18%
        
                 
- Vorbereitung der Vergabe
6%   
        
                 
- Mitwirkung bei der Vergabe
5%   
        
                 
- zusammen
44%
        
        
46   
- Objektüberwachung + Dokumentation
25%
        
        
622 f
- Nebenkosten
1.891,68 DM
        
        
625
10.06.99 von Kl. geprüfte Rechnung ... über 39.402,89
        
626 ff
03.08.99 Abrechnung des Kl. zu Fa. ... über 92.749,42 DM
        
318
25.11.99 von Kl. gepr. Rechnung Fa. ... über 21.640,07 DM
        
319
Honorarangebot des Bekl. zu 37.000 DM, ohne Objektüberw. 28.000 DM
                 
12.06.99 Schlussrechnung des Bekl. über 28.000 DM
30.10.2000
K 8, 47
Rechnung für Projekt 29: ...
18.502,94 DM
                 
- anrechenbare Kosten I
83.800,00 DM
        
                 
- anrechenbare Kosten II
77.308,96 DM
        
                 
- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I
= 15.963,80 DM
        
                 
- bzw. 15.019,84 DM
        
                 
- Grundlagenermittlung
3%   
        
                 
- Vorplanung
11%
        
                 
- Entwurfsplanung
15%
        
                 
- Ausführungsplanung
18%
        
                 
- Vorbereitung der Vergabe
6%   
        
                 
- Mitwirkung bei der Vergabe
5%   
        
                 
- zusammen
58%
        
                 
- Objektüberwachung + Dokumentation
33%
        
        
48 f
- Nebenkosten
1.735,26 DM
        
        
K 11, 77 f
17.10.98 Kostenschätzung
97.208,00 DM
        
        
642
07.02.00 Rechnung Fa. ...
89.678,39 DM
        
                 
30.03.99 3. AZ des Bekl. über Pauschale von 17.000 DM
26.01.2001
80/86
mündliche Verhandlung des Landgerichts:
                 
Beklagter: Sonder wünsche habe ich nie übernommen. Ich hatte ein funktionierendes Büro und hätte fast alles selbst machen können.
                 
...
                 
Gericht schlägt Vergleich zur Zahlung von 25.-35.000 DM vor. Kl. lehnt ab.
01.03.2001
107/127
mündliche Verhandlung des Landgerichts:
                 
... Projekt 17, Projektleiter der ... (107/113): Kl. hat die gesamte Planung und Bauleitung für Elektro erbracht. Welche Art und Weise hinsichtlich der Vergütung vereinbart war, weiß ich nicht. Bekl. hatte Angestellten ... und stellte mir Kl. in meinem Büro als dessen Nachfolger vor, der alle LPh erbringt im Elektrobereich. Wir hatten den Bekl. als Generalplaner beauftragt, aber nur eingeschränkt.
        
131
... Projekt 17 (113/115), ehemals Mitarbeiter im Büro ... Bauleiter des Projekts: Bekl. hat ... gesagt, für Elektro sei der Kl. zuständig. Er arbeitet nach den Plänen und allem für den Bekl. Auftrag von ... an Bekl. vom 29.09.98 zu Pauschalhonorar.
        
132
Übersendung der Ausführungspläne an Wüstenrot am 04.02.99
                 
... Projekt 13+22 (116/119): Ich bin bei der .... Diese hatte den Bekl. mit Heizung-Sanitär-Elektrik beauftragt. Kl. war als Sub eingeschaltet. Er sagte mir, er werde für Bekl. den Elektrobereich machen. Betrifft das BV .... Wenn ich wegen Elektro im Büro des Bekl. anrief, sagte man mir, ich solle mich an den Kl. wenden.
                 
... Projekt 24 (119/124): Bekl. war von uns mit ... beauftragt. Er stellte mir im Büro den Kl. vor. Der mache den Part Elektro. Machte 130.000 DM aus. Ich kenne Bekl. seit 20 Jahren. Später erfuhren wir. dass der Kl. nur Elektromeister ist. Ich habe dem Kl. keine Aufträge erteilt, auch nicht über Sonderleistungen.
                 
... Projekt 25 (124/127): Kl. war auf der ... im Elektrobereich tätig. Ich war Vereinsvorstand und sprach über Elektro nur mit dem Kl. Er hat da alles gemacht. Ich dachte, er sei im Büro des Bekl. tätig.
12.04.2001
134/146
mündliche Verhandlung des Landgerichts:
                 
... Projekt 21 (134/141): Bekl. hatte von mir Gesamtauftrag zu pauschal 30.000 DM. Er stellte mir den Kl. vor und sagte, der mache Elektro. Hat Kl. auch alles gemacht, bis auf die Bauleitung. Für Elektro ist im Vertrag 94% der Leistung angesetzt. Elektro machte mehr als 90.000 DM aus. Das Bussystem war von Anfang an geschuldet. Ebenso in schriftlicher Aussage vom 22.02.01
        
104
... Projekt 29 (142/143): Ich habe von den Architekten gehört, Kl. mache für den Bekl. den Elektropart. Für die gesamte Haustechnik habe ich 17.-18.000 DM gezahlt.
                 
Gericht: Der Anschein spricht dafür, dass der Kl. im gleichen Umfang wie der Bekl. mit der Elektroplanung beauftragt wurde. Dem Bekl. wird deshalb aufgegeben, die Verträge vorzulegen.
                 
Vergleichsvorschlag: 30.000 DM: K will mehr, B akzeptiert nur weniger.
23.05.2001
324 f
Beschluss des Landgerichts: "... ist davon auszugehen, dass der Kl. bezügl. der Elektroinstallation insoweit beauftragt war, als es der Bekl. im Verhältnis zu seinem Auftraggeber war.
                 
... dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei vorläufiger Würdigung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kl. aus den Erklärungen des Bekl. schließen durfte, er sei bzgl. der Elektroinstallation der streitgegenständlichen Bauvorhaben jeweils in dem Umfang beauftragt, in dem der Bekl. im Verhältnis zu seinem Auftraggebern beauftragt war."
27.06.2001
338
Kl.-Vertr. übersendet dem LG eine CD-Rom mit Plänen
        
349/364
Inhalts-Auflistung
24.09.2001
366/387
SV Dipl.-Ing. ...
                 
Bei voller Leistungstiefe ergibt sich unter Abzug von 5% für Federführung durch das Büro des Bekl:
                 
- Projekt 17 : ...
                 
aus Gesamtpauschale von 21.429,14
2.228,63
2.117,20
                 
- Projekt 21 : U. u. P. ...
                 
festgelegte Elektro-Pauschale
9.196,77
8.736,93
                 
- Projekt 24: Wohnanlage ...
                 
aus Gesamtpauschale von 265.950,00
67.817,25
64.426,39
                 
- Projekt 25 : ...
                 
aus Gesamtpauschale von 28.000,00
2.800,00
2.660,00
                 
- Projekt 29 : ...
                 
aus Gesamtpauschale von 17.000,00
5.355,00
5.087,25
                 
- Projekt 13 : ... 2 Wohnhäuser, ...
                 
ermittelt 8.935,33
        
8.488,56
                 
- Projekt 22 : ..., Renovierung Wohnanlage ...
                 
ermittelt
23.464,42
22.291,20
                 
- gesamt
        
130.878,66
                 
- also
60.225,57 EUR
                 
Tatsächlich aber erst Beauftragung ab LPh 3; keine Leistungen in LPh 4 für Elektro erforderlich; LPh 5 nur teilweise erbracht, da keine Ausführungspläne, Vermassung + Leitungsführung; LPh 6+7 voll erbracht; LPh 8 nur in 3 Projekten; LPh 9 ist nicht erbracht ® Kürzung auf 90% (eigentlich auf 80%, aber Honorare waren stets nur etwa ½ des Mindestsatzes), also ± 10% brutto
                                   
117.790,79
                 
Die Abrechnungen K 1 bis K 8 sind falsch, da sie weder der tatsächlich erbrachten Leistung entsprechen noch der Vertragsbasis.
15.10.2001
394
Bekl.-Vertr. errechnet Forderung des Kl. von
18.120,36
        
401
und bietet im Vergleichswege Anerkennung von
23.659,25
18.10.2002
405
Richterwechsel von Richter ... auf RLG ...
13.06.2003
457/461
mündliche Verhandlung durch RLG .... Prämisse, des Vorrichters, dass davon auszugehen sei, dass der Kl. bezüglich Elektroinstallationen insoweit beauftragt war, als es der Bekl. im Verhältnis zu seinem AG gewesen sei, erscheine nach Bl. 166 ff problematisch. Jeder Auftrag sei nach Umfang, Ort + Zeit konkret vorzutragen.
                 
Vergleichsvorschlag: (117.790,79 – 11.575,65, davon 1/3 =) 16.216,61 EUR; Kosten K 71%, B 29% (Mehrwert 87.000 DM) (464: Kl. stimmt zu; 471: Bekl. bietet nur 0 EUR an und Tragung der eigenen Kosten)
                 
Unstreitig hat der Bekl. AZs geleistet von 22.640 DM
11.575,65 EUR
                 
BV bietet (1/3 von 117.790,79 – 11.575,65)
8.518,02 EUR
18.07.2003
465/471
Bekl.-Vertr.: Gesamtpauschalen waren
                 
- Projekt 17 statt 21.429,14 nur 18.473,00
1.829,79
                 
- Projekt 24 statt 265.950,00 nur 129.310,00
27.008,36
24.09.2003
670/674
Vergleichvorschlag des Landgerichts: 0,00 EUR; Bekl. trägt eigene Kosten (675: Kl. lehnt ab)
30.10.2003
679/680
mündliche Verhandlung des Landgerichts:
                 
Kläger: Auszugehen ist von Zahlungen des Bekl. lt. K 1 (13) von
        
13   
        
20.310,70 DM = 10.384,86 EUR
        
21   
wie in K 1 aufgeführt.
        
                 
Beklagter: Ich habe wie in SS 10.10.00 gezahlt
22.640,00 DM = 11.575,83 EUR
29.03.2004
728/734
mündliche Verhandlung beim OLG:
                 
Kl.: Es war vereinbart, dass wir abrechnen entsprechend den Anteilen an den Honorarsummen, dass ich also entsprechend den Anteilen meiner Planungstätigkeit bezahlt werde.
                 
SV Dipl.-Ing. ...
                 
Das vom Bekl. mit den Auftraggebern vereinbarte Honorar liegt höchsten bei der Hälfte des Normalhonorars. Der Bekl. sollte also wohl nicht alles machen. Der Kl. hat etwa 20% der Planungsleistungen nicht erbracht. Trotzdem ist nur 10% abzuziehen, weil er ja auch nicht alles erbringen sollte. Die LPh 1 bis 3 hat der Kl. nicht erbracht. Die Leitungsführung und Vermassung fehlt in den Plänen. So etwas braucht der Elektromeister vor Ort auch nicht. Es reichten also die reduzierten Ausführungspläne entsprechend dem reduzierten Honorar. (Kl.: Die Vorplanung kommt nicht in die computerisierte Planung. Die wirft man dann weg. Das war auch hier so.) Die Vorplanung muss zumindest im Kopf statt finden und hat sicher auch in Skizzen ihren Niederschlag gefunden.
                 
Gericht: Vergleichsvorschlag: Zahlung von 25.000 bis 30.000 EUR und Erlass des Mehrbetrags bei Zahlung von 10.000 EUR. BV lehnt ab.
                 
...: Bis 30.06.99 im Büro ... tätig. Kl. deckte den gesamten Elektrobereich ab. Er war oft bei Besprechungen – auch mit den Architekten -anwesend. Nach Eingang der Pläne im Büro setzte ich mich mit dem Kl. zusammen und wir legten die Leitungsführung und Durchbrüche fest. Dann machten wir die Pläne fertig, stimmten sie mit den Bauherren ab und machten danach die Ausschreibungen. Die Bauleitung machten die Bauherren oft selbst. Früher hatten wir für die Elektroplanung den Ingenieur ... im Büro. Nach dessen Ausscheiden stellte der Bekl. im Büro den Kl. vor und sagte, für Elektro habe er jetzt den Kl. Mit diesem würden wir jetzt zusammen arbeiten. Die Disketten mit den Plänen haben wir dem Kl. gegeben oder er erhielt sie direkt vom Architekten und gab sie dann uns weiter. Die Ausführungspläne des Kl. und des Büro ... waren derart gut, dass die Firmen keine Montagepläne brauchten. Das reichte jedem mittelmäßigen Handwerker.
                 
SV .... Der in meinem Gutachten gemachte Abzug von 5% für Federführung durch das Büro des Bekl. ist nach diesen Ausführungen nicht gerechtfertigt. Es macht auch den Eindruck, als wenn der Kl. selbst die Vorplanung machte und nicht der Bekl. Dieser hat aber die Akquisition erbracht.
II.
Mit am 24.11.2003 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei dem Kläger nicht gelungen, einen konkreten Auftrag seitens des Beklagten und eine entsprechende Honorarvereinbarung zu beweisen. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht begründet.
Gegen dieses ihm am 25.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19.12.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23.01.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet.
III.
Der Kläger beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen seien vom Landgericht falsch gewürdigt worden. Wie schon diese Zeugen könne auch der ebenfalls bereits in erster Instanz benannte Zeuge ... die Aufträge des Beklagten an den Kläger bestätigen. Es werde Antrag auf Vernehmung des Beklagten als Partei dazu gestellt, dass dieser ihm, dem Kläger, die Plan-Disketten in seinem Büro übergeben oder Direktübersendung durch die Bauherren veranlasst habe. Der Beklagte sei auch der Auflage des Gerichts vom 23.05.2001, Bl. 324 f d. A., auf Vorlage der mit den Bauherren geschlossenen Verträge nicht nachgekommen. Aus diesen hätte sich die Beauftragung des Klägers unmittelbar ergeben. Es gelte deshalb die Beweisvermutung des § 427 ZPO zu Gunsten des Klägers.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 55.865,89 EUR zu bezahlen nebst 5 % Zinsen daraus seit 02.11.2000.
Der Beklagte beantragt,
10 
Zurückweisung der Berufung.
11 
Er bestreitet nach wie vor die Auftragserteilung hinsichtlich der Elektroplanung an den Kläger. Die Pläne habe der Kläger großteils auch erst nachträglich erstellt. Der Sachverständige ... sei bei zwei Projekten auch von falschen Pauschalhonoraren des Beklagten ausgegangen, so beim Projekt 17 von 21.429,14 DM statt nur erhaltener 18.473,– DM und beim Projekt 24 von 265.950,– DM statt nur von erhaltenen 129.310,– DM. Unter Berücksichtigung seiner Zahlungen von insgesamt 22.640,– DM = 11.575,83 DM an den Kläger bestehe jedenfalls kein Anspruch des Klägers mehr.
12 
Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
13 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... und des Sachverständigen Dipl.Ing. (FH) ... Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2004, Bl. 728/734 d. A. Bezug genommen.
B.
14 
Die Berufung ist zulässig und in Höhe eines Betrages von 39.386,99 EUR begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
15 
Die vom Beklagten-Vertreter erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht, weil der Kläger seine errechneten Ansprüche insgesamt geltend gemacht hat. Unter dem Gesichtspunkt der Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils wäre nur eine teilweise Geltendmachung unzulässig, wenn diese nicht genau gestaffelt je hilfsweise aus den behaupteten Ansprüchen hergeleitet würde.
1.
16 
Aufgrund der Beweisaufnahme in erster und in zweiter Instanz hält es der Senat für bewiesen, dass zu allen eingeklagten Projekten zwischen den Parteien eine Vereinbarung dergestalt getroffen wurde, dass der Kläger von der dem Beklagten übertragenen gesamten Haustechnikplanung den Part Elektroplanung voll übernehmen und dafür vom Beklagten anteilmäßig das Pauschalhonorar erhalten sollte, das dieser in seinen Verträgen mit den Bauherren vereinbart hatte. Der dem Kläger zustehende Anteil sollte sich aus dem Verhältnis der anrechenbaren Kosten der Elektroplanung zu den anrechenbaren Kosten der Gesamtplanung ergeben.
2.
17 
Eine erneute Vernehmung der in erster Instanz vernommenen Zeugen war nicht erforderlich, auch wenn der erstinstanzlich entscheidende Einzelrichter deren Aussagen abweichend gewürdigt hat. Der entscheidende Richter erster Instanz hat nämlich keinen der Zeugen selbst vernommen und deshalb von diesen auch keinen persönlichen Eindruck gewinnen können. Die Vernehmung führte insgesamt der Referatsvorgänger aus, der aufgrund seines persönlichen Eindruckes in seinem Beschluss vom 23.05.2001 deutlich machte, dass er davon ausging, dass der Kläger bezüglich der Elektroinstallation insoweit beauftragt war, als es der Beklagte im Verhältnis zu seinem Auftraggeber war und "dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei vorläufiger Würdigung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger aus den Erklärungen des Beklagten schließen durfte, er sei bezüglich der Elektroinstallation der streitgegenständlichen Bauvorhaben jeweils in dem Umfang beauftragt, in dem der Beklagte im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beauftragt war."
18 
Genau so sieht es der Senat. Übereinstimmend sagten die Zeugen ... aus, dass der Kläger an den einzelnen Projekten die gesamte Elektroplanung durchführte, soweit sie dem Beklagten in Auftrag gegeben worden war. Sie sagten weiterhin übereinstimmend aus, dass entweder der Kläger ihnen vom Beklagten als ihr Ansprechpartner für die gesamten Fragen der Elektroplanung vorgestellt wurde oder dass sie jedenfalls immer dann, wenn sie sich an das Büro des Beklagten mit Fragen bezüglich der Elektroplanung wandten, von diesem Büro an den Kläger verwiesen wurden.
19 
So hat es auch der vom Senat vernommene Zeuge ... bekundet. Er gab an, der Kläger habe den gesamten Elektrobereich in der Planung abgedeckt, nachdem der Beklagte ihm nach Ausscheiden des Ingenieurs ... aus dem Büro des Beklagten als denjenigen vorgestellt habe, der nunmehr für die Elektroplanung zuständig sei. Deshalb habe das Büro des Beklagten an den Kläger sämtliche Disketten der Bauherren mit den Plänen übersandt. Oft seien die Disketten auch von den Bauherren, bzw. deren Architekten direkt an den Kläger übersandt und dann die den Klägern nicht betreffenden Teile an das Büro des Beklagten weiter geleitet worden.
20 
Auf Grund dieser Aussagen und auch der umfangreichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Pläne auf der CD, Bl. 338 d. A., mit Inhaltsauflistung auf Bl. 349/364 d. A., ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht nur sämtliche Elektroplanungen für die streitbefangenen Projekte durchführte, sondern dazu auch vom Beklagten beauftragt war. Das Büro des Beklagten hatte keinen Elektroplaner mehr, nachdem Ingenieur ... das Büro verlassen hat. Der Beklagte hatte im Büro und auch gegenüber den Bauherren den Kläger als den neuen Elektroplaner vorgestellt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger umfangreich planerisch tätig war und dazu auch Besprechungen durchgeführt hat. So findet sich auf dem Protokoll über die Besprechung vom 21.07.1998 bzgl. des Projektes 24, Bl. 620 f d. A., sogar der Hinweis, dass der Beklagte an dieser Besprechung, die nur Elektroinstallationen betraf, zeitweise anwesend war. Dem Beklagten kann auch einfach nicht entgangen sein, dass sich die Elektroplanung und -überwachung voll in den Händen des Klägers befand und von diesem ganz allein abgewickelt wurde. Weder er selbst noch der in seinem Büro damals noch tätige Zeuge ... führten irgendwelche Elektroplanungen durch oder überwachten deren Ausführungen. Dem Beklagten war also klar, dass all diese Arbeiten voll und ganz – und auch ganz allein – vom Kläger erledigt wurden.
3.
21 
Nach der Rechtsprechung des BGH (14.03.1996 – VII ZR 75/95 – BauR 1996, 440) richtet sich die Begründung und Aufhebung eines Architektenvertrages allein nach den Regeln des BGB und ergibt sich nicht etwa auch aus den Vorschriften der HOAI. Die zuvor geschilderten Umständen zeigen jedoch, dass der Beklagte dem Kläger an den streitgegenständlichen Projekten vollumfänglich die Elektroplanung und Objektüberwachung überließ.
4.
22 
Zwar muss ein Planer die Umstände darlegen und beweisen, nach denen seine Tätigkeiten nur gegen Entgelt zu erwarten waren (BGH – 24.06.1999 – VII ZR 196/98 – MDR, 1999, 1438). Nach der Rechtsprechung des Senats (17.12.1996 – 10 U 130/96 – BauR 1997, 681) sind jedoch Planungsleistungen üblicherweise entgeltlich; dies gilt zumindest dann, wenn nach Angaben des Auftraggebers in die konkrete Planung übergegangen wird. So ist es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die Gesamtelektroplanung und Bauleitung durchführte.
5.
23 
Der Beklagte hat durch sein Schreiben vom 14.04.2000 auch selbst zu erkennen gegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt noch von ganz erheblichen Werklohnforderungen des Klägers gegen ihn ausging. Anders kann sein Angebot, auf die offenen Forderungen ab Mai monatliche Raten von maximal 5.000 DM zahlen zu wollen, nicht verstanden werden. Tatsächlich bezahlte der Beklagte nach diesem Schreiben an den Kläger nur noch im Juni 2000 ein Mal 3.000 DM und ein Mal 1.000 DM. Damit hat er natürlich nicht die nach seinem eigenen Schreiben noch ausstehenden Forderungen des Klägers erledigt.
6.
24 
Nach § 4 HOAI steht jedem Planer zumindest der Mindestsatz aus den Honorartabellen zu. Diese Mindestsätze hat der Kläger mit seinen Rechnungen vom 30.10.2000 dem Beklagten in Rechnung gestellt. Nach dieser Abrechnung wäre die Klagforderung begründet.
25 
Der Kläger hat jedoch von Anfang an vorgetragen, dass er nur entsprechend seinem Anteil an der Gesamtplanung auch anteilig das vom Beklagten mit seinen Auftraggebern ausgehandelte Pauschalhonorar erhalten sollte. Dabei ist der Kläger auch in der letzten mündlichen Verhandlung geblieben. Die Parteien haben also eine von der HOAI abweichende Honorierung vereinbart.
26 
Diese Vereinbarung war nicht schriftlich und bedeutete nach den Ausführungen des Sachverständigen ... eine enorme Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (13.11.2003 – VII ZR 362/02 – BauR 2004, 354) ist die Vereinbarung eines Honorars, das die Mindestsätze unterschreitet, grundsätzlich unwirksam. Allerdings kann auch nach der älteren Rechtsprechung des BGH (22.05.1997 – VII ZR 290/95 – BauR 1997, 677) eine Unterschreitung des Mindestsatzes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung zulässig sein. In dieser Entscheidung hat der BGH schon darauf hingewiesen, dass im Falle unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes der Planer nicht später den Mindestsatz verlangen kann, wenn dieses ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstelle. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich daraufhin einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
27 
Im Ergebnis übereinstimmend hat deshalb die Rechtsprechung (Stuttgart – 22.04.2003 – 14 U 42/02 – BauR 2003, 1424; Nürnberg – 15.06.2001 – 6 U 429/00 – NZBau 2003, 686; Köln – 18.01.2002 – 19 U 205/00 – BauR 2003, 43) jedenfalls dann, wenn zwei Planer eine Teilung des von einem Planer mit dem Bauherrn vereinbarten Honorars vereinbaren, ausgesprochen, dass der Unterplaner nicht anschließend geltend machen kann, sein Anteil unterschreitet den Mindestsatz, weil dies Treu und Glauben widerspräche. Der BGH (13.02.2003 – VII ZR 274/01) hat die Revision gegen das Urteil des OLG Nürnberg nicht angenommen und damit zu erkennen gegeben, dass es diese Rechtsprechung billigt.
28 
Deshalb kann auch der Kläger gegenüber dem Beklagten nur die anteilig ihm zustehenden Honoraranteile verlangen und nicht etwa nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen, zumal er – unbestritten – selbst vorgetragen hat, dass die früheren Geschäftsvorgänge problemlos auf derselben Basis reguliert worden seien.
29 
Die entsprechende Abrechnung ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 24.09.2001.
II.
30 
Dem Kläger steht der gesamte Anteil an den Pauschalhonoraren des Beklagten zu, der sich aus den anrechenbaren Kosten der Elektroplanung im Verhältnis zu den anrechenbaren Kosten der Gesamtplanung des Beklagten ergibt.
31 
Die Beweisaufnahme zeigte, dass stets allein der Kläger der Ansprechpartner in allen Fragen der Elektroplanung sowohl für die Architekten der Bauherren als auch für das Büro des Beklagten war, das Büro des Beklagten also keinerlei eigene Elektroplanung oder Bauleitung auf dem Elektrogebiet durchführte. Dies haben nicht nur die Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen gezeigt, sondern hat insbesondere die Vernehmung des zweitinstanzlich vernommenen Zeugen ... deutlich gemacht. Er führte aus, dass von Anfang an alle Umstände zur Planung seitens des Klägers selbst erhoben wurde, dass dann eine Koordinierung zwischen ihnen bezüglich der Gesamtplanung statt fand und schließlich so von ihm, dem Zeugen ..., ein integrierter Gesamtplan hergestellt wurde. Er machte auch deutlich, dass die Ausführungspläne des Klägers derart gut waren, dass sie auch ohne Vermaßung als Grundlage für die Ausführung der Handwerker diente, ohne dass noch ein Montageplan angefertigt werden musste.
32 
Der Senat geht davon aus, dass alle vom Kläger vorgelegten Pläne vom Kläger schon im Rahmen der vereinbarten Planungsarbeiten und nicht teilweise erst nachträglich erstellt wurden. Die Formulierung in der Berufungsbegründung, dass die Pläne "nochmals aufbereitet" worden seien, sagt nichts Anderes; es sei denn, man möchte diese Formulierung missverstehen.
33 
Der Sachverständige ..., der dieser Vernehmung beiwohnte, bestätigte, dass ein solches Vorgehen auch üblich sei. Er ging auf der Grundlage dieser Aussage davon aus, dass eine Vorplanung seitens des Klägers zumindest im Kopf, wohl auch häufig auf Skizzen stattgefunden habe und die Skizzen – wie in solchen Fällen üblich – anschließend weggeworfen worden seien. Solche Skizzen gingen in eine computerunterstützte Planung nicht ein. Der Sachverständige bestätigte auch, dass die Ausführungspläne des Klägers auch ohne hinzutretende Montagepläne für die konkrete Ausführung völlig ausreichend gewesen seien und dass damit der Kläger den gesamten Planungsumfang bezüglich der Elektrogewerke erfüllt habe. Von seinen ursprünglichen Ausführungen, dass der Kläger bestimmte Leistungsbereiche nicht bzw. nicht voll erbracht habe, hat der Sachverständige ... also Abstand genommen und hat sie korrigiert.
34 
Der Sachverständige ... ging nach dieser ergänzenden Beweiserhebung auch davon aus, dass kein Abzug von 5 % für die Federführung seitens des Büros des Beklagten anzusetzen sei, da die Gesamtabstimmung stets einverständlich zwischen Kläger und dem Angestellten ... des Beklagten stattgefunden habe. Eine Federführung des Büros des Beklagten sei darin nicht erkennbar.
III.
35 
Damit ergibt sich folgende Abrechnung der Honoraransprüche des Klägers gegenüber dem
 Beklagten:
36 
Projekt
Honararpauschale lt. SV ...
Honarpauschale tatsächlich
Honoraranteil Elektro
Nettohonorar des Kl.
Bruttohonorar des Kl. inkl. 15% USt
Projekt 13
53.827,28
53.827,28
16,60%
8.935,33
10.275,63 DM
Projekt 17
21.429,14
18.473,00
10,40%
1.921,19
2.209,37 DM
Projekt 21
                          
9.196,77
10.576,29 DM
Projekt 22
106.656,44
106.656,44
22,00%
23.464,42
26.984,08 DM
Projekt 24
265.950,00
129.310,00
25,50%
32.974,05
37.920,16 DM
Projekt 25
28.000,00
28.000,00
10%
2.800,00
3.220,00 DM
Projekt 29
17.000,00
17.000,00
31,50%
5.355,00
6.158,25 DM
Summe
                          
84.646,76
97.343,78 DM
Summe in EUR
                                   
49.771,85 EUR
abz. Zahlung
                                   
10.384,86 EUR
Restforderung
                                   
39.386,99 EUR
Obsiegen des K
                                   
71%
in 1. Instanz
                                   
68%
37 
Die
 vom Sachverständigen ... in seinem ursprünglichen Gutachten angesetzten Honorarpauschalen für die Projekte 17 und 24 mussten entsprechend dem Vortrag der Beklagten auf 18.473,– DM und 129.310,– DM reduziert werden. Dies ergibt sich sowohl aus den Verträgen als auch aus den Aussagen der dazu vernommenen Zeugen ... Entsprechend dem vom Sachverständigen ... ermittelten Honorarteil für Elektroplanung errechnete der Senat für die einzelnen Projekte das vom Kläger verdiente Nettohonorar und das entsprechende Bruttohonorar. Der Honoraranspruch des Klägers für die Projekte 13, 17, 21, 22, 24, 25 und 29 beträgt danach insgesamt 97.343,78 DM oder 49.771,85 EUR.
IV.
38 
Hiervon sind die Zahlungen des Beklagten abzuziehen von insgesamt 10.384,86 EUR, so dass der Beklagte dem Kläger noch insgesamt 39.386,99 EUR schuldet. Zwar haben die Parteien Abschlagszahlungen des Beklagten in Höhe von 22.640,– DM in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2003 unstreitig gestellt. Dies beruhte jedoch ganz offensichtlich auf einem Irrtum des Klägers. Dieser hatte nämlich bereits durch Vorlage der Rechnung für das nicht streitgegenständliche Projekt 15 vom 16.02.1999, K 13 in Bl. 130 d. A., dargestellt, dass die vom Beklagten weiter behauptete Zahlung von 4.000,– DM am 22.09.1999 laut Überweisungsbeleg über insgesamt 8.640,– DM, Bl. 89 f, als Restzahlung auf dieses Projekt von ihm verbucht wurde. Die Zahlung war vom Beklagten ohne Leistungsbestimmung erfolgt. Der Kläger konnte deshalb die Leistungsbestimmung selbst treffen. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass dem Kläger aus der Rechnung vom 16.02.1999 für das Projekt 15 die auf diese verrechneten 4.000,– DM nicht zustanden.
39 
Es verbleibt deshalb dabei, dass nur vom Kläger eingeräumte Zahlungen von insgesamt 20.310,70 DM oder 10.384,86 EUR auf die Forderung gutgeschrieben werden können.
40 
Wegen Verzugs muss der Beklagte an den Kläger auch die verlangten Zinsen bezahlen.
V.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens. Dabei wurde für die erste Instanz berücksichtigt, dass der Kläger hinsichtlich einer Reihe von Projekten die Auskunftsklage nicht weiter betrieben und damit die entsprechende Klage zurückgenommen hat. Insoweit ist er unterlegen. Der Streitwert war in Anbetracht dessen, dass nur Auskunft verlangt wurde, gering anzusetzen. Es kommt hinzu, dass die Klagrücknahme bereits vor der ersten Antragstellung vor Gericht erfolgte.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 13/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 362/02 Verkündet am: 13. November 2003 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HOAI §
published on 23/04/2003 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2002 - 13 O 142/01 - abgeändert und neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an
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Annotations

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.