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Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
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Im übrigen wird auf die nachfolgende Zeittafel bezüglich des zeitlichen Ablaufes
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Im Büro des Bekl. vereinbaren die Parteien eine Zusammenarbeit |
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Bekl. behauptet Zahlung von |
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Überweisungsbeleg über zusammen |
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Kl.: Diese 4.000,00 DM sind eine Zahlung auf das Projekt 15, das damit vollständig bezahlt ist, aber auch nie Gegenstand des Rechtsstreits war.
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Rechnung für Projekt 15 vom 16.02.1999. Dort verbucht. |
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Bekl. bestätigt dem Kl., dass er ihm laut der letzten Besprechung noch Honorare schuldet und kündigt ab Mai 2000 Raten von max. 5.000 DM an. |
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mündliche Verhandlung des Landgerichts: |
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Kl. erklärt, er mache wegen der
Projekte 28 und 30 bis 42
die angesetzte Forderung von 86.952,91 DM aus Kostengründen
nicht mehr
geltend
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Rechnung für Projekt 13: ...
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- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I |
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- Vorbereitung der Vergabe |
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- Mitwirkung bei der Vergabe |
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- Objektüberwachung + Dokumentation |
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Vertrag der ... mit Bekl. vom 09.07.96 zu 68.504,35 DM |
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10.12.97 Bekl. ... übersendet Kl. Diskette mit Plänen |
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15.12.97 Bekl. ... übersendet Kl. aktuelle Pläne |
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08.01.98 Bekl. ... übersendet dem Kl. die Pläne |
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Rechnung Fa. ... vom 09.04.99 über 81.348,16 DM |
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nach Angebot über 85.405,11 DM |
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Rechnung für Projekt 17: ... Wohnhaus ...
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- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I |
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- Vorbereitung der Vergabe |
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- Mitwirkung bei der Vergabe |
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- Objektüberwachung + Dokumentation |
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06.02.98 Kostenschätzung des Kl. über 51.000 DM |
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29.09.98 Auftrag der ... an Bekl. über 21.429,14 DM |
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28.11.98 Angebot ... zu pauschal 58.000 DM |
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09.04.99 Arch. ... übersendet dem Kl. Diskette mit Plänen |
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Rechnung für Projekt 21: ...
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- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I |
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- Vorbereitung der Vergabe |
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- Mitwirkung bei der Vergabe |
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- Objektüberwachung + Dokumentation |
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20.05.98 Kostenschätzung über |
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10. AZ-Rechnung des Bekl. an ... zu Honorar von 30.000 DM bzw. |
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40.700 DM mit Kostenschätzung Elektro zu 45.000 DM |
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10.11.99 von Kl. geprüfte Rg. Fa. ... über 120.925,25 DM |
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Rechnung für Projekt 22: ...
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- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I |
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- Vorbereitung der Vergabe |
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- Mitwirkung bei der Vergabe |
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- Objektüberwachung + Dokumentation |
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04.11.98 Bekl. übersendet Kl. nochmals Diskette mit Plänen |
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18.03.98 Auftrag der ... an Bekl. zu 122.654,40 DM |
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08.02.00 Schlussrechnung des Bekl. über 129.310,00 DM |
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Rechnung für Projekt 24: ...
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- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I |
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- Vorbereitung der Vergabe |
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- Mitwirkung bei der Vergabe |
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- Objektüberwachung + Dokumentation |
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21.07.98 Besprechung zu Elektroinstallationen; Bekl. ist zeitweise anwesend |
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18.09.98 Bekl. übersendet Kl. Diskette mit Aussparungen |
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23.10.98 Bekl. übersendet Kl. Pläne |
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28.10.98 Angebot ... zu 312.202,78 DM |
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01.03.00 Rechnung Fa. ... |
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15.06.98 Bekl. setzt gegenüber Arch. ... Elektro an zu 48.000 DM |
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bei Honorar von 308.502 DM |
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Rechnung für Projekt 25: ...
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- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I |
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- Vorbereitung der Vergabe |
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- Mitwirkung bei der Vergabe |
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- Objektüberwachung + Dokumentation |
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10.06.99 von Kl. geprüfte Rechnung ... über 39.402,89 |
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03.08.99 Abrechnung des Kl. zu Fa. ... über 92.749,42 DM |
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25.11.99 von Kl. gepr. Rechnung Fa. ... über 21.640,07 DM |
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Honorarangebot des Bekl. zu 37.000 DM, ohne Objektüberw. 28.000 DM |
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12.06.99 Schlussrechnung des Bekl. über 28.000 DM |
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Rechnung für Projekt 29: ...
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- 100% nach HOAI 74 Honorarzone I |
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- Vorbereitung der Vergabe |
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- Mitwirkung bei der Vergabe |
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- Objektüberwachung + Dokumentation |
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07.02.00 Rechnung Fa. ... |
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30.03.99 3. AZ des Bekl. über Pauschale von 17.000 DM |
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mündliche Verhandlung des Landgerichts: |
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Beklagter:
Sonder wünsche habe ich nie übernommen. Ich hatte ein funktionierendes Büro und hätte fast alles selbst machen können.
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Gericht schlägt
Vergleich
zur Zahlung von
25.-35.000 DM
vor. Kl. lehnt ab.
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mündliche Verhandlung des Landgerichts: |
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...
Projekt 17,
Projektleiter der ... (107/113): Kl. hat die gesamte Planung und Bauleitung für Elektro erbracht. Welche Art und Weise hinsichtlich der Vergütung vereinbart war, weiß ich nicht. Bekl. hatte Angestellten ... und stellte mir Kl. in meinem Büro als dessen Nachfolger vor, der alle LPh erbringt im Elektrobereich. Wir hatten den Bekl. als Generalplaner beauftragt, aber nur eingeschränkt.
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...
Projekt 17
(113/115), ehemals Mitarbeiter im Büro ... Bauleiter des Projekts: Bekl. hat ... gesagt, für Elektro sei der Kl. zuständig. Er arbeitet nach den Plänen und allem für den Bekl. Auftrag von ... an Bekl. vom 29.09.98 zu Pauschalhonorar.
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Übersendung der Ausführungspläne an Wüstenrot am 04.02.99 |
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...
Projekt 13+22
(116/119): Ich bin bei der .... Diese hatte den Bekl. mit Heizung-Sanitär-Elektrik beauftragt. Kl. war als Sub eingeschaltet. Er sagte mir, er werde für Bekl. den Elektrobereich machen. Betrifft das BV .... Wenn ich wegen Elektro im Büro des Bekl. anrief, sagte man mir, ich solle mich an den Kl. wenden.
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...
Projekt 24
(119/124): Bekl. war von uns mit ... beauftragt. Er stellte mir im Büro den Kl. vor. Der mache den Part Elektro. Machte 130.000 DM aus. Ich kenne Bekl. seit 20 Jahren. Später erfuhren wir. dass der Kl. nur Elektromeister ist. Ich habe dem Kl. keine Aufträge erteilt, auch nicht über Sonderleistungen.
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...
Projekt 25
(124/127): Kl. war auf der ... im Elektrobereich tätig. Ich war Vereinsvorstand und sprach über Elektro nur mit dem Kl. Er hat da alles gemacht. Ich dachte, er sei im Büro des Bekl. tätig.
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mündliche Verhandlung des Landgerichts: |
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...
Projekt 21
(134/141): Bekl. hatte von mir Gesamtauftrag zu pauschal 30.000 DM. Er stellte mir den Kl. vor und sagte, der mache Elektro. Hat Kl. auch alles gemacht, bis auf die Bauleitung. Für Elektro ist im Vertrag 94% der Leistung angesetzt. Elektro machte mehr als 90.000 DM aus. Das Bussystem war von Anfang an geschuldet. Ebenso in schriftlicher Aussage vom 22.02.01
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...
Projekt 29
(142/143): Ich habe von den Architekten gehört, Kl. mache für den Bekl. den Elektropart. Für die gesamte Haustechnik habe ich 17.-18.000 DM gezahlt.
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Gericht:
Der Anschein spricht dafür, dass der Kl. im gleichen Umfang wie der Bekl. mit der Elektroplanung beauftragt wurde. Dem Bekl. wird deshalb aufgegeben, die Verträge vorzulegen.
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Vergleichsvorschlag: 30.000 DM:
K will mehr, B akzeptiert nur weniger.
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Beschluss des Landgerichts:
"... ist davon auszugehen, dass der Kl. bezügl. der Elektroinstallation insoweit beauftragt war, als es der Bekl. im Verhältnis zu seinem Auftraggeber war.
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... dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei vorläufiger Würdigung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kl. aus den Erklärungen des Bekl. schließen durfte, er sei bzgl. der Elektroinstallation der streitgegenständlichen Bauvorhaben jeweils in dem Umfang beauftragt, in dem der Bekl. im Verhältnis zu seinem Auftraggebern beauftragt war." |
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Kl.-Vertr. übersendet dem LG eine
CD-Rom mit Plänen
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Bei voller Leistungstiefe ergibt sich unter Abzug von 5% für Federführung durch das Büro des Bekl: |
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aus Gesamtpauschale von 21.429,14 |
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-
Projekt 21
: U. u. P. ...
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festgelegte Elektro-Pauschale |
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- Projekt 24: Wohnanlage ... |
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aus Gesamtpauschale von 265.950,00 |
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aus Gesamtpauschale von 28.000,00 |
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aus Gesamtpauschale von 17.000,00 |
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-
Projekt 13
: ... 2 Wohnhäuser, ...
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Projekt 22
: ..., Renovierung Wohnanlage ...
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Tatsächlich aber erst Beauftragung ab LPh 3; keine Leistungen in LPh 4 für Elektro erforderlich; LPh 5 nur teilweise erbracht, da keine Ausführungspläne, Vermassung + Leitungsführung; LPh 6+7 voll erbracht; LPh 8 nur in 3 Projekten; LPh 9 ist nicht erbracht ® Kürzung auf 90% (eigentlich auf 80%, aber Honorare waren stets nur etwa ½ des Mindestsatzes), also ± 10% brutto |
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Die Abrechnungen K 1 bis K 8 sind falsch, da sie weder der tatsächlich erbrachten Leistung entsprechen noch der Vertragsbasis. |
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Bekl.-Vertr.
errechnet Forderung des Kl. von
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und
bietet
im Vergleichswege Anerkennung von
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Richterwechsel von Richter ... auf RLG ... |
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mündliche Verhandlung durch RLG .... Prämisse, des Vorrichters, dass davon auszugehen sei, dass der Kl. bezüglich Elektroinstallationen insoweit beauftragt war, als es der Bekl. im Verhältnis zu seinem AG gewesen sei, erscheine nach Bl. 166 ff problematisch. Jeder Auftrag sei nach Umfang, Ort + Zeit konkret vorzutragen. |
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Vergleichsvorschlag: (117.790,79 – 11.575,65, davon 1/3 =) 16.216,61 EUR; Kosten K 71%, B 29%
(Mehrwert 87.000 DM) (464: Kl. stimmt zu; 471:
Bekl. bietet nur 0 EUR an
und Tragung der eigenen Kosten)
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Unstreitig hat der Bekl. AZs geleistet von 22.640 DM
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BV bietet (1/3 von 117.790,79 – 11.575,65)
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Bekl.-Vertr.: Gesamtpauschalen waren |
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- Projekt 17 statt 21.429,14 nur 18.473,00 |
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- Projekt 24 statt 265.950,00 nur 129.310,00 |
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Vergleichvorschlag des Landgerichts: 0,00 EUR;
Bekl. trägt eigene Kosten (675: Kl. lehnt ab)
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mündliche Verhandlung des Landgerichts: |
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Kläger:
Auszugehen ist von Zahlungen des Bekl. lt. K 1 (13) von
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20.310,70 DM = 10.384,86 EUR |
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Beklagter:
Ich habe wie in SS 10.10.00 gezahlt
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22.640,00 DM = 11.575,83 EUR |
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mündliche Verhandlung beim OLG: |
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Kl.:
Es war vereinbart, dass wir abrechnen entsprechend den Anteilen an den Honorarsummen, dass ich also entsprechend den Anteilen meiner Planungstätigkeit bezahlt werde.
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Das vom Bekl. mit den Auftraggebern vereinbarte Honorar liegt höchsten bei der Hälfte des Normalhonorars. Der Bekl. sollte also wohl nicht alles machen. Der Kl. hat etwa 20% der Planungsleistungen nicht erbracht. Trotzdem ist nur 10% abzuziehen, weil er ja auch nicht alles erbringen sollte. Die LPh 1 bis 3 hat der Kl. nicht erbracht. Die Leitungsführung und Vermassung fehlt in den Plänen. So etwas braucht der Elektromeister vor Ort auch nicht. Es reichten also die reduzierten Ausführungspläne entsprechend dem reduzierten Honorar. (Kl.: Die Vorplanung kommt nicht in die computerisierte Planung. Die wirft man dann weg. Das war auch hier so.) Die Vorplanung muss zumindest im Kopf statt finden und hat sicher auch in Skizzen ihren Niederschlag gefunden. |
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Gericht:
Vergleichsvorschlag: Zahlung von 25.000 bis 30.000 EUR und Erlass des Mehrbetrags bei Zahlung von 10.000 EUR. BV lehnt ab.
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...: Bis 30.06.99 im Büro ... tätig. Kl. deckte den gesamten Elektrobereich ab. Er war oft bei Besprechungen – auch mit den Architekten -anwesend. Nach Eingang der Pläne im Büro setzte ich mich mit dem Kl. zusammen und wir legten die Leitungsführung und Durchbrüche fest. Dann machten wir die Pläne fertig, stimmten sie mit den Bauherren ab und machten danach die Ausschreibungen. Die Bauleitung machten die Bauherren oft selbst. Früher hatten wir für die Elektroplanung den Ingenieur ... im Büro. Nach dessen Ausscheiden stellte der Bekl. im Büro den Kl. vor und sagte, für Elektro habe er jetzt den Kl. Mit diesem würden wir jetzt zusammen arbeiten. Die Disketten mit den Plänen haben wir dem Kl. gegeben oder er erhielt sie direkt vom Architekten und gab sie dann uns weiter. Die Ausführungspläne des Kl. und des Büro ... waren derart gut, dass die Firmen keine Montagepläne brauchten. Das reichte jedem mittelmäßigen Handwerker. |
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SV
.... Der in meinem Gutachten gemachte Abzug von 5% für Federführung durch das Büro des Bekl. ist nach diesen Ausführungen nicht gerechtfertigt. Es macht auch den Eindruck, als wenn der Kl. selbst die Vorplanung machte und nicht der Bekl. Dieser hat aber die Akquisition erbracht.
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Mit am 24.11.2003 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei dem Kläger nicht gelungen, einen konkreten Auftrag seitens des Beklagten und eine entsprechende Honorarvereinbarung zu beweisen. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht begründet.
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Gegen dieses ihm am 25.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19.12.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23.01.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Der Kläger beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen seien vom Landgericht falsch gewürdigt worden. Wie schon diese Zeugen könne auch der ebenfalls bereits in erster Instanz benannte Zeuge ... die Aufträge des Beklagten an den Kläger bestätigen. Es werde Antrag auf Vernehmung des Beklagten als Partei dazu gestellt, dass dieser ihm, dem Kläger, die Plan-Disketten in seinem Büro übergeben oder Direktübersendung durch die Bauherren veranlasst habe. Der Beklagte sei auch der Auflage des Gerichts vom 23.05.2001, Bl. 324 f d. A., auf Vorlage der mit den Bauherren geschlossenen Verträge nicht nachgekommen. Aus diesen hätte sich die Beauftragung des Klägers unmittelbar ergeben. Es gelte deshalb die Beweisvermutung des § 427 ZPO zu Gunsten des Klägers.
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 55.865,89 EUR zu bezahlen nebst 5 % Zinsen daraus seit 02.11.2000.
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Zurückweisung der Berufung.
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Er bestreitet nach wie vor die Auftragserteilung hinsichtlich der Elektroplanung an den Kläger. Die Pläne habe der Kläger großteils auch erst nachträglich erstellt. Der Sachverständige ... sei bei zwei Projekten auch von falschen Pauschalhonoraren des Beklagten ausgegangen, so beim Projekt 17 von 21.429,14 DM statt nur erhaltener 18.473,– DM und beim Projekt 24 von 265.950,– DM statt nur von erhaltenen 129.310,– DM. Unter Berücksichtigung seiner Zahlungen von insgesamt 22.640,– DM = 11.575,83 DM an den Kläger bestehe jedenfalls kein Anspruch des Klägers mehr.
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Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... und des Sachverständigen Dipl.Ing. (FH) ... Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2004, Bl. 728/734 d. A. Bezug genommen.
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Die Berufung ist zulässig und in Höhe eines Betrages von 39.386,99 EUR begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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Die vom Beklagten-Vertreter erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht, weil der Kläger seine errechneten Ansprüche insgesamt geltend gemacht hat. Unter dem Gesichtspunkt der Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils wäre nur eine teilweise Geltendmachung unzulässig, wenn diese nicht genau gestaffelt je hilfsweise aus den behaupteten Ansprüchen hergeleitet würde.
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Aufgrund der Beweisaufnahme in erster und in zweiter Instanz hält es der Senat für bewiesen, dass zu allen eingeklagten Projekten zwischen den Parteien eine Vereinbarung dergestalt getroffen wurde, dass der Kläger von der dem Beklagten übertragenen gesamten Haustechnikplanung den Part Elektroplanung voll übernehmen und dafür vom Beklagten anteilmäßig das Pauschalhonorar erhalten sollte, das dieser in seinen Verträgen mit den Bauherren vereinbart hatte. Der dem Kläger zustehende Anteil sollte sich aus dem Verhältnis der anrechenbaren Kosten der Elektroplanung zu den anrechenbaren Kosten der Gesamtplanung ergeben.
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Eine erneute Vernehmung der in erster Instanz vernommenen Zeugen war nicht erforderlich, auch wenn der erstinstanzlich entscheidende Einzelrichter deren Aussagen abweichend gewürdigt hat. Der entscheidende Richter erster Instanz hat nämlich keinen der Zeugen selbst vernommen und deshalb von diesen auch keinen persönlichen Eindruck gewinnen können. Die Vernehmung führte insgesamt der Referatsvorgänger aus, der aufgrund seines persönlichen Eindruckes in seinem Beschluss vom 23.05.2001 deutlich machte, dass er davon ausging, dass der Kläger bezüglich der Elektroinstallation insoweit beauftragt war, als es der Beklagte im Verhältnis zu seinem Auftraggeber war und "dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei vorläufiger Würdigung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger aus den Erklärungen des Beklagten schließen durfte, er sei bezüglich der Elektroinstallation der streitgegenständlichen Bauvorhaben jeweils in dem Umfang beauftragt, in dem der Beklagte im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beauftragt war."
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Genau so sieht es der Senat. Übereinstimmend sagten die Zeugen ... aus, dass der Kläger an den einzelnen Projekten die gesamte Elektroplanung durchführte, soweit sie dem Beklagten in Auftrag gegeben worden war. Sie sagten weiterhin übereinstimmend aus, dass entweder der Kläger ihnen vom Beklagten als ihr Ansprechpartner für die gesamten Fragen der Elektroplanung vorgestellt wurde oder dass sie jedenfalls immer dann, wenn sie sich an das Büro des Beklagten mit Fragen bezüglich der Elektroplanung wandten, von diesem Büro an den Kläger verwiesen wurden.
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So hat es auch der vom Senat vernommene Zeuge ... bekundet. Er gab an, der Kläger habe den gesamten Elektrobereich in der Planung abgedeckt, nachdem der Beklagte ihm nach Ausscheiden des Ingenieurs ... aus dem Büro des Beklagten als denjenigen vorgestellt habe, der nunmehr für die Elektroplanung zuständig sei. Deshalb habe das Büro des Beklagten an den Kläger sämtliche Disketten der Bauherren mit den Plänen übersandt. Oft seien die Disketten auch von den Bauherren, bzw. deren Architekten direkt an den Kläger übersandt und dann die den Klägern nicht betreffenden Teile an das Büro des Beklagten weiter geleitet worden.
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Auf Grund dieser Aussagen und auch der umfangreichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Pläne auf der CD, Bl. 338 d. A., mit Inhaltsauflistung auf Bl. 349/364 d. A., ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht nur sämtliche Elektroplanungen für die streitbefangenen Projekte durchführte, sondern dazu auch vom Beklagten beauftragt war. Das Büro des Beklagten hatte keinen Elektroplaner mehr, nachdem Ingenieur ... das Büro verlassen hat. Der Beklagte hatte im Büro und auch gegenüber den Bauherren den Kläger als den neuen Elektroplaner vorgestellt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger umfangreich planerisch tätig war und dazu auch Besprechungen durchgeführt hat. So findet sich auf dem Protokoll über die Besprechung vom 21.07.1998 bzgl. des Projektes 24, Bl. 620 f d. A., sogar der Hinweis, dass der Beklagte an dieser Besprechung, die nur Elektroinstallationen betraf, zeitweise anwesend war. Dem Beklagten kann auch einfach nicht entgangen sein, dass sich die Elektroplanung und -überwachung voll in den Händen des Klägers befand und von diesem ganz allein abgewickelt wurde. Weder er selbst noch der in seinem Büro damals noch tätige Zeuge ... führten irgendwelche Elektroplanungen durch oder überwachten deren Ausführungen. Dem Beklagten war also klar, dass all diese Arbeiten voll und ganz – und auch ganz allein – vom Kläger erledigt wurden.
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Nach der Rechtsprechung des BGH (14.03.1996 – VII ZR 75/95 – BauR 1996, 440) richtet sich die Begründung und Aufhebung eines Architektenvertrages allein nach den Regeln des BGB und ergibt sich nicht etwa auch aus den Vorschriften der HOAI. Die zuvor geschilderten Umständen zeigen jedoch, dass der Beklagte dem Kläger an den streitgegenständlichen Projekten vollumfänglich die Elektroplanung und Objektüberwachung überließ.
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Zwar muss ein Planer die Umstände darlegen und beweisen, nach denen seine Tätigkeiten nur gegen Entgelt zu erwarten waren (BGH – 24.06.1999 – VII ZR 196/98 – MDR, 1999, 1438). Nach der Rechtsprechung des Senats (17.12.1996 – 10 U 130/96 – BauR 1997, 681) sind jedoch Planungsleistungen üblicherweise entgeltlich; dies gilt zumindest dann, wenn nach Angaben des Auftraggebers in die konkrete Planung übergegangen wird. So ist es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die Gesamtelektroplanung und Bauleitung durchführte.
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Der Beklagte hat durch sein Schreiben vom 14.04.2000 auch selbst zu erkennen gegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt noch von ganz erheblichen Werklohnforderungen des Klägers gegen ihn ausging. Anders kann sein Angebot, auf die offenen Forderungen ab Mai monatliche Raten von maximal 5.000 DM zahlen zu wollen, nicht verstanden werden. Tatsächlich bezahlte der Beklagte nach diesem Schreiben an den Kläger nur noch im Juni 2000 ein Mal 3.000 DM und ein Mal 1.000 DM. Damit hat er natürlich nicht die nach seinem eigenen Schreiben noch ausstehenden Forderungen des Klägers erledigt.
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Nach § 4 HOAI steht jedem Planer zumindest der Mindestsatz aus den Honorartabellen zu. Diese Mindestsätze hat der Kläger mit seinen Rechnungen vom 30.10.2000 dem Beklagten in Rechnung gestellt. Nach dieser Abrechnung wäre die Klagforderung begründet.
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Der Kläger hat jedoch von Anfang an vorgetragen, dass er nur entsprechend seinem Anteil an der Gesamtplanung auch anteilig das vom Beklagten mit seinen Auftraggebern ausgehandelte Pauschalhonorar erhalten sollte. Dabei ist der Kläger auch in der letzten mündlichen Verhandlung geblieben. Die Parteien haben also eine von der HOAI abweichende Honorierung vereinbart.
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Diese Vereinbarung war nicht schriftlich und bedeutete nach den Ausführungen des Sachverständigen ... eine enorme Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (13.11.2003 – VII ZR 362/02 – BauR 2004, 354) ist die Vereinbarung eines Honorars, das die Mindestsätze unterschreitet, grundsätzlich unwirksam. Allerdings kann auch nach der älteren Rechtsprechung des BGH (22.05.1997 – VII ZR 290/95 – BauR 1997, 677) eine Unterschreitung des Mindestsatzes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung zulässig sein. In dieser Entscheidung hat der BGH schon darauf hingewiesen, dass im Falle unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes der Planer nicht später den Mindestsatz verlangen kann, wenn dieses ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstelle. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich daraufhin einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
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Im Ergebnis übereinstimmend hat deshalb die Rechtsprechung (Stuttgart – 22.04.2003 – 14 U 42/02 – BauR 2003, 1424; Nürnberg – 15.06.2001 – 6 U 429/00 – NZBau 2003, 686; Köln – 18.01.2002 – 19 U 205/00 – BauR 2003, 43) jedenfalls dann, wenn zwei Planer eine Teilung des von einem Planer mit dem Bauherrn vereinbarten Honorars vereinbaren, ausgesprochen, dass der Unterplaner nicht anschließend geltend machen kann, sein Anteil unterschreitet den Mindestsatz, weil dies Treu und Glauben widerspräche. Der BGH (13.02.2003 – VII ZR 274/01) hat die Revision gegen das Urteil des OLG Nürnberg nicht angenommen und damit zu erkennen gegeben, dass es diese Rechtsprechung billigt.
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Deshalb kann auch der Kläger gegenüber dem Beklagten nur die anteilig ihm zustehenden Honoraranteile verlangen und nicht etwa nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen, zumal er – unbestritten – selbst vorgetragen hat, dass die früheren Geschäftsvorgänge problemlos auf derselben Basis reguliert worden seien.
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Die entsprechende Abrechnung ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 24.09.2001.
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Dem Kläger steht der gesamte Anteil an den Pauschalhonoraren des Beklagten zu, der sich aus den anrechenbaren Kosten der Elektroplanung im Verhältnis zu den anrechenbaren Kosten der Gesamtplanung des Beklagten ergibt.
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Die Beweisaufnahme zeigte, dass stets allein der Kläger der Ansprechpartner in allen Fragen der Elektroplanung sowohl für die Architekten der Bauherren als auch für das Büro des Beklagten war, das Büro des Beklagten also keinerlei eigene Elektroplanung oder Bauleitung auf dem Elektrogebiet durchführte. Dies haben nicht nur die Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen gezeigt, sondern hat insbesondere die Vernehmung des zweitinstanzlich vernommenen Zeugen ... deutlich gemacht. Er führte aus, dass von Anfang an alle Umstände zur Planung seitens des Klägers selbst erhoben wurde, dass dann eine Koordinierung zwischen ihnen bezüglich der Gesamtplanung statt fand und schließlich so von ihm, dem Zeugen ..., ein integrierter Gesamtplan hergestellt wurde. Er machte auch deutlich, dass die Ausführungspläne des Klägers derart gut waren, dass sie auch ohne Vermaßung als Grundlage für die Ausführung der Handwerker diente, ohne dass noch ein Montageplan angefertigt werden musste.
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Der Senat geht davon aus, dass alle vom Kläger vorgelegten Pläne vom Kläger schon im Rahmen der vereinbarten Planungsarbeiten und nicht teilweise erst nachträglich erstellt wurden. Die Formulierung in der Berufungsbegründung, dass die Pläne "nochmals aufbereitet" worden seien, sagt nichts Anderes; es sei denn, man möchte diese Formulierung missverstehen.
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Der Sachverständige ..., der dieser Vernehmung beiwohnte, bestätigte, dass ein solches Vorgehen auch üblich sei. Er ging auf der Grundlage dieser Aussage davon aus, dass eine Vorplanung seitens des Klägers zumindest im Kopf, wohl auch häufig auf Skizzen stattgefunden habe und die Skizzen – wie in solchen Fällen üblich – anschließend weggeworfen worden seien. Solche Skizzen gingen in eine computerunterstützte Planung nicht ein. Der Sachverständige bestätigte auch, dass die Ausführungspläne des Klägers auch ohne hinzutretende Montagepläne für die konkrete Ausführung völlig ausreichend gewesen seien und dass damit der Kläger den gesamten Planungsumfang bezüglich der Elektrogewerke erfüllt habe. Von seinen ursprünglichen Ausführungen, dass der Kläger bestimmte Leistungsbereiche nicht bzw. nicht voll erbracht habe, hat der Sachverständige ... also Abstand genommen und hat sie korrigiert.
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Der Sachverständige ... ging nach dieser ergänzenden Beweiserhebung auch davon aus, dass kein Abzug von 5 % für die Federführung seitens des Büros des Beklagten anzusetzen sei, da die Gesamtabstimmung stets einverständlich zwischen Kläger und dem Angestellten ... des Beklagten stattgefunden habe. Eine Federführung des Büros des Beklagten sei darin nicht erkennbar.
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Damit ergibt sich folgende Abrechnung der Honoraransprüche des Klägers gegenüber dem
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Honararpauschale lt. SV ...
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Honarpauschale tatsächlich
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Bruttohonorar des Kl. inkl. 15% USt
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vom Sachverständigen ... in seinem ursprünglichen Gutachten angesetzten Honorarpauschalen für die Projekte 17 und 24 mussten entsprechend dem Vortrag der Beklagten auf 18.473,– DM und 129.310,– DM reduziert werden. Dies ergibt sich sowohl aus den Verträgen als auch aus den Aussagen der dazu vernommenen Zeugen ... Entsprechend dem vom Sachverständigen ... ermittelten Honorarteil für Elektroplanung errechnete der Senat für die einzelnen Projekte das vom Kläger verdiente Nettohonorar und das entsprechende Bruttohonorar. Der Honoraranspruch des Klägers für die Projekte 13, 17, 21, 22, 24, 25 und 29 beträgt danach insgesamt 97.343,78 DM oder 49.771,85 EUR. |
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Hiervon sind die Zahlungen des Beklagten abzuziehen von insgesamt 10.384,86 EUR, so dass der Beklagte dem Kläger noch insgesamt 39.386,99 EUR schuldet. Zwar haben die Parteien Abschlagszahlungen des Beklagten in Höhe von 22.640,– DM in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2003 unstreitig gestellt. Dies beruhte jedoch ganz offensichtlich auf einem Irrtum des Klägers. Dieser hatte nämlich bereits durch Vorlage der Rechnung für das nicht streitgegenständliche Projekt 15 vom 16.02.1999, K 13 in Bl. 130 d. A., dargestellt, dass die vom Beklagten weiter behauptete Zahlung von 4.000,– DM am 22.09.1999 laut Überweisungsbeleg über insgesamt 8.640,– DM, Bl. 89 f, als Restzahlung auf dieses Projekt von ihm verbucht wurde. Die Zahlung war vom Beklagten ohne Leistungsbestimmung erfolgt. Der Kläger konnte deshalb die Leistungsbestimmung selbst treffen. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass dem Kläger aus der Rechnung vom 16.02.1999 für das Projekt 15 die auf diese verrechneten 4.000,– DM nicht zustanden.
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Es verbleibt deshalb dabei, dass nur vom Kläger eingeräumte Zahlungen von insgesamt 20.310,70 DM oder 10.384,86 EUR auf die Forderung gutgeschrieben werden können.
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Wegen Verzugs muss der Beklagte an den Kläger auch die verlangten Zinsen bezahlen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens. Dabei wurde für die erste Instanz berücksichtigt, dass der Kläger hinsichtlich einer Reihe von Projekten die Auskunftsklage nicht weiter betrieben und damit die entsprechende Klage zurückgenommen hat. Insoweit ist er unterlegen. Der Streitwert war in Anbetracht dessen, dass nur Auskunft verlangt wurde, gering anzusetzen. Es kommt hinzu, dass die Klagrücknahme bereits vor der ersten Antragstellung vor Gericht erfolgte.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.
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