Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Dez. 2007 - 1 W 60/07

19.12.2007

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.11.2007 - 15 O 25/07 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Wert der Beschwerde: 2.800 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen angeblicher ärztlicher Fehlbehandlung des Klägers im Krankenhaus in …. Der Kläger wurde dort vom 08.05.2004 bis 01.06.2004 stationär behandelt, nachdem er aus vier Metern Höhe von einem Hausdach gestürzt war. Er macht geltend, er habe dabei neben zahlreichen anderen Verletzungen auch einen Speichenbruch am rechten Arm erlitten, der von den Ärzten im Krankenhaus in …, das in Trägerschaft der Beklagten steht, behandlungsfehlerhaft übersehen worden sei.
Mit Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart am 30.03.2007 PD Dr. F. M., Chefarzt der unfallchirurgischen Klinik des E. Krankenhauses in R., zum medizinischen Sachverständigen bestellt und mit der Begutachtung beauftragt (Bl. 28 ff. d. A.).
Der Sachverständige legte sein Gutachten am 17.09.2007 vor (Bl. 39 ff. d. A.). Das Gutachten wurde den Parteien mit Verfügung des Berichterstatters vom 18.09.2007 übersandt (Bl. 35 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 15.10.2007, eingegangen beim Landgericht am 16.10.2007, warf der Kläger die Frage der Befangenheit des Sachverständigen auf (Bl. 62 ff. d. A.). Er führte aus, das E. Krankenhaus in R., an dem der Sachverständige als Chefarzt tätig ist, sei wie das B. Krankenhaus in U. ein akademisches Lehrkrankenhaus der Universität U.. Dies habe sich für den Kläger erstmals aus dem Briefkopf des Gutachtens ergeben. Diese Verbindung könne den Gutachter veranlasst haben, sein Gutachten nicht neutral zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 19.10.2007 wurde klargestellt, dass dieser Vortrag als Befangenheitsantrag zu verstehen sei (Bl. 73 d. A.).
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.11.2007 das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt (Bl. 79 d. A.). Die Tatsache, dass sowohl das B. Krankenhaus in U. als auch das E. Krankenhaus Lehrkrankenhäuser der Universität U. sind, begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Akademische Lehrkrankenhäuser seien in die betreffende Universität nicht organisatorisch eingegliedert. Es bestehe auch kein besonderes Kollegialitätsverhältnis der an unterschiedlichen Lehrkrankenhäusern derselben Universität tätigen Ärzte, das den Sachverständigen zur Unparteilichkeit - gemeint ist offensichtlich: zur Parteilichkeit - verleiten könne.
Gegen diesen dem Klägervertreter am 16.11.2007 zugestellten Beschluss wurde am 29.11.2007 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 83 d. A.). Diese wurde damit begründet, die Einstufung als akademisches Lehrkrankenhaus stelle eine Art „Gütesiegel“ für ein Krankenhaus dar. Der negative Ausgang eines Rechtsstreits gegen ein akademisches Lehrkrankenhaus könne daher den Ruf anderer akademischer Lehrkrankenhäuser derselben Universität schädigen. Es bestehe die Besorgnis, dass der bestellte Sachverständige versuche, möglichen Schaden von der Reputation der Lehrkrankenhäuser der Universität U. abzuwenden.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 30.11.2007 (Bl. 85 f. d. A.) nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Ein Sachverständiger kann gem. §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein solcher Grund muss objektiv vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42, Rdnr. 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 42, Rdnr. 9; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 406, Rdnr. 4).
10 
1. Mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen ist die zutreffende Feststellung des Landgerichts, zwischen den Ärzten verschiedener akademischer Lehrkrankenhäuser derselben Universität bestehe kein besonderes Kollegialitätsverhältnis, das die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würde.
11 
2. Ein Befangenheitsgrund liegt aber auch mit Blick auf die mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte mögliche Rufschädigung aller akademischer Lehrkrankenhäuser der Universität U. nicht vor.
12 
Bei objektiver und vernünftiger Betrachtung besteht die Gefahr einer Rufschädigung aller akademischer Lehrkrankenhäuser der Universität U. im Falle des Nachweises eines Behandlungsfehlers in einem dieser Krankenhäuser nicht. Die Einstufung als akademisches Lehrkrankenhaus einer Universität mag von Patienten als besonderes Qualitätsmerkmal eines Krankenhauses aufgefasst werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich eine mögliche Rufschädigung eines solchen akademischen Lehrkrankenhauses gerade über dieses Qualitätsmerkmal nachteilig auch auf alle anderen Lehrkrankenhäuser auswirken könnte. Die akademischen Lehrkrankenhäuser einer Universität bilden keinen einheitlichen Verband, der als solcher einen Ruf genießen würde. Dies gilt auch für die Universitätsklinik zusammen mit den akademischen Lehrkrankenhäusern. Entscheidend für die Frage, ob ein Patient sich in einem bestimmten Krankenhaus in Behandlung begibt, ist neben der räumlichen Anbindung vielmehr das konkrete Behandlungsangebot, nicht aber die Einstufung als Lehrkrankenhaus gerade einer bestimmten Universität. Von daher ist bereits objektiv und bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung nicht nachzuvollziehen, der Sachverständige PD Dr. M. habe bei der Begutachtung mittelbare Nachteile auch von dem Krankenhaus abwenden wollen, in dem er als Chefarzt beschäftigt ist.
III.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
14 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.
15 
Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf 1/10 des Hauptsachestreitwertes festgesetzt (§ 48 Abs. 1 GKG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung


Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet1.eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,2.die Einho

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Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1.
eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
2.
die Einholung amtlicher Auskünfte,
3.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
4.
die Begutachtung durch Sachverständige,
5.
die Einnahme eines Augenscheins.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.