Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Okt. 2011 - 1 U 20/11

published on 04/10/2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Okt. 2011 - 1 U 20/11
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.1.2011 - 15 O 49/08 - (Bl. 327 ff.d.A.) wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert im 2. Rechtszug: 70.000.-EUR

Gründe

 
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Trägerin des K... auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch wegen zweier Hüftoperation in den Jahren 2000 und 2003 (Hüft-TEP rechts und links). Sie wirft den Ärzten Behandlungsfehler und eine unzureichende Aufklärung vor. Der eingesetzte Prothesentyp, eine Prothese mit einer sog. trabekulären Hüftpfanne (sog. „Holz-Prothese“, benannt nach dem Entwickler, dem früheren Chefarzt der chirurgischen Abteilung des K...s Prof. Dr. H...) sei wegen der mit der Art der Verankerung verbundenen Schwierigkeiten eines etwaigen Wechsels völlig ungeeignet gewesen. Die Klägerin sei auch nicht über diese Problematik aufgeklärt worden. Vor der Operation an der rechten Hüfte am 4.8.2003 habe sie sogar wegen der schlechten Erfahrungen auf der Gegenseite ausdrücklich der Implantation einer Holz-Prothese widersprochen.
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl.327 ff.d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. M..., Chefarzt der chirurgischen Abteilung des E... Krankenhaus ...(Ortsname), sowie dessen mündlicher Erläuterung abgewiesen. Die beiden Eingriffe seien nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Insbesondere sei die Wahl des Prothesentyps nicht zu beanstanden, nicht zuletzt weil eine deutlich bessere Einheilung des Implantats zu erwarten gewesen sei. Die Verwendung eines Abstützringes in Kombination mit einer herkömmlichen Prothese wäre zwar am 8.8.2000 in Betracht gekommen, aber nicht vorzugswürdig gewesen. Bei dem Eingriff vom 4.8.2003 hätte gegebenenfalls eine Schraubpfanne Verwendung finden können, allerdings nur bei entsprechend günstigen knöchernen Verhältnissen, die nicht sicher gegeben gewesen seien. Jedenfalls sei die Verwendung der Holz-Prothese auch 2003 nicht fehlerhaft gewesen.
Auch die Aufklärung sei ordnungsgemäß erfolgt. Soweit im Rahmen der ersten Operation zunächst das Prinzip des Abstützringes besprochen und die Zeichnung der trabekulären Hüftpfanne erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Klägerin nicht mehr einwilligungsfähig gewesen sei, so stehe dies nicht entgegen. Bei der trabekulären Pfanne handele es sich um ein ganz ähnliches Prinzip der Fixation, so dass keine wesentliche Änderung des Operationskonzepts vorliege, die daher auch keine gesonderte Einwilligung erfordert habe. Zudem sei im Aufklärungsbogen darauf hingewiesen, dass während des Eingriffs eventuell Änderungen erforderlich werden könnten. Bei der Operation am 4.8.2003 sei ebenfalls über die Verwendung einer trabekulären Pfanne als mögliches Implantat gesprochen worden. Dafür sprächen die Skizze im Aufklärungsbogen, der Arztbrief vom 29.7.2003 und die Aussagen der Zeugen K..., P... und Ki... Die Klägerin habe dagegen nicht bewiesen, dass sie sich vor dem Eingriff gegen die Implantation der Holz-Prothese ausgesprochen habe. Die Zeugen hätten dies nicht bestätigt. In der Krankenakte befinde sich kein Aufklärungsbogen mit einem entsprechenden Vermerk der Klägerin. Sollte sie dennoch einen entsprechenden Vermerk angebracht haben, so sei dieser vom zuständigen ärztlichen und nichtärztlichen Personal nicht zur Kenntnis genommen worden.
III.
Das Urteil wurde der Klägerin am 25.1.2011 zugestellt. Sie hat dagegen am 25.2.2011 Berufung eingelegt (Bl. 346 d.A.) und diese innerhalb der bis 26.4.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 26.4.2011 begründet (Bl. 354 ff.d.A.).
Sie macht im Wesentlichen geltend:
1. Prof. Dr. M... sei für die Beurteilung der Indikation nicht ausreichend kompetent, weil er selbst eingeräumt habe, über keine eigenen Erfahrungen mit dem Implantat zu verfügen. Vielmehr müsse ein Sachverständiger beauftragt werden, der eigene praktische Kenntnisse besitze und persönliche Erfahrungen mit dem konkreten Implantat habe.
2. Die Implantation der „Holz-Prothese“ sei im Falle der Klägerin eindeutig contraindiziert gewesen. Wegen der vorhersehbaren Schwierigkeiten bei einem etwaigen Prothesenwechsel hätte vielmehr ein Modell gewählt werden müssen, bei dem ein Wechsel leichter falle. Die Pfanne der Holz-Prothese sei nur durch eine Zertrümmerung des Oberschenkelknochens zu entfernen, was aber wegen des hohen Blutverlusts lebensgefährlich sei und von keinem Operateur riskiert werde.
3. Die Klägerin sei über diese Probleme nicht aufgeklärt worden. Die Möglichkeiten und Probleme eines Prothesenwechsels seien im Rahmen jeder Hüft-TEP-Operation mit dem Patienten zu erörtern. Welche Schwierigkeiten der Patient in Kauf nehme, sei seine ganz persönliche Entscheidung.
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4. Die Klägerin habe sich bei der Operation vom 4.8.2003 ausdrücklich gegen eine zweite Holz-Prothese ausgesprochen und dies sowohl gegenüber den Ärzten erklärt als auch auf dem gelben Anästhesieaufklärungsformular handschriftlich vermerkt. Da dieses nicht mehr bei den Krankenakten sei, greife eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin. Es sei nicht zutreffend, dass die Anästhesieaufklärung durch Dr. We... am 2.8.2003 erfolgt sei. Vielmehr sei dieser an dem besagten Tag nicht erschienen, worauf sie nach Hause gegangen und erst am 3.8.2003 wiedergekommen sei. Eine Aufklärung habe aber auch am 3.8.2003 nicht stattgefunden. Der von ihr unter dem Datum 2.8.2003 unterzeichnete Aufklärungsbogen sei von ihr erst nach der Operation am 4.8.2003 unterschrieben worden.
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Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7.1.2011 - 15 O 49/08 - abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 60.000.-EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den operativen Eingriffen vom 8.8.2000 und 4.8.2003 entstanden ist und künftig noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
IV.
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Der Senat hat mündlich verhandelt und den Sachverständigen Prof. Dr. M... ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.8.2011 (Bl. 376 ff.d.A.) verwiesen.
B.
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte haftet der Klägerin weder wegen Behandlungsfehlern noch wegen unzureichender Aufklärung auf Schadensersatz. Dies gilt für beide streitgegenständlichen Operationen.
I.
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Operation vom 8.8.2000 (TEP rechte Hüfte)
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1. Behandlungsfehler
23 
Ein Behandlungsfehler ist nicht festzustellen. Die insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben auch nach erneuter Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M... Bestand. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Verwendung der trabekulären Hüftgelenkspfanne vom Typ „Holz“ generell oder im Falle der Klägerin gegen den medizinischen Standard verstößt und als Behandlungsfehler zu werten ist.
24 
a) Die gegen die Kompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. M... vorgebrachten Einwände sind nicht begründet. Der Sachverständige verfügt über die für die Beurteilung der aufgeworfenen Fragen notwendige Fachkompetenz, wie nicht zuletzt auch seine Anhörung vor dem Senat bestätigt hat.
25 
Prof. Dr. M... ist seit langem Chefarzt der chirurgischen Abteilung des E... Krankenhauses ... In dieser Eigenschaft besitzt er langjährige eigene praktische Erfahrung mit Hüftgelenksoperationen, insbesondere dem Einsatz von Prothesen. Dies versetzt ihn ohne Weiteres in die Lage, die Indikation einer Hüft-TEP und auch die Durchführung der Operation zu beurteilen. Dass er persönlich gerade mit dem streitgegenständlichen Prothesentyp keine operativen Erfahrungen hat, ist unschädlich und steht einer fundierten Beurteilung nicht entgegen. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Beurteilung der operativen Handhabung, sondern um die Frage der Auswahl des Prothesentyps. Dazu genügt es, das Verankerungsprinzip zu verstehen und mit anderen Prothesentypen vergleichen zu können. Operativer Erfahrungen bedarf es dazu nicht, zumal es mehr als einhundert verschiedene Prothesentypen gibt, die alle mehr oder weniger auf allgemeingültigen Prinzipien aufbauen.
26 
b) Ein Behandlungsfehler liegt nicht in der Verwendung der trabekulären Pfanne vom Typ „Holz“. Diese war jedenfalls vertretbar und stellt keinen Verstoß gegen den fachärztlichen Standard dar:
27 
Der Sachverständige hat - in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen vor dem Landgericht - bei seiner erneuten Anhörung vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass keine Kontraindikation bestand, die Verwendung vielmehr legitim war (Bl. 378 d.A.). Er hat dies einleuchtend damit begründet, dass der Vorteil des gewählten Prothesentyps darin besteht, dass er eine biologisch günstige Lösung erlaubt, nicht zuletzt weil er ohne die Verwendung von Knochenzement auskommt. Eine zementierte Prothese wäre aus biologischer Sicht die schlechtere Lösung gewesen (vgl. Protokoll des Landgerichts vom 10.6.2009 S.18, Bl. 184 d.A., Bl. 378 d.A.). Dass der Vorteil einer biologisch günstigen Lösung durch einen etwas problematischeren Wechsel der Prothese erkauft wird, hat der Sachverständige plastisch als einen „Zielkonflikt“ beschrieben, der letztlich eine Abwägung erfordert. Dabei ist ein denkbarer Prothesenwechsel zwar mit zu bedenken, er stellt aber keinen vorrangigen Abwägungsgesichtspunkt dar (Bl. 378 d.A.). Da bei einem Wechsel der Prothese in jedem Fall - auch bei anderen Typen - Knochensubstanz geopfert werden muss und insoweit im Vergleich zur Holz-Prothese „kein riesengroßer Unterschied“ besteht (Bl. 379 d.A.), überzeugt die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass keine Kontraindikation gegeben war, zumal die Klägerin bereits in einem Alter war, in dem die Erforderlichkeit eines künftigen Wechsels nicht sicher erschien.
28 
Im Ergebnis kann somit ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden, nachdem die Klägerin die korrekte Durchführung der Operation im zweiten Rechtszug nicht mehr in Frage gestellt hat und insoweit auf die überzeugenden Feststellungen des Landgerichts (LGU S.10 unten) Bezug genommen werden kann (§ 529 Abs.1 ZPO).
29 
2. Aufklärungsrüge
30 
Die Klägerin wurde vor dem Eingriff vom 8.8.2000 auch ordnungsgemäß aufgeklärt.
31 
a) Sie macht in der Berufung nur noch geltend, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein eventueller Prothesenwechsel bei einer trabekulären Pfanne im Vergleich zu anderen Prothesentypen deutlich erschwert sei. Die Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts zur Aufklärung im Übrigen zieht die Berufung dagegen nicht in Zweifel, so dass diese der Entscheidung des Senats zu Grund zu legen sind (§ 529 Abs.1 ZPO).
32 
Es ist somit davon auszugehen, dass der Klägerin zunächst das Verankerungsprinzip eines Abstützringes erläutert wurde und dass ihr bekannt war, dass gegebenenfalls intraoperative Änderungen des Konzepts - je nach vorgefundenem Situs - notwendig werden könnten. Soweit das Landgericht den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2009 (Bl. 168/169 d.A.) dahingehend wiedergegeben hat, sie sei erst am Operationstag über die Verwendung einer trabekulären Pfanne aufgeklärt worden (LGU S.12), liegt ein offensichtliches Versehen vor, welches für den Senat nicht bindend ist, zumal das Landgericht die Richtigkeit der Behauptung ausdrücklich offengelassen hat. Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug gerügt, sie sei am Vorabend der Operation zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr im Halbschlaf darüber informiert worden, dass eine andere Operation gemacht werde unter Verwendung von Knochenspänen. Dabei sei auch eine Zeichnung gemacht worden (vgl. Bl. 58, 168/169 d.A.). Dagegen hatte sie nie behauptet, erst am Operationstag über Änderungen in der Planung informiert worden zu sein.
33 
b) Die Aufklärung ist - auch unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin - nicht zu beanstanden. Über die Einzelheiten des Pfannentyps musste nicht aufgeklärt werden. Entsprechendes gilt für die Umstände eines künftigen Prothesenwechsels.
34 
aa) Die Aufklärung des Patienten dient der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts. Daher ist er über die mit einem Eingriff verbundenen maßgeblichen Risiken, etwaige echte Behandlungsalternativen, über den Eingriff selbst und seine Durchführung aufzuklären, damit er sich eigenverantwortlich dafür oder dagegen entscheiden kann. Dabei genügt allerdings eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“, d.h. medizinische Einzelheiten müssen ebenso wenig dargestellt werden, wie die möglichen Risiken in allen Verästelungen zu benennen sind (ständige Rechtsprechung, BGHZ 166, 336 = NJW 2006, 2108). Über Behandlungsalternativen ist nur dann aufzuklären, wenn diese medizinisch gleichwertig, d.h. gleichermaßen indiziert sind und im Verhältnis zur gewählten Therapie wesentlich unterschiedliche Risiken und/oder Erfolgsaussichten bieten (BGH NJW 2005, 1718 = VersR 2005, 836; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, S. 228 ff.).
35 
bb) Im vorliegenden Fall ist die Aufklärung der Klägerin nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Behandlungsaufklärung über den Eingriff selbst als auch für die Aufklärung über Behandlungsalternativen.
36 
(1) Dass der Klägerin am Vortag der Operation der Eingriff in seinen Grundzügen erläutert wurde, ist unstreitig. Die Klägerin hat eingeräumt, dass ihr die Verwendung eines Abstützringes, vermutlich auch einer Schraubpfanne sowie die Entnahme von Knochenspänen vom Beckenkamm erklärt wurden (Bl. 168 d.A.). Dies deckt sich mit den handschriftlichen Eintragungen im Aufklärungsbogen, wo ebenfalls ein Pfannenwechsel mit Abstützring und Spongiosaplastik genannt ist. Soweit tatsächlich auf einen Abstützring verzichtet und statt dessen eine trabekuläre Pfanne eingesetzt wurde, liegt keine wesentliche Änderung des Operationskonzepts vor, so dass eine Aufklärung darüber nicht erforderlich war und es unschädlich wäre, wenn die Aufklärung - wie die Klägerin behauptet - tatsächlich erst am Vorabend des Eingriffs ergänzt worden wäre.
37 
Der Sachverständige hat zwischen der Verwendung eines Abstützringes auf der einen und der trabekulären Pfanne auf der anderen Seite keinen grundlegenden Unterschied gesehen, vielmehr in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass es sich im Grunde um ein ganz ähnliches Prinzip der Fixation handele, weil sich sowohl der Abstützring als auch die Holz-Revisionspfanne mit Laschen am noch vorhandenen Knochen abstützten und für beide Pfannen eine Fixation mittels Schrauben über spezielle Fixationslaschen vorgesehen sei. Es habe sich nicht um eine wesentliche Änderung gehandelt (GA S.30).
38 
Daher genügte - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - im Ergebnis die Aufklärung über die Verwendung des Abstützringes, um der Klägerin im Großen und Ganzen das notwendige Wissen über die Art der Operation zu verschaffen. Die Aufklärung deckt jedenfalls auch die Verwendung der Holz-Pfanne mit ab, zumal der Klägerin bekannt war, dass gegebenenfalls mit intraoperativen Abweichungen zu rechnen war.
39 
(2) Eine Aufklärung über die mit einer Holz-Pfanne gegebenenfalls verbundenen erhöhten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem etwaigen Pfannenwechsel war nicht erforderlich. Dementsprechend ist die Aufklärung auch insoweit nicht zu beanstanden.
40 
Die Klägerin macht geltend, sie hätte sich, wäre sie über die Funktionsweise der Holz-Pfanne und die damit spezifisch verbundenen tendenziell größeren Schwierigkeiten aufgeklärt worden, für eine andere Art der Befestigung entschieden, um etwaigen Problemen bei einem künftigen Wechsel der Prothese auszuweichen.
41 
Damit rügt sie in der Sache eine unzureichende Aufklärung über Behandlungsalternativen. Insoweit ist der Patient nämlich nicht (nur) über die bestehenden Alternativen, sondern auch und gerade über die wechselseitigen Vor- und Nachteile aufzuklären, ohne deren Kenntnis eine Entscheidung für die eine oder die andere Behandlung nicht möglich ist.
42 
Eine Aufklärung ist unter dem Gesichtspunkt der Behandlungsalternative aber nur insoweit erforderlich, als bezüglich der damit verbundenen Vor- und Nachteile ein wesentlicher Unterschied besteht (BGH NJW 2005, 1718 = VersR 2005, 836). Dieser ist im Verhältnis der trabekulären Holz-Pfanne auf der einen und einer herkömmlichen zementfreien Prothese - gegebenenfalls unter Verwendung eines Abstützringes - auf der anderen Seite nicht der Fall. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vor dem Senat zwar ausgeführt, dass bei der Entfernung einer Holz-Prothese im Regelfall mehr Knochenmaterial geopfert werden müsse als bei einer zementierten Prothese, andererseits aber dargelegt, dass im Verhältnis der zementfreien Prothesen untereinander der Unterschied nicht „riesengroß“ sei, weil auch die anderen eingeschraubten oder eingepressten Prothesen unter Knochenverlust ausgemeißelt werden müssten und sich je nach Einzelfall auch eine Holz-Prothese mit weniger Knochenverlust lösen lasse (Bl. 379 d.A.). Aus medizinischer Sicht sei es zu detailliert und überzogen, über etwaige Schwierigkeiten bei einem künftigen Prothesenwechsel aufzuklären (Bl. 379 d.A.). In Bezug auf die Risiken einer Wechseloperation hat er dargelegt, dass das bestehende allgemeine Risiko, welches auf der Gefahr von Blutungen beruht, sich durch den Prothesentyp nicht signifikant erhöht hat und aus der Sicht ex ante für die Risikobeurteilung kein wesentlicher Unterschied besteht, ob es sich um eine Holz-Prothese handelt oder um eine andere nicht zementierte Prothese.
43 
Damit steht fest, dass die Unterschiede der Behandlungsalternativen im Ergebnis so gering sind, dass es an der für eine Aufklärungspflicht notwendigen Wesentlichkeit fehlt. Daher war die Klägerin über die Problematik einer etwaige Wechseloperation nicht aufzuklären.
II.
44 
Eingriff vom 4.8.2003 (linke Hüfte)
45 
Auch aus dem Eingriff an der linken Hüfte vom 4.8.2003 kann die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche herleiten. Auch insoweit ist ein Behandlungsfehler nicht festzustellen. Die Aufklärung hat den bestehenden Anforderungen entsprochen.
46 
1. Behandlungsfehler
47 
Auch hinsichtlich der Operation an der linken Hüfte gelten die obigen Ausführungen. Es kann aus den dargelegten Gründen nicht festgestellt werden, dass die Implantation der trabekulären Pfanne medizinisch nicht indiziert und behandlungsfehlerhaft war. Auch insoweit war der Einsatz des gewählten Pfannentyps im Hinblick Blick auf die bestehenden Vorteile (biologisch günstige Lösung) unter Abwägung aller Umstände zumindest gut vertretbar. Der Sachverständige hat in seiner Beurteilung zwischen der rechtsseitigen und der linksseitigen Operation keine relevante Differenzierung gesehen, so dass auf die vorstehenden Ausführungen und das Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen Bezug genommen werden kann.
48 
2. Aufklärungsrüge
49 
Auch hinsichtlich des Eingriffs vom 4.8.2003 ist der Senat mit dem Landgericht davon überzeugt, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist. Die Klägerin hat ihrerseits nicht bewiesen, dass sie der Verwendung einer Holz-Prothese widersprochen hat.
50 
a) Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass der Klägerin das Operationsverfahren und das Verankerungsprinzip an Hand der sich auf dem Aufklärungsbogen befindlichen Skizze verdeutlich wurde und dass über eine trabekuläre Pfanne als mögliches Implantat gesprochen wurde (LGU S.13/14). Diese Feststellungen, die schlüssig und nachvollziehbar begründet sind, werden von der Berufung nicht in Frage gestellt, so dass sie der Entscheidung des Senats zu Grunde zu legen sind (§ 529 Abs.1 ZPO).
51 
b) Soweit die Klägerin die fehlende Aufklärung über eventuelle Probleme bei einem Prothesenwechsel beanstandet, gelten die obigen Erwägungen entsprechend. Es sind keine relevanten Gesichtspunkte ersichtlich, die hinsichtlich der Operation an der linken Hüfte eine andere Beurteilung der Aufklärungspflicht rechtfertigen könnten. Insbesondere ist unerheblich, ob es auf der Gegenseite zu Komplikationen gekommen war, weil diese jedenfalls nicht im spezifischen Zusammenhang mit dem verwendeten Pfannentyp standen. Soweit es auf der linken Seite zu einer frühzeitigen Sinterung des Pfannenimplantats gekommen ist, handelt es sich um eine Komplikation, die bei allen zementfreien Prothesen bekannt ist (GA S.25) und die keine grundsätzliche andere Bewertung der Vor- und Nachteile erforderte.
52 
c) Das Landgericht hat auch zu Recht als nicht bewiesen angesehen, dass die Klägerin der Verwendung einer Holz-Prothese gegenüber den zuständigen Ärzten widersprochen hat.
53 
aa) Das Landgericht hat sämtliche von der Klägerin benannten Zeugen vernommen. Keiner von ihnen hat die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin direkt bestätigen können. Insbesondere die vernommenen Ärzte, die als maßgebliche Adressaten einer entsprechenden Erklärung in Betracht kamen, konnten sich an derartige Äußerungen der Klägerin nicht erinnern. Die Zeugen Li... (Bl. 181/182 d.A.) und Ku... (Bl. 183 d.A.) konnten nur diejenigen Äußerungen sinngemäß wiedergeben, die die Klägerin ihnen gegenüber nach der Operation gemacht hatte. Sie konnten aber nicht sagen, wann und insbesondere gegenüber wem die Klägerin der Implantation der Holz-Prothese widersprochen haben will. Schon deshalb genügen ihre Aussagen nicht, um den Nachweis zu führen, dass die Klägerin ihre angebliche Weigerung gegenüber einem der zuständigen Ärzte zum Ausdruck gebracht hat.
54 
bb) Wann die anästhesiologische Aufklärung stattgefunden hat, spielt im Ergebnis keine entscheidende Rolle. Die Klägerin macht nicht die Verwirklichung anästhesiologischer Risiken geltend, so dass für die Entscheidung allein die chirurgische Aufklärung maßgeblich ist, die aber, wie das Landgericht festgestellt hat, rechtzeitig stattgefunden hat.
55 
cc) Dass die Klägerin auf einem Anästhesieaufklärungsbogen vermerkt haben will, sie sei mit der Implantation einer Holz-Prothese nicht einverstanden, ist ebenfalls nicht bewiesen. Ein entsprechender Bogen befindet sich nicht bei der Krankenakte und konnte auch sonst nicht vorgelegt werden. Beweiserleichterungen scheiden aus, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Dokumentationslücke. Festzustellen ist lediglich, dass der Klägerin ein Blankoformular zum Durchlesen übergeben wurde. Ob sie darauf Vermerke angebracht hat, ist aber gerade streitig und nicht bewiesen, so dass davon nicht ausgegangen werden kann. Die Einwilligung in die Operation hat sie dagegen unstreitig auf dem Formular, welches ursprünglich den Eingriff vom 28.8.2002 betraf, erklärt.
56 
Es gibt keinen medizinischen Grund, der es erfordern könnte, einen nicht zur Grundlage der Aufklärung gewordenen Aufklärungsbogen, der keine bedeutsamen Eintragungen beinhaltet, aufzubewahren. Daher kann eine unzureichende Dokumentation, die gegebenenfalls zu Beweiserleichterungen führen könnte, nicht festgestellt werden.
C.
57 
Die Berufung bleibt somit ohne Erfolg und ist zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, bestehen nicht.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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published on 22/05/2008 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1.) bis 6.) werden zurückgewiesen. Die Kosten der Nebeninterventionen werden den jeweiligen Nebenintervenienten
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.