Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Juli 2015 - 1 Ausl 288/14

02.07.2015

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Slowakische Republik zur dortigen Verfolgung der in dem Ersuchen des Kreisgerichts in Zvolen vom 24. März 2014 - 2 T 103/2011 - dargestellten Straftat der Bedrohung

w ä r e   z u l ä s s i g .

2. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28. Januar 2015, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist.

Gründe

 
I.
1. Der Senat erließ mit Beschluss vom 24. Januar 2013 - 1 Ausl. 382/12 - aufgrund des slowakischen Ersuchens Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten zur Strafvollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten wegen Betruges gemäß dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Lucenec vom 12. Dezember 2012 (Az. 3 T 28/2011).
Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Ellwangen am 7. Februar 2013 machte der Verfolgte keine Angaben zur Sache. Einer vereinfachten Auslieferung stimmte er nicht zu. Mit Beschluss vom 6. März 2013 erklärte der Senat die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Lucenec vom 12. Dezember 2012 (Az. 3 T 28/2011) zugrunde liegenden Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lucenec vom 13. November 2012 - 3 T/ 8/2011-379 - für zulässig. Daraufhin wurde der Verfolgte am 15. März 2013 am Flughafen München den slowakischen Behörden übergeben. Der Senat hob den Auslieferungshaftbefehl mit Beschluss vom 21. März 2013 auf.
2. Mit Schreiben vom 24. März 2014, eingegangen beim Oberlandesgericht Stuttgart am 11. Juli 2014, ersucht das Kreisgericht Zvolen um Erteilung der Zustimmung zur Strafverfolgung des Ausgelieferten wegen einer vor der Übergabe an die slowakischen Behörden begangenen Straftat der Bedrohung. Der Verfolgte soll am 31. Juli 2010 gegen 10.00 Uhr an einer Tankstelle in D. nach einem Streit den am 24. März 1965 geborenen J. B. und dessen am 8. Mai 1992 geborenen Sohn J. B. jun. mit dem Tode bedroht haben. Konkret soll der Verfolgte ein Messer gezückt, dieses dem J. B. und seinem Sohn gezeigt und den beiden in bewusst ernst zu nehmender Weise angedroht haben, er werde sie töten.
3. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 wies die Generalstaatsanwaltschaft das Kreisgericht Zvolen darauf hin, dass dem Verfolgten zunächst durch die slowakischen Behörden Gelegenheit gegeben werden müsse, sich zu dem Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung und dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern. Die slowakischen Behörden haben daraufhin der Verteidigerin des Verfolgten in dem slowakischen Verfahren das Ersuchen übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Verfolgte und seine Verteidigerin haben in schriftlichen Eingaben gegenüber dem Kreisgericht Zvolen einer Verfolgung wegen der genannten Straftat der Bedrohung nicht zugestimmt.
4. Mit Vorabentscheidung vom 28. Januar 2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 2 IRG entschieden, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Zwar habe der Verfolgte vor seiner Auslieferung einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Dies stehe einer Bewilligung des Nachtragsersuchens aber nicht entgegen, weil vorliegend die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung zulässig wäre, da die Straftat der Bedrohung in der Slowakischen Republik begangen worden sei und keine Bezüge zum Inland aufweise.
Die Vorabentscheidung wurde dem Kreisgericht Zvolen mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zusammen mit einem Begleitschreiben für den Verfolgten mit der Bitte übermittelt, die Unterlagen dem Verfolgten auszuhändigen und ihn darauf hinzuweisen, dass er innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Senat Stellung nehmen kann. Die Unterlagen wurden dem Verfolgten am 19. Februar 2015 und seiner Verteidigerin am 13. März 2015 zugestellt. Der Verfolgte hat sich geäußert. Er bringt vor, dass er in dem früheren Auslieferungsverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität beantragt habe. Dies sei ihm vom Oberlandesgericht auch gewährt worden. Das nunmehrige Ansinnen des Kreisgerichts Zvolen um Zustimmung zur Strafverfolgung sei daher gesetzes- und verfassungswidrig.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, gemäß § 35 Abs. 1 IRG festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland an die Slowakische Republik zur dortigen Verfolgung der in dem Ersuchen des Kreisgerichts in Zvolen vom 24. März 2014 - 2 T 103/2011 - dargestellten Straftat der Bedrohung zulässig wäre.
II.
Die Auslieferung des Verfolgten zur Verfolgung der in dem Ersuchen des Kreisgerichts in Zvolen vom 24. März 2014 - 2 T 103/2011 - dargestellten Straftat der Bedrohung wäre zulässig, §§ 35, 29 IRG.
1. Ein förmliches Ersuchen der slowakischen Justizbehörden liegt vor. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 IRG muss bei einem Ersuchen um nachträgliche Zustimmung zur Strafverfolgung ein Haftbefehl nicht beigefügt werden.
10 
2. Wenn sich der Verfolgte noch im Inland aufhielte, wäre Auslieferungsfähigkeit gegeben (§§ 35 Abs. 2, 3, 81 IRG).
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a) Die slowakischen Behörden werten das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen als Straftat der Bedrohung gemäß § 360 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) des dortigen Strafgesetzbuches. Nach deutschem Recht käme eine Strafbarkeit wegen Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 241, 52 StGB in Betracht. Strafverfolgungsverjährung ist nach dem maßgeblichen Recht der Slowakischen Republik noch nicht eingetreten. Nach Mitteilung des Kreisgerichts in Zvolen beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 87 Abs. 1 lit. d) des slowakischen Strafgesetzbuches fünf Jahre. Strafverfolgungsverjährung wird daher frühestens mit Ablauf des 30. Juli 2015 eintreten. Da gemäß § 87 Abs. 2 des slowakischen Strafgesetzbuches die Zeit, während der es aufgrund eines gesetzlichen Hindernisses nicht möglich war, den Täter vor Gericht zu stellen, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, dürfte die Verjährung erst deutlich später eintreten.
12 
b) Sonstige Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich. Da die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten einen ausschließlichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedsstaat haben, liegen keine zureichenden Gründe für die Annahme von Bewilligungshindernissen vor, wie die Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2015 rechtsfehlerfrei feststellt.
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3. Dem Verfolgten wurde durch die Behörden der Slowakischen Republik Gelegenheit gegeben, sich zu dem Ersuchen zu äußern. Dass dies nicht im Wege einer förmlichen Vernehmung geschah, ist unschädlich. Einer (richterlichen) Vernehmung bedarf es gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG nur dann, wenn der Verfolgte der Verfolgung oder Vollstreckung zustimmt; in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz Nr. 1 IRG ist hingegen keine richterliche Vernehmung bzw. eine Vernehmung durch ein Organ mit vergleichbarer Unabhängigkeit erforderlich (str.; aA: Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 35 Rn. 13; Böhm in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 35 Rn. 14). Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG als auch der Vergleich mit § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG. Die zustimmende Erklärung bzw. der nachträgliche Verzicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG haben für den Ausgelieferten weitreichende Folgen. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Verfolgte weiterhin auf die Spezialitätsbindung besteht und einer Strafverfolgung nicht zustimmt. Alleinige Konsequenz der Erklärung ist, dass im ersuchten Staat vor einer Entscheidung über das Nachtragsersuchen das (nachträgliche) Zulässigkeitsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden muss. Dem Grundrecht auf rechtliches Gehör, das dem Ausgelieferten durch § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG gewährleistet werden soll (Lagodny aaO, § 35 Rn. 13 mwN), ist Genüge getan, wenn feststeht, dass die Justizbehörden des ersuchenden Staates dem Ausgelieferten das Nachtragsersuchen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben haben, sich dazu zu äußern. Eine richterliche Vernehmung erscheint nicht zwingend erforderlich, um dem Ausgelieferten rechtliches Gehör zu gewähren. Seine Rechte werden durch die sich anschließende gerichtliche Prüfung im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens im ersuchten Staat gewahrt. Vorliegend hatte der Ausgelieferte ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern und hat schriftlich wiederholt (nur) vorgebracht, dass einer weiteren Strafverfolgung der Spezialitätsgrundsatz entgegen stehe.
14 
Das Vorbringen des Verfolgten ist nicht geeignet, die Zulässigkeit des Nachtragsersuchens in Frage zu stellen. Das Verfahren nach § 35 IRG ist gerade für den Fall vorgesehen, dass eine frühere Auslieferung der Spezialitätsbindung unterlag und stellt insoweit einen teilweisen Verzicht auf das Spezialitätserfordernis dar (Lagodny aaO, § 35 Rn. 1). Auch ergeben sich aus dem Vorbringen des Ausgelieferten keine weiteren Umstände, die einer Bewilligung des Ersuchens entgegen stehen könnten.
15 
4. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2015, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend machen zu wollen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn - für den Zeitraum vor der Übergabe des Verfolgten an die slowakischen Behörden im März 2013 - von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auszugehen wäre, wäre vorliegend auch die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zulässig.
III.
16 
Eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ist unter den Voraussetzungen des § 33 IRG möglich.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 241 Bedrohung


(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutend

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung


(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen. (2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 83b Bewilligungshindernisse


(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn 1. gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,2. die Einleitu

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit


(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antra

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung


(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist. (2) Di

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung


(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung

Referenzen

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn

1.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder
2.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre.
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn

1.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder
2.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre.
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn

1.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder
2.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre.
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.