Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. März 2006 - Ss (Z) 203/2005 (17/05); Ss (Z) 203/05 (17/05)

bei uns veröffentlicht am10.03.2006

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 20. Oktober 2004 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet

v e r w o r f e n.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h (§§ 4 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße in Höhe von 50,-- Euro verurteilt.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene, ein Berufskraftfahrer, die Bundesautobahn A 6 mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h befahren und dabei zum vorausfahrenden Fahrzeug aus Fahrlässigkeit nicht den erforderlichen Abstand von mindestens 50 Metern, sondern lediglich einen Abstand von 32,44 Meter eingehalten hatte. Die Messung mittels des standardisierten Video-Abstands-Messverfahrens (VAM) war nach den amtsrichterlichen Feststellungen in einem Bereich erfolgt, wo die von dem Betroffenen befahrene rechte Fahrspur durch eine durchgezogene Linie von der linken Fahrspur abgegrenzt war.

Gegen dieses Urteil richtet sich der zulässige (§§ 80 Abs. 3 S. 1 und 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem in § 4 Abs. 3 StVO genannten Mindestabstand von 50 m um einen Sicherheitsabstand oder um einen sog. Einscherabstand (mit der möglichen Folge der analogen Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVO) handelt, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich ausdrücklich noch nicht entschieden und bedarf der Klärung.

Die damit gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lässt, der sich zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt haben könnte.

Auf den rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt hat das Amtsgericht zu Recht die Bestimmungen der §§ 24 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 3 StVO, Nr. 15 BKat angewendet. Bei dem in § 4 Abs. 3 StVO geregelten Mindestabstand auf Autobahnen für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse handelt es sich nicht um einen Einscherabstand, sondern um einen besonderen Sicherheitsabstand. Dieser Abstand ist daher auch auf Strecken einzuhalten, auf denen das Überholen verboten oder wegen einer durchgehenden Fahrstreifenbegrenzung faktisch nicht möglich ist. Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVO ist im Geltungsbereich des § 4 Abs. 3 StVO nicht anzuwenden.

Dies ergibt sich ausgehend von dem Wortlaut der Regelung unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs anhand einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Vorschrift.

Zwar ist der Wortlaut des § 4 Abs. 3 StVO ebenso wie der des § 4 Abs. 1 und 2 StVO insoweit nicht eindeutig, als die Regelungen begrifflich nicht zwischen Einscher- und Sicherheitsabstand unterscheiden. Auch könnte die Stellung des § 4 Abs. 3 StVO im Anschluss an § 4 Abs. 2 StVO anstatt im Anschluss an § 4 Abs. 1 StVO für die Regelung eines bloßen Einscherabstandes sprechen. Die Regelungen in § 4 Abs. 3 und 2 StVO beziehen sich zudem beide auf den Abstand außerhalb geschlossener Ortschaften.

Andererseits weist bereits die Verwendung der Worte „Mindestabstand“ und „müssen“ in § 4 Abs. 3 StVO in Verbindung mit der bestimmten Angabe des einzuhaltenden Abstandes („50 m“) darauf hin, dass die Regelung des § 4 Abs. 3 StVO zwingend sein soll und keine Ausnahmen duldet. Dies spricht ebenso gegen eine (analoge) Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVO wie der allgemeine Grundsatz, dass Ausnahmeregelungen generell eng auszulegen sind, es sei denn, die Ausnahme stelle selbst ein bestimmtes Prinzip auf (vgl. BGHSt 25, 120; 26, 270; 30, 168, 170; Meyer-Goßner, StPO, 48. A., Einl. Rn. 199 m.w.N.), wovon vorliegend jedoch nicht auszugehen ist.

Näheren Aufschluss geben die Gesetzgebungsmaterialien.

Während es in der Begründung zu § 4 Abs. 1 StVO (VBl 70, 801) heißt:

... beruhten 26,3 % der Unfälle auf ungenügendem Abstand vom Vordermann. Es ist daher dem Nachfolgenden einen Abstand vorzuschreiben, der ihm ein Halten auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns ermöglicht, d.h. der so genannte Sicherheitsabstand, soll es sich bei § 4 Abs. 2 StVO (VBl 70, 801) um eine ... der Förderung des Verkehrsflusses dienende Bestimmung handeln.

In der Begründung des Ausschusses des Bundesrates (VBl 88, 220), der die Einführung des § 4 Abs. 3 StVO empfahl, ist demgegenüber ausgeführt:

Die Erfahrung zeigt, dass im Autobahnverkehr der nach § 4 vorgeschriebene und zur Vermeidung von Auffahrunfällen unerlässliche Sicherheitsabstand kaum eingehalten wird. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Lastkraftwagen und der Kraftomnibusse. Auffahrunfälle unter Beteiligung solcher Kraftfahrzeuge haben, wie die Vergangenheit gezeigt hat, meist besonders schwerwiegende Folgen. Um den Führern von Lastkraftwagen und Omnibussen bessere Anhaltspunkte für die Bemessung des notwendigen Sicherheitsabstandes zu geben und insbesondere um die polizeiliche Überwachung des Abstandes zu erleichtern, ist eine Ergänzung der Vorschrift geboten. Das Maß von 50 m entspricht dem Abstand der Leitpfosten am Fahrbahnrand.

Motiv des Gesetzgebers bei Einführung des § 4 Abs. 3 StVO war demnach die Festschreibung eines besonderen Sicherheitsabstandes für bestimmte Fahrzeugarten auf Autobahnen. Hätte der Gesetzgeber angesichts der bereits vorhandenen Regelung des § 4 Abs. 2 S. 2 StVO gewollt, dass dieser (Sicherheits-)Abstand nicht einzuhalten ist, wenn ein Einscheren vor dem Verpflichteten rechtlich oder faktisch ausgeschlossen ist, hätte er dies durch eine Verweisung zum Ausdruck bringen können. Stattdessen hat er mit der Verwendung des Wortes „Sicherheitsabstand“ und dem formulierten Ziel der Vermeidung von Auffahrunfällen an die Begründung zur Einführung des in § 4 Abs. 1 StVO geregelten allgemeinen Sicherheitsabstandes angeknüpft.

Umgekehrt wird das für die Regelung des Einscherabstandes in § 4 Abs. 2 StVO maßgebliche, nicht den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs dienende Motiv der Förderung des Verkehrsflusses zur Begründung des § 4 Abs. 3 StVO nicht angeführt.

Aber nicht nur die Gesetzgebungsmaterialien, sondern auch Sinn und Zweck der unterschiedlichen Regelungen in §§ 4 Abs. 2 und 4 Abs. 3 sprechen unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs dafür, dass der in § 4 Abs. 3 StVO geregelte (Sicherheits-)Abstand zur Vermeidung von (Auffahr-)Unfällen gerade auch dann einzuhalten ist, wenn auf der Autobahn in einer Fahrtrichtung (ausnahmsweise) nicht zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung vorhanden sind. Das Ziel der Förderung des Verkehrsflusses, das der Regelung des Einscherabstandes in § 4 Abs. 2 StVO zugrunde liegt, wird auf Autobahnen im Regelfall dadurch erreicht, dass dem Verkehr in einer Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen. Dem entspricht die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVO, wonach der Einscherabstand nach § 4 Abs. 2 S. 1 StVO nicht einzuhalten ist, wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 StVO infolge der dann gebotenen entsprechenden Anwendung der Ausnahmeregelungen in § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StVO verengt würde, wenn es sich bei dem in § 4 Abs. 3 StVO geregelten Abstand auch um einen Einscherabstand handeln würde.

Gerade die vorgenannten, für den Geltungsbereich des § 4 Abs. 3 StVO auf Autobahnen nicht passenden Ausnahmen im Geltungsbereich des Einscherabstandes nach § 4 Abs. 2 StVO sprechen umgekehrt nach Auffassung des Senats dafür, dass in § 4 Abs. 3 StVO ein unabhängig von der Anzahl der konkret zur Verfügung stehenden Fahrstreifen fixer Sicherheitsabstand festgelegt werden sollte.

Nur die Nichtanwendung der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVO entspricht auch bei einstreifiger Verkehrsführung auf der Autobahn dem Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 3 StVO, die Gefahr von (Auffahr-) Unfällen zu vermindern. Denn die Gefahr von Auffahr- oder sogar Ausweichunfällen dürfte bei einstreifiger Verkehrsführung infolge der eingeschränkten Übersicht und der Enge der Fahrstreifen noch zunehmen.

Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die gerade aus dem Umstand, dass die Vorschrift lediglich auf Autobahnen gilt, herzuleiten versucht, dass es sich bei der Vorschrift um die Regelung eines Einscherabstandes handeln solle, überzeugt nicht. Insoweit ist zu bedenken, dass Autobahnen in der Regel geradlinig verlaufen und durch diese Eintönigkeit die Aufmerksamkeit bzw. die Bereitschaft zur Verfolgung des Verkehrsgeschehens besonders herabgemindert wird. Auch aus diesen Gründen mag der Gesetzgeber davon abgesehen haben, auch auf Landstraßen einen festen Sicherheitsabstand einzuführen. Hinzu kommt, dass auf Landstraßen in der Regel geringere Geschwindigkeiten gefahren werden und die generelle Einführung eines derartigen Mindestabstandes auf Landstraßen den Verkehrsfluss, um dessen Förderung es dem Gesetzgeber bei Einführung des § 4 Abs. 2 StVO erklärtermaßen ging, erheblich beeinträchtigen würde.

Für die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung spricht auch nicht, dass Hentschel (Straßenverkehrsrecht, 38. A., § 4 StVO) in seiner Übersicht vor Randnummer 5 mit dem Stichwort „Einscherabstand der Lastfahrzeuge“ auf die vorangegangene Randnummer 4a verweist, unter der die Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 3 StVO zutreffend zitiert werden, anstatt richtigerweise auf Randnummer 4, in der die amtliche Begründung zu § 4 Abs. 2 StVO zitiert wird. Aus dem Textzusammenhang wird nämlich deutlich, dass dem Verfasser des Stichworts insoweit ein Fehler unterlaufen ist. Zum einen steht der Querverweis bereits inhaltlich in Widerspruch zu den in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien, in denen von dem „notwendigen Sicherheitsabstand“ die Rede ist. Zum anderen ergibt sich aus dem in demselben Stichwort enthaltenen weiteren Querverweis auf die Kommentierung unter Randnummern 12-14, den die Rechtsbeschwerde verschweigt, dass der Verfasser des Stichworts - richtigerweise - auf die Regelung des Einscherabstandes nach § 4 Abs. 2 StVO hinweisen wollte, denn nur diese ist unter Randnummern 12-14 kommentiert.

Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht schließlich, dass der in § 4 Abs. 3 StVO geregelte Abstand in der Literatur und obiter dicta auch in der Rechtsprechung entweder ausdrücklich als Sicherheitsabstand bezeichnet oder zumindest als solcher eingeordnet wird (Hentschel, a.a.O., § 4 Rn. 6; OLG Hamm, VRS 106, 466; OLG Zweibrücken VRS 93, 208; AG Leverkusen, Schaden-Praxis 2002, 89; AG Bayreuth DAR 1999, 133).

Die Verurteilung des Betroffenen wegen Unterschreitung des 50 m-Abstandes auf der Autobahn bei abgegrenzten Fahrstreifen ist daher nicht zu beanstanden. Da auch die Bemessung des Bußgeldes keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lässt, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. März 2006 - Ss (Z) 203/2005 (17/05); Ss (Z) 203/05 (17/05) zitiert 8 §§.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 4 Abstand


(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Wer ein Kra

Referenzen

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.