Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Sept. 2012 - 9 WF 52/12

bei uns veröffentlicht am20.09.2012

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 4. November 2011 – 23 F 446/10 SO – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der heute 12 Jahre alte Y. V. ist aus der geschiedenen Ehe der weiteren Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und 2 (Kindesvater) hervorgegangen. Er lebt im Haushalt der Kindesmutter, die alleinige Sorgerechtsinhaberin ist. Die Kindesmutter ist in neuer Ehe mit Herrn T. S. verheiratet und trägt den Namen „B.- S.“. Der Kindesvater hat die Zustimmung zu der von Mutter und Kind zunächst begehrten Namensänderung, wonach das Kind zukünftig den Nachnamen „S.“ tragen soll, verweigert. Der Ehemann der Kindesmutter ist mit der Namenserteilung einverstanden.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts - nach persönlicher Anhörung des Kindes - den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung des Kindes zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen,
hilfsweise, die Einwilligung des Kindesvaters in die beabsichtigte Namensänderung des Kindes dahin zu ersetzen, dass das Kind künftig den Nachnamen „S.“ führt,
höchst hilfsweise, die Einwilligung des Kindesvaters in die beabsichtigte Namensänderung des Kindes dahin zu ersetzen, dass das Kind künftig den Nachnamen „S.- Sc.“ führt.

Der Kindesvater bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er stimmt auch der nunmehr hilfsweise begehrten additiven Namensänderung nicht zu.

II.

Das Rechtsmittel der Kindesmutter ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig. Bei der Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB handelt es sich um eine Familiensache i.S. von §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG, weil das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluss der elterlichen Sorge ist (BGH, FamRZ 2002, 94). Die Beschwerde ist form- und nach Lage der Akten auch fristgerecht eingelegt und unterliegt auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

In der Sache hat das Rechtsmittel nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg. Das Verfahren erster Instanz leidet an schwerwiegenden Fehlern, die - auf den Hauptantrag der Beschwerde – die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zur Folge haben. Das Familiengericht hat ohne die erforderliche persönliche Anhörung der Kindeseltern entschieden (§ 160 FamFG) und die amtswegig gebotene Aufklärung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) unterlassen.

Gemäß § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die nach § 1618 Satz 1 BGB beabsichtigte Einbenennung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Danach reicht es allerdings nicht aus, dass die Namensänderung bloß zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprechen. Vielmehr kommt die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine Zerschneidung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist. Das ist der Fall, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde. Dabei setzt eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus (BGH, FamRZ 2005, 889; FamRZ 2002, 94; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2002 – 9 UF 81/02 -, OLGR Saarbrücken 2002, 367).

In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB hat das Gericht vor der Entscheidung gemäß § 160 FamFG grundsätzlich den sorgeberechtigten Elternteil (hier die Kindesmutter) ebenso wie den nicht sorgeberechtigten Elternteil (hier den Kindesvater) persönlich anzuhören, um sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 – 9 UF 97/08 -, OLGR Saarbrücken 2009, 272; MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe, 6. Aufl., § 1618, Rz. 27). Die persönliche Anhörung beider Elternteile durch das Gericht erscheint schon im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung für das Kind und für die Eltern im Regelfall unverzichtbar. Sie dient zudem neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs insbesondere der nach § 26 FamFG gebotenen Sachaufklärung, durch die ermittelt werden soll, ob die beantragte Namensänderung zum Wohl des Kindes „erforderlich ist“, und erst die Grundlage für die vorzunehmende umfassende Abwägung der Kindes- und Elterninteressen geschaffen wird. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, die Parteien nur schriftlich zu hören. Denn hieraus lassen sich weder ein persönlicher Eindruck von den beteiligten Personen gewinnen noch deren allgemeine Interessen, Motive und besonderen persönlichen Gesichtspunkte feststellen. Dies ist vielmehr im Regelfall nur möglich durch eine persönliche Anhörung der Beteiligten (Senat, a.a.O.). Schwerwiegende Gründe, aus denen in den Fällen des § 160 Abs. 1, 2 FamFG nur von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden darf (§ 160 Abs. 3 FamFG), sind nicht ersichtlich und im angefochtenen Beschluss auch nicht festgestellt. Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme – erst Recht im Rahmen anwaltlich verfasster Schriftsätze – ersetzt die persönliche Anhörung der Eltern nicht, weil das Gericht sich hierdurch den notwendigen unmittelbaren eigenen Eindruck von den Beteiligten nicht verschaffen kann (Senat, a.a.O.). Die persönliche Anhörung war hier auch deswegen unerlässlich, weil der Antrag bereits erstinstanzlich auch damit begründet worden war, dass die Frage der Namensführung für das Kind eine erhebliche und nicht mehr vertretbare psychische Belastung darstelle, die sich nicht nur im familiären, sondern auch bereits im schulischen Umfeld ausgewirkt und etwa der Klassenlehrerin Veranlassung zu dem Vorschlag gegeben habe, das Kind „schulintern umzubenennen“, um den psychischen Druck von ihm zu nehmen. Unter diesen Umständen hätte es im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zudem auch nahegelegen, nicht nur – wie in Fällen der gegebenen Art ohnehin regelmäßig in Erwägung zu ziehen ist (MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe, a.a.O.) - den neuen Ehegatten der Kindesmutter, sondern hier auch die Klassenlehrerin als Auskunftspersonen im Verfahren zu hören, um das konkrete Ausmaß und Erscheinungsbild etwaiger psychischer Beeinträchtigungen dem Versuch einer Klärung zu unterziehen und so eine Grundlage für die Beurteilung zu schaffen, ob weitere diesbezügliche Ermittlungen, welche die Kindesmutter mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Juni 2011 (Seite 2) im Übrigen bereits angeregt hatte, angezeigt waren. Ohne die persönliche Anhörung der Eltern und Vernehmung der o.g. Auskunftspersonen stellt es einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, wenn der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung mit der Begründung zurückgewiesen wird, nach Überzeugung des Gerichts sei die beabsichtigte Namensänderung für das Kindeswohl i.S. von § 1618 BGB „nicht erforderlich“.

Nach alldem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist angezeigt, weil die Antragstellerin dies beantragt hat und die Sache – wie oben dargelegt – nur durch umfangreiche und aufwändige weitere Ermittlungen zur Entscheidungsreife geführt werden kann (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Durch deren Nachholung in der Beschwerdeinstanz würde den Beteiligten im Übrigen eine Tatsacheninstanz genommen, was unter den gegebenen Umständen nicht sachdienlich erscheint. Im weiteren Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob nicht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes des Kindes (§ 158 FamFG) angezeigt ist. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die erst zweitinstanzlich – hilfsweise - beantragte Einbenennung nach § 1618 Satz 2 BGB in die neu zu treffende Entscheidung einzubeziehen.

Der die Gerichtskosten betreffende Ausspruch beruht auf § 20 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 111 Familiensachen


Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618 Einbenennung


Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Er

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 160 Anhörung der Eltern


(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. (2) In sonstigen Kindschaftssachen h

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Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.