Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Apr. 2010 - 9 WF 28/10

bei uns veröffentlicht am13.04.2010

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 26. Januar 2010 teilweise dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand Rechtsanwalt R. M. für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.100 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In der am 8. September 2009 aufgrund einer Mitteilung des beteiligten Jugendamtes gemäß §§ 8 a, 3 SGB VIII/1666 BGB vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in Neunkirchen eingeleiteten Kindschaftssache wurde der Rechtsanwalt R. M. mit Beschluss vom 9. September 2009 zum Verfahrensbeistand der betroffenen Kinder bestellt. Dem Verfahrensbeistand waren Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen.

Nach Abschluss des Verfahrens hat der Verfahrensbeistand beantragt, seine Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG auf (2 * 550 EUR =) 1.100 EUR festzusetzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts nach Abschluss des Verfahrens den dem Verfahrensbeistand für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattenden Anspruch auf 550 EUR festgesetzt und gegen diese Entscheidung die Beschwerde zugelassen.

Gegen die teilweise Nichtfestsetzung wendet sich der Verfahrensbeistand mit seiner Beschwerde, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass die gemäß § 158 Abs. 7 FamFG vorgesehene Fallpauschale für jedes der beiden Kinder in Ansatz kommen müsse.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht in Saarbrücken bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die vom Gericht des ersten Rechtszuges zugelassene (§ 61 Abs. 2 FamFG) Beschwerde des Verfahrensbeistands ist auch im Übrigen zulässig (§§ 11 RPflG, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG).

Die Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die dem Verfahrensbeistand aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist auf 1.100 EUR festzusetzen.

Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG bei - wie hier -berufsmäßiger Führung der Verfahrensbeistandschaft in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung in Höhe von 350,- EUR, die sich gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG im Falle der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG - wie vorliegend - auf 550,- EUR erhöht. Diese Fallpauschale ist indes nicht nur einmal, sondern für jedes der beiden Kinder gesondert anzusetzen. Der auf der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 23. Dezember 2009 beruhenden gegenteiligen Auffassung des Familiengerichts vermag der Senat nicht beizutreten. Nach der zu § 158 Abs. 7 FamFG bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung – eine unmittelbar gegen § 158 Abs. 7 FamFG gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. November 2009 – 1 BvR 2146/09 – unter Verweis auf die vorrangige fachgerichtliche Klärung nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, FamRZ 2010, 185) - erhält der berufsmäßige Verfahrensbeistand bei Bestellung für mehrere Geschwister als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben die Fallpauschale des § 158 Abs. 2 Satz 2 FamFG für jedes Kind gesondert (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 8 WF 14/10 -, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 8. März 2010 – 10 UF 44/10 -, zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 18. März 2010 – 10 WF 44/10 -, zitiert nach juris; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 158, Rz. 47; FA-FamR/Maier, 7. Aufl., Kap 4, Rz. 334). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG wird der Verfahrensbeistand dem minderjährigen Kind in einer Kindschaftssache bestellt. Er hat gemäß § 158 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG das Interesse des Kindes festzustellen, im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und das Kind über Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren. Bei Bestellung für mehrere Kinder hat er die Interessen jedes einzelnen Kindes festzustellen und zur Geltung zu bringen, die nicht notwendig deckungsgleich sein müssen, sondern einander widersprechen können. Das bedeutet, dass der Verfahrensbeistand für jedes Kind grundsätzlich in gleichem Umfang tätig werden muss. Er mag eine gewisse Zeitersparnis dadurch haben, dass er mehrere Kinder in einem Haushalt - in Einzelfällen auch gemeinsam - anhören kann. Die wesentliche Arbeit muss der Verfahrensbeistand aber für jedes Kind leisten. Da es sich bei einer Fallpauschale um eine Mischkalkulation ohne Bezug zum tatsächlichen Aufwand des Einzelfalles handelt, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass der Verfahrensbeistand durch zufällige Konstellationen im Einzelfall Arbeitserleichterungen hat. Andererseits kann insoweit – nicht zuletzt auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten – der Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein, dass ein mehrfaches Entstehen der Fallpauschale für in einem Verfahren betroffene Geschwisterkinder im Rahmen dieser Mischkalkulation unzulängliche Einnahmen in anderen Fällen ausgleichen könnte (BVerfG, a.a.O.). Dem entspricht es auch, dass die Fallpauschale für jede Instanz in gleicher Höhe zu zahlen ist, obwohl im Durchschnitt der Aufwand des Verfahrensbeistandes in der Beschwerdeinstanz geringer sein dürfte als in der ersten Instanz (OLG Celle, a.a.O.).

Nach alldem war der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 70 FamFG).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Apr. 2010 - 9 WF 28/10 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Jan. 2010 - 8 WF 14/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2010 - XII ZB 209/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 209/10 vom 15. September 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG §§ 158, 277 a) Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt,

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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Ellwangen als Vertreter der Staatskasse gegen den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 3.12.2009, durch den die Vergütung des Verfahrensbeistands ... aus der Staatskasse auf 700 EUR festgesetzt wurde, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

 
1.
Mit Beschluss vom 14.9.2009 (Bl.27), ergänzt durch Beschluss vom 17.9.2009 (Bl. 33), ist die Beschwerdegegnerin gem. § 158 FamFG zum Verfahrensbeistand der Kinder... und ... bestellt worden; ihr sollten die üblichen Pauschalen nach § 158 Abs. 7 S. 2 ersetzt werden.
Mit Schreiben vom 10.11.2009 hat die Verfahrenspflegerin beantragt, die ihr aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 700 EUR (für jedes Kind eine Fallpauschale von 350.-- EUR) festzusetzen. Dem widersprach der Bezirksrevisor beim Landgericht Ellwangen am 26.11. 2009. Er ist der Ansicht, dass der Verfahrensbeistand die Fallpauschale trotz des Tätigwerdens für zwei Kinder nur einmal erhalten könne.
Mit Festsetzungsbeschluss vom 3.12.2009 setzte die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 700 EUR fest (2 Pauschalen gem. § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG).
Der Beschluss wurde dem Bezirksrevisor am 7.12.2009 zugestellt. Mit Schreiben vom 11.12.2009, eingegangen beim Amtsgericht am 14.12.2009, legte der Bezirksrevisor gegen den Beschluss vom 13.12.2009 (richtig 3.12.2009) Beschwerde ein, mit der er die Festsetzung nur einer Fallpauschale verfolgt.
Mit Beschluss vom 13.1.2010 ergänzte die Rechtspflegerin im Wege der Abhilfe den Festsetzungsbeschluss vom 3. Dezember 2009 dahingehend, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen werde, da wegen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erforderlich sei, § 61 Abs. 2, 3 FamFG.
Darüber hinaus hat die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
a) Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig.
Da das vorliegende Verfahren durch Schriftsatz vom 1.9.2009, beim Amtsgericht eingegangen am 2.9.2009, also nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, findet nach Art. 111 FGG-RG neues Recht Anwendung.
Für die durch einen Beschluss zu erfolgende Festsetzung ist das erstinstanzliche Gericht, hier also das Familiengericht zuständig, wobei die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 168 gem. § 3 Nr. 2 a RPflG beim Rechtspfleger liegt (Keidel/Engelhardt, FamFG 16. Aufl., § 168 Rdnr. 6).
10 
Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Weiterhin ist die Beschwerde dann zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. In dem Festsetzungsbeschluss war dies nicht der Fall. Vielmehr hat die Rechtspflegerin die Beschwerde erst mit Abhilfebeschluss vom 13. Januar 2010 zugelassen.
11 
Damit war die Beschwerde zunächst als Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG zu behandeln. Dieser konnte die Rechtspflegerin auch dahingehend abhelfen, dass sie nunmehr im Abhilfebeschluss die Beschwerde zuließ (Keidel/Meyer-Holz a.a.O Anh. zu § 58 Rdnr. 9; Bumiller/Harders, FamFG 9. Aufl., § 61 Rdnr. 5; Bassenge/Gottwald, FamFG 12. Aufl., § 61 Rdnr. 17; MünchKommZPO/Koritz, § 61 FamFG Rdnr. 6; BayOblG FamRZ 2004, 304; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 216).
12 
b) In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die dem Rechtsbeistand aus der Staatskasse zu bezahlende Vergütung auf zwei Fallpauschalen gem. § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG festgesetzt.
13 
In der Literatur wird, soweit diese sich mit dem Anfall der Pauschale für das einzelne Kind beschäftigt, die Meinung vertreten, dass die Fallpauschale für jeden Verfahrensgegenstand, für jedes Kind und für jedes selbstständige Verfahren jeweils einzeln anzusetzen sei (Keidel/Engelhardt a.a.O. § 158 Rdnr. 47, MünchKommZPO/Schumann, Rdnr. 48 zu §158 mit weiteren Nachweisen). Dieser Meinung schließt sich auch der Senat an. Schon der Wortlaut des § 158 Abs. 1 FamFG spricht gegen die Auffassung des Bezirksrevisors. Die Bestellung des Verfahrensbeistands erfolgt für das minderjährige Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen . Dass die Fallpauschale für jedes einzelne im Kind anfällt, ist auch deshalb gerechtfertigt, weil auch bei Geschwistern die Interessen nicht identisch sein müssen, sondern die Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes festzustellen sind.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.