Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Jan. 2010 - 8 WF 14/10

published on 21/01/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Jan. 2010 - 8 WF 14/10
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Tenor

1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Ellwangen als Vertreter der Staatskasse gegen den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 3.12.2009, durch den die Vergütung des Verfahrensbeistands ... aus der Staatskasse auf 700 EUR festgesetzt wurde, wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

 
1.
Mit Beschluss vom 14.9.2009 (Bl.27), ergänzt durch Beschluss vom 17.9.2009 (Bl. 33), ist die Beschwerdegegnerin gem. § 158 FamFG zum Verfahrensbeistand der Kinder... und ... bestellt worden; ihr sollten die üblichen Pauschalen nach § 158 Abs. 7 S. 2 ersetzt werden.
Mit Schreiben vom 10.11.2009 hat die Verfahrenspflegerin beantragt, die ihr aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 700 EUR (für jedes Kind eine Fallpauschale von 350.-- EUR) festzusetzen. Dem widersprach der Bezirksrevisor beim Landgericht Ellwangen am 26.11. 2009. Er ist der Ansicht, dass der Verfahrensbeistand die Fallpauschale trotz des Tätigwerdens für zwei Kinder nur einmal erhalten könne.
Mit Festsetzungsbeschluss vom 3.12.2009 setzte die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 700 EUR fest (2 Pauschalen gem. § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG).
Der Beschluss wurde dem Bezirksrevisor am 7.12.2009 zugestellt. Mit Schreiben vom 11.12.2009, eingegangen beim Amtsgericht am 14.12.2009, legte der Bezirksrevisor gegen den Beschluss vom 13.12.2009 (richtig 3.12.2009) Beschwerde ein, mit der er die Festsetzung nur einer Fallpauschale verfolgt.
Mit Beschluss vom 13.1.2010 ergänzte die Rechtspflegerin im Wege der Abhilfe den Festsetzungsbeschluss vom 3. Dezember 2009 dahingehend, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen werde, da wegen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erforderlich sei, § 61 Abs. 2, 3 FamFG.
Darüber hinaus hat die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
a) Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig.
Da das vorliegende Verfahren durch Schriftsatz vom 1.9.2009, beim Amtsgericht eingegangen am 2.9.2009, also nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, findet nach Art. 111 FGG-RG neues Recht Anwendung.
Für die durch einen Beschluss zu erfolgende Festsetzung ist das erstinstanzliche Gericht, hier also das Familiengericht zuständig, wobei die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 168 gem. § 3 Nr. 2 a RPflG beim Rechtspfleger liegt (Keidel/Engelhardt, FamFG 16. Aufl., § 168 Rdnr. 6).
10 
Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Weiterhin ist die Beschwerde dann zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. In dem Festsetzungsbeschluss war dies nicht der Fall. Vielmehr hat die Rechtspflegerin die Beschwerde erst mit Abhilfebeschluss vom 13. Januar 2010 zugelassen.
11 
Damit war die Beschwerde zunächst als Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG zu behandeln. Dieser konnte die Rechtspflegerin auch dahingehend abhelfen, dass sie nunmehr im Abhilfebeschluss die Beschwerde zuließ (Keidel/Meyer-Holz a.a.O Anh. zu § 58 Rdnr. 9; Bumiller/Harders, FamFG 9. Aufl., § 61 Rdnr. 5; Bassenge/Gottwald, FamFG 12. Aufl., § 61 Rdnr. 17; MünchKommZPO/Koritz, § 61 FamFG Rdnr. 6; BayOblG FamRZ 2004, 304; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 216).
12 
b) In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die dem Rechtsbeistand aus der Staatskasse zu bezahlende Vergütung auf zwei Fallpauschalen gem. § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG festgesetzt.
13 
In der Literatur wird, soweit diese sich mit dem Anfall der Pauschale für das einzelne Kind beschäftigt, die Meinung vertreten, dass die Fallpauschale für jeden Verfahrensgegenstand, für jedes Kind und für jedes selbstständige Verfahren jeweils einzeln anzusetzen sei (Keidel/Engelhardt a.a.O. § 158 Rdnr. 47, MünchKommZPO/Schumann, Rdnr. 48 zu §158 mit weiteren Nachweisen). Dieser Meinung schließt sich auch der Senat an. Schon der Wortlaut des § 158 Abs. 1 FamFG spricht gegen die Auffassung des Bezirksrevisors. Die Bestellung des Verfahrensbeistands erfolgt für das minderjährige Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen . Dass die Fallpauschale für jedes einzelne im Kind anfällt, ist auch deshalb gerechtfertigt, weil auch bei Geschwistern die Interessen nicht identisch sein müssen, sondern die Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes festzustellen sind.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
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published on 13/04/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 26. Januar 2010 teilweise dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand Rechtsanwalt R. M. für die Wahrnehmung seiner Auf
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(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.