Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Dez. 2010 - 9 W 243/10 - 30

published on 23.12.2010 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Dez. 2010 - 9 W 243/10 - 30
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 13. Juli 2010 – 3 O 319/09 - teilweise dahin abgeändert, dass die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 782,01 EUR festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 600 EUR.

Gründe

I.

Dem Beklagten sind nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien mit Beschluss der Zivilkammer des Landgerichts die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die nach dem Beschluss dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 552,10 EUR festgesetzt.

Mit seiner hiergegen gerichteten „Erinnerung“ begehrt der Kläger die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von insgesamt 440,66 EUR.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das als statthafte sofortige Beschwerde zu behandelnde, auch im Übrigen zulässige (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO) Rechtsmittel des Klägers ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel teilweise begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen nicht in allen Punkten stand.

Gegen die vollständige Nichtberücksichtigung der zur Festsetzung angemeldeten Terminsgebühr wendet sich der Kläger zu Recht. Entgegen der Sichtweise des Landgerichts kann eine außergerichtlich entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht nur in Ansatz gebracht werden, wenn – wie in der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2008 – XII ZB 11/06 (MDR 2008, 1126) der Fall - die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind, weil der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses nach § 288 ZPO eingeräumt oder sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden Vortrag nicht erklärt hat und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (BGH, NJW-RR 2007, 787; NJW-RR 2007, 268). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, kann eine solche Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren vielmehr selbst dann festgesetzt werden, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne Weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (BGH, AGS 2008, 330; NJW 2007, 2858; NJW 2007, 2859; NJW 2007, 2493; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., B 570; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104, Rz. 21 „Terminsgebühr“). Denn für die Berücksichtigung einer prozessbezogenen Kostenposition reicht nach § 104 Abs. 2 ZPO deren Glaubhaftmachung aus. Erforderlich hierfür ist lediglich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und muss (BGH, NJW 2007, 2858, 2859; NJW 2007, 2493); die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nämlich nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern - wie in § 104 Abs. 2 ZPO - lediglich genügen lässt (BGH, NJW 2007, 2493; Zöller/Greger, a.a.O., § 294, Rz. 3 a.E.). Nach diesem Maßstab kann im Streitfall die Entstehung einer Terminsgebühr in zuletzt beanspruchter Höhe nicht verneint werden. Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V. mit VV Nr. 3104 durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung auch ohne Beteiligung des Gerichts. Der Gesetzeswortlaut lässt offen, wann von einer Besprechung in diesem Sinne auszugehen ist. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1971 S. 209) die frühere Verhandlungs- und Erörterungsgebühr. Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen (BGH, NJW 2007, 1214). Dem entsprechend genügt bereits eine kurze - auch telefonische (BGH, a.a.O.) – sachbezogene Besprechung, die nicht auf eine Einigung gerichtet sein muss und deren Ergebnis für das Entstehen der Gebühr ohne Bedeutung ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Vorb. 3 VV, Rz. 109). Im Streitfall haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien unstreitig mehrfach in der Sache telefoniert. Wie der Kläger durch Vorlage von Telefonnotizen nebst anwaltlicher Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht hat, wurde bei dem Telefonat am 16. November 2009 von Beklagtenseite die Zahlung der Hauptforderung angekündigt und besprochen, dass nach Zahlungseingang die Hauptsache übereinstimmend für erledigt sowie vom Beklagten bei Gericht die Kostenübernahme erklärt werde. Weiter wurde die Berechnung der klagegegenständlichen außergerichtlichen Kosten erörtert, mit dem Ergebnis, dass dieselben ebenfalls in voller Höhe übernommen wurden. Unter diesen Umständen ist nicht von einer bloßen Sachstandsmitteilung bzw. Informationsbeschaffung (dazu OLG Hamburg, MDR 2007, 181) auszugehen, sondern von einer Besprechung mit Erledigungszielsetzung i.S. des Gebührentatbestandes, zumal entsprechend der gesetzgeberischen Intention an jenes Merkmal keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, sondern die Gebühr bereits dann entstehen kann, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH, a.a.O.). Insofern ist der Sachverhalt mit den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2010 ins Feld geführten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, NJW-RR 2006, 720; KG, NJOZ 2007, 4390) ersichtlich nicht vergleichbar. Auch soweit der Beklagte der Erörterung des Gegenstandswertes der außergerichtlichen Kosten lediglich Informationscharakter beilegen will, überzeugt dies nicht, weil alle diesbezüglich relevanten Fakten bereits in der Klageschrift mitgeteilt waren, wie der Kläger zu Recht aufgezeigt hat. Durch den Ansatz der beanspruchten Terminsgebühr aus dem mit der Beschwerde zuletzt zu Grunde gelegten Streitwert - also in Höhe von [(1,2*161 =) 193,20 EUR + (193,20*19%=) 36,71 EUR =] 229,91 EUR - wird der Beklagte nach Lage der Dinge nicht benachteiligt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die von Seiten der Beklagten initiierte Besprechung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers diente und die Gebühr deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erstatten ist.

Den zusätzlichen Ansatz einer Einigungsgebühr (VV Nr. 1000 RVG) – eine solche entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht - hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen in der Nichtabhilfeentscheidung, die nicht mit erheblichem Beschwerdevorbringen in Frage gestellt werden, zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt namentlich die Beurteilung des Landgerichts, dass eine etwa nachfolgende Verständigung der Parteien über die Rücknahme einer vom Kläger gegen einen Angestellten der Beklagten erstatteten Strafanzeige unter den gegebenen Umständen nicht geeignet war, die Entstehung einer erstattungsfähigen Einigungsgebühr im vorliegenden Rechtsstreit auszulösen. Auch gegen die Nichtberücksichtigung einer weiteren Verfahrensgebühr ist – soweit mit der Beschwerde überhaupt geltend gemacht - nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.