Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. Mai 2004 - 5 W 99/04; 5 W 99/04 - 36

bei uns veröffentlicht am24.05.2004

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.4.2004 – 10 O 274/02 aufgehoben.

2. Der Rechtspfleger wird angewiesen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Gründe

I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Ausgleich einer Kontoüberziehung seines Girokontos in Anspruch genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.4.2003 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung dazu verpflichtet hat, einen Betrag von 5.000 Euro zu zahlen. In Ziff. 3 des Vergleichs ist der Klägerin vorbehalten worden, den Vergleich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht bis spätestens 9. Mai 2003 zu widerrufen. Ein Widerruf ist nicht erfolgt.

Am 20.5.2003 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichsprotokolls erteilt, die sodann einen Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt hat. Dieser hat die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen mit der Begründung abgelehnt, die Vollstreckungsklausel hätte durch den Rechtspfleger, nicht hingegen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt werden müssen. Hierauf hat die Klägerin beantragt, die Klausel nunmehr durch einen Rechtspfleger zu erteilen. Mit Beschluss vom 22.4.2004 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen und hierzu die Auffassung vertreten, dass die vollstreckbare Ausfertigung nicht nach Maßgabe des § 726 Abs. 1 ZPO, sondern nach § 724 ZPO zu erteilen sei, da die betreibende Gläubigerin nicht selbst beweisen müsse, keinen Widerruf eingelegt zu haben. Auch seien die Vollstreckungsorgane nicht befugt, die Vornahme einer Vollstreckungshandlung wegen Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit des die Klausel erteilenden Organs zu verweigern.

Hiergegen wendet sich die mit Schriftsatz vom 30.4.20004 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht die Auffassung, im Fall des Widerrufsvergleichs sei die Vollstreckungsklausel nicht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern vom Rechtspfleger zu erteilen.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.4.2004 – 10 O 274/02 - aufzuheben und den Rechtspfleger anzuweisen, der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zu erteilen.

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. A. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO statthafte, in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterfällt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Widerrufsvergleichs dem Anwendungsbereich des § 726 ZPO.

a) Nach dieser Vorschrift hat der Rechtspfleger (§ 20 Ziff. 12 RpflG) die vollstreckbare Ausfertigung unter den dort genannten Beweisanforderungen dann zu erteilen, wenn die Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt. Damit erfasst § 726 ZPO alle Titel, deren Vollstreckbarkeit nach Maßgabe einer aufschiebenden Bedingung oder ungewissen Befristung vom Eintritt einer bestimmten Tatsache abhängt, die vom Gläubiger zu beweisen ist.

b) Der Widerrufsvergleich unterfällt dem Anwendungsbereich des § 726 ZPO, da der in einem Prozessvergleich aufgenommene Vorbehalt, den Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, die Wirksamkeit des Vergleichs im Regelfall aufschiebend bedingt.

Wenngleich sich der Rechtscharakter der aufschiebenden Bedingung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut erschließt, entspricht es im Zweifel der Interessenlage der Parteien, aus dem Vergleich bindende Rechtswirkungen erst dann entstehen zu lassen, wenn der Bestand des Vergleichs nach dem ungenutzten Ablauf der Widerrufsfrist feststeht (BGHZ 88, 364, 367; BAG NJW 2004, 117; BVerwG NJW 1993, 2193; Zöller/Stöber, 24. Aufl., § 794 Rdn. 10).

c) Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, § 726 ZPO sei nur dann anzuwenden, wenn die aufschiebende Bedingung lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht hingegen seine Wirksamkeit als solche betrifft (OLG Braunschweig Rpfleger 1972, 421). Dennoch überzeugt diese Differenzierung nicht, da der Wortlaut des § 726 ZPO nicht danach unterscheidet, ob die Wirksamkeit des Titels, des Anspruchs oder lediglich dessen Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Tatsache abhängig ist (BAG NJW 2004, 702; OLG München Rpfleger 1984, 106).

d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts obliegt es i. S. des § 726 ZPO dem Gläubiger, nicht hingegen dem Schuldner, den Beweis für die Nichtausübung des Widerrufs zu erbringen. Denn nach anerkannten Beweisgrundsätzen muss jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, die tatsächlichen Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes beweisen (statt aller: BGH, Urt. v. 14.1.1991 – II ZR 140/89, NJW 1991, 1052, 1053; Zöller/Greger aaO, v. § 284 Rdn. 18). Diese Beweislastverteilung ändert sich nicht alleine deshalb, weil die Partei aus dem Nichtvorliegen eines Umstandes, einer sog. negativen Tatsache, Rechte herleiten will (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdn. 18; Zöller/Greger, aaO, v. § 284 Rdn. 24). Auch aus Gründen der Praktikabilität ist die Beweisführung für negative Tatsachen jedenfalls dann nicht zu korrigieren, wenn der Beweis für das Nichtvorliegen des Umstandes – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall des Vergleichswiderrufs – unschwer zu führen ist (vgl. BGHZ 101, 49, 55). Schließlich kehrt sich die Beweislast nicht deshalb zu Lasten des Schuldners um, weil im Rahmen des § 130 BGB im Zweifel der Erklärende den Zugang seiner Willenserklärung beweisen müsse (so Sauer/Meiendresch, Rpfleger 1997, 289). Denn auch im Rahmen des § 130 BGB hängt die Beweislast für den Zugang einer Willenserklärung letztlich davon ab, welche Partei aus dem Zugang einer Willenserklärung Rechte herleiten will (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 130 Rdn. 21; MünchKomm(BGB)/Einsele, 4. Aufl. § 130 Rdn. 46; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 130 Rdn. 27; Bamberger/Roth, BGB, § 130 Rdn. 35; offenlassend BGHZ 101, 49, 55). Mithin ist es Sache des Gläubigers, den Nichteintritt des Widerrufs zu beweisen, da der Gläubiger aus der Bestandskraft des Vergleichs Rechte für sich in Anspruch nimmt (BAG NJW 2004, 702; Benner Rpfleger 2004, 89).

e) Der Senat verkennt nicht, dass die Übertragung der Klauselerteilung auf den Rechtspfleger gerade im Fall des Widerrufsvergleichs einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordert, der zumindest im Regelfall ohne Qualitätsverlust vermieden werden könnte: Der Antrag auf Erteilung der Klausel geht im Geschäftsgang zunächst bei der Geschäftsstelle ein, die auch unmittelbar Kenntnis über die Einlegung eines eventuellen Widerrufs besitzt. Sodann wird der Antrag dem Rechtspfleger vorgelegt, der in seiner eigenen Zuständigkeit im Regelfall nur die einfache Prüfung anstellen wird, ob sich in den Akten ein Widerrufschreiben findet. Ob die Klauselerteilung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Fall des Widerrufsvergleichs de lege ferenda bedenkenswert erscheint, ist hier aber nicht zu entscheiden. Jedenfalls bietet das geltende Recht für eine aus Praktikabilitätsgründen gebotene Einschränkung des Anwendungsbereich des § 726 ZPO keine Handhabe, da die Vorschrift nicht danach differenziert, ob sich die Prüfung der Voraussetzungen einer Klauselerteilung in der Sache als schwierig oder als besonders einfach herausstellt.

2. Schließlich fehlt der Klägerin für ihren Antrag nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil es der Klägerin freigestanden hätte, den Widerstand des Gerichtsvollziehers durch Einlegung einer Erinnerung zu überwinden.

a) Zwar wird in der Rechtsprechung und Lit. die Auffassung vertreten, dass die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht stets zur Unwirksamkeit der Klausel führe (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 726 Rdn. 22; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 726 Rdn. 4; MünchKomm(ZPO)/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 724 Rdn. 16; OLGR Zweibrücken 2003, 390; NJW-RR 1997, 882, 883). Die Befürworter dieser Auffassung lehnen eine Unwirksamkeit der Klausel im wesentlichen deshalb ab, weil die Kompetenzüberschreitung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Anbetracht seiner in § 724 Abs. 2 ZPO normierten grundsätzlichen Zuständigkeit zur Klauselerteilung nicht besonders schwer wiege. Demgegenüber beruft sich die Gegenauffassung (OLG München JurBüro 2001, 438; OLG Hamm NJW-RR 1987, 957; Zöller/Stöber, aaO, § 726 Rdn. 7), die für eine Unwirksamkeit der unter Verstoß gegen die gesetzliche Zuständigkeitsregel erteilten Klausel eintritt, auf § 8 Abs. 4 und 5 RpflG und schließt im Umkehrschluss aus der fehlenden Regelung zur Kompetenzüberschreitung des Rechtspflegers zu Lasten des Urkundsbeamten, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, einem vom Urkundsbeamten anstelle des Rechtspflegers wahrgenommenen Geschäft die Wirksamkeit vorzuenthalten. Vertritt man darüber hinaus die Auffassung, dass die Vollstreckungsorgane nicht befugt seien, die Vornahme einer Vollstreckungshandlung im Hinblick auf die funktionelle Unzuständigkeit des die Klausel erteilenden Urkundsbeamten zu verweigern (OLG Zweibrücken 2003, 599; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 726 Rdn. 18), so besäße der Gläubiger die Möglichkeit, den Vollstreckungserfolg durch Einlegung der jeweils statthaften Rechtsbehelfe auch ohne Titel ergänzende Klausel herbeizuführen.

b) Die dargestellten Rechtsfragen können hier offenbleiben, da das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren selbst dann nicht fehlt, wenn die Klägerin die Möglichkeit besäße, den Gerichtsvollzieher durch Einlegung einer Erinnerung nach § 766 ZPO zur Vollstreckung anzuhalten (aA. OLGR Zweibrücken 2003, 390; NJW-RR 1997, 883).

Im Regelfall miteinander konkurrierender Rechtsbehelfe lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis eines eröffneten Rechtsbehelfs nicht deshalb verneinen, weil zugleich ein anderer Rechtsbehelf eröffnet ist. Vielmehr ist das Nebeneinander verschiedener Rechtsbehelfe im Zweifel gewollt. Der Rechtsschutz Begehrende hat im Grundsatz freie Wahl, auf welche Weise er sein Recht verfolgen will. Eine Beschränkung dieser Wahl ist nur dann geboten, wenn die unterschiedlichen Rechtsbehelfe zueinander im Verhältnis echter Spezialität stehen oder sich die verschiedenen Wege nach Eindeutigkeit und Billigkeit erheblich unterscheiden (Stein/Jonas/Schumann, aaO, vor § 253 Rdn. 105 ff.). Im letztgenannten Fall fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den eingeschlagenen Rechtsbehelf, wenn das Rechtsschutzziel durch die Wahl des Alternativverfahrens einfacher und schneller erreicht werden könnte. Demgegenüber darf der Rechtssuchende auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg nicht verwiesen werden (BGHZ 111, 168, 171).

c) Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin im vorliegenden Verfahren der Weg des § 726 ZPO nicht versperrt: Der Klägerin ist in Form der Verzögerung der Vollstreckung ein Rechtsnachteil entstanden. Das Verfahrensrecht stellt der Klägerin zwei erkennbar nicht im Verhältnis der Spezialität stehende Wege bereit, die Weigerung des Vollstreckungsorgans entweder durch Neubeschaffung einer vom Rechtspfleger erteilten Klausel oder durch Einlegen eines gegen die Weigerung des Vollstreckungsorgans gerichteten Rechtsmittels zu beseitigen. Während die Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des § 726 ZPO auf Widerrufsvergleiche nicht zuletzt seit der höchstrichterlichen Entscheidung des BAG weitgehend geklärt erscheinen, führt die Erinnerung des § 766 ZPO nur dann zum Erfolg, wenn das Vollstreckungsgericht die referierten, in Lit. und Rechtsprechung umstrittenen Rechtsansichten zur Unbeachtlichkeit einer unter Verstoß gegen § 726 ZPO erteilten Klausel teilt. Angesichts dieses nicht unerheblichen Prozessrisikos stellt sich der von der Klägerin eingeschlagene Weg über die Klauselerteilung als einfacher und risikoärmer dar (im Ergebnis wie hier: BAG NJW 2004, 701).

B. Nach alldem ist der Antrag der Klägerin durch den Rechtspfleger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Der Senat ist zu einer eigenen Sachentscheidung außerstande, da aus den Akten nicht erkennbar ist, ob die Klägerin die ursprünglich erteilte Klausel zurückgegeben hat. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da der Beklagte die Kosten der Beschwerde gem. § 788 ZPO als Kosten der Zwangsvollstreckung trägt (BAG NJW 2004, 701 in Fundstelle nicht abgedruckt; Thomas/Putzo, aaO, § 788 Rdn. 31; § 724 Rdn. 15).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache jedenfalls nach der höchstrichterlichen Entscheidung des BAG keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 724 Vollstreckbare Ausfertigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 8 Gültigkeit von Geschäften


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(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.

(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.

(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.

(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.