Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Aug. 2011 - 5 W 197/11 - 85

published on 29/08/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Aug. 2011 - 5 W 197/11 - 85
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken (Haftbefehl) vom 5.7.2011 – 2 O 35/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Beschlusses wie folgt gefasst wird:

"Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.10.2009 – 2 O 35/09 – auferlegten Handlung, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 15.9.2008 verstorbenen Erblassers K.-H. B. durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

a. alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),

b. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),

c. alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat,

d. alle unter den Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§§ 2050 BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten seiner Abkömmlinge getätigt hat,

e. den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist,

Haftbefehl mit einer Haftdauer von drei Tagen erlassen."

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Schuldnerin mit Teilanerkenntnisurteil vom 23.10.2009 (Bl. 36 d. A.) verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 15.9.2008 verstorbenen Erblassers K.-H. B. durch Vorlage eines – bezüglich seines Inhalts näher definierten – Bestandsverzeichnisses zu erteilen.

Auf Antrag des Gläubigers vom 1.2.2010 (Bl. 41 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 12.3.2007 (Bl. 52 d. A.) gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 600 EUR verhängt, ersatzweise je 200 EUR einen Tag Haft. Die hiergegen am 31.3.2010 eingelegte sofortige Beschwerde (Bl. 58 d. A.) hat der Senat durch Beschluss vom 16.7.2010 (Bl. 66 d. A.) zurückgewiesen. Ein Vollstreckungsversuch des Obergerichtsvollziehers R. zur Beitreibung des Zwangsgelds von 600 EUR war erfolglos (Vollstreckungsmitteilung des Gerichtsvollziehers vom 11.3.2011 nebst Vollstreckungsprotokoll, Bl. 76-80 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 17.3.2001 hat der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin beantragt. Er hat auf den Zwangsgeldbeschluss vom 12.3.2010 mit der darin angeordneten Ersatzzwangshaft Bezug genommen (Bl. 75 d. A.). Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hiervon aber nicht Gebrauch gemacht (siehe Bl. 81, 83 Rs. d. A.).

Am 5.7.2011 hat das Landgericht Saarbrücken dem Antrag stattgegeben und "die Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten verhängt" (Bl. 85 d. A.).

Die Schuldnerin hat gegen den am 8.7.2011 zugestellten Beschluss am 21.7.2011 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 95 d. A.). Sie hat ihren Rechtsbehelf nicht begründet.

Das Landgericht hat die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 16.8.2011 (Bl. 98 d. A.) dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der Rechtsbehelf der Schuldnerin ist als sofortige Beschwerde gegen den als Haftbefehl anzusehenden Beschluss des Landgerichts (siehe S. 4 des Beschlusses, Bl. 87 d. A.) gemäß § 793 ZPO statthaft (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 2003, 494; OLG Koblenz, JurBüro 1990, 538 – für eine Haftanordnung gemäß § 901 ZPO –), aber im Wesentlichen unbegründet. Zu beanstanden ist lediglich, dass das Landgericht die Haftdauer (unter Anordnung einer Höchstdauer von sechs Monaten) offen gelassen hat.

1.

Der Haftbefehl als solcher wurde zu Recht erlassen.

Soweit die Formulierung des landgerichtlichen Beschlusses, es werde "die Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten verhängt" nicht recht deutlich macht, dass es sich hier nunmehr um die Vollstreckung der bereits zuvor im Beschluss vom 12.3.2010 (Bl. 52 d. A.) verhängten Ersatzzwangshaft handelt, wird dies im Tenor der hiesigen Beschwerdeentscheidung mit der Formulierung, es werde Haftbefehl erlassen, klargestellt (zum Erfordernis eines eigenständigen Haftbefehls nach der vorangegangenen Anordnung der [Ersatz-] Zwangshaft gemäß § 888 ZPO Geißler, DGVZ 1988, 17, 21).

Die Schuldnerin hat keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls vorgebracht. Solche sind – abgesehen von der Fragen der Haftdauer (dazu unten) – auch nicht ersichtlich.

a.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind erfüllt. Das der Vollstreckung zu Grunde liegende Teilanerkenntnisurteil vom 23.10.2009 war der Schuldnerin am 27.10.2009 zugestellt, vollstreckbare Ausfertigung erteilt (Bl. 45, 45 Rs. d. A.). Dass der Auskunftsanspruch gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken war, wurde im Beschluss des Senats vom 16.7.2010 bereits ausgeführt.

b.

Das Landgericht durfte auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl gemäß § 888 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 901 ZPO erlassen.

Der Haftbefehl dient allein der Vollziehung eines Zwangsmittelbeschlusses, und seine Rechtmäßigkeit hängt grundsätzlich nur davon ab, dass ein solcher wirksam erlassen wurde, das Zwangsgeld auf seiner Grundlage nicht beigetrieben werden konnte und die Anordnung der Haft nicht unverhältnismäßig ist.

(1)

Das Landgericht hatte als das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Gläubigers durch rechtskräftigen Beschluss vom 12.3.2010 Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft als Beugemittel gegen die Schuldnerin festgesetzt. Dieser Beschluss ist Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die nun erfolgende Vollstreckung der Ersatzzwangshaft im Wege eines Haftbefehls (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2008 – I ZB 87/06 – NJW 2008, 2919; Stöber in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 888 Rdn. 13).

(2)

Das mit Beschluss vom 12.3.2010 verhängte Zwangsgeld von 600 EUR konnte nicht beigetrieben werden. Der Gerichtsvollzieher traf die Schuldnerin zwar an, sie erklärte sich zur Zahlung indessen außer Stande. Pfändbare Gegenstände wurden nicht aufgefunden (Bl. 78, 79 d. A.).

(3)

Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden.

Der – das Grundrecht der Freiheit einschränkende – Haftbefehl muss geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen. Er darf zudem den Betroffenen nicht übermäßig belasten (BAG, Beschl. v. 7.9.2009 – 3 AZB 19/09 – DB 2009, 2719; LAG Nürnberg, Beschl. v. 9.6.2011 – 7 Ta 15/11 –). Insbesondere darf die Haft so lange nicht verhängt werden, wie ein Zwangsgeld ausreicht, um den Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen (OLG Rostock, Beschl. v. 12.10.2005 – 6 W 53/05 – OLGR Rostock 2006, 592; OLG Zweibrücken, JurBüro 2003, 494).

Hier ist der Druck, der auf die Schuldnerin ausgeübt wird, weil ihre Verhaftung im Raum steht, geeignet, sie zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung anzuhalten. Im Hinblick auf das hartnäckige Verweigern auch noch nach der Zwangsgeldanordnung steht die Erforderlichkeit der Haft außer Frage. Veranlassung, ein weiteres Zwangsgeld zu verhängen, bestand nicht, nachdem das bislang festgesetzte nicht vollstreckt werden konnte (vgl. BAG, Beschl. v. 7.9.2009 – 3 AZB 19/09 – DB 2009, 2719). Was die Zumutbarkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es der Schuldnerin unbenommen ist, die die ihr mit der Haft drohende Belastung abzuwenden, indem sie ihrer Auskunftspflicht nachkommt (zu diesem Gesichtspunkt BGH, Beschl. v. 3.7.2008 – I ZB 87/06 – NJW 2008, 2919).

c.

Allerdings hätte das Landgericht die Haftdauer nicht – unter Anordnung einer Höchstdauer von sechs Monaten – offen lassen dürfen.

Es handelte sich nicht um den Fall einer Zwangshaft im Sinne von § 888 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 ZPO (hierauf bezieht sich die vom Landgericht zitierte Fundstelle Stöber in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 888 Rdn. 10; anders für die Ersatzzwangshaft Stöber, a.a.O., Rdn. 9), sondern um eine Ersatzzwangshaft bei Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgelds gemäß § 888 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO.

Anders als die Zwangshaft gemäß § 888 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 ZPO ist die Ersatzzwangshaft auf eine bestimmte Dauer festzulegen (siehe Brehm in: Stein/Jonas, 23. Aufl. 2004, § 888 Rdn. 99; Stöber in: Zöller, ZPO. 28. Aufl. 2010, § 888 Rdn. 9; anders Schrader/Steinert/Theede, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 8. Aufl. 2006, Kap. 6 Rdn. 29, Fn. 33). In diesem Sinne hatte der Zwangsmittelbeschluss die Haftdauer vorgegeben, indem er sie ins Verhältnis zur Höhe des Zwangsgelds setzte (zu diesem Erfordernis Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 888 Rdn. 23), und auch der Gläubigerantrag war insoweit beschränkt (Bl. 75 d. A.). Der Haftbefehl muss sich daran orientieren. Deshalb ist die Haftdauer vorliegend auf die sich aus dem Beschluss vom 12.3.2010 ergebenden drei Tage zu bemessen (ein Tag Haft pro 200 EUR des insgesamt auf 600 EUR festgesetzten Zwangsgelds, Bl. 52 d. A.).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren orientiert sich am geschätzten Interesse der Vollstreckungsschuldnerin an der Aufhebung der Haft (§ 48 GKG, § 3 ZPO, vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 12.10.2005 – 6 W 53/05 – OLGR Rostock 2006, 592).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 03/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 87/06 vom 3. Juli 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 888 Abs. 3 Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der
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Annotations

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.