Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Okt. 2013 - 4 W Lw 31/13

published on 29/10/2013 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Okt. 2013 - 4 W Lw 31/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 22.03.2013 (16 LW 1/02) aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Ottweiler (Landwirtschaftsgericht) in seiner Besetzung gemäß § 2 Abs. 2 LwVfG zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.08.2002 (Bl. 31 d. A.) hat das Amtsgericht Ottweiler – Einzelrichterin - dem Schuldner (Antragsgegner, Verfügungsbeklagten) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, gemeindeeigene Grundstücke landwirtschaftlich bzw. als Mäh- und Weideflächen in Anspruch zu nehmen bzw. in irgendeiner Art und Weise zu nutzen. Insbesondere hat es dem Schuldner aufgegeben, von ihm in Anspruch genommene, im Einzelnen näher bezeichnete Grundstücke in der Gemarkung herauszugeben und die von ihm bereits errichtete Einzäunung um die Grundstücke zu beseitigen, sowie es zu unterlassen, die Grundstücke als Wiesen- und Weidefläche zu nutzen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat das Amtsgericht dem Schuldner die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, sowie Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 21.08.2002 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 13.11.2002 (Bl. 33 d. A.), auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Ottweiler – Einzelrichter die einstweilige Verfügung vom 21.08.2002 aufrechterhalten.

Mit Beschluss vom 14.08.2003 (Bl. 39 d. A.) hat das Amtsgericht Ottweiler – Einzelrichter – auf Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner wegen Verstoßes gegen das Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke, insbesondere als Mäh- und Weidefläche oder in irgend einer Weise, ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,-- EUR einen Tag Ordnungshaft verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22.03.2013 (Bl. 77 d. A.) – dem Schuldner zugestellt am 28.03.2013 (Bl. 83 d. A.) - hat das Amtsgericht Ottweiler – Einzelrichterin – gegen den Schuldner wegen mehrfachen Verstoßes gegen das im Urteil vom 13.11.2002 aufrechterhaltene Verbot, es zu unterlassen, gemeindeeigene Grundstücke landwirtschaftlich bzw. als Mäh- und Weidefläche in Anspruch zu nehmen oder in irgend einer Art und Weise zu nutzen ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,-- EUR einen Tag Ordnungshaft verhängt.

Hiergegen hat der Schuldner mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten, RA., vom 04.04.2013 (Bl. 84 d. A. - beim Amtsgericht Ottweiler eingegangen am 05.04.2013) sofortige Beschwerde eingelegt. Gegen die Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten vom 26.03.2013 (Bl. 81 d. A.) hat der Schuldner „das zulässige Rechtsmittel“ eingelegt sowie gegen die Wertfestsetzung Streitwertbeschwerde.

Der Schuldner ist der Auffassung, es bestünden bereits Bedenken gegen die Vollstreckungsfähigkeit der Grundentscheidung (Bl. 86 d. A.). In der einstweiligen Verfügung sei dem Schuldner aufgegeben worden, es zu unterlassen, gemeindeeigene Grundstücke zu nutzen. Dies sei in dieser Weite nicht akzeptabel, da jeder Gemeindebürger die öffentlichen Flächen in der Form nutzen dürfe, wie die Gesetze es vorgäben, insbesondere öffentliche Wege und Plätze begehen und im Rahmen der Verkehrsregeln befahren. All dies sei dem Schuldner zu Unrecht untersagt worden (Bl. 93 d. A.).

Darüber hinaus sei eine Bestimmtheit der gemeindeeigenen Grundstücke auch insoweit nicht gegeben, als es um deren landwirtschaftliche Nutzung gehe. Insbesondere sei die den Gegenstand des Ordnungsgeldbeschlusses vom 22.03.2013 bildende Parzelle der Gemarkung dem Titel an keiner Stelle erwähnt. Darüber hinaus ergebe sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern, dass diese Parzelle nicht mit Kühen bestanden sei und kein Fahrzeug darauf stehe oder fahre (Bl. 94 d. A.).

Der Schuldner bestreitet, die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung begangen zu haben. Er sei schon seit Jahren kein Landwirt mehr und habe auch kein Eigentum mehr an Viehbeständen. Daher sei nicht er, der Schuldner, verantwortlich für das auf den streitgegenständlichen Grundstücken befindliche Vieh gewesen (Bl. 86 d. A.). Der Betrieb der Familie werde seit Jahren von den Söhnen R. und A. geführt und der Antragsgegner erbringe als pensionierter Landwirt allenfalls noch Helfertätigkeiten (Bl. 94 d. A.).

Er, der Schuldner, sei auch nicht Eigentümer des Geländewagens mit dem amtl. Kennz.. Im Übrigen sei das Tragen landwirtschaftlicher Bekleidung nicht verboten. Das Amtsgericht Ottweiler habe daher hieraus unzutreffenderweise den Schluss gezogen, dass der Schuldner gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Ein bloßer Beobachter von Viehbeständen habe nicht notwendigerweise die Aufsicht über diese und die Möglichkeit, deren Standort zu beeinflussen (Bl. 86 d. A.).

Es treffe zu, dass er, der Schuldner, Kühe beaufsichtigt habe, jedoch nicht auf gemeindeeigenen Flächen. Sowohl der Schuldner als auch sein Sohn A. verfügten über eine ausreichende Ausbildung. Die von dem Sohn des Schuldners geführte Rinderherde befinde sich in einem ausgezeichneten Zustand und sei gegen Ausbrechen durch Elektrozäune hinreichend geschützt (Bl. 95 d. A.).

Durch die Lichtbilder sei widerlegt, dass der Schuldner am 03., 04. und 05.05.2012 mit seinem Pkw über die Parzelle 245/92 gefahren sei, denn diese habe gerade keinen Baumbestand, wie er auf den Lichtbildern zu sehen sei. Am 10.05.2012 habe der Schuldner keine Beweidung der Parzelle 245/92 mit Kühen zugelassen, vorgenommen oder veranlasst. Das Vieh habe lediglich auf den oberhalb liegenden Parzellen geweidet, die in der einstweiligen Verfügung nicht genannt seien und auch nicht der Gemeinde gehörten. Auch am 28.05.2012 habe der Schuldner weder Kühe auf der Parzelle weiden lassen noch diese mit seinem Pkw befahren (Bl. 96 d. A.).

Die Gläubigerin habe nicht die eigenen Flächen eingegrenzt, aufgezeigt und sinnvoll zugeordnet sowie nachgewiesen, dass die dem Schuldner gemachten Vorwürfe zuträfen (Bl. 94 d. A.). Entsprechender Vortrag der Gläubigerin werde durch die Vorlage von Bildern nicht ersetzt, zumal diese die streitgegenständliche Parzelle nicht zeigten (Bl. 96 d. A.).

Daher seien sowohl der Beschluss vom 22.03.2013 als auch der „Festsetzungsbeschluss“ vom 26.03.2013 (Bl. 81 d. A.) aufzuheben (Bl. 96 f d. A.). Mit Blick auf die Höhe des Ordnungsgeldes sei im Festsetzungsbeschluss auch allenfalls ein Wert von 1.000,-- EUR anzusetzen gewesen (Bl. 97 d. A.).

Die Gläubigerin beantragt die Aufrechterhaltung des Ordnungsgeldbeschlusses, da eine wiederholte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die in der einstweiligen Verfügung vom 21.08.2002 in Gestalt des Urteils vom 13.11.2002 enthaltene Unterlassungsverpflichtung vorliege (Bl. 99 d. A.).

Der Schuldner habe am 03.05.2012, dem 04.05.2012, dem 05.05.2012, dem 07.05.2012, dem 23.05.2012 und dem 28.05.2012 die gemeindeeigenen Flächen in Anspruch genommen und zwar entweder mit seinem Pkw oder durch das Weidenlassen von Kühen unter seiner Aufsicht (Bl. 101 d. A.).

Der Schuldner habe also fortgesetzt und andauernd in grobem Maße rechtswidrig gegen die Unterlassungsverpflichtung bezüglich der Parzelle 245/92 zuwidergehandelt (Bl. 101 d. A.).

Die einstweilige Verfügung sei hinreichend bestimmt, da dort klargestellt sei, dass das Gemeindeeigentum nicht zum Weiden der Kühe des Schuldners oder zum Abmähen genutzt werden dürfe. Es gehe eindeutig um das Mähen und Beweiden der landwirtschaftlichen Flächen und nicht um den Gemeingebrauch (Bl. 102 d. A.).

Auch die Parzelle 245/92 sei vom Obersatz der einstweiligen Verfügung umfasst, auch wenn sie nicht ausdrücklich bezeichnet sei (Bl. 102 d. A.).

Bezüglich der Nutzung dieser Parzelle habe die Gläubigerin Beweis angetreten. Es komme insoweit nicht darauf an, wer den Hof führe. Vielmehr komme es allein darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die zu hütenden Kühe ausübe. Dies sei in allen Fällen der Schuldner gewesen (Bl. 102 d. A.).

Es komme auch nicht auf den Zustand der Rinderherde an. Das Gelände sei nicht eingekoppelt und durch Elektrozäune gesichert (Bl. 102 d. A.).

Das Amtsgericht Ottweiler – Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2013 (Bl. 145 d. A.) der sofortigen Beschwerde des Schuldners – nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen - nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Saarländischen Oberlandesgericht – Senat für Landwirtschaftssachen zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen (Bl. 147 d. A.).

II.

Die sofortige Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist zulässig gemäß § 31 LwVfG i. V. m. § 793 ZPO und auch begründet.

Letzteres folgt daraus, dass über die Verhängung des Ordnungsgeldes fehlerhaft die Einzelrichterin des Amtsgerichts Ottweiler und nicht das Amtsgericht Ottweiler in seiner Besetzung als Landwirtschaftsgericht entschieden hat.

1.

Das Amtsgericht Ottweiler hat in seinem Urteil vom 13.11.2002 (Bl. 1 d. A.) zutreffend ausgeführt, dass das Landwirtschaftsgericht auf Grund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 11.10.2002 gemäß § 281 Abs. 1 Satz 5 ZPO zuständig ist, auch wenn der Sache nach kein Landwirtschaftsverfahren gemäß § 1 Nr. 1a LwVfG vorliegt.

Daher richten sich das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren nach dem LwVfG.

2.

Zuständig für die Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ist gemäß § 31 LwVfG das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht. Dieses muss Entscheidungen unter Beteiligung der ehrenamtlichen, landwirtschaftlichen Beisitzer treffen.

a)

§ 31 LwVfG bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Beschlüssen und Vergleichen, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung stattfindet.

Die Entscheidung ist zwar gemäß 9 LwVfG in einem Verfahren ergangen, das aus Gründen der größeren Flexibilität der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet, also den Regeln des FamFG unterworfen ist, bei dem es sich aber um ein echtes Streitverfahren handelt, in dem es um widerstreitende Interessen der Beteiligten geht. Der Zwangsvollstreckung derartiger privatrechtlicher Ansprüche richtet sich gemäß § 31 LwVfG im Fall eines echten Streitverfahrens nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (vgl. Brandenburgisches OLG – Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 08.09.2005 – 5 W (Lw) 33/05, OLGR Brandenburg 2006, 226 – 228, juris Rdn.12; Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 7. Auflage, § 31 LwVfG, Rdn. 1).

Vorliegend sind daher §§ 890 und 891 ZPO anwendbar, da es um die Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung geht.

b)

Prozessgericht des ersten Rechtszugs i. S. d. § 890 Abs. 2 ZPO ist dabei das Landwirtschaftsgericht unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter gemäß §§ 65 LwAnpG, 2 LwVfG. Dann muss das Prozessgericht in der Zwangsvollstreckung ebenso besetzt sein (vgl. Brandenburgisches OLG – Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 08.09.2005 – 5 W (Lw) 33/05, OLGR Brandenburg 2006, 226 – 228, juris Rdn. 13 f; Barnstedt/Steffen, aaO., § 31 LwVfG, Rdn. 14).

c)

Das Verfahren nach §§ 888 ff ZPO (hier § 890 ZPO) kann auch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVfG als Angelegenheit von geringer Bedeutung angesehen werden. Vielmehr ist die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter sachgerecht, denn der Schwerpunkt des Verfahrens hat sich vom Erkenntnisverfahren auf das Vollstreckungsverfahren verlagert, da Inhalt und Umfang des Titels im Wege der Auslegung ermittelt werden müssen (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1154; Brandenburgisches OLG – Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 08.09.2005 – 5 W (Lw) 33/05, OLGR Brandenburg 2006, 226 – 228, juris Rdn. 17). Dies gilt sowohl bei der Androhung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes als auch bei der eigentlichen Entscheidung über deren Festsetzung (vgl. Brandenburgisches OLG – Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 08.09.2005 – 5 W (Lw) 33/05, OLGR Brandenburg 2006, 226 – 228, juris Rdn. 18).

d)

Wird hiergegen verstoßen, so ist der Verfahrensmangel so erheblich, dass die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts sowie des Verfahrens, auf dem dieser beruht, und die Zurückverweisung der Sache zur Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens erforderlich (vgl. Brandenburgisches OLG – Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 08.09.2005 – 5 W (Lw) 33/05, OLGR Brandenburg 2006, 226 – 228, juris Rdn. 19; Barnstedt/Steffen, aaO., § 22 LwVfG, Rdn. 186).

Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Ottweiler – Landwirtschaftsgericht in seiner Besetzung gemäß § 2 Abs. 2 LwVfG zurück zu verweisen.

e)

Hiervon ist auch die Beschwerde gegen die in dem Beschluss enthaltene Festsetzung des Gegenstandswerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf 4.000,-- EUR umfasst. Bezüglich des Kostenansatzes vom 26.03.2013 (Bl. 81 d. A.) ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht veranlasst, da hierüber gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KostO das Amtsgericht Ottweiler – Landwirtschaftsgericht (ebenfalls in seiner Besetzung gemäß § 2 Abs. 2 LwVfG) in der Sache entscheidet. Erst gegen dessen Entscheidung kann der Schuldner gemäß § 14 Abs. 3 KostO Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR überschreitet.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Annotations

(1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist

das Amtsgericht in der Besetzung von einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern,das Oberlandesgericht in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern,der Bundesgerichtshof in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern
tätig.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über

1.
die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
1a.
den Landpachtvertrag im übrigen,
2.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung, die Änderung oder Aufhebung einer Auflage, die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes sowie die Festsetzung von Zwangsgeld im Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091),
3.
Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 des Reichssiedlungsgesetzes,
4.
die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land in §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), ferner die Festsetzung des Ersatzanspruchs und der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
5.
das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern,
6.
Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen,
jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Verfahren nur, soweit die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese geltenden oder die künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern vorsehen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig. Die Gerichte sind in der in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmten Besetzung tätig.

(2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften des § 12 Abs. 1, des § 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 42, 43, 44, 45, 46, 49, 51, 51a und 64a Abs. 2 sowie des § 52 in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 15, 25, 39, 41 und 48 sowie des § 52 im übrigen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechende Anwendung.

(3) (weggefallen)

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über

1.
die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,
2.
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
3.
die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,
4.
die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels,
5.
die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeugnisses;
6.
die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Änderung der Bewilligung sowie die Versagung der Prozeßkostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit der Begründung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht zulassen,
6a.
die Ernennung des Sachverständigen nach § 585b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt,
8.
die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist,
entscheiden.

(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amtsgericht vor dem Vorsitzenden, beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Richter geschlossen werden; die Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nicht erforderlich.

(3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins.

(1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist

das Amtsgericht in der Besetzung von einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern,das Oberlandesgericht in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern,der Bundesgerichtshof in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern
tätig.