Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Dez. 2010 - 4 U AktG 476/10 - 144

published on 07/12/2010 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Dez. 2010 - 4 U AktG 476/10 - 144
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhobenen und bei dem Gericht pp. unter dem führenden Aktenzeichen pp. geführten Klagen (pp.) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 8.7.2010, Tagesordnungspunkt 6, mit dem die Hauptversammlung die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag vom 20.5.2010 zwischen der Antragstellerin und der pp. Aktiengesellschaft beschlossen hat, der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin sowie der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der pp. Aktiengesellschaft nicht entgegenstehen.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit dem vorliegenden Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungsklagen der Eintragung der Verschmelzung der Antragstellerin mit der pp. AG nicht entgegenstehen.

Mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 24.11.2009 verpflichtete sich die Antragstellerin, ihren ganzen Gewinn an die pp. GmbH abzuführen, die sich unter Nr. 5.1 dieses Vertrages verpflichtete

„auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der pp. dessen pp.-Aktien gegen eine Barabfindung von 15,10 EUR je pp.-Aktie zu erwerben.“

Die pp. Beteiligungs GmbH ist mit der pp. AG verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung erfolgte am 18.5.2010.

Mit notariellem Vertrag vom 20.5.2010 vereinbarte die Antragstellerin mit der pp. AG, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Verschmelzung auf diese zu übertragen. Der gemeinsame Verschmelzungsbericht vom 20.5.2010 befasst sich unter dem Gliederungspunkt 3.6. mit den Auswirkungen der Verschmelzung auf die Rechte der außenstehenden pp.-Aktionäre aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Denjenigen außenstehenden pp.-Aktionären, die das Abfindungsangebot im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung noch nicht angenommen haben, ist ein separater Untergliederungspunkt (S. 73) gewidmet, in dem ein streitiger Meinungsstand über das rechtliche Schicksal der Abfindungsrechte dargestellt wird. Die Ausführungen enden mit der Empfehlung, dass es vor dem Hintergrund der unsicheren Rechtslage für all diejenigen pp.-Aktionäre, die sicherstellen wollen, dass sie den Anspruch auf Barabfindung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht aufgrund der Verschmelzung verlieren, ratsam sein könne, vor Wirksamwerden der Verschmelzung das Abfindungsangebot nach Maßgabe des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie des § 305 AktG anzunehmen und die pp.-Aktien einzuliefern.

Die am 28.5.2010 einberufene Hauptversammlung der Antragstellerin beschloss am 8.7.2010 unter Tagesordnungspunkt 6 die Zustimmung zur Verschmelzung. Hiergegen haben die Antragsgegner vor dem Gericht pp. Klagen eingereicht mit dem Ziel, die Beschlussfassung für nichtig zu erklären.

Das Landgericht hat die Klagen mit Beschluss vom 7. September 2010 unter dem führenden Aktenzeichen pp. verbunden.

Mit dem am 1.10.2010 eingegangenen Antrag beantragt die Antragstellerin gem. § 16 Abs. 3 S. 1 UmwG die Feststellung, dass die Erhebung der Klagen gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegenstehen. Sie vertritt hierzu die Auffassung, der Anfechtungsklage der Antragsgegner zu 1) und 2) sei bereits deshalb ein Erfolg zu versagen, weil sie ausweislich des Eingangsstempels auf der zugestellten Ausfertigung der Klageschrift erst am 10.8.2010 beim Gericht eingegangen sei. Im Übrigen bestreitet die Antragstellerin die Anfechtungsbefugnis aller Antragsgegner gemäß § 245 Nr. 1 AktG. In der Sache sei der Verschmelzungsbeschluss rechtmäßig, da insbesondere der Verschmelzungsbericht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei genauer Betrachtung zielten die Einwendungen der Antragsgegner auf die Bewertung des aufgrund des Gewinn- und Beherrschungsvertrages gewährten Optionsrechts ab, weshalb die Klage gegen die Wirksamkeit der Verschmelzung bereits an § 14 Abs. 2 UmwG scheitere. Schließlich habe die Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 UmwG ein überwiegendes Interesse am Vollzug der Verschmelzung.

Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt.

Die Antragsgegner treten dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin entgegen. Die Antragsgegner rügen im Kern, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragstellerin und ihrer Verschmelzungspartnerin sowohl im Verschmelzungsbericht als auch in der Hauptversammlung, wie nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung mit den Barabfindungsansprüchen der außenstehenden Aktionäre im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weiter zu verfahren sei. Es fehle eine verbindliche und für alle Aktionäre verständliche Darstellung, wie die Verschmelzungspartner den bis zur rechtskräftigen Beendigung des noch laufenden Spruchverfahrens weiter bestehenden Barabfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung konkret behandeln werden. Auch sei eine vertragliche Festlegung der Parteien, die die ungeklärten gesetzlichen Folgen eindeutig hätte klären können, bislang unterblieben.

Dieser Rechtsverstoß sei im Sinne des § 16 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 UmwG besonders schwer. In jedem Falle sei bei der gebotenen Interessenabwägung nicht allein auf das Interesse der Antragsgegner, sondern auf dasjenige aller Minderheits- und Streubesitzaktionäre abzustellen. Durch einen ersatzlosen Wegfall des Abfindungsanspruchs würde dem Streubesitz aller außenstehenden Aktionäre ein Schaden von insgesamt mindestens 8,44 Millionen EUR entstehen. Diesem Schaden stehe durch den verzögerten Verzug der Verschmelzung lediglich ein Kostennachteil von 663.000 EUR gegenüber. Die von der Antragstellerin dargelegten Kostennachteile fielen – so die Behauptung der Antragsgegner – schon bei objektiver Betrachtung nicht an.

II.

A.

Gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 UmwG ist der Beschluss zu erlassen, wenn der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung einen Betrag von mindestens 1.000 EUR hält. Nur der Antragsgegnerin zu 1) ist es nicht gelungen, diesen Nachweis zu führen:

1. Die Antragsgegnerin zu 1) hat zunächst eine Erklärung der Bank vom 14.10.2010 vorgelegt, die bestätigt, dass die Antragsgegnerin zu 1) Aktionärin der pp. AG gewesen sei. Mit weiterer Depotbestätigung der Bank vom 18.10.2010 (Bl. 94 d. A.) hat diese bestätigt, dass die Antragsgegnerin zu 1) schon vor dem 1.1.2010 und „bis heute" ununterbrochen Aktionärin der pp. AG sei. Die Frage, ob diese Urkunde fristgemäß eingereicht wurde, kann dahinstehen. Denn die Bestätigung verhält sich nicht darüber, wie hoch der Aktienbestand der Antragsgegnerin zu 1) war. Demnach ist der beantragte Beschluss hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) bereits nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 UmwG zu erlassen.

2. Demgegenüber hat der Antragsgegner zu 2) die Voraussetzungen des Quorums belegt:

a) Der Antragsgegner zu 2) hat eine Erklärung der Bank vom 14.10.2010 (Bl. 88 d. A.) eingereicht. Aus dieser Erklärung ist zu ersehen, dass der Antragsgegner zu 2) vor dem 1.1.2010 Aktionär der Antragstellerin war und ununterbrochen bis zum Datum der Ausstellung der Erklärung mindestens 1.000 Aktien hält. Diese Bestätigung erfüllt die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 UmwG. Aus dem Verschmelzungsbericht (dort S. 33) kann unschwer nachvollzogen werden, dass auf jede Stückaktie ein rechnerischer Anteil am Grundkapital von einem Euro entfällt. Folglich wird das Quorum in der Zusammenschau von Bankbestätigung und Verschmelzungsbericht durch die Vorlage von Urkunden bewiesen.

b) Soweit die Antragstellerin die Rechtsauffassung vertritt, die Erklärung sei deshalb unzureichend, weil sie keine gegenüber dem Gericht abgegebene Verpflichtung enthalte, das Gericht bis zum Abschluss des Verfahrens über Veränderungen des Bestandes zu unterrichten, vermag dies nicht zu überzeugen: Die zu § 142 Abs. 2 AktG ergangene Rechtsprechung ist auf § 16 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 UmwG nicht ohne weiteres zu übertragen, weil sich der Gesetzeswortlaut beider Vorschriften nicht deckt: Der Wortlaut des § 142 Abs. 2 S. 2 AktG enthält die weitergehende Verpflichtung, den Nachweis zu erbringen, dass das dort genannte Quorum „bis zur Entscheidung über den Antrag" gehalten wird. Dieser, die Nachweispflicht erweiternde Zusatz fehlt im Wortlaut des § 16 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 UmwG.

c) Auch am fehlenden Nachweis der Vertretungsberechtigung der Unterzeichner scheitert der Beweiswert nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ist die zu § 327b Abs. 3 AktG entwickelte Rechtsprechung (etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.12. 2008 – 20 W 12/08) im Regelungsbereich des § 16 Abs. 3 UmwG nicht einschlägig: Mit der in § 327b Abs. 3 AktG genannten Erklärung gibt das Kreditinstitut eine Willenserklärung ab, in der sich das Kreditinstitut materiellrechtlich zur Gewährleistung verpflichtet. Demgegenüber kann der Urkundenbeweis nach § 16 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 UmwG durch die Vorlage einer Urkunde geführt werden, die eine Wissenserklärung verkörpert.

3. Auch die Antragsgegnerin zu 3) hat mit der Bankbestätigung der Bank vom 14.10.2010 (Bl. 92 d. A.) den erforderlichen Nachweis erbracht. Den hiergegen vorgetragenen Bedenken der Antragstellerin vermag sich der Senat aus den vorstehenden Erwägungen nicht anzuschließen.

B.

Hinsichtlich der Antragsgegner zu 2) und 3) war dem Antrag stattzugeben, wobei unentschieden bleiben kann, ob die erhobenen Klagen offensichtlich unbegründet sind (§ 16 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 UmwG), wofür folgende Erwägungen sprechen:

1. Allerdings ist die Klage des Antragsgegners zu 2) nicht unzulässig: Die Frist des § 14 Abs. 1 UmwG wurde gewahrt, da die Klage durch Telefax bereits am 9.8.2010 eingegangen ist (das Fristende der Monatsfrist, der 8.8.2010, fiel auf einen Sonntag (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO)).

2. Die Anfechtungsklage rekurriert in ihrem Kern auf die Rechtsauffassung, der Verschmelzungsbericht habe die rechtlichen Anforderungen des § 8 Abs. 1 S. 1 UmwG nicht erfüllt.

a) Nach dieser Vorschrift haben die Vertretungsorgane einen ausführlichen und schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Verschmelzung und die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrages im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Die Antragsgegner rügen, der Verschmelzungsbericht werde diesen Anforderungen nicht gerecht, weil eine verbindliche Festlegung dazu fehle, wie die Verschmelzungspartner die bis zur rechtskräftigen Beendigung des laufenden Spruchverfahrens fortbestehenden Barabfindungsansprüche, die den außenstehenden Aktionären nach Nr. 5.1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zustehen, konkret behandeln werden. Dem ist nicht zu folgen:

b) Der Normzweck des § 8 Abs. 1 UmwG gebietet es, den Anteilsinhabern einen möglichst umfassenden Einblick zu gewähren, um diesen ein geschlossenes Bild der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung und der Wirkung der Verschmelzung zu vermitteln. Diesem Zweck wird ein Verschmelzungsbericht nur dann gerecht, wenn er die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen ausführlich und transparent erläutert. Primärer Gegenstand der Erläuterungen ist demnach der Vorgang der Verschmelzung selbst. Der Verschmelzungsbericht muss Informationen dazu liefern, weshalb gerade die Verschmelzung das geeignete Mittel zur Verfolgung des Unternehmenszwecks ist. Unter diesem Aspekt stehen neben der technischen Erläuterung der Verschmelzung als solcher insbesondere Synergieeffekte, marktspezifische Besonderheiten, steuerliche Vorteile oder Haftungsgesichtspunkte im Vordergrund der Berichtspflicht. Darüber hinaus sind die Rechtswirkungen der vollzogenen Verschmelzung für Dritte ebenfalls zu erläutern (Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 10 ff.). Demgegenüber ist es nicht Funktion des Verschmelzungsberichts, den Aktionären einen so detaillierten Einblick in den Verschmelzungsvorgang zu verschaffen, um diesen bis in alle Einzelheiten nachzuvollziehen. Eine Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Verschmelzung, insbesondere die korrekte und angemessene Bewertung des Umtauschverhältnisses, ist dem Verschmelzungsprüfer zugewiesen (OLGR Jena 2009, 788; vgl. OLG Hamm, ZIP 1999, 798; OLG Düsseldorf, ZIP 1999, 793).

c) Diesen Anforderungen wird der vorliegende Verschmelzungsbericht gerecht:

aa) Der Verschmelzungsbericht enthält auf insgesamt 109 Seiten eine eingehende Darstellung beider an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen, legt eine wirtschaftliche Begründung für die Verschmelzung vor und erläutert die bilanziellen, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Folgen der Verschmelzung. Auch werden die einzelnen Bestimmungen des Verschmelzungsvertrages im Detail erläutert.

bb) Der Verschmelzungsbericht widmet sich insbesondere der Frage, welche Auswirkungen die Verschmelzung auf die den außenstehenden Aktionären aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zustehenden Abfindungsansprüche hat:

Unter Gliederungspunkt 3.6.3.2 (S. 73) geht der Verschmelzungsbericht der Frage nach, was mit den Abfindungsansprüchen solcher Aktionäre geschieht, die das Abfindungsangebot erst nach Wirksamwerden der Verschmelzung annehmen wollen. Hierzu beschreibt der Verschmelzungsbericht auf von den Antragsgegnern nicht beanstandete Weise den aktuellen Stand der Rechtsdiskussion. Der in Rechtsprechung und Literatur geführte Meinungsstreit wird nachvollziehbar und zutreffend beschrieben: Die Frage, welches rechtliche Schicksal der Abfindungsanspruch aus einem Beherrschungsvertrag erleidet, wenn die beherrschte Gesellschaft mit der herrschenden Gesellschaft verschmolzen wird, ist höchstrichterlich nicht entschieden. In Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 12.3.2001 – II ZB 15/00, DAT/Altana, der nicht die Verschmelzung, sondern eine Eingliederung der beherrschten Gesellschaft zum Gegenstand hat, bleibt der Abfindungsanspruch auch nach einer Verschmelzung erhalten. Allerdings würde – so die Einschätzung der Berichtsverfasser – das Abfindungsangebot nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung durch Gewährung der Barabfindung gegen Übertragung der im Zuge der Verschmelzung erworbenen pp. AG-Aktien vollzogen werden. Hierbei errechnete sich der von der pp.-AG zu zahlende Abfindungsbetrag nach Maßgabe des im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnisses. Es liege nahe, dass das Abfindungsrecht erlösche, wenn abfindungsberechtigte Aktionäre ihre Aktien nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages an Dritte übertragen. Der Bericht endet mit dem Aufzeigen der gleichfalls vertretenen Auffassung, wonach der Abfindungsanspruch erlösche, wenn die außenstehenden Aktionäre ihre pp.-Aktien der pp. AG nicht vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung angedient hätten. Vor dem Hintergrund dieser unklaren Rechtslage könne es ratsam sein, den Barabfindungsanspruch noch vor Wirksamwerden der Verschmelzung geltend zu machen.

cc) Die Richtigkeit dieser auf die ipso iure eintretenden Rechtsfolgen der Verschmelzung bezogenen Ausführungen steht außer Zweifel. Vielmehr rügen die Antragsgegner, der Bericht lasse offen, wie die Verschmelzungspartner den Barabfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre in ihrer geschäftlichen Praxis konkret behandeln würden. Prägnant formuliert: Die Rüge zielt darauf ab, dass der Verschmelzungsbericht unter Verstoß gegen die Berichtspflicht offen lasse, welcher Rechtsauffassung sich die Verschmelzungspartner künftig anschließen. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt:

aaa) Die begehrte Auskunft bezieht sich nicht auf die objektiven Rechtsfolgen der Verschmelzung, sondern möchte eine Festlegung über eine unternehmerische Entscheidung herbeiführen, wie sich die künftige Unternehmensführung des verschmolzenen Rechtsträgers in dem beschriebenen Meinungsstreit verhalten werde. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidungsfindung des verschmolzenen Rechtsträgers grundsätzlich Gegenstand der Berichtspflicht nach § 8 UmwG sein kann. Ein Verstoß gegen die Berichtspflicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die fehlende Festlegung auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht und das schutzwürdige Informationsinteresse der Aktionäre keine weitergehenden Informationen verlangt. Davon ist auszugehen:

bbb) Der Verschmelzungsbericht beschränkt sich nicht nur darauf, die kontroversen Rechtsauffassungen darzustellen. Er stellt darüber hinaus klar, dass sich der verschmolzene Rechtsträger in der Abstimmungsfrage so verhalten will, wie dies der objektiven Rechtslage entspricht. Die beteiligten Rechtsträger wollen den außenstehenden Aktionären die Abfindungsansprüche in keinem weitergehenden Ausmaß zubilligen, als dies die gesetzliche Rechtsfolge der Verschmelzung verlangt. Diese Intention ist nicht zu beanstanden: Das Interesse, den außenstehenden Aktionären auch nach Wirksamwerden der Verschmelzung weitergehende Abfindungsansprüche zu sichern als dies der objektiven Rechtslage entspricht, ist nicht schutzwürdig.

ccc) Entspricht es jedoch der klar zum Ausdruck gekommenen Intention des Rechtsträgers, die Abfindungsansprüche nach Wirksamwerden der Verschmelzung lediglich im gesetzlichen Umfange zu gewährleisten, so ist dieses Ziel bei unklarer Rechtslage nur so zu erreichen, dass die Aktionäre, die ihre Abfindungsansprüche bei Wirksamwerden der Verschmelzung noch nicht ausgeübt haben, auf den Rechtsweg verwiesen werden. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass mit der materiellen Rechtskraft der Entscheidung über den Abfindungsanspruch die Abfindungsansprüche in Einklang mit der objektiven Rechtsordnung gewährt werden. Dieses Risiko wird sowohl im Verschmelzungsbericht als auch in den Antworten zu Fragen im Rahmen der Hauptversammlung klar herausgestellt: Die abschließende Bewertung des Verschmelzungsberichtes (Seite 72, Gliederungspunkt 3.6.3.1) beschreibt, dass aus der unklaren Rechtslage Risiken für die Aktionäre bestehen. Der Bericht verweist darauf, dass es insbesondere unter Zugrundelegung der Auffassung, die ein Erlöschen des Abfindungsanspruchs für möglich erachtet, sicherer sein könne, das Abfindungsangebot anzunehmen. Dieser Passus ist nur dahin zu verstehen, dass die Aktionäre damit rechnen müssen, Abfindungsansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen. Mithin werden die Risiken der Verschmelzung hinreichend dargestellt.

ddd) Dass die Anfechtungsgegner nicht um eine unzureichende Information über die Rechtsfolgen der Verschmelzung streiten, sondern bei genauer Betrachtung die wirtschaftlichen Nachteile aus der Annahme der im Verschmelzungsbericht als von pp. favorisiert dargestellten Rechtsauffassung in den Vordergrund der Beanstandungen stellen, zeigen die Ausführungen der Antragsgegner zu 1) und 2) in der am 9.8.2010 verfassten Klageschrift: Auf S. 11 ff. rügen die Antragsgegner, dass sich ein Aktionär, der sich nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung für die auf S. 74 des Verschmelzungsberichtes dargestellte Abfindung entscheidet, hinsichtlich der Höhe des Guthabens an dem fiktiven, gerichtlich nicht in einem Spruchverfahren korrigierten Börsenwert von 138,95 EUR festhalten lassen müsse, obwohl der tatsächliche Börsenkurs der Aktie im maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 88 und 90 EUR gelegen habe. Mithin beziehen sich die Rügen der Sache nach auf das Umtauschverhältnis der Anteile. Auf diese Rüge kann die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht gestützt werden (§ 14 Abs. 2 UmwG).

3. Die Anfechtungsklagen haben weiterhin nicht deshalb Erfolg, weil der Vorstand durch unzureichende Beantwortung der in der Hauptversammlung gestellten Fragen das Auskunftsrecht der Aktionäre missachtet hätte (§ 131 Abs. 1, § 243 Abs. 4 S. 1 AktG).

a) Auf die Frage, was passiere, wenn ein Aktionär unmittelbar nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung die Abfindung aus dem Vertrag verlange, hat der Vorstand eine klare Antwort erteilt. Denn er hat ausgeführt, dass dieser Aktionär nach der von pp. favorisierten Rechtsauffassung den Barabfindungsbetrag erhalte im Gegenzug für die Einlieferung dessen, was er im Zuge der Verschmelzung erhalten habe.

b) Auf die Frage des Antragsgegners zu 2), ob bei der Antragstellerin Bereitschaft bestehe, einem Aktionär die Annahme der Vertragsabfindung nach Eintragung der Verschmelzung mit der Maßgabe zu ermöglichen, dass der Börsenkurs der empfangenen pp. AG-Aktien als Anzahlung auf die Vertragsabfindung angerechnet werde, hat der Vorstand mitgeteilt, er könne diesbezüglich keine Entscheidung treffen. Diese unterbliebene Festlegung stellt keine Verletzung der aktienrechtlichen Informationspflicht dar, die nicht darauf abzielt, einen noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess vorwegzunehmen. Verbunden mit der Antwort auf die zuvor gestellte Frage waren die Aktionäre über das Risiko hinreichend deutlich informiert, weitergehende Ansprüche notfalls im Klageweg erstreiten zu müssen.

c) Die Frage des Antragsgegners zu 2), in welcher Form sich Vorstand und Aufsichtsrat darum bemüht hätten, die Interessen der außenstehenden Aktionäre in die Verhandlungen einzubringen, wurde ebenfalls hinreichend beantwortet. Hierbei ist zu beachten, dass die Frage nach der Form der Interessenwahrnehmung nicht leicht verständlich ist. Hinzu kommt, dass sich die nach § 243 Abs. 4 S. 1 AktG erforderliche Relevanz dieser Frage für die Entscheidungsfindung der Aktionäre nicht erschließt: Nicht die Form, sondern das Ergebnis der Interessenwahrnehmung ist für die sachgerechte Entscheidungsfindung von Bedeutung. Dieselben Erwägung gelten hinsichtlich der Beantwortung der Frage, was Vorstand und Aufsichtsrat getan hätten, um die Fortexistenz des Abfindungsrechts und die daran anknüpfenden Interessen der außenstehenden Aktionäre zur Geltung zu bringen.

d) Die Frage des Antragsgegners zu 2), ob es einen Auftrag an die Rechtsberater zur Klärung der Rechtsunsicherheit gegeben habe, wurde ebenso klar beantwortet wie die Frage, ob im Verschmelzungsbericht sämtliche Bedenken enthalten seien und ob es eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsberaters gebe.

4. Soweit die Antragsteller zu 1) und 2) die Anfechtung auf den Vortrag stützen, dass die Mehrheitsaktionäre mit der Verschmelzung im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG zum Schaden der Minderheitsaktionäre einen Vorteil erstreben, vermag auch diese Rechtsauffassung nicht zu überzeugen:

a) Der Sondervorteil der Mehrheitsaktionäre kann nicht in dem Erlöschen des Abfindungsanspruchs gesehen werden. Unabhängig davon, dass es aus den im Verschmelzungsbericht dargestellten Gründen umstritten ist, ob die Verschmelzung zum Verlust der Abfindungsansprüche führt, darf nicht übersehen werden, dass der Verschmelzungsbericht dieses Risiko ausdrücklich aufzeigt. Ein vernünftiger Leser dieses Berichts wird daher danach trachten, dieses Risiko nicht sehenden Auges einzugehen, sondern seine Entscheidung über die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs vor Wirksamwerden der Verschmelzung fällen. Mithin zielt die Verschmelzung im Sinne der Rechtsauffassung der Antragsgegner nicht auf das Erlöschen der Abfindungsansprüche, sondern allenfalls darauf ab, dass die Minderheitsaktionäre ihren Abfindungsanspruch vor Wirksamwerden der Verschmelzung vor Beendigung des ersten Spruchverfahrens bezüglich des Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrages (Gericht Aktenzeichen pp.) ausüben.

b) Dieser faktische Einfluss auf die Entscheidungsfindung ist jedoch eine gesetzliche Folge der Verschmelzung und nicht Gegenstand der Beschlussfassung.

Nach einer beachtlichen Rechtsauffassung (OLG Frankfurt, DB 2006, 438; OLG Düsseldorf DB 2006, 127) sind die Folgen, die sich unmittelbar aus dem gesetzlich angeordneten Übergang ergeben, im Regelfall keine besonderen Vorteile im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG. Denn hieraus resultierende Vorteile fließen jedem Anteilseigner entsprechend seiner Beteiligung aus dem übernehmenden Rechtsträger zu (vgl. auch Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 243 Rdnr. 36: eine aus der größeren quotalen Beteiligung des Mehrheitsaktionärs resultierende Bevorzugung liegt „in der Natur der Sache“ und stellt keine Ungleichbehandlung i.S. von § 243 Abs. 2 AktG dar). Mithin ist es nicht entscheidend, ob im Ergebnis überwiegend oder ausschließlich die Mehrheitsaktionäre von einer Maßnahme profitieren. Vielmehr kommt es darauf an, ob die beanstandete Maßnahme – im vorliegenden Fall die Verschmelzung – zur Durchsetzung sachwidriger Ziele instrumentalisiert wird. Dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den so genannten Auflösungsbeschlüssen im Einklang: Auch dort genügt es für die Annahme eines besonderen Vorteils noch nicht, dass einer der Gesellschafter von der Auflösung stärker profitiert als der andere, solange die Auflösung gesetzeskonform verläuft (BGHZ 103, 4).

Eine im vorgenannten Sinne sachwidrige Bevorzugung der Mehrheitsaktionäre kann im vorliegenden Verfahren nicht erblickt werden, da die die Abfindung ausschlagenden Minderheitsaktionäre in angemessenem Verhältnis als Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers beteiligt werden. Bei der Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Minderheitsaktionäre das Umtauschverhältnis in einem Spruchverfahren zur Überprüfung stellen können.

5. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner leidet die Beschlussfassung nicht darunter, dass kein Beschluss der außenstehenden Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 295 Abs. 3 AktG herbeigeführt wurde. Die Vorschrift beschränkt sich auf Beschlussfassungen, die auf eine rechtsgeschäftliche Änderung des Unternehmensvertrages abzielen. Sich aus der Verschmelzung ergebende Rechtsfolgen werden weder vom Wortlaut, noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst. Eine Vertragsbeendigung durch Verschmelzen erfordert keinen Sonderbeschluss (vgl. Langenbucher, in: Karsten Schmidt/Markus Lutter, AktG, § 296 Rdnr. 3; Veil, in: Spindler/Stilz, AktG, § 296 Rdnr. 2).

6. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Verschmelzungsvertrag den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG nicht genügt: Nach dieser Vorschrift muss der Vertrag Angaben zu jedem besonderen Vorteil enthalten, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger gewährt wird. Insoweit kann dem Verschmelzungsvertrag entnommen werden, dass die Konditionen der Vorstandsanstellungsverträge hinsichtlich der Vorstandsmitglieder pp. noch nicht feststehen. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Angaben zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unzutreffend waren. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG beinhaltet nicht die Pflicht, bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung eine verbindliche Rechtsgrundlage über die Vorstandsanstellungsverträge zu schaffen.

7. Es kann unentschieden bleiben, ob die vorstehenden rechtlichen Aspekte die Klagen i.S. des § 16 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 UmwG als offensichtlich unbegründet erscheinen lassen. Offensichtlich unbegründet ist eine Klage regelmäßig dann, wenn das Gericht auf der Grundlage der unstreitigen oder der entsprechend glaubhaft gemachten Tatsachen ohne weitere Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage zweifelsfrei unbegründet ist (Bundestags-Drucksache 15/5029, Seite 29; OLG Düsseldorf, AG 2004, 207; OLG Frankfurt AG 2006, 249; OLG Hamm AG 2005, 361; OLG Karlsruhe 2007, 270; Schmidt/Hörtnagl/Stratz, aaO, § 16 Rdnr. 43; nach OLGR Jena 2009, 182 reicht es bereits aus, wenn die Klage „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ unbegründet ist). Im Umkehrschluss ist die Offensichtlichkeit der fehlenden Erfolgsaussicht dann zu verneinen, wenn die Entscheidung über die Begründetheit der schwebenden Anfechtungsklage von nicht zweifelsfrei zu beantwortenden Rechtsfragen abhängt, die bei der gebotenen zurückhaltenden Betrachtung unterschiedlicher Würdigung zugänglich sind. Ist eine abweichende rechtliche Würdigung der Erfolgsaussichten der Klage zumindest vertretbar, so scheidet nach dieser Rechtsauffassung eine Beschlussfeststellung aus (OLG München, ZIP 2010, 84).

C.

Denn unabhängig von der Offenkundigkeit des fehlenden Rechtsverstoßes, ist der Beschluss auf § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 UmwG zu stützen.

1. Demnach hat die Freigabe zu erfolgen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die von der Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen. In diese Interessenabwägung ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner lediglich das Interesse der klagenden Aktionäre und nicht das der Gesamtheit aller außenstehenden Aktionäre gegen die Unternehmensnachteile und die Nachteile der anderen Aktionäre abzuwägen (BT-Drucksache 16/13098, S. 42, 43). In dieser Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Vollzug der Verschmelzung:

2. Auf Seiten der Antragstellerin sind nicht nur eine drohende Insolvenzgefahr oder ähnlich gravierende Nachteile einzubeziehen. Vielmehr nehmen alle nicht zu vernachlässigenden Nachteile, insbesondere Synergie-Effekte und auch die Kosten einer wiederholten Hauptversammlung an der Interessenabwägung teil (BT-Drucksache 16/13098, S. 42). Unabhängig davon, wie hoch die Synergieeffekte exakt zu berechnen sind, stehen die plausibel dargelegten Kostennachteile der Gesellschaft zu dem allein den Antragsgegnern zu 2) und 3) aus der Minderung der Abfindungsansprüche drohenden Schaden außer Verhältnis. Mithin bestätigt sich auch im vorliegenden Sachverhalt die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Interessenabwägung bei Aktionären mit geringer Beteiligung schwerlich zu ihren Gunsten ausgehen wird (BT-Drucksache 16/13098).

3. Als Korrektiv für diesen im Gesetz verankerten Nachteil versagt das Gesetz zum Schutz der Minderheitsaktionäre die Freigabe unabhängig vom Ergebnis der Interessenabwägung dann, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß unterlaufen ist. Besonders schwer im vorgenannten Sinne ist der Rechtsverstoß nicht bereits dann, wenn der Verstoß die Beschlussnichtigkeit zur Folge hat. Vielmehr muss es sich um einen Rechtsverstoß handeln, der es für die Rechtsordnung als unerträglich erscheinen ließe, den angefochtenen Beschluss ohne vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren eintragen und umsetzen zu lassen. Generell liegen diese Voraussetzungen erst dann vor, wenn elementare Aktionärsrechte verletzt wurden und der Rechtsverstoß durch die Zuerkennung von Schadensersatz nicht angemessen kompensiert werden kann (BT-Drucksache 16/13098, S. 42). Als Beispiel hat der Gesetzgeber die Beschlussfassung in einer Geheimversammlung genannt, die bewusst zu diesem Zweck nicht ordnungsgemäß einberufen wurde. Auch absichtliche Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot und die Treuepflicht mit schweren Folgen sowie das völlige Fehlen der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags einer börsennotierten Gesellschaft stellen schwere Rechtsverstöße dar. Schließlich weist der Gesetzgeber exemplarisch darauf hin, dass auch ein solcher Beschluss unter einem schweren Rechtsfehler leidet, der mit grundlegenden Strukturprinzipien des Aktienrechts nicht mehr vereinbar ist.

Diese Schwelle wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Antragsgegner in der rechtlichen Bewertung folgt, deuten die gerügten Rechtsverstöße gegen § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG, § 243 Abs. 2, § 295 Abs. 3 AktG nicht auf eine vorsätzliche, zielgerichtete Missachtung der Minderheitsaktionäre hin. Auch ist der den Antragsgegnern drohende Schaden einer Restitution ohne weiteres zugänglich.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 3 S. 2 UmwG, § 91 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa
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published on 21/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/00 vom 21. Februar 2002 in dem Verfahren, an dem beteiligt sind: Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze
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Annotations

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Verschmelzungsbericht) zu erstatten, in dem Folgendes rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird:

1.
die Verschmelzung,
2.
der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen, insbesondere
a)
das Umtauschverhältnis der Anteile einschließlich der zu seiner Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie
b)
die Höhe einer anzubietenden Barabfindung einschließlich der zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden.
Der Verschmelzungsbericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen. Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken sich auch auf diese Angelegenheiten.

(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.

(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber des beteiligten Rechtsträgers auf seine Erstattung verzichten. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden. Der Bericht ist ferner nicht erforderlich

1.
für den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger, wenn
a)
sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden oder
b)
sich alle Anteile des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers in der Hand desselben Rechtsträgers befinden, sowie
2.
für denjenigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, der nur einen Anteilsinhaber hat.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
3.
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4.
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
7.
die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
9.
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Verschmelzungsbericht) zu erstatten, in dem Folgendes rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird:

1.
die Verschmelzung,
2.
der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf im Einzelnen, insbesondere
a)
das Umtauschverhältnis der Anteile einschließlich der zu seiner Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie
b)
die Höhe einer anzubietenden Barabfindung einschließlich der zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden.
Der Verschmelzungsbericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen. Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so sind in dem Bericht auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken sich auch auf diese Angelegenheiten.

(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.

(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber des beteiligten Rechtsträgers auf seine Erstattung verzichten. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden. Der Bericht ist ferner nicht erforderlich

1.
für den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger, wenn
a)
sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden oder
b)
sich alle Anteile des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers in der Hand desselben Rechtsträgers befinden, sowie
2.
für denjenigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, der nur einen Anteilsinhaber hat.

(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
3.
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4.
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
7.
die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
9.
die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.

(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers verlangt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.