Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Juli 2010 - 4 U 569/09 - 8/10
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.522,80 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 8.10.2009 – 16 O 214/08 – die Klage abzuweisen.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
II.
A.
B.
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Urteil einreichenSaarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Juli 2010 - 4 U 569/09 - 8/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte verlangt mit der Widerklage, um die allein es noch geht, die Rückzahlung von 3.319,10 € aus einer an die Klägerin geleisteten à-contoZahlung in Höhe von 10.000 DM (= 5.112,92 €). Der Beklagte ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen Feuchtigkeitsschäden hat neben der Gemeinschaft auch der Beklagte die Klägerin mit Sanierungsarbeiten beauftragt. Der Umfang des vom Beklagten erteilten Auftrags ist streitig; ein schriftliches Angebot der Klägerin hatte er nicht angenommen. Auf Anforderung der Klägerin leistete der Beklagte seine à-contoZahlung. Nach Abschluß der Arbeiten legte die Klägerin eine Schlußrechnungüber 17.326,76 DM (= 8.859,03 €) vor. Hieraus hat sie unter Berücksichtigung der à-conto-Zahlung sowie anderweitiger Verrechnungen 2.243,58 € eingeklagt. Die Klage ist im Berufungsrechtszug abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch des Beklagten richte sich nach Bereicherungsrecht. Die Voraussetzungen des § 812 BGB seien nicht gegeben. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß er die 10.000 DM ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, welche Arbeiten die Gemeinschaft und welche der Beklagte in Auftrag gegeben habe. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß die Verbindlichkeit, für die er bezahlt habe, nicht bestanden habe und nicht bestehe. Der Beklagtetrage insoweit die Beweislast, weil er das ursprüngliche, an ihn gerichtete Angebot der Klägerin, ferner die tatsächliche Ausführung der Arbeiten sowie die Überprüfung und Freigabe der à-conto-Rechnung durch den bauleitenden Architekten gekannt und ohne Klarstellung seinerseits die 10.000 DM gezahlt habe. Damit habe er die Forderung als vermeintliche Teilleistung für teilweise erbrachte Leistungen der Klägerin anerkannt. Daran ändere der vom Beklagten mit seiner à-conto-Zahlung verbundene Vorbehalt der endgültigen Abrechnung nichts. Die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beweislastverteilung zuzulassen.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die vom Berufungsgericht formulierte Grundsatzfrage stellt sich nicht. Der Bundesgerichtshof ist gleichwohl an die Zulassung der Revision gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2. Ein Anspruch des Beklagten auf Auszahlung eines Überschusses ergibt sich nicht aus Bereicherungsrecht, sondern aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.a) Aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses. Macht der Auftraggeber einen solchen Anspruch geltend, so genügt er seiner Darlegungspflicht mit dem Bezug auf die Schlußrechnung des
Auftragnehmers und dem Vortrag, daß sich daraus ein Überschuß ergebe oder nach Korrektur ergeben müßte. Es ist dann Sache des Auftragnehmers dieser Berechnung entgegenzutreten und nachzuweisen, daß er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 372 ff; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938 = ZfBR 2002, 473).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Die Parteien haben unstreitig einen Werkvertrag über Bauleistungen abgeschlossen. Ungewiß ist lediglich der Umfang der in Auftrag gegebenen Arbeiten. Spätestens mit der Anforderung der à-conto-Zahlung und deren Bezahlung haben die Parteien auch eine Vereinbarung über Abschlagszahlungen getroffen. Danach hatte die Klägerin über ihre erbrachten Leistungen sowie die erhaltene Abschlagszahlung abzurechnen. Das hat die Klägerin mit ihrer Schlußrechnung vom 15. August 2001, wenn auch ohne Erwähnung der à-conto-Zahlung, getan. Der Beklagte hat die Schlußrechnung hinreichend substantiiert bestritten. In der von ihm vorgelegten Aufstellung sind im Anschluß an die Schlußrechnung der Klägerin die Arbeiten im einzelnen bezeichnet, die nach Auffassung des Beklagten von ihm in Auftrag gegeben worden sind. Damit sind zugleich die Arbeiten genau benannt, für die er einen Auftrag nicht erteilt haben will. Es wäre nunmehr Sache der Klägerin gewesen, den von ihr behaupteten Auftragsumfang und die Berechtigung der in der Schlußrechnung aufgeführten Beträge nachzuweisen.
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die à-conto-Zahlung des Beklagten stelle ein Anerkenntnis dar, ist rechtsfehlerhaft. Ein kausales Anerkenntnis setzt voraus, daß die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldver-
hältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – VII ZR 120/98, BauR 1999, 1300 = ZfBR 1999, 337). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat überdies das Verhalten der Parteien rechtsfehlerhaft gewürdigt. Undeutlich ist bereits, was genau anerkannt worden sein soll. Davon abgesehen ist die Zahlung von beiden Parteien als Abschlagszahlung verstanden und ausdrücklich auch so bezeichnet worden, vom Beklagten außerdem mit dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung. Damit läßt sich eine Auslegung nicht vereinbaren, der gezahlte Betrag sei als endgültig geschuldet anerkannt worden. Dressler Thode Haß Wiebel Kuffer
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.