Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Juli 2010 - 4 U 569/09 - 8/10

bei uns veröffentlicht am13.07.2010

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.522,80 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin, die ein Altenheim betreibt, die beklagte Ingenieurgesellschaft auf Rückzahlung von angeblich überzahltem Honorar für erbrachte Ingenieurleistungen sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte auf der Grundlage der HOAI mit der Erbringung von Ingenieurleistungen für verschiedene Umbau- und Erweiterungsarbeiten im Altenpflegeheim Haus S.A. in , . Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden Baumaßnahmen in den Bauabschnitten 2) und 3), in denen die Beklagte als Fachplanerin tätig war.

Grundlage für die Tätigkeit der Beklagten im zweiten Bauabschnitt war ihr Angebot vom 31. Juli 1999. Die Beklagte erteilte Abschlagsrechnungen vom 2.2.2000 und 4.8.2000, worauf die Klägerin insgesamt 40.000 DM zahlte. Der Bauabschnitt wurde am 22.4.2002 abgeschlossen. Eine Schlussrechnung durch die Beklagte wurde nicht erstellt.

Den Arbeiten der Beklagten im dritten Bauabschnitt lag das Angebot vom 22.4.2002 zu Grunde. Nach der Erstellung der entsprechenden Fachpläne durch die Beklagte zahlte die Klägerin auf Abschlagsrechnungen einen Betrag von 15.000 EUR, worin das Honorar für die Entwurfsplanung enthalten war.

Hinsichtlich des dritten Bauabschnitts wurde der korrespondierende Architektenplan des Büros H. und H. geändert. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin hatte ein ursprünglich vorgelegtes Planungskonzept des Architekturbüros verworfen. In diesem Plan waren die Bäder entgegen den Wünschen der Klägerin nicht so zusammengefasst, dass sie auf beiden Seiten des Flures durch einen gemeinsamen Installationsschacht versorgt werden konnten. Auch konnten die Zimmer im Dachgeschoss größer geplant werden als ursprünglich vorgesehen, da nach dem Zukauf des Nachbargrundstücks ein entsprechender Abstand zu diesem Grundstück nicht mehr eingehalten werden musste. Im Frühjahr 2003 setzte das Architekturbüro die Änderungen im Layout des Architekturplanes um. Nachdem sich die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung der Klägerin geweigert hatte, entsprechende Änderungen auch in ihrer Planung zu berücksichtigen, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 9.1.2003.

Am 30.1.2004 betraute die Klägerin das Ingenieurbüro R. und B. mit der weiteren Fachplanung für den dritten Bauabschnitt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Architekturplanes war es für diese Fachplaner kostengünstiger und einfacher, die Entwurfsplanung vollständig neu anzufertigen, anstatt die vorhandenen Pläne der Beklagten umzuarbeiten. Das Honorar für die Entwurfsplanung des Ingenieurbüros R. und B. belief sich auf 7.407,27 EUR.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 3.522,80 EUR zustehe. Nach einer überschlägigen Prüfung gemäß den Vorschriften der HOAI anhand der anrechenbaren Kosten ergebe sich eine Honorarforderung von 16.928,88 EUR. Dieser Betrag sei mit den unstreitig bereits geleisteten Abschlagszahlungen Höhe von 40.000 DM (20.451,68 EUR) überzahlt. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.2.2008 (GA I Bl. 2 ff.) Bezug genommen. Auch sei der Rückzahlungsanspruch nach der Auffassung der Klägerin nicht verjährt, da die Verjährungsfrist mangels Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung nicht zu laufen begonnen habe.

Hinsichtlich des dritten Bauabschnitts hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Kosten für die neue Entwurfsplanung des Büros R. und B. erstatten müsse. Die alten Pläne der Beklagten seien mangelhaft, da sie Änderungen des Architekturplanes nicht berücksichtigt hätten. Die Klägerin hat hierzu behauptet, dass die entstandenen Mehrkosten gerade auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen seien. Hätte die Beklagte sich nicht geweigert, die Änderungen in die Fachplanung zu übertragen, hätte die Klägerin das Ingenieurbüro R. und B. nicht beauftragen müssen. Insbesondere stehe dem nicht entgegen, dass aufgrund der Planungsänderungen durch das Architekturbüro ohnehin eine neue Entwurfsplanung notwendig gewesen wäre, die die Klägerin auch gegenüber der Beklagten in entsprechender Höhe hätte vergüten müssen.

Die Parteien haben unter dem Aktenzeichen 16 O 324/07 mit umgekehrtem Rubrum vor dem Landgericht Saarbrücken zunächst einen Rechtsstreit über die Honorarforderungen der jetzigen Beklagten geführt. In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.2.2008 Widerklage erhoben, die mit Schriftsatz vom 28.2.2008 hinsichtlich der den zweiten Bauabschnitt betreffenden Forderung in Höhe von 3.522,80 EUR erweitert worden ist. Mit Beschluss vom 6.7.2008 hat das Landgericht im Parallelverfahren die Klage von der Widerklage gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abgetrennt. Die Widerklage bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.930,07 EUR nebst acht Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne keine Rückzahlung mehr beanspruchen, nachdem der Bauabschnitt bereits am 23.4.2002 abgeschlossen worden sei. Die Beklagte habe diesen Bauabschnitt „berechnet und vergütet erhalten".

Hinsichtlich des dritten Bauabschnitts treffe die Beklagte keine Erstattungspflicht: Durch die Beauftragung des Ingenieurbüros R. und B. nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da die Honoraransprüche der neuen Fachplanerin Sowieso-Kosten seien.

Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlten Honorars stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt: Der Klägerin stehe aus der vertraglichen Absprache der Parteien ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Honoraransprüche zu. Nachdem die Beklagte in angemessener Frist keine Schlussabrechnung vorgelegt habe, sei die Klägerin berechtigt gewesen, nach den Vorschriften der HOAI anhand von anrechenbaren Kosten eigenständig den tatsächlichen Honoraranspruch der Beklagten zu ermitteln und mit den geleisteten Abschlagszahlungen zu verrechnen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass ihr ein Anspruch in voller Höhe der geleisteten Abschlagszahlungen zustehe. Auch sei der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Forderungen aus dem 2. Bauabschnitt, der unstreitig am 22.4.2002 beendet wurde, verjährt seien. Zum Kündigungszeitpunkt hätten keine Schlussrechnungen zu den Einzelgewerken vorgelegen, weshalb in der Honorarschlussrechnung der Leistungsstand der anerkannten 2. Abschlagsrechnung übernommen worden sei. Die vorliegend geltend gemachten Kosten hätten ausschließlich Leistungen zum Gegenstand, die nach der freien Kündigung des Werkvertrags durch die Bestellerin und darüber hinaus auch zusätzlich erbracht worden seien, weshalb eine Inanspruchnahme der Beklagten ausscheide.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 8.10.2009 – 16 O 214/08 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte verkenne, dass sich der im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf den zweiten Bauabschnitt beziehe. Die Schlussrechnungen in dem Parallelverfahren beträfen demgegenüber den dritten Bauabschnitt. Hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts habe das Landgericht im angefochtenen Urteil bereits im Tatbestand festgestellt, dass der zweite Bauabschnitt am 22.4.2002 abgeschlossen worden sei. An diese Feststellung sei die Beklagte gebunden. Bis zum heutigen Tage habe die Beklagte keine Schlussrechnung für den zweiten Bauabschnitt erstellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 25.1.2010 (GA II Bl. 179 ff.) und der Berufungserwiderung vom 26.3.2010 (GA II Bl. 188 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 194 ff.) verwiesen.

II.

A.

Die Berufung ist zulässig. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der auf Rückzahlung überzahlten Honorars gerichtete Anspruch. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg: Soweit das Landgericht die Verjährungseinrede der Beklagten nicht für begründet erachtet hat, begegnet die Entscheidung durchgreifenden Bedenken.

1. Nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Honorarvorschüsse vertraglicher, nicht bereicherungsrechtlicher Natur. Die in einem Werkvertrag übernommene Verpflichtung des Auftraggebers, Abschlagszahlungen zu leisten, verpflichtet den Auftragnehmer seinerseits dazu, die Leistungen abzurechnen, und gewährt dem Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses (ständige Rspr. BGH; für Architektenvertrag: Urt. v. 22.11.2007 – VII ZR 130/06, MDR 2008, 200; für Bauvertrag: BGHZ 140, 365, 370; Urt. V. 30.4.2004 – VII ZR 187/03, MDR 2005, 140; Erman/Schwenker, BGB, 12. Aufl., § 632a Rdnr. 11).

2. Die Verjährung des Anspruchs richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach dem seit dem 1.1.2002 geltenden Recht. Denn der Anspruch ist im Sinne dieser Vorschrift erst nach dem 1.1.2002 entstanden:

Zwar leistete die Klägerin die Vorauszahlungen, aus denen sie die Überzahlung herleitet, bereits im Jahr 2000, folglich vor dem maßgeblichen Stichtag. Aus dieser Vorschussleistung resultierte die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, eventuelle Überzahlungen auszugleichen. Dennoch ließ diese grundsätzliche Verpflichtung den streitgegenständlichen Anspruch noch nicht entstehen. Zum Zeitpunkt der Vorschussleistung war nämlich offen, ob und in welchem Umfang es zu einer Überzahlung kommen würde. Erst mit dem Abschluss des zweiten Bauabschnitts, der die Abrechnungsreife herbeiführte, war der bislang lediglich abstrakte Anspruch hinreichend konkret. Nunmehr stand durch Vergleich des Leistungsstandes mit der Höhe der geleisteten Vorauszahlungen fest, dass der bislang lediglich abstrakte Anspruch tatsächlich in konkreter Höhe valutierte.

3. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Wie ausgeführt, ist der Anspruch auf Ausgleich der Überzahlung bei Eintritt der Abrechnungsreife im April 2002 entstanden. Mithin begann die kurze Verjährungsfrist – vorbehaltlich der weiteren, sogleich zu erörternden Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – mit dem Schluss des Jahres 2002.

a) Insbesondere ist die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung durch den Auftragnehmer abhängig. Vielmehr ist der Auftraggeber dazu in der Lage, im Falle der unterbliebenen Schlussrechnungsstellung durch den Auftragnehmer unmittelbar Klage auf Zahlung des Überschusses zu erheben, die er mit einer eigenen Abrechnung begründen kann, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat (BGH, MDR 2008, 200).

b) Auch setzt die Fälligkeit des Anspruchs auf Ausgleich einer Überzahlung nicht in rechtsanaloger Anwendung des § 8 HOAI die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung der Überzahlung durch den Auftraggeber voraus.

Für diese Analogie könnte in gewissem Sinne das Gebot der „Waffengleichheit“ streiten: Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten ist von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung abhängig (so die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 HOAI in der bis zum 17.8.2009 geltenden Fassung, nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 15 Abs. 1 HOAI). Das bedeutet, dass der Honoraranspruch des Architekten in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs „praktisch unverjährbar“ ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 199 Rdnr. 6). Diese Wohltat, selbst nach jahrelanger Untätigkeit Honorarforderungen auf der Grundlage einer spät erstellten Schlussrechnung einfordern zu können, bliebe dem Auftraggeber versperrt, wenn sein Anspruch bereits bei Eintritt der Abrechnungsreife fällig würde.

Dennoch vermag dieses Argument nicht zu überzeugen: Der Interessengegensatz hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Honoraransprüche wird in einer von der HOAI abweichenden Konzeption aufgelöst: Zunächst steht es dem Auftraggeber offen, den Architekten im Wege der Leistungsklage auf Schlussrechnungslegung in Anspruch zu nehmen. Entschließt sich der Auftragnehmer dazu, unmittelbar Zahlungsklage zu erheben, so ist er nicht gehalten, den überzahlten Anspruch durch Vorlage einer den Anforderungen der HOAI entsprechenden prüffähigen Schlussrechnung darzulegen. Er genießt die prozessuale Wohltat, sich auf den Vortrag zu beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Erkenntnisstand entspricht. Genügt der Auftragnehmer dieser Darlegung, so ist es Aufgabe des Architekten, nunmehr durch Vorlage einer prüffähigen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht (BGH, MDR 2008, 200; vgl. BGHZ 140, 375). Diese Konzeption beinhaltet einen interessengerechten Ausgleich, der es nicht verlangt, dem Auftraggeber die Option einzuräumen, auf der Ebene des materiellen Rechts auch die Fälligkeit seines Überschussanspruchs bis zur Vorlage einer Abrechnung hinauszuschieben. Vielmehr ist den Billigkeitserwägungen, aus denen die Klägerin den Ausschluss der Verjährung herleiten will, bei der Rechtsanwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Rechnung zu tragen:

4. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung eines fälligen Anspruchs erst dann, wenn der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen besitzt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Auch diese Voraussetzungen lagen in der Person der Klägerin bereits vor Ende des Jahres 2002 vor.

a) Zwar setzt die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Fall der gegen einen Architekten gerichteten Überschussklage spezifische Rechtskenntnisse auf dem Rechtsgebiet der HOAI und die Kenntnis der hierfür maßgeblichen Tatsachengrundlagen (Höhe der anrechenbaren Kosten, Einordnung in die Honorarzone) voraus. Diese Kenntnisse sind bei einem nicht prozess- und bauerfahrenen Bauherrn regelmäßig nicht zu erwarten. Auch wird es dem Bauherrn regelmäßig nicht als grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen sein, wenn er keine Sonderfachleute hinzuzieht, um die Höhe der Überzahlung zu ergründen. Dies gilt jedenfalls, solange eine Überzahlung auch aus laienhafter Sicht nicht mit Händen zu greifen ist. Demnach überzeugt im Regelfall die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass ein nicht sachkundiger Bauherr die positive Kenntnis von der Überzahlung erst mit der Vorlage der Schlussrechnung erwirbt.

b) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist jedoch ein anderer Schluss zu ziehen:

Hierbei ist von Relevanz, dass es der Klägerin gelungen ist, die für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung ihres Überzahlungsanspruchs erforderlichen Tatsachen ohne vorangegangene Schlussrechnungslegung durch die Beklagte zusammenzutragen. Mithin lagen alle erforderlichen Kenntnisse offensichtlich jedenfalls bei Abfassung des Schriftsatzes vom 28.2.2008 vor.

Die Klägerin hat sich hierbei zur Darlegung der anrechenbaren Kosten in ihrem Schriftsatz vom 28.2.2008 auf Rechnungen gestützt, die ihr seit dem Jahr 2001 vorlagen. Die Klägerin verhält sich nicht darüber, wie es dazu kam, dass der Überzahlungsanspruch erst mit Schriftsatz vom 28.2.2008 geltend gemacht worden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie die für die Darlegung des streitgegenständlichen Anspruchs erforderlichen Kenntnisse erst zu einem Zeitpunkt nach Fälligkeit des Überzahlungsanspruchs erwarb. Vielmehr beschränkt sich Rechtsverteidigung der Klägerin gegen die Verjährungseinrede auf den Vortrag der rechtlichen Erwägung, wonach der Lauf der Verjährungsfrist die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung voraussetze (Schriftsatz der Klägervertreter vom 6.3.2009, S. 6; GA I Bl. 107). Bei dieser Prozesslage ist eine in verjährungsrechtlicher Hinsicht aus Sicht der Klägerin unschädliche, spätere Kenntniserlangung der den Anspruch begründenden Umstände nicht zu unterstellen.

Begann die regelmäßige Verjährung jedoch bereits mit Schluss des Jahres 2002, so war der Anspruch gemäß § 195 BGB am 31.12.2005 verjährt.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

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Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 145 Prozesstrennung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen


(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. (2) W

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2004 - VII ZR 187/03

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 187/03 Verkündet am: 30. September 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 187/03 Verkündet am:
30. September 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 305, 631 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
Der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus á-conto-Zahlungen ergibt
sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht (im Anschluß
an BGHZ 140, 365).
BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03 - OLG Duisburg
AG Duisburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte verlangt mit der Widerklage, um die allein es noch geht, die Rückzahlung von 3.319,10 € aus einer an die Klägerin geleisteten à-contoZahlung in Höhe von 10.000 DM (= 5.112,92 €). Der Beklagte ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen Feuchtigkeitsschäden hat neben der Gemeinschaft auch der Beklagte die Klägerin mit Sanierungsarbeiten beauftragt. Der Umfang des vom Beklagten erteilten Auftrags ist streitig; ein schriftliches Angebot der Klägerin hatte er nicht angenommen. Auf Anforderung der Klägerin leistete der Beklagte seine à-contoZahlung. Nach Abschluß der Arbeiten legte die Klägerin eine Schlußrechnung
über 17.326,76 DM (= 8.859,03 €) vor. Hieraus hat sie unter Berücksichtigung der à-conto-Zahlung sowie anderweitiger Verrechnungen 2.243,58 € eingeklagt. Die Klage ist im Berufungsrechtszug abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch des Beklagten richte sich nach Bereicherungsrecht. Die Voraussetzungen des § 812 BGB seien nicht gegeben. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß er die 10.000 DM ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, welche Arbeiten die Gemeinschaft und welche der Beklagte in Auftrag gegeben habe. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß die Verbindlichkeit, für die er bezahlt habe, nicht bestanden habe und nicht bestehe. Der Beklagte
trage insoweit die Beweislast, weil er das ursprüngliche, an ihn gerichtete Angebot der Klägerin, ferner die tatsächliche Ausführung der Arbeiten sowie die Überprüfung und Freigabe der à-conto-Rechnung durch den bauleitenden Architekten gekannt und ohne Klarstellung seinerseits die 10.000 DM gezahlt habe. Damit habe er die Forderung als vermeintliche Teilleistung für teilweise erbrachte Leistungen der Klägerin anerkannt. Daran ändere der vom Beklagten mit seiner à-conto-Zahlung verbundene Vorbehalt der endgültigen Abrechnung nichts. Die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Beweislastverteilung zuzulassen.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die vom Berufungsgericht formulierte Grundsatzfrage stellt sich nicht. Der Bundesgerichtshof ist gleichwohl an die Zulassung der Revision gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2. Ein Anspruch des Beklagten auf Auszahlung eines Überschusses ergibt sich nicht aus Bereicherungsrecht, sondern aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
a) Aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses. Macht der Auftraggeber einen solchen Anspruch geltend, so genügt er seiner Darlegungspflicht mit dem Bezug auf die Schlußrechnung des
Auftragnehmers und dem Vortrag, daß sich daraus ein Überschuß ergebe oder nach Korrektur ergeben müßte. Es ist dann Sache des Auftragnehmers dieser Berechnung entgegenzutreten und nachzuweisen, daß er berechtigt ist, die Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 372 ff; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938 = ZfBR 2002, 473).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Die Parteien haben unstreitig einen Werkvertrag über Bauleistungen abgeschlossen. Ungewiß ist lediglich der Umfang der in Auftrag gegebenen Arbeiten. Spätestens mit der Anforderung der à-conto-Zahlung und deren Bezahlung haben die Parteien auch eine Vereinbarung über Abschlagszahlungen getroffen. Danach hatte die Klägerin über ihre erbrachten Leistungen sowie die erhaltene Abschlagszahlung abzurechnen. Das hat die Klägerin mit ihrer Schlußrechnung vom 15. August 2001, wenn auch ohne Erwähnung der à-conto-Zahlung, getan. Der Beklagte hat die Schlußrechnung hinreichend substantiiert bestritten. In der von ihm vorgelegten Aufstellung sind im Anschluß an die Schlußrechnung der Klägerin die Arbeiten im einzelnen bezeichnet, die nach Auffassung des Beklagten von ihm in Auftrag gegeben worden sind. Damit sind zugleich die Arbeiten genau benannt, für die er einen Auftrag nicht erteilt haben will. Es wäre nunmehr Sache der Klägerin gewesen, den von ihr behaupteten Auftragsumfang und die Berechtigung der in der Schlußrechnung aufgeführten Beträge nachzuweisen.
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die à-conto-Zahlung des Beklagten stelle ein Anerkenntnis dar, ist rechtsfehlerhaft. Ein kausales Anerkenntnis setzt voraus, daß die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldver-
hältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – VII ZR 120/98, BauR 1999, 1300 = ZfBR 1999, 337). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat überdies das Verhalten der Parteien rechtsfehlerhaft gewürdigt. Undeutlich ist bereits, was genau anerkannt worden sein soll. Davon abgesehen ist die Zahlung von beiden Parteien als Abschlagszahlung verstanden und ausdrücklich auch so bezeichnet worden, vom Beklagten außerdem mit dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung. Damit läßt sich eine Auslegung nicht vereinbaren, der gezahlte Betrag sei als endgültig geschuldet anerkannt worden. Dressler Thode Haß Wiebel Kuffer

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.