Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Feb. 2017 - 9 U 84/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2017:0208.9U84.16.0A
published on 08/02/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Feb. 2017 - 9 U 84/16
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juli 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Klägerin und Beklagte können eine Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 28.796,22 € festgesetzt. Der Streitwert der zweiten Instanz beträgt 19.018,54 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist die Verwalterin in dem auf Eigenantrag vom 30. August 2013 am 20. September 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG (nachfolgend Schuldnerin). Die Beklagte ist mit einer Einlage von 9.500,00 DM (von insgesamt 10.000,00 DM) Kommanditistin der 1994 gegründeten Schuldnerin und zugleich - mit einem Anteil von 98 % - Gesellschafterin ihrer Komplementärin.

2

Vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nimmt die Klägerin die Beklagte noch auf Rückgewähr von 23 Zahlungen über insgesamt 13.623,54 € in Anspruch, die in der Zeit vom 7. März 2012 bis zum 1. Juli 2013 von zwei Geschäftskonten der Schuldnerin geleistet wurden. Wegen der Zahlungen im Einzelnen wird auf die Aufstellung gemäß Seite 6 f der Klagschrift vom 15. Oktober 2014 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren noch von Interesse sind die Zahlungen mit den Verwendungszwecken „Privatentnahme“ und „DAK“, die Klage auf Rückgewähr auch der weiteren Zahlungen hat das Landgericht rechtskräftig abgewiesen.

3

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Kommanditistin der Schuldnerin berechtigt gewesen sei, die Privatentnahmen zu tätigen und unter dem Verwendungszweck „DAK“ die von ihr geschuldeten Krankenversicherungsbeiträge aus dem Vermögen der Schuldnerin zu begleichen. Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ist geregelt, dass die Kommanditeinlagen gleichzeitig feste Kapitalanteile sind, die nur durch Gesellschaftsvertrag geändert werden können (§ 3 Abs. 3 GV). Die Einlage wird auf einem festen Kapitalkonto verbucht, das für jeden Kommanditisten die Beteiligung am Festkapital und am Gesellschaftsvermögen ausweist (§ 4 Abs. 2 GV). Daneben sieht der Gesellschaftsvertrag für jeden Kommanditisten ein variables Kapitalkonto vor, auf dem Gewinn- und Verlustanteile sowie Entnahmen verbucht werden (§ 4 Abs. 3 GV). Ohne einen Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von (mindestens) 51 % der Stimmen und nach den „ersten Geschäftsjahren“ dürfen Kommanditisten von ihrem variablen Kapitalkonto, sofern dieses einen aktiven Bestand ausweist, bis zu 10.000,00 DM (5.112,92 €) monatlich entnehmen (§ 5 GV). Das variable Kapitalkonto der Beklagten (Konto Nr. 1708) wies zum 1. März 2012 einen Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von 106.549,57 € aus und zum 6. September 2013 in Höhe von 114.210,00 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Salden richtig ausgewiesen sind.

4

Die Klägerin behauptet, die Salden seien unrichtig. Wegen Verlusten der Schuldnerin aus ihrer Geschäftstätigkeit könne es kein Guthaben der Beklagten mehr gegeben haben. Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, bei den noch im Streit stehenden 23 Zahlungen habe es sich um unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin an die Beklagte gehandelt. Die Zahlungen seien nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtbarkeit ergebe sich zudem aus § 133 Abs. 1 InsO und - für den Fall, dass der Saldo des variablen Kapitalkontos richtig ausgewiesen sein sollte - aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. In Höhe ihrer Kommanditeinlage von 9.500,00 DM (4.601,63 €) sei die Beklagte zudem aus § 172 Abs. 4 HGB verpflichtet.

5

Das Landgericht hat der Klage auf Rückgewähr der noch im Streit stehenden Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO stattgegeben. Der Bejahung des Merkmals der Unentgeltlichkeit stehe das von der Beklagten geltend gemachte Entnahmerecht nicht entgegen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe schon nicht widerspruchsfrei zum Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags vorgetragen. Im Übrigen hätte ein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto in der Krise der Schuldnerin wie ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen behandelt werden müssen, so dass die streitgegenständlichen Auszahlungen jedenfalls gemäß § 135 InsO der Anfechtung unterlägen.

6

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend macht sie geltend, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Klägerin könne sich nicht auf ein schlichtes Bestreiten des ausgewiesenen Guthabens auf dem variablen Kapitalkonto zurückziehen. Vielmehr liege die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der entsprechenden Unterlagen bei ihr. Die Beklagte beantragt,

7

das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. Juli 2016 - 6 O 109/14 - aufzuheben und die Klage abändernd abzuweisen.

8

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien einen Teilvergleich über einen dinglichen Herausgabeanspruch geschlossen, den das Landgericht der Klägerin neben den jetzt noch streitgegenständlichen Zahlungsansprüchen zugesprochen hat, und vereinbart, die Kosten des vergleichsweise erledigten Teils der Klage seien bei der streitigen Kostenentscheidung „mit 50 zu 50“ zu berücksichtigen.

II.

11

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Die nach Abschluss des Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allein noch zur Entscheidung anstehenden Zahlungsansprüche sind nicht begründet. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 13.623,54 € verlangen.

1.

12

Die streitgegenständlichen Zahlungen mit den Verwendungszwecken „Privatentnahme“ und „DAK“ sind nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.

a)

13

Die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist umfassender als bei der Schenkung nach § 516 BGB und setzt eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist Unentgeltlichkeit gegeben, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei Erfüllungshandlungen, beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 184/14, ZIP 2016, 2483 Rn. 13).

14

Erbringt der Schuldner eine Leistung im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags, ist seine Leistung entgeltlich, soweit durch sie eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird. Gegenleistung ist dann die vom Schuldner erlangte Befreiung von seiner Schuld (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, ZIP 2011, 390 Rn. 10). Eine entgeltliche Leistung liegt daher vor, wenn der Anspruch eines Gesellschafters auf Auszahlung eines Gewinns oder Auseinandersetzungsguthabens erfüllt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, ZIP 2013, 1533). Von einer unentgeltlichen Leistung ist hingegen auszugehen, wenn es etwa zur Auszahlung von Scheingewinnen kommt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 9).

15

Die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO trägt der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, ZIP 2013, 223 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 49; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 22; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rn. 18 mwN). Der Beweislast folgt im Grundsatz die Darlegungslast. Soweit die Frage der Unentgeltlichkeit von Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhängt, kann ihn allerdings eine sekundäre Darlegungslast treffen (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO).

b)

16

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend von unentgeltlichen Leistungen nicht ausgegangen werden.

aa)

17

Die Beklagte hat als Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Zahlungen das aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen folgende Recht angeführt, Entnahmen von dem variablen Kapitalkonto in Höhe von bis zu 10.000,00 DM (5.112,92 €) monatlich zu tätigen (§ 5 GV). Dieses Recht besteht nach den „ersten Geschäftsjahren“ der 1994 gegründeten Schuldnerin, sofern das variable Kapitalkonto einen aktiven Bestand ausweist. Zum Bestand des variablen Kapitalkontos hat die Beklagte mit der Anlage B 11 einen Beleg aus der Buchführung der Schuldnerin vorgelegt, der zum 1. März 2012 einen Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von 106.549,57 € ausweist und zum 6. September 2013 einen Saldo von 114.210,00 € (Anlage B 11; Bl. 402 d.A.). Danach war im Zeitraum der noch im Streit stehenden Zahlungen durchgängig ein Guthaben im sechsstelligen Bereich vorhanden und die Beklagte auf der Grundlage von § 5 GV berechtigt, Entnahmen zu tätigen. Entnahmen im Sinne des § 5 GV stellen auch die unter dem Verwendungszweck „DAK“ getätigten Zahlungen dar, mittels derer unter Abkürzung des Leistungswegs die von der Beklagten geschuldeten Krankenversicherungsbeiträge direkt beglichen worden sind. Eine möglicherweise bestehende sekundäre Darlegungslast zum Rechtsgrund der Zahlungen hat die Beklagte damit erfüllt.

bb)

18

Es wäre an der Klägerin gewesen darzulegen und zu beweisen, das durch die Anlage B 11 ausgewiesene Guthaben der Beklagten sei unrichtig ausgewiesen und habe - auch in Höhe der jeweils getätigten Entnahmen - tatsächlich nicht bestanden. Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat sich darauf beschränkt, das Guthaben einfach zu bestreiten.

cc)

19

Eine Möglichkeit zu weiterem Vortrag ist der Klägerin nicht einzuräumen. Der Senat hat die Frage der Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO mit den Parteien ausführlich erörtert. Die Auffassung des Senats folgt dem allgemeinen und bei anwaltlich vertretenen Parteien als bekannt vorauszusetzenden Grundsatz, dass jeder, der aus einem bestimmten Sachverhalt eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet, dessen tatsächliche Voraussetzungen zu beweisen und damit auch dazulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93, NJW 1995, 49, 50; vom 10. Juni 2002 - II ZR 68/00, NJW 2002, 2862, 2863). Dieser Grundsatz gilt ersichtlich unbestritten auch für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung, insbesondere für die Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. Die Auffassung des Senats konnte für die Klägerin, von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht vertreten und ihrerseits Fachanwältin für Insolvenzrecht, nicht überraschend sein.

20

Auch als in erster Instanz siegreiche Partei durfte die Klägerin nicht auf den Fortbestand der vom Landgericht vorgenommenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast vertrauen, nachdem die Beklagte mit der Berufungsbegründung auf den für ihr Rechtsmittel zentralen Punkt der Darlegungs- und Beweislast ausdrücklich hingewiesen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - IX ZR 305/14, NZI 2017, 28 Rn. 7). Die Klägerin musste vielmehr damit rechnen, dass der Senat anderer Auffassung als das Landgericht sein würde.

2.

21

Die noch streitgegenständlichen Zahlungen sind nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Die Klägerin hat eine Anfechtbarkeit nach dieser Vorschrift ausdrücklich geltend gemacht und sich hierzu hilfsweise auf das Vorbringen der Beklagten - Entnahmen aus einem tatsächlich bestehenden Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto - bezogen. Durch die Entnahmen ist es jedoch weder zur Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gekommen noch wurde für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt.

a)

22

Entnimmt ein Kommanditist Gelder aus dem Vermögen der Gesellschaft und sind die Entnahmen durch ein Guthaben auf einem Kapitalkonto gedeckt, scheidet eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus, wenn das Guthaben eine Beteiligung am Eigenkapital der Gesellschaft ausweist und damit keine Forderung des Gesellschafters darstellt.

aa)

23

Die (Nicht-)Anwendbarkeit des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Eigenkapitalausschüttungen ist allerdings nicht unumstritten. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird vertreten, dass von einer einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderung auszugehen ist, wenn die Gesellschafter durch einen Gewinnvortrag auf neue Rechnung der Gesellschaft liquide Mittel zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf den Bilanzgewinn stelle eine einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte Forderung dar, wenn dieser auf der Auflösung einer Gewinnrücklage oder eines Gewinnvortrags beruhe (OLG Koblenz, NZI 2014, 27; Mylich, ZGR 2009, 474, 491 ff; Leithaus, NZI 2014, 29; Dubois/Schmiegel, NZI 2013, 913, 919; wohl auch Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 39 Rn. 38). Sowohl der Gewinnvortrag als auch die Bildung einer Gewinnrücklage hätten Finanzierungscharakter, was eine anfechtungsrechtliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen rechtfertige (Mylich, aaO S. 493). Nur zeitnah festgestellte und ausgeschüttete Gewinne seien nicht als darlehensähnlich anzusehen und damit grundsätzlich nicht unter § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu subsumieren (Leithaus, aaO).

24

Für den hier zu beurteilenden Fall der Entnahme von Geldern durch einen Kommanditisten bedeutete dies, dass von einer Anwendbarkeit von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auszugehen wäre, wenn durch die Entnahme Gewinne der Gesellschaft abgeschöpft würden, die der Kommanditist bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte entnehmen können und zunächst stehenließ.

bb)

25

Das ist nicht richtig. Eine direkte Anwendung von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheidet im Falle der Ausschüttung von Eigenkapital schon deshalb aus, weil es nicht nur an einer einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderung fehlt, sondern überhaupt an einem Forderungsrecht des Gesellschafters. Unverzichtbares Wesensmerkmal eines Forderungsrechts ist die Unentziehbarkeit. Eine Forderung ist in ihrem Bestand nach Grund und Höhe sicher und kann nur durch Erfüllung oder ein Erfüllungssurrogat zu Fall gebracht werden. Die Beteiligung eines Gesellschafters am Eigenkapital der Gesellschaft stellt deshalb keine Forderung dar, weil das Eigenkapital durch Verluste jederzeit aufgezehrt werden kann. Macht folglich ein Kommanditist von einem gesellschaftsvertraglichen Recht zur Entnahme aus dem Eigenkapital der Gesellschaft keinen Gebrauch, lässt er keine Forderung stehen, sondern begründet eine solche gar nicht erst. Vergleichbar ist die Lage im GmbH-Recht. Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und mit der Beschlussfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Gewinns (BGH, Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302; vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, NJW-RR 2004, 1343, 1344). Beschließt also die Gesellschafterversammlung, den Gewinn in eine Rücklage einzustellen oder schlicht vorzutragen, gelangt eine (unentziehbare) Forderung des Gesellschafters, die faktisch gestundet und damit einer Forderung auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich entsprechen könnte, gar nicht erst zur Entstehung.

26

Auch eine entsprechende Anwendung von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO kommt nicht in Betracht. Richtig ist allerdings, dass der Nichtgebrauch eines Entnahmerechts durch einen Kommandisten oder die Thesaurierung von Gewinnen einer GmbH dem Stehenlassen einer Forderung wertungsmäßig nahe stehen kann, war für eine entsprechende Anwendung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO spricht. Für eine entsprechende Anwendung spricht auch, dass der Schutz einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Eigenkapital in der Insolvenz der Gesellschaft noch hinter dem Schutz einer Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder einer gleichgestellten Forderung zurückbleibt. Der Gesellschafter ist noch nicht einmal nachrangiger Insolvenzgläubiger, sondern erhält nur dann eine Zahlung auf seine Beteiligung, wenn zuvor alle Insolvenzgläubiger (auch die nachrangigen) befriedigt werden konnten (§ 199 InsO). Erblickt man den Regelungsgehalt des § 135 InsO im vorinsolvenzlichen Schutz des von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordneten Nachrangs (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 26), müsste ein solcher Schutz erst recht für Zahlungen aus dem Eigenkapital gelten (vgl. Eidenmüller/Engert in Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 305, 326). Eine entsprechende Anwendung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf vorinsolvenzliche Ausschüttungen aus dem Eigenkapital der Gesellschaft scheidet jedoch aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

27

Gesetzgeberisches Ziel der Neufassung des § 135 InsO mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG; BGBl. I 2008, 2026) war eine Neuregelung des Rechts der Gesellschafterdarlehen. Die Unterscheidung von „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen wurde aufgegeben, das wertausfüllungsbedürftige Merkmal der Krisenfinanzierung durch eine einfach handhabbare Fristenregelung ersetzt. Damit sollte eine parallele Anwendung des Rechts der Kapitalerhaltung auf Gesellschafterdarlehen verhindert und die verwirrende Doppelspurigkeit der sogenannten Rechtsprechungsregelungen und der Novellenregelungen über die eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen beseitigt werden (BT-Drucks. 16/6140 S. 26). Der Gesetzgeber wollte demnach eine insolvenzanfechtungsrechtliche Lösung der Gesellschafterfremdfinanzierung und keine Ausweitung des Eigenkapitalschutzes. Dass § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO direkt nicht auf Eigenkapitalausschüttungen anwendbar ist, läuft dem Plan des Gesetzgebers deshalb nicht zuwider.

28

Das Eigenkapital einer - wie hier - GmbH & Co. KG ist zudem nicht schutzlos. Eine Zahlung aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten ist eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - II ZR 360/13, NZG 2015, 225 Rn. 8 mwN). Auch eine Anfechtbarkeit der Eigenkapitalausschüttung nach den Regeln der Deckungs- oder Vorsatzanfechtung kommt in Betracht (MünchKomm-InsO/Gehrlein, 3. Aufl., § 135 Rn. 19). Die Gläubiger der Gesellschaft sind zudem durch die Kommanditistenhaftung nach den §§ 171 f HGB geschützt. Eine entsprechende Anwendung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Eigenkapitalausschüttungen scheidet deshalb aus (vgl. MünchKomm-InsO/Gehrlein, aaO; Eidenmüller/Engert, aaO S. 326 f; Menkel, NZG 2014, 982, 984; Wünschmann, NZG 2017, 51, 54).

b)

29

Danach kommt eine Anfechtbarkeit der noch streitgegenständlichen Zahlungen nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO - auch soweit sie innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sind - nicht in Betracht. Der nach dem Hilfsvorbringen der Klägerin zu unterstellende Saldo auf dem variablen Kapitalkonto ist als zum Eigenkapital der Schuldnerin gehörende Beteiligung der Beklagten anzusehen ist und nicht als Forderung der Beklagten gegen die Schuldnerin.

aa)

30

Werden Gelder auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten verbucht, kann dadurch eine Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft ausgewiesen oder eine Forderung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft zum Ausdruck gebracht werden. Die Unterschiede zwischen Beteiligung und Forderung sind erheblich. Eine Forderung kann dem Gesellschafter nicht wegen späterer Verluste entzogen werden (vgl. § 169 Abs. 2 HGB), in der Insolvenz der Gesellschaft begründet die Forderung eine (ggf. nachrangige) Insolvenzforderung. Demgegenüber ist die Beteiligung Eigenkapital der Gesellschaft, auf das die Gesellschaftsgläubiger Zugriff nehmen können und das durch spätere Verluste vermindert wird. In der Insolvenz der Gesellschaft wird auf ein Beteiligungsrecht in Anwendung des § 199 InsO nur gezahlt, wenn alle Gläubiger befriedigt sind (vgl. von Falkenhausen/Schneider in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. Aufl., Band 2, § 22 Rn. 45).

31

Ob es sich bei Geldern, die auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten verbucht sind, um eine Beteiligung handelt oder ein Forderungsrecht ausgewiesen wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. von Falkenhausen/Schneider, aaO Rn. 49). Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob Verluste das Konto belasten dürfen oder ob sie von einem anderen Kapitalkonto abzusetzen oder einem Verlustsonderkonto zuzuschreiben sind (vgl. von Falkenhausen/Schneider, aaO Rn. 50; OLG Köln, ZIP 2000, 1726). Wenn spätere Verluste abgesetzt werden können, handelt es sich im Regelfall nicht um eine unentziehbare Forderung und es bleibt nur die Annahme einer Beteiligung (vgl. BFH, DStR 2008, 1577, 1578). Weitere Auslegungskriterien (Verzinsung; Entnahmerecht; Bezeichnung des Kontos etc.) kommen grundsätzlich erst zum Tragen, wenn Verluste nicht abgesetzt werden dürfen und es um die Frage geht, ob gleichwohl von einer Beteiligung auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - II ZR 145/76, BB 1978, 109; OLG Köln, aaO).

bb)

32

Nach § 4 Abs. 3 GV wurden auf dem hier maßgeblichen variablen Kapitalkonto auch Verluste verbucht. Unter Berücksichtung des Vorstehenden wies der Saldo deshalb eine Beteiligung der Beklagten am Eigenkapital der Schuldnerin aus. Umstände, die ausnahmsweise ein abweichendes Auslegungsergebnis rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Damit erfolgten die streitgegenständlichen Zahlungen aus dem Eigenkapital der Schuldnerin und sind nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

3.

33

Die noch im Streit stehenden Zahlungen sind auch nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Es fehlt an den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Beweisanzeichen der sowohl auf Seiten der Schuldnerin wie auch von der Beklagten erkannten (drohenden) Zahlungsunfähigkeit.

a)

34

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12).

35

Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZIP 2016, 173 Rn. 16).

36

Entsprechendes gilt für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO mwN).

b)

37

Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin kann weder von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden noch von einer Kenntnis der Beklagten von einer (unterstellten) Zahlungsunfähigkeit.

aa)

38

Die Klägerin behauptet, die Schuldnerin sei zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen. Es hätten diverse erhebliche Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr ausgeglichen worden seien. Diese hätten in der Zahlungsunfähigkeit gemündet, die spätestens am 1. August 2012 eingetreten sei. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kenntnis der Beklagten von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte Mehrheitskommanditistin der Schuldnerin und Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Komplementärin der Schuldnerin gewesen sei. Für die Kenntnis streite daher die Vermutungsregel des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO sowie die des § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO.

39

Die (drohende) Zahlungsunfähigkeit legt die Klägerin nicht gesondert dar, sondern nimmt die in einem Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 16. Februar 2015 enthaltenen Feststellungen in Bezug. Der Beschluss betrifft ein unter dem Az. 10 O 162/14 geführtes Verfahren gegen den Geschäftsführer der Komplementärin „wegen Geschäftsführerhaftung“. Der Beschluss enthält zwar Feststellungen, die über die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit zulassen könnten. Die Feststellungen sind jedoch durch die Beklagte in Gänze bestritten. Weiteren Vortrag hat die Klägerin nicht gehalten.

bb)

40

Auch von einer Kenntnis der Beklagten von einer (unterstellten) Zahlungsunfähigkeit kann nicht ausgegangen werden. Eine auf den in § 138 InsO legaldefinierten Begriff der nahestehenden Person gestützte gesetzliche Vermutung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hat der Gesetzgeber für § 133 Abs. 1 InsO nicht geregelt. Ein Näheverhältnis zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner kann deshalb nur im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO) Berücksichtigung finden.

41

Im Rahmen der Gesamtabwägung reicht das hier vorliegende Näheverhältnis für sich genommen nicht zur Überzeugungsbildung. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob und falls ja inwieweit die Beklagte als Kommanditistin der Schuldnerin, Gesellschafterin der Komplementärin und als Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Komplementärin der Schuldnerin Einsicht in deren Geschäftsvorgänge hatte. Näheren Vortrag der Klägerin hierzu gibt es nicht. Eine Einsicht in die für die Beurteilung einer Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Geschäftsvorgänge (die ihrerseits nicht näher dargelegt sind; vgl. oben unter aa)) ist auch nicht sonst ersichtlich.

4.

42

Weil eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht hinreichend dargelegt ist, scheidet auch eine Anfechtung der Zahlungen vom 31. Mai und 1. Juli 2013 nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO aus.

5.

43

Ein Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB wird von der Klägerin nur stichwortartig eingeworfen und nicht mit Vortrag unterlegt. Es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass die Hafteinlage der Beklagten zurückbezahlt oder ihr Kapitalanteil unter den Betrag der Hafteinlage herabgemindert gewesen sein könnte.

III.

44

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat im Blick auf die durch Teilvergleich erledigten Herausgabeansprüche die von den Parteien getroffene Kostenregelung und einen (Teil-)Streitwert in Höhe von 5.395,00 € berücksichtigt.

IV.

45

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftsatz der Klägerin vom 12. Januar 2017 bei Gericht eingegangen, der dem Senat aus den vorstehend unter II. 1. b) cc) genannten Gründen keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt.

V.

46

Zur Zulassung der Revision sieht sich der Senat im Blick auf die abweichende Rechtsprechung des OLG Koblenz (in NZI 2014, 27) zur Anwendbarkeit von § 135 InsO auf Eigenkapitalausschüttungen veranlasst.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 10/06/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 68/00 Verkündet am: 10. Juni 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 18/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/10 Verkündet am: 18. Juli 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1; HGB
published on 09/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 60/10 Verkündet am: 9. Dezember 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1, § 14
published on 20/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 305/14 vom 20. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201016BIXZR305.14.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein,
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Annotations

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.