Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Feb. 2017 - 4 U 19/16
Gericht
Tenor
Der Senat stellt gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO fest, dass die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden
Vergleich
geschlossen haben:
1. Die Beklagten verpflichten sich, als Gesamtschuldner die Ergebnisse des Drogenschnelltests vom 08.12.2011 aus dem in der Patientendokumentation der Klinik … befindlichen Arztbrief vom 09.12.2011 zu entfernen, d.h. folgende Passage zu entfernen:
„Normale Werte: Benzodiapene: negativ ng/ml, Barbiturate: negativ ng/ml, Kokain positiv ng/ml, Cannabis: negativ ng/ml, Amphetamine: negativ ng/ml, Opiate: negativ ng/ml, Methadon: negativ ng/ml“
2. Die Beklagten verpflichten sich weiter als Gesamtschuldner, die Ergebnisse des Drogenschnelltests vom 08.12.2011 aus dem Arztbrief vom 09.12.2011 zu entfernen, soweit dieser bereits an andere Stellen innerhalb des … übermittelt worden ist, insbesondere an die …, und soweit der Arztbrief als elektronische Datei gespeichert ist, insbesondere im krankenhausinternen Informationssystem …
3. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner es zu unterlassen, die Durchführung und die Ergebnisse des beim Kläger am 08.12.2011 durchgeführten Drogenschnelltests an Dritte mitzuteilen, auch dann wenn eine ärztliche Schweigepflichtsentbindung des Klägers hinsichtlich des stationären Aufenthalts im Klinikum der Beklagten zu 1) vom 07. bis 10.12.2011 erteilt werden sollte.
4. Im Übrigen verbleibt es beim Inhalt der über den Kläger geführten Patientendokumentation über den stationären Aufenthalt im Klinikum der Beklagten zu 1) vom 07. bis 10.12.2011.
5. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Unterlassung der Weitergabe von Informationen über die Durchführung und das Ergebnis eines Drogenschnelltests sowie die diesbezügliche Datenlöschung und Streichung in den ärztlichen Unterlagen. Darüber hinaus verlangt er Schmerzensgeld.
- 2
Mit Urteil vom 18.03.2016 hat das Landgericht Kiel die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
- 3
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
- 4
Mit Beschluss vom 23.01.2017 hat der Senat den Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemacht und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag schriftsätzlich bis zum 10.02.2017 zu erklären. Zum Inhalt des Beschlusses vom 23.01.2017 wird auf Blatt 220 bis 225 der Gerichtsakten verwiesen.
- 5
Mit Schriftsatz vom 01.02.2017, bei Gericht eingegangen am 02.02.2017, hat der Kläger dem Vergleichsvorschlag des Senates zugestimmt. Die Abschriften des Schriftsatzes vom 01.02.2017 sind am 02.02.2017 an den Beklagtenvertreter versandt worden.
- 6
Mit Schriftsatz vom 06.02.2017, bei Gericht am selben Tage per Fax eingegangen, hat der Kläger seine Zustimmungserklärung zu dem Vergleichsvorschlag des Senats widerrufen. Die Abschriften des Schriftsatzes vom 06.02.2017 sind am 07.02.2017 an den Beklagtenvertreter versandt worden.
- 7
Mit Schriftsatz vom 10.02.2017, bei Gericht am selben Tage per Fax eingegangen, haben die Beklagten erklärt, den Vergleichsvorschlag des Senats anzunehmen. Sie sind der Auffassung, dass ein wirksamer Vergleich zu Stande gekommen sei, weil der Widerruf der Zustimmungserklärung durch den Kläger unwirksam sei.
- 8
Mit Beschluss vom 13.02.2017 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass ein Prozessvergleich wirksam zu Stande gekommen sein dürfte.
- 9
Mit Schriftsatz vom 17.02.2017 hat der Kläger zu dem Hinweisbeschluss des Senates Stellung genommen. Er ist der Auffassung, dass er die Annahmeerklärung vom 01.02.2016 wirksam widerrufen habe, so dass der Prozessvergleich nicht zu Stande gekommen sei. Zu den Einzelheiten seiner Begründung wird auf den Schriftsatz vom 17.02.2017, Blatt 241 ff. der Gerichtsakten, verwiesen.
II.
- 10
Der Senat stellt das Zustandekommen des gerichtlichen Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO fest.
- 11
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozessvergleich eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig. Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein. Das gilt auch für den Prozessvergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, BGHZ 206, 219 = NJW 2015, 2965 mw.N.).
- 12
1.Der Vergleich ist prozessual wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Ein Prozessvergleich kann nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (Alternative 1) oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (Alternative 2). Das Gericht stellt dann das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest, § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.
- 13
Die Voraussetzungen von § 278 Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 ZPO sind vorliegend erfüllt. Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 23.01.2017 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017, bei Gericht eingegangen am 02.02.2017, hat der Kläger dem Vergleichsvorschlag zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 10.02.2017, bei Gericht eingegangen am 10.02.2017, haben dann die Beklagten dem Vergleichsvorschlag zugestimmt, so dass am 10.02.2017 der Vergleich geschlossen worden ist.
- 14
Die Annahmeerklärung des Klägers vom 01.02.2017 stellt eine wirksame Prozesshandlung dar. Sie ist als Prozesshandlung mit Eingang des Schriftsatzes am 02.02.2017 bei Gericht wirksam geworden. Sie konnte als Prozesshandlung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2016 - 5 U 68/15, MDR 2016, 547; LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2014 - 6 Sa 53/14, ZTR 2015, 162).
- 15
Bei den Prozesshandlungen wird unterschieden zwischen Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen. Erwirkungshandlungen sind Prozesshandlungen, die eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen sollen und erst durch diese auf den Prozess einwirken (zum Beispiel Anträge, Parteivorbringen); dagegen beeinflussen Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 128 Rn. 14; Münchener Kommentar-Rauscher, ZPO, 5. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 416). Die Unterscheidung hat vor allem für die Widerruflichkeit und die Folgen der Fehlerhaftigkeit Bedeutung. Bewirkungshandlungen sind wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung grundsätzlich unwiderruflich. Erwirkungshandlungen können widerrufen werden, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist (Münchener Kommentar-Rauscher, a.a.O., Einleitung Rn. 416; Zöller-Greger, a.a.O, vor § 128 Rn. 18).
- 16
Bei der schriftsätzlichen Annahmeerklärung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO handelt es sich um eine Bewirkungshandlung und nicht um eine Erwirkungshandlung. Denn mit den beiderseitigen Annahmeerklärungen zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag wird der Prozess unmittelbar gestaltet. Der Beschluss des Gerichtes gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO hat lediglich feststellenden Charakter. Ist die Annahmeerklärung folglich als Prozesshandlung im Sinne einer Bewirkungshandlung grundsätzlich unwiderruflich, so fehlt es für die Möglichkeit des Widerrufs oder der Zurücknahme an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
- 17
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen würde, dass die schriftsätzliche Annahmeerklärung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags, die zeitlich als erste bei Gericht eingeht, bis zum Eingang der schriftsätzlichen Annahmeerklärung der anderen Partei als Erwirkungshandlung anzusehen ist und erst mit Eingang der weiteren Annahmeerklärung zu einer Bewirkungshandlung erstarken sollte - diese Auffassung teilt der Senat ausdrücklich nicht -, stehen der Annahme einer zeitlich begrenzten Widerrufsmöglichkeit bis zum Eingang der weiteren Annahmeerklärung schutzwürdige Interessen der anderen Prozesspartei entgegen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 128 Rn. 22, 23). Denn anderenfalls würde die Widerruflichkeit der einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO zustimmenden Prozesshandlung von der mehr oder weniger zufälligen Reihenfolge des Eingangs der Erklärungen abhängig gemacht werden und der sich zuerst erklärenden Partei bis zur Erklärung des Gegners eine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt werden, der sich zuletzt erklärenden Partei jedoch nicht (OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2016, a.a.O.).
- 18
2. Der Vergleich zwischen den Parteien ist auch materiell-rechtlich wirksam zustande gekommen.
- 19
Dabei dürfte nach dem Vortrag der Beklagten über den Inhalt des am 30.01.2016 stattgefundenen Telefonats zwischen den beiden Prozessbevollmächtigten der materiell-rechtliche Vergleich zwischen den Parteien aufgrund der in diesem Telefonat erzielten Einigung bereits am 30.01.2016 abgeschlossen worden sein. Der Kläger hat den Inhalt des Telefongesprächs vom 30.01.2016, wie ihn die Beklagten dargestellt haben, nicht bestritten.
- 20
Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass eine materiell-rechtliche Einigung während des Telefongespräches noch nicht erzielt worden sei, ist eine solche in der Folgezeit durch die mit Schriftsätzen vom 01.02.2016 und 10.02.2016 abgegebenen Erklärungen erzielt worden. Die materiell-rechtliche Zustimmungserklärung des Klägers zu dem Vergleich ist nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund Widerrufs unwirksam geworden. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO tritt an die Stelle des anderen, d.h. des Prozessgegners, das Gericht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, die eine gesetzliche Empfangszuständigkeit des Gerichts vorsieht, wenn es heißt, dass die den Vorschlag des Gerichts annehmenden Willenserklärungen der Parteien „gegenüber dem Gericht“ abzugeben sind. Die Annahmeerklärungen sind folglich amtsempfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 Abs. 3 BGB (siehe hierzu Siemon, Der Vertragsschluss beim Beschlussvergleich, NJW 2011, Seite 426, 430f.). Der am 06.02.2017 bei Gericht eingegangene Widerruf führte folglich nicht zu einer Unwirksamkeit der zuvor am 02.02.2017 eingegangenen Annahmeerklärung.
- 21
3. Der Kläger kann sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass der Vergleich prozessual nicht wirksam zustande gekommen sei. Er muss sich vielmehr an den Folgen seiner schriftsätzlichen Erklärung vom 01.02.2017 festhalten lassen. Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, BGHZ 206, 219 = NJW 2015, 2965 mw.N.). Die von den Beklagten in Kenntnis des Widerrufs vom 06.02.2017 abgegebene Annahmeerklärung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags stellt jedoch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Beklagten haben sich vielmehr innerhalb der vom Senat mit Beschluss vom 23.01.2017 gesetzten Frist zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt. Hierzu sind sie durch das Gericht ausdrücklich aufgefordert worden, so dass prozessual keine unzulässige Rechtsausübung erkennbar ist. Vor dem Hintergrund des zwischen den Prozessbevollmächtigten am 30.01.2017 geführten Telefonats ist auch materiell-rechtlich keine unzulässige Rechtsausübung erkennbar.
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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.