Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 06. Dez. 2013 - 17 U 48/13

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2013:1206.17U48.13.0A
bei uns veröffentlicht am06.12.2013

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das am 10. Mai 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel – 17 O 166/13 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, 95,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. April 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entgelt für Inkassodienste.

2

Die Klägerin ist ein eingetragenes Inkassounternehmen. Am 7. Juni 2007 schlossen die Parteien einen Inkassorahmenvertrag. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 30 ff. d. A.) zugrunde. Darin heißt es unter anderem:

3

„II. Ausschließlichkeit
1. Der Auftraggeber wird nach Auftragserteilung nicht ohne Zustimmung der A. mit dem Forderungsschuldner verhandeln oder weiterhin gegen ihn vorgehen.

4

2. ...
III. Vergütung
1. Im außergerichtlichen Nichterfolgsfalle wird nur die Mindestgebühr fällig.
2. Bei erfolgreichem Forderungseinzug erhält A. vom Auftraggeber aus allen auf die Forderung eingehenden Zahlungen bzw. ihrem Ausgleich oder ihrer Minderung in sonstiger Weise nach Abzug der verauslagten Kosten die erfolgsabhängige Gebühr gemäß den jeweils gültigen Konditionen. …
3. Eine erfolgsabhängige Gebühr gem. Ziff. 2 der Gebührentabelle entsteht nach erstem Tätigwerden bei Zahlung des Schuldners oder Dritten für den Schuldner, gleichgültig, ob die Zahlung an den Kunden oder A. erfolgt.
4. …
5. …
6. Auf alle Gebühren, Pauschalen und die erfolgsabhängige Gebühr wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.“

5

Die Mindestgebühr betrug nach der Gebührentabelle für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz in Saudi-Arabien 80,- €, die erfolgsabhängige Gebühr 25 % des eingezogenen Forderungsanteils, erhöht um weitere 2 % „bei Forderungen, die älter sind als 180 Tage“. Nach Ziffer 3 der Gebührentabelle umfasst die Gebührentabelle alle außergerichtlichen Kosten.

6

Am 30. September 2010 beauftragte die Beklagte die Klägerin im Rahmen dieses Vertrages mit der Einziehung einer Forderung i. H. v. 157.275,- € von der in Saudi-Arabien ansässigen Firma „R.“, die sie zuvor vergeblich mit Schreiben vom 06. März 2009 und 03. Juli 2009 in Rechnung gestellt hatte. Am 08.Oktober 2010 fertigte die Klägerin ein Schreiben an die Schuldnerin (Anlage K 5, Bl. 48 d.A.). Unter dem 29. Oktober 2010 teilte sie der Beklagten mit, dass es ihr trotz verschiedener Mahnungen nicht gelungen sei, Kontakt zur Schuldnerin aufzunehmen. Am 23. Dezember 2010 zahlte die Schuldnerin auf die einzuziehende Forderung 25.000,- € an die Beklagte. Daraufhin machte die Klägerin aufgrund einer abweichenden Eingruppierung in der Rechnung vom 08. März 2011 eine Entgeltforderung in Höhe von 35 %, also 11.007, 50 € geltend, die bei der Beklagten am 09. März 2011 einging.

7

Die daraus berechnete Klagforderung hat die Klägerin bereits auf 27 %, also 6.750,- € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 8.032,50 €, zuzüglich Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2011 reduziert und im Übrigen zurückgenommen. Daneben hat sie erstinstanzlich vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 361,90 € für das Mahnschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. März 2012 geltend gemacht.

8

Die Parteien streiten darüber, inwieweit Voraussetzung für einen Gebührenanspruch der Klägerin ist, dass die Zahlung zumindest auch auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen ist, und ob diese Voraussetzung – gegebenenfalls - vorliegt.

9

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich zunächst am 8. Oktober 2010 schriftlich an die Schuldnerin gewandt. Sodann habe sie am 11. und 14. Oktober, am 30. November und am 14. Dezember 2010 durch ihre Mitarbeiterin Ar. versucht, über den Telefonvermittler der Schuldnerin Kontakt zu dem zuständigen Sachbearbeiter aufzunehmen. Die Schuldnerin habe sich durch diese Aktivitäten genötigt gesehen, die am 23. Dezember 2010 erfolgte Teilzahlung zu erbringen.

10

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, ihr Mitarbeiter S. habe bereits vor Beauftragung der Klägerin im September 2010 Kontakt zur saudischen Botschaft aufgenommen, die wiederum Druck auf die Schuldnerin ausgeübt habe, so dass die Schuldnerin schließlich im Dezember 2010 mitgeteilt habe, sie werde in monatlichen Raten von 25.000,- € zahlen.

11

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Ar. und S. mit Urteil vom 10. Mai 2013, auf dessen Inhalt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen, da die Klägerin nicht habe beweisen können, dass sie die Zahlung der Schuldnerin durch ihre Tätigkeit bewirkt habe. Soweit sich aus Ziff. III. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise ergebe, dass Kausalität zwischen der entfalteten Tätigkeit der Klägerin und der Zahlung durch die Schuldnerin nicht erforderlich sei, sei diese Klausel gem. § 305 c Abs. 2 BGB unwirksam, da sie die Beklagte unangemessen benachteilige. Sie verstoße zudem gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB.

12

Gegen dieses ihr am 23. Mai 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Juni 2013 Berufung eingelegt und wie folgt begründet:

13

- Auf die Frage, ob die eigenen Tätigkeiten der Beklagten ursächlich für den Zahlungseingang seien, komme es nicht an. Denn die Beklagte könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ihre eigenes Tätigwerden nicht berufen, weil sie dadurch gegen ihre Pflicht aus Ziff. II. 1 der AGB verstoßen habe.

14

- Die Ziff. III. 2 und 3 der AGB seien entgegen der Ansicht des Landgerichts weder unklar, noch benachteiligten sie die als Unternehmerin erfahrene Beklagte unangemessen.

15

- Im Übrigen sei – obwohl es darauf nicht ankomme - auch die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Zahlung ausschließlich auf ihre eigenen Bemühungen zurückzuführen sei.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Mai .2013 (Az. 17 O 166/12) aufzuheben und die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.032,50 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2011 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und rügt Verspätung, soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, die Bemühungen der Beklagten seien unter Verstoß gegen Ziff. II. 1 der AGB erst nach deren Beauftragung entfaltet worden.

21

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien und die jeweils beigefügten Anlagen.

II.

22

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache nur in dem erkannten und geringen Umfang Erfolg.

23

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines erfolgsabhängigen Vergütungsanspruchs von 27 % der gezahlten Summe abgelehnt (1). Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Zahlung der Mindestgebühr von 80,- € zuzüglich Mehrwertsteuer, also 95,20 €, nebst darauf zu entrichtenden Verzugszinsen (2).

1.

24

Die Voraussetzungen des erfolgsabhängigen Vergütungsanspruchs hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht.

a)

25

Gegen die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gebühr, bei der die Tätigkeit des Inkassounternehmens nur im Falle der ganzen oder teilweisen Realisierung der Forderung vergütet wird oder sich die Vergütung dann deutlich erhöht, als solcher bestehen aus Sicht des Senats bereits seit längerem keine grundsätzlichen Bedenken mehr. Der Inkassovertrag ist zwar als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter anzusehen (BGH, NJW-RR 2005, 642; Staudinger, Neubearbeitung 2006, § 67 B 117; Soergel, 13. Aufl. 2011, § 675 Rd. 46). Denn der Auftraggeber hat keinen klagbaren Anspruch auf Herbeiführung des Erfolges, sondern lediglich darauf, dass der Auftragnehmer die vereinbarte Tätigkeit entfaltet. Der Vergütungsanspruch aus § 611 BGB ergibt sich demgemäß allein aus der Tätigkeit. Davon weicht die erfolgsbezogene Vergütung jedoch in zulässiger Weise ab, um vornehmlich dem Leistungsanreiz Rechnung zu tragen (OLG Frankfurt, Urteil vom 01. April 2009 – 19 U 228/08, zitiert nach juris Rd. 15 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat sich bereits in Art. 9 Abs. 2 KostenÄndG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 des 5. BRAGO ÄnderungsG vom 18. August 1980 (BGBl. I, 1503) für die Zulässigkeit dieses Vergütungssystems für Inkassodienste ausgesprochen (BGH, AnwSt (R) 5/05, zitiert nach juris Rd. 14).

b)

26

Die erfolgsabhängige Gebühr entstand aber nicht nach Ziffer III 3 AGB allein aufgrund der von der Klägerin vor der Zahlung des Schuldners entfalteten Tätigkeiten, namentlich der Telefonate ihrer Mitarbeiterin mit dem Telefonvermittler der Schuldnerin und der von ihr an die Schuldnerin versandten E-Mails und Mahnschreiben. Denn Ziffer III 3 AGB ist nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten und Intransparenz unwirksam.

(1)

27

Die Regelung in Ziffer III 3 AGB stellt keine nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entzogene Preisvereinbarung dar.

28

Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB findet eine Inhaltskontrolle nur insoweit statt, als durch die zu überprüfende Klausel eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird. Demgegenüber sind Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Vorschriften unterliegen, sondern von den Parteien als Gegenstand ihrer Hauptleistungen festgelegt werden müssen – hierzu gehören gerade auch Preisvereinbarungen - , der Inhaltskontrolle entzogen (BGH, NJW 2010, 150, zitiert nach juris Rd. 22). Denn Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis müssen die Parteien selbst festlegen (BGHZ 106, 42 ff, zitiert nach juris Rd. 17).

29

Ziff. III 3 AGB bestimmt, dass die erfolgsabhängige Gebühr für das erste Tätigwerden der Klägerin entsteht, sofern der Schuldner danach an seinen Gläubiger – den Kunden des Inkassounternehmens – oder die Klägerin zahlt und schließt damit schlüssig das Erfordernis einer Kausalität zwischen dem ersten Tätigwerden der Klägerin und der nachfolgenden Zahlung aus. Zwar regelt die Ziffer III 3 AGB insoweit die Beziehung von Vergütung und Hauptleistung der Klägerin, nämlich ihr erstes Tätigwerden. Doch steht der Begriff der Leistung selbst nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 18. April 2002 – III ZR 199/01, zitiert nach juris Rd. 14). Daher ist die streitige Klausel darauf zu prüfen, ob ihr eine echte Gegenleistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine Abrede handelt, die zwar mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH, a.a.O.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29 f und 136, 261, 264 m.w.N.). Das erste Tätigwerden stellt indessen - sofern es nicht zur Herbeiführung der Zahlung geeignet war - keine echte Gegenleistung der Klägerin dar und widerspricht dem dienstvertraglichen Leistungsbegriff, der ein geeignetes Handeln voraussetzt. Damit ist die Klausel nicht unmittelbar nur eine Preisvereinbarung und unterliegt daher der Inhaltskontrolle.

(2)

30

Die Regelung in Ziffer III 3 AGB ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt wegen des vollständigen Verzichts von Anforderungen an das erste Tätigwerden der Klägerin und dem gleichzeitigen Verzicht auf eine Kausalität zwischen diesem Tätigwerden der Klägerin und der nachfolgenden Zahlung des Schuldners die Beklagte unangemessen.

(a)

31

AGB-Klauseln sind dabei zunächst ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung beidseitiger Interessen verstanden wird (BGH NJW-RR 2011, 1350; Grünberg in Palandt, 72. Aufl. 2013, § 305 c Rd. 16). Dies gilt nach § 310 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsgebühren gegenüber Unternehmen, wobei die geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2010, 3152, zitiert nach juris Rd. 30 m.w.N.; Grüneberg in Palandt, 72. Aufl. 2013, § 307 Rd. 38).

32

Nach Ziffer III 3 AGB entsteht die erfolgsabhängige Gebühr bei Zahlung der Schuldnerin an die Klägerin oder die Beklagte nach erstem Tätigwerden der Klägerin.

33

Für einen durchschnittlichen Inkassokunden ist zwar ersichtlich, dass sich das erste Tätigwerden der Klägerin im Sinne der Ziffer III 3 AGB auf den Forderungseinzug beziehen muss. Weitere Einschränkungen an das erste Tätigwerden sind aber für einen Inkassokunden auch bei aufmerksamer Lektüre der Klauseln nicht ersichtlich. Ein erstes auf den Forderungseinzug gerichtetes Tätigwerden (im Interesse der Auftragserfüllung) kann damit auch schon das Abfassen eines Mahnschreibens durch die Klägerin sein oder das Versenden eines falsch adressierten Mahnschreibens, das später als unzustellbar zurückgelangt, oder ähnliche Tätigkeiten, die eindeutig auch für eine zeitlich nachfolgende Zahlung des Schuldners nicht ursächlich geworden sein können.

34

Zwar hat das Inkassounternehmen auch aus Sicht eines verständigen Kunden ein berechtigtes Interesse daran, nicht konkret nachweisen zu müssen, dass das zum Forderungseinzug erbrachtes und dazu geeignetes Handeln den Erfolg – die Zahlung – tatsächlich verursacht hat. Indessen werden nach der streitigen Klausel keinerlei Anforderungen an die Qualität des ersten Tätigwerdens gestellt und eine Kausalität zwischen Tätigwerden und Zahlung ist vollständig entbehrlich. Die sich aus der gewählten weiten Formulierung, „erstes Tätigwerden“ ergebenden Zweifel bei der Auslegung nach § 305 c Abs. 2 BGB müssen hier – im Rahmen der Inhaltskontrolle - zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der Klausel gehen. Insoweit ist die dargelegte kundenfeindlichste Auslegung eines verständigen Vertragspartners zugrunde zu legen.

(b)

35

Der Kunde des Inkassounternehmens wird entgegen Treu und Glauben dadurch unangemessen benachteiligt, dass er die erfolgsabhängige Gebühr auch für eine Tätigkeit des Inkassodienstes zahlen soll, die die zeitlich nachfolgende Zahlung des Schuldners nicht herbeigeführt haben kann. Besonders vergütet wird in diesem Fall nicht die Leistung des Inkassounternehmens - die effiziente Tätigkeit - als erbrachte Gegenleistung, sondern die von der Tätigkeit unabhängige Zahlung des Schuldners. Dies entspricht zum einen nicht der in Ziffer III 2 AGB getroffenen Vergütungsabrede, nach der die erfolgreiche Tätigkeit des Inkassounternehmens – der erfolgreiche Forderungseinzug - besonders vergütet werden soll. Zum anderen spricht für die Unangemessenheit der Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass die Regelung gegen das gesetzliche Leitbild des Dienstvertrages verstößt, weil ein Kunde mit einer erfolgsabhängigen Vergütung nur die erfolgsgeeignete Tätigkeit des Inkassounternehmens im Falle einer Realisierung der einzutreibenden Forderung besonders honorieren will und nicht für eine ungeeignete Tätigkeit des Inkassounternehmens zahlen will, die rein zufällig der Zahlung des Schuldners vorausging. Dafür, dass ein Erfolgshonorar zum „Zufallshonorar“ werden kann, ist aber kein rechtfertigender Grund ersichtlich.

(c)

36

Die streitige Klausel ist auch deshalb zu missbilligen, weil die AGB der Klägerin ihre Vergütungsstruktur insgesamt für den Kunden nicht hinreichend deutlich erkennbar gemacht hat.

37

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH NJW 2011, 1801, zitiert nach juris Rd. 20; BGH JW 2010, 3152, zitiert nach juris Rd. 29). Dabei gebieten Treu und Glauben, dass die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennbar sind, als dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2011, 1801, zitiert nach juris Rd. 20; Grüneberg in Palandt, 72. Aufl. 2013, § 307 Rd. 21 m.w.N.).

38

Die Vergütungsregelungen der AGB der Klägerin widersprechen sich unnötig. Während die erfolgsabhängige Gebühr nach Ziffer III 2 AGB bei erfolgreichem Forderungseinzug entsteht, soll sie nach Ziffer III 3 AGB bei Zahlung nach erstem Tätigwerden der Klägerin entstehen, auch wenn kein erfolgreicher Forderungseinzug vorliegt. Dass mit der Formulierung „Zahlung nach erstem Tätigwerden“ zugleich die für einen erfolgreichen Forderungseinzug erforderliche Kausalität zwischen Tätigkeit und Zahlung abbedungen wird, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht präzise dargestellt.

39

Hinzu kommen muss, dass der andere Teil mit der Klausel „nicht zu rechnen brauchte“, der Klausel mithin ein Überraschungsmoment innewohnt und daraus eine Diskrepanz zwischen den Erwartungen des Kunden und dem Klauselinhalt entsteht (OLG Frankfurt, Urteil vom 01. April 2009 – 19 U 228/08, zitiert nach juris Rd. 18).

40

Auch das ist der Fall: Ein Inkassokunde braucht nicht damit zu rechnen, eine erfolgsabhängige Gebühr für irgendeine letztlich erfolglose Tätigkeit der Klägerin allein deshalb zu schulden, weil der Schuldner auf die Forderung gezahlt hat.

c)

41

Die Voraussetzungen für das Entstehen der erfolgsabhängigen Gebühr nach Ziffer II 2 AGB i.V.m. der Gebührentabelle - den Forderungseinzug - hat die Klägerin nicht bewiesen.

42

Diese Klausel ist wirksam vereinbart. Nach Ziffer II 2 AGB i.V.m. der Gebührentabelle erhält die Klägerin die erfolgsabhängige Gebühr bei erfolgreichem Forderungseinzug nach den jeweils gültigen Konditionen. Die Abrede unterliegt als Vereinbarung unmittelbar über die echte Hauptleistung – den Forderungseinzug durch die Klägerin – und deren Gegenleistung – die erfolgsabhängige Gebühr – nicht der Inhaltskontrolle (so auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 01. April 2009 – 19 U 228/08, zitiert nach juris Rd.17 m.w.N.; Seitz, Inkassohandbuch, 3. Aufl., 2000, Rd. 233; a.A. von Westphalen, BB 1994, 1721, 1722).

43

Die Klägerin hat aber unter Berücksichtigung der Feststellungen des Landgerichts nicht zu beweisen vermocht, dass sie die in Rede stehende Forderung eingezogen hatte, ihre Tätigkeit also für die Zahlung des Schuldners zumindest mitursächlich geworden war. Denn die Zeugin Arnold hat nach der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts zwar Briefe und E-Mails mit Zahlungsaufforderungen an die Schuldnerin versandt sowie mit dem Telefonisten der Schuldnerin telefoniert, ohne weiterverbunden worden zu sein. Jedoch hat die Klägerin damit nicht bewiesen, dass diese schriftlichen bzw. elektronischen Aufforderungen oder das Bemühen um telefonischen Kontakt die Verantwortlichen der Schuldnerin überhaupt erreichten und sie zur nachfolgenden Zahlung veranlassten.

44

Dahinstehen kann letztlich, ob die im Maklerrecht entwickelten Beweiserleichterungen, wonach in Fällen, in denen ein Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt, sich der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – III ZR 191/98 -, zitiert nach juris Rd. 13 sowie NJW 2006, 3062, 3063, zitiert nach juris Rd. 18 m.w.N.), bei der hier vorliegenden Konstellation überhaupt anzuwenden wäre. Denn die nachweislich vor Zahlungseingang erbrachte Tätigkeit der Klägerin lässt vorliegend auch nicht den Schluss zu, dass diese zumindest vermutlich mitursächlich für die nachfolgende Zahlung der Schuldnerin war. Sie hätte dazu mindestens beweisen müssen, dass ihre Tätigkeit geeignet war, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Diesen Beweis hat sie aber nicht erbracht. Die Tätigkeit eines Inkassounternehmens ist nur dann geeignet gewesen, eine Zahlung herbeizuführen, wenn diese Tätigkeit den verantwortlichen Schuldner vor seiner Zahlung überhaupt erreicht hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie durch die nachgewiesenen Telefonate ihrer Mitarbeiterin Ar. nicht nachgewiesen, entsprechend gegenüber der Schuldnerin tätig geworden zu sein. Nach der Aussage der Zeugin Ar. erreichte diese nämlich lediglich Telefonisten der Schuldnerin. Die Zeugin teilte ihnen zwar mit, dass sie Mitarbeiterin eines Inkassounternehmens sei, welches die Beklagte eingeschaltet habe und wurde daraufhin weiterverbunden, ohne danach jemanden anderen erreicht zu haben. Offen bleibt dabei insbesondere, ob der jeweilige Telefonist die ihm gegebenen Informationen weiterleitete oder sich sein Handeln – was jedenfalls nicht völlig fernliegend ist – auf die gescheiterte Weitervermittlung beschränkte. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Telefonisten die ihnen mitgeteilten Informationen an die zuständigen Personen weiterleiten, insbesondere dann nicht, wenn sie versuchen, die Telefonate weiterzuleiten.

45

Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass die vor Zahlungseingang versandten E-Mails und Schreiben die Schuldnerin in Saudi-Arabien erreichten. Das Absenden von Schreiben oder E-Mails begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass diese beim vorgesehenen Empfänger ankommen (Ellenberger in Palandt, 72. Aufl. 2013, § 130 Rd. 21).

d)

46

Letztlich kann die Klägerin den entgangenen Vergütungsanspruch aus Ziffer II 2 AGB auch nicht als Schadensersatz gemäß § 280 BGB wegen Verstoßes gegen die Ausschließlichkeitsregel in Ziffer II 1 AGB gegen die Beklagte geltend machen.

47

Nach dieser Regelung darf der Kunde nach Auftragserteilung nicht ohne Zustimmung des Inkassounternehmens weiter mit dem Forderungsschuldner verhandeln oder gegen ihn vorgehen. Die Klägerin hat jedoch einen darauf gründenden Pflichtverstoß der Beklagten und die Kausalität dieses Pflichtverstoßes für die entgangene Erfolgsgebühr nicht zu beweisen vermocht. Dazu hätte es auch des Beweises bedurft, dass die Klägerin – ohne das Handeln der Beklagten - die Schuldnerin zur Zahlung veranlasst hätte (vgl. zur entsprechenden Parallele im Maklerrecht: BGH, NJW-RR 1996, 1276, 1277).

48

Zwar war die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch nach Auftragserteilung tätig. Der Zeuge S. hat insofern bekundet, er habe nach der Zahlung der 25.000,00 € noch mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin telefoniert. Dieses Telefonat kann indes nicht ursächlich für die hier in Rede stehende Zahlung gewesen sein.

49

Ansonsten hat der Zeuge S. jedoch keine verlässlichen Zeitangaben hinsichtlich seiner vorangegangen Tätigkeiten gemacht. So hat er angegeben, er habe im September, möglicherweise sogar bereits im August 2010 Kontakt zur saudischen Botschaft aufgenommen. Er habe vier Wochen später nochmals mit der Botschaft telefoniert. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Schuldnerin einen Zahlungsplan erstelle. Er selbst habe dann ein Telefonat mit der Schuldnerin geführt, in dem ihm die Zahlung eines Betrages von 25.000,00 € zugesagt worden sei, die dann am 23. Oktober 2010 erfolgt sei. Letztlich kann der Aussage nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Zeuge noch nach der Auftragserteilung an die Klägerin - dem 30. September 2010 – mit der Schuldnerin verhandelte. Es kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass die vor Auftragserteilung erbrachten Tätigkeiten des Zeugen die Schuldnerin veranlassten, am 23. Dezember 2010 eine Rate von 25.000,00 € zu zahlen. Weiter fehlt es an einem Nachweis dafür, dass – wenn der Zeuge S. nicht tätig geworden wäre – die Klägerin die Schuldnerin gleichfalls zur Zahlung bewegt hätte.

2.

50

Die Beklagte ist allerdings – dies hat das Landgericht übersehen - nach Ziff. III. 1 der AGB verpflichtet, der Klägerin für deren Tätigkeit die Mindestgebühr von 80,- € zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Die geschuldete Mindestgebühr ist nach Ziffer III 6 der AGB auch um die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % zu erhöhen. Da es sich insoweit um eine auf das Geschäft anfallende Steuer und nicht um „außergerichtliche Kosten der Klägerin“ handelt, bestehen an der Gültigkeit dieser Regelung keine Bedenken.

51

Weiter schuldet die Beklagte darauf Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2011 nach § 288 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Beklagte geriet auch mit der Zahlung der geschuldeten Mindestgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer durch die ihr am 09 März 2010 zugehende Rechnung der Klägerin 30 Tage später in Verzug.

3.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Danach kann das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Das ist der Fall, da die Beklagte ihre Rechtsverteidigung lediglich über 1,19 % überzog.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die streitbefangene Klausel von der Klägerin ersichtlich häufiger verwendet wird, eine einschlägige Rechtsprechung insoweit nicht ersichtlich ist und damit dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommt.


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eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 199/01
Verkündet am:
18. April 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG §§ 8, 9 Bd, Cb; BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens
, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses
ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen
gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juli 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen, das im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung Dienste des D- und E-Netzes (Telekommunikationsnetze für die mobile Nutzung) vermarktet. Sie bietet den Zugang zum D- und E-Netz an und gibt so ihren Kunden die Möglichkeit, mit Hilfe eines Mobiltelefons Anrufe zu tätigen und entgegenzunehmen.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten haben ihre Kunden für die "Dienstleistungen" der Beklagten grundsätzlich die in der jeweils bei Einreichung des Antrags auf Freischaltung im D- oder E-Netz gültigen Preisliste aufgeführten Entgelte zu zahlen. Hierzu gehören insbesondere die nutzungsunabhängige Grundgebühr und die laufenden (Telefon-)Gebühren, die durch die Nutzung des Mobiltelefons anfallen. Die bei Klageerhebung gültige Preisliste der Beklagten enthielt unter anderem folgende Gebührenregelung :
"Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung Deaktivierungsgebühr 29,50 DM (exkl. MwSt.) 33,93 DM (inkl. MwSt.) einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres T. (= die Beklagte) -Anschlusses." Der Kläger, der diese Klausel für unwirksam hält, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der genannten Deaktivierungsgebührenregelung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (ZIP 2001, 1963). Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Der Kläger ist klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Allerdings ergibt sich dies nicht mehr aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG. An die Stelle dieser Bestimmungen sind die entsprechenden Regelungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November 2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I S. 3138, 3173) getreten , wobei nach § 16 Abs. 1 UKlaG am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes abzuschließen sind. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Der nunmehr anzuwendende § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG ist inhaltsgleich mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 AGBG.
2. Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 AGBG und § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte die beanstandete Klausel inzwischen dahin geändert hat, daß die Deaktivierungsgebühr entfällt, sofern vom Kunden niedrigere Kosten nachgewiesen werden oder T. die Kündigung des Teilnehmerverhältnisses zu vertreten hat.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäûig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloûe Absichtserklärung des Verwenders , sie nicht weiter zu verwenden, aus, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165 m.w.N.). Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.N.).

II.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daû mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim künftigen Abschluû neuer Verträge verlangt werden kann, sondern der Kläger - wie im vorliegenden Rechtsstreit auch beantragt worden ist - den Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch nehmen kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 m.w.N.). Daher sind Prüfungsmaûstab bei der Inhaltskontrolle der klagegegenständlichen Klauseln sowohl die §§ 8 ff AGBG, die auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - bei Dauerschuldverhältnissen wie hier freilich nur bis zum 31. Dezember 2002 - weiter anzuwenden sind, als auch die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ab-
gelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Gesetzes). Dies wirkt sich indes bei der rechtlichen Beurteilung nicht aus, da die §§ 8 ff AGBG und die §§ 307 ff BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind.

III.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû es sich bei der streitigen Deaktivierungsgebühr nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung handelt.

a) Nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB n.F.) entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGHZ 143, 128, 138 f; 141, 380, 382 f; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27, 30). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGHZ 141, 380, 383; 116, 117, 120 f).

Allerdings führt die bloûe Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das - wie hier - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, daû die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Der klare Wortlaut des Gesetzes (§ 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) verlangt auch dann eine Prüfung, ob die Klausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher ist die streitige Deaktivierungsklausel ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt und die Beschaffenheit der sonstigen Einzelpreise daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine - zumeist als (etwas miûverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete - Abrede handelt, die zwar (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 141, 380, 383; 137, 27, 29 f und 43, 45 ff; 136, 261, 264 m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Deaktivierungsklausel nicht entgegen.
aa) Nach Darstellung der Beklagten soll mit der Deaktivierungsgebühr der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Abschaltung des Anschlusses und der Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses entsteht. Diese Arbeitsabläufe hat die Beklagte
wie folgt beschrieben: Sortieren und Zuordnen der eingehenden Post; EDVErfassung und Verifizierung der Daten, Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos; Umstellung des Kundenkontos und die Erstellung eines erneut zu prüfenden Kündigungsreports mit anschlieûender Netzabschaltung , worüber eine Benachrichtigung des Kunden erfolge.
bb) Diese Verrichtungen stehen in keinem Zusammenhang zu den vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten, die der Beklagten aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Kunden obliegen.
Durch den Abschluû eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Mobilfunkvertrags verpflichtet sich das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen , dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen (hier: D- oder E-Netz) Mobilfunknetz zu eröffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362). Mit diesen vertragstypischen (Haupt-)Leistungspflichten , die nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur - für die vieles spricht - dienstvertraglicher Natur sind (so etwa, wenn auch ohne nähere Begründung, OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 1082, 1083; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1363; eingehend zur Rechtsnatur von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, insbesondere des Mobilfunkvertrags Schöpflin, BB 1997, 106; Graf von Westphalen/Grote/ Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 ff; Eckert, in: Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, 2001, Vierter Teil, Kap. 9, A Rn. 37 ff; Imping, in: Spindler , Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil II, Rn. 12 ff),
haben die nach Darstellung der Beklagten der Deaktivierungsgebühr zuzuordnenden Arbeitsabläufe nichts zu tun.
cc) Darüber hinaus werden mit der Bearbeitung einer Kündigung, wie die Revision zutreffend geltend macht, keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge im Hinblick auf etwaige spätere Beanstandungen von seiten des Kunden dient der Selbstkontrolle; auch die Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis (zu welchem Zeitpunkt?) wirksam beendet hat oder welche Gebührenforderungen noch offenstehen, dient ausschlieûlich der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Mit der Abschaltung des Netzzugangs schlieûlich schützt sich die Beklagte vor allem davor, daû ein Kunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt.
Daû mit diesen Tätigkeiten für den Kunden irgendwelche Vorteile verbunden sind, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht trifft diesbezüglich keine Feststellungen; auch die Revisionserwiderung bringt insoweit nichts vor.
dd) Zur Rechtfertigung eines Vergütungsanspruchs läût sich auch nicht § 670 BGB heranziehen. Abgesehen davon, daû nach dem klaren Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Entgelt und nicht lediglich der Ersatz von Aufwendungen verlangt wird, stellen die beschriebenen Arbeitsabläufe keine Geschäfte der Kunden, sondern solche der Beklagten dar. § 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

Insgesamt wird daher mit der Deaktivierungsgebühr kein Entgelt für Leistungen verlangt, die die Beklagte auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen (im Ergebnis ebenso Lindacher, ZIP 2002, 49 f; Eckert aaO Rn. 114).
2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Klausel halte der Inhaltskontrolle stand. Die streitige Deaktivierungsgebührenregelung ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.).

a) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daû jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstöût deshalb
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

b) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 146, 377 gemeint hat, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte nur für Fälle, in denen der Verwender eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, die zu erbringen er von Gesetzes wegen dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, beruht dies auf einem Miûverständnis dieser Entscheidung. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt einer Preisklausel nicht nur dann keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Entgeltpflicht für ein Verhalten vorsieht, mit dem er lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung Rechnung trägt. Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so ganz eindeutig BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a). Wenn in der Entscheidung BGHZ 146, 377 offengelassen worden ist, ob eine Preisklausel, mit der eine Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen oder Daueraufträgen wegen fehlender Dekkung ein Entgelt fordert, auch in den Fällen gegen § 9 AGBG verstöût, in denen die Bank zu einer entsprechenden Benachrichtigung ihrer Kunden nicht verpflichtet ist (aaO S. 385), so ist der Grund hierfür ersichtlich darin zu sehen,
daû in diesen Fällen regelmäûig ein nicht unerhebliches Eigeninteresse des Kunden vorhanden ist, umgehend von der Nichteinlösung oder Nichtausführung zu erfahren, um gegebenenfalls unverzüglich anderweitige notwendige Dispositionen treffen zu können. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.

c) Gründe, die die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Zwar ist es richtig, daû, wie die Revisionserwiderung ausführt, bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu einem Kunden feststeht, daû es irgendwann einmal zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung und damit zur Anschluûstillegung und zum Anfall der damit einhergehenden Arbeitsabläufe kommen wird. Der Umstand aber, daû die mit der Entgeltklausel abgegoltenen Tätigkeiten typischerweise bei jedem Kunden anfallen - und damit für die Beklagte bei ihrer Preisgestaltung einen notwendigerweise zu berücksichtigenden Kalkulationsbestandteil darstellen -, ändert nichts an dem Befund, daû der Deaktivierungsgebühr keine echte (Gegen -)Leistung der Beklagten für ihre Kunden gegenübersteht.
bb) Da die Deaktivierungsregelung der Beklagten schon deshalb gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.) verstöût, weil es der Beklagten überhaupt verwehrt ist, für die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ein gesondertes Entgelt zu verlangen, kommt es auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene - und verneinte - Frage, ob die Höhe der Gebühr in Relation zu den sonst noch anfallenden Gebühren geeignet ist, das Kündigungsverhalten der Kunden der Beklagten zu beeinflussen, nicht an.

3. Ob die Beklagte ihrem Anliegen, Deckung ihrer bei Beendigung eines Vertrags entstehenden Aufwendungen zu erhalten, ohne Verstoû gegen § 10 Nr. 7 b AGBG (§ 308 Nr. 7 b BGB n.F.) durch die Aufnahme einer pauschalierten Aufwendungsersatzklausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte Rechnung tragen können, braucht nicht entschieden zu werden. Im Verbandsklageprozeû muû sich die Beklagte daran feshalten lassen, daû der Wortlaut der Klausel und der Gesamtzusammenhang der Gebührenregelungen es nahelegen, sie als "reine" Entgeltabrede zu verstehen, und sie als solche der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Rinne Streck Schlick Dörr Galke

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.