Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 13. Nov. 2008 - 16 U 14/08

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2008:1113.16U14.08.0A
13.11.2008

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten anteilige Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Vertrag über den Kauf eines gebrauchten Porsche 996.

2

Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die vertraglichen Ansprüche des Klägers verjährt seien. Der Kläger habe bereits aufgrund des fehlgeschlagenen Verkaufs im Jahre 2002 Anlass gehabt, sich Kenntnis über die Herkunft des Fahrzeuges zu verschaffen, was er im Sinne von. § 199 Abs. 1 BGB grob fahrlässig unterlassen habe. Bezüglich der Anfechtung habe der Kläger nicht nachzuweisen vermocht, dass der Beklagte von der Verschmelzung des Porsches Kenntnis gehabt habe; dieser habe den Erwerbsvorgang nachvollziehbar geschildert und könne auch selbst getäuscht worden sein.

4

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag weiter.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2002 sowie weitere 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2006 zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Der Kläger macht geltend, dass das Landgericht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen habe. Es habe Erkenntnisse, die es aus dem Studium der beigezogenen Ermittlungsakte erlangt habe, derart in den Prozess eingeführt, dass es eine Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 zur Frage des bisher nicht in das Verfahren eingeführten Veräußerungsversuches des Porsches im Jahr 2002 provoziert habe, um dann diese Schilderung des Klägers zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Auch habe der Beklagte arglistig unter dem Gesichtspunkt gehandelt, dass er mit dem Hinweis auf einen Eigenerwerb von einem Freund Vertrauen aufgebaut habe.

II.

10

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil alle denkbaren vertraglichen Ansprüche des Klägers jedenfalls gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sind und Bereicherungsansprüche am fehlenden Nachweis der Arglist des Beklagten scheitern.

11

Zutreffend hat das Landgericht den Eintritt der Verjährung der möglichen Ansprüche des Klägers unter Zugrundelegung des von diesem in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 geschilderten Sachverhaltes hinsichtlich des Veräußerungsversuches im Jahr 2002 bejaht. Der Sachverhalt um die Veräußerung im Jahre 2002 ist auch nicht unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz in das Verfahren eingeführt worden. Das insoweit von dem Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Juni 1994 (NJW 1994, 3295 f.) ist hier nicht einschlägig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezog sich erkennbar auf die besonderen Umstände eines Urkundenprozesses. Auch die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Beiziehung von Akten gemäß § 432 ZPO und zur Frage, wann die sich aus diesen Akten ergebenen Tatsachen Prozessstoff werden (Juris Abdruck Rn. 21), sind in dem Gesamtkontext des Urkundenprozesses zu sehen. Danach gehören Aktenteile (Urkunden), auf die sich keine Partei erkennbar beruft, nicht zum Prozessstoff.

12

Anders verhält es sich hier. Der Kläger hatte sich bezüglich des bereits in den Prozess eingeführten späteren Veräußerungsversuches des Porsche im Jahre 2005 ausdrücklich auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg (Az.: …) bezogen. In dieser vom Landgericht dann beigezogenen Ermittlungsakte befindet sich ein Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des Klägers vom 12. April 2006 (…). In diesem Protokoll berichtet der Kläger nicht nur über den Verkaufsversuch im Jahre 2005, sondern in zeitlicher Reihenfolge zunächst über den Verkaufsversuch im Jahre 2002. Somit hat das Landgericht nicht etwa die Umstände der Veräußerung im Jahr 2002 aus eigenem Antrieb als Beweismittel aus der Ermittlungsakte herausgelesen und in den Prozess eingeführt, sondern es hat den Inhalt einer Beiakte, auf die sich der Kläger selbst bezogen hat, zur Kenntnis genommen. Wenn das Gericht aber aus antragsgemäß beigezogenen Akten oder auch aus schriftsätzlich in anderem Zusammenhang vorgelegten Anlagen ergänzenden Sachverhalt erfährt und dies offen legt oder durch gezielte Fragen an die Parteien in den Prozess einführt, ist dies prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Ein derartiges Vorgehen stellt keine unzulässige Ausforschung oder einen Verstoß gegen die Parteienhoheit dar, sondern ist Ausfluss der dem Gericht obliegenden Pflicht zur materiellen Prozessleitung (§ 139 ZPO). Erst recht gilt dies, wenn - wie hier - die Partei den ihr vorgehaltenen ergänzenden Sachverhalt uneingeschränkt bestätigt. Dieser Vortrag ist dann unzweifelhaft Parteivortrag geworden. Ein Verwertungsverbot greift insoweit nicht.

13

Ob der Vortrag des Klägers zu den Vorgängen im Jahre 2002 unstreitig geworden ist oder nicht, kann auf sich beruhen. Bei unstreitig erhobener Verjährungseinrede ist der Klaganspruch - auch was Gegenrechte betrifft - auf der Grundlage des Klägervortrags durchzuprüfen. Wenn diese Prüfung schon zur Unschlüssigkeit des Klägervortrags führt, bleibt der Beklagtenvortrag unberücksichtigt.

14

Unter Berücksichtigung des ergänzenden Sachvortrags des Klägers hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, die der Senat sich in vollen Umfang zu Eigen macht, die Voraussetzungen von § 199 Abs.1 Nr.1 und 2 bejaht. Was denkbare Bereicherungsansprüche betrifft, lässt sich Arglist des Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers auch dann nicht feststellen, wenn der Beklagte den Geschäftsführer der Firma A, von dem er den Porsche erworben hat, als seinen Freund bezeichnet haben sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als erfahrener Gebrauchtwagenhändler seine Kaufentscheidung von einer solchen Erklärung abhängig gemacht haben könnte.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.


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(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde z

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.

(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.

(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.