Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Okt. 2013 - 15 WF 332/13

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2013:1021.15WF332.13.0A
bei uns veröffentlicht am21.10.2013

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute

2

Während der Ehe haben die Beteiligten zu hälftigem Miteigentum die Immobilie in H., eingetragen im Grundbuch von H. Blatt XXX erworben. Auf Antrag der Antragstellerin vom 03. August 2010 ordnete das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 26. November 2010 zum Aktenzeichen 63 K XX/XX die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 hat das Amtsgericht E. den Grundbesitz dem Antragsgegner für ein Bargebot von 20.000,00 Euro zugeschlagen. Der Verkehrswert hat 240.000,00 Euro betragen. Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass an dem zugeschlagenen Grundbesitz folgende Rechte bestehen bleiben:

3

Abt. II Nr. 1

Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung für die Gemeinde H.;
gemäß Bewilligung vom 20.12.2004.

Abt. III Nr. 1

115.000,00 Euro Grundschuld für H. Sparkasse AG, H.; 15% Jahreszinsen;
vollstreckbar nach § 800 ZPO (…)

Abt. III Nr. 2

32.850,00 Euro Sicherungshypothek für Gemeinde H., 6% Jahreszinsen;
gemäß Bewilligung vom 20.12.2004

4

Die unter Abt. III Nr. 1 eingetragene Grundschuld hat der Antragsgegner abgelöst. Die Gläubigerin hat die Differenz zum valutierenden Restdarlehensbetrag in Höhe von 46.643,39 Euro hälftig an die Beteiligten ausgekehrt.

5

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 hat die Gemeinde H. der Antragstellerin mitgeteilt:

6

Im Dezember 2004 haben Sie und Herr W. von der Gemeinde H. ein Grundstück erworben. In dem gemeinsam mit der Gemeinde H. geschlossenen Kaufvertrag wurden entsprechende Auflagen festgelegt, die bei einem Weiterverkauf zu berücksichtigen sind, u.a. hatten Sie sich gemäß § 11 Abs. 5 des Kaufvertrages verpflichtet, das erworbene Grundstück mit dem darauf errichteten Wohngebäude für die Dauer von 10 Jahren selbst zu nutzen und nicht an Dritte zu verkaufen. Sollte es während dieser Zeit zu einem Verkauf kommen, würde eine Kaufpreisnachzahlung in Höhe von 45,00 €/m² fällig.

7

Zwischenzeitlich ist Herr W. im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens alleiniger Eigentümer des Grundstücks incl. Wohngebäudes. Gerne bestätige ich Ihnen, dass, aufgrund der Tatsache, dass Herr W. das Grundstück einschl. Wohngebäude weiterhin selbst nutzt, eine Kaufpreisnachzahlung nicht erforderlich wurde.“

8

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung des hälftigen Guthabens aus den übernommenen Rechten in Abteilung II Nr. 1 (Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung) und in Abteilung II Nr. 2 (Sicherungshypothek nebst 6 % Zinsen seit 20.12.2004) und beziffert die Werte auf insgesamt 122.995,00 Euro, hälftig 61.497,00 Euro.

9

Das Amtsgericht – Familiengericht – P. hat mit Beschluss vom 29. August 2013 den Antrag auf Bewilligung zurückgewiesen und hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass für das Begehren der Antragstellerin keine Anspruchsgrundlage, insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB bestehe. Im Übrigen setze sich das ehemalige Recht der Antragstellerin am Miteigentum lediglich am Versteigerungserlös fort.

10

Gegen den am 24. September 2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2013 Beschwerde eingelegt.

II.

11

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

12

Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt. Ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13

Die Antragstellerin begehrt nach Durchführung der Teilungsversteigerung vom Antragsgegner, der das ehemalige gemeinsame Eigentum ersteigert hat, die Zahlung des hälftigen Betrages einer in das geringste Gebot fallenden, jedoch – aus ihrer Sicht – nicht mehr valutierenden grundpfandrechtlichen Sicherung einerseits sowie die Zahlung des hälftigen Wertes einer ebenfalls in das geringste Gebot fallenden Vormerkung anderseits.

14

Weder im Hinblick auf das Grundpfandrecht (Abteilung III Nr. 2) noch auf die Vormerkung (Abteilung II Nr. 1) zugunsten der Gemeinde H. besteht für die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung, weil die Voraussetzungen für eine Zuzahlungspflicht im Zwangsversteigerungsverfahren nicht dargelegt sind.

15

Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB. An Stelle des Grundstücks tritt der Erlös im Wege der dinglichen Surrogation. Die den Miteigentümern davon gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück (vgl. BGH, NJW 1983, 2449).

16

Im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte sind gemäß § 52 Abs. 1 ZVG bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen, nicht durch Barzahlung zu decken und bleiben nach der Erteilung des Zuschlags bestehen, sofern sie im Rang dem Auseinandersetzungsanspruch vorgehen (Büte in: Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, 2011, Kapitel 4 Rn. 144). Sie sind also Teil des geschuldeten Versteigerungserlöses (BGH, NJW 1984, 2527, 2528). Die Übernahme dieser Rechte stellt einen Teil der Gegenleistung des Ersteigerers dar (BGH, a.a.O.).

17

Nach § 50 Abs. 1 ZVG hat der Ersteher jedoch außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals einer bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten jedoch, tatsächlich nicht bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu zahlen. Voraussetzung ist, dass das Grundpfandrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlags nicht besteht, was der Fall ist, wenn der vollständige Wegfall oder die Minderung des Rechts oder die Tatsache des ganzen oder teilweisen Nichtbestehens zwischen der Abgabe des Meistgebots und der Zuschlagerteilung eintritt oder wenn diese Umstände zwar schon früher eingetreten sind, vom Gericht aber nicht erkannt oder nicht beachtet wurden (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. § 50 ZVG Rn. 2.2.) oder der Wegfall einer aufschiebenden oder der Eintritt der auflösenden Bedingung nach dem Wirksamwerden des Zuschlags eintritt (vgl. Stöber, a.a.O. Rn. 3).

18

Keine Zuzahlungspflicht tritt ein, wenn das im geringsten Gebot bestehenbleibende Grundpfandrecht dem Eigentümer zusteht (vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 2.5.). Sofern ein Miteigentümer das Grundstück mit einer bestehen gebliebenen Eigentümergrundschuld ersteigert hat, besteht gleichwohl kein Zahlungsanspruch bezüglich des Anteils an der Eigentümergrundschuld für den weichenden Eigentümer (vgl. Büte, a.a.O.; OLG Bamberg, FamRZ 1996, 1477, 1477); vielmehr erfolgt die Teilung in Natur durch Bildung von Teilgrundschuldbriefen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 233, 233; FamRZ 1990, 975, 977). Daher ist der ersteigernde Ehegatte im Hinblick auf ganz oder teilweise nicht mehr valutierende Grundpfandrechte auch kein Bereicherungsschuldner des anderen Ehegatten (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1202, 1202; FamRZ 2011, 93 Tz. 14). Im Falle einer sogenannten „verdeckten Eigentümergrundschuld“ (vgl. Büte, a.a.O. Rn. 145) kann der weichende Ehegatte vom Ersteher nicht die Zahlung des hälftigen Betrages einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierenden Grundschuld verlangen. Er ist – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 2011, 93) – darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der Rückübertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu begehren (vgl. Büte, a.a.O. Rn. 145).

19

Auch im Falle einer Sicherungshypothek entsteht bei einer auflösend bedingten Forderung mit Bedingungseintritt grundsätzlich eine Eigentümergrundschuld (Bassenge in: Palandt, 72. Aufl. § 1113 BGB Rn. 18; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 280).

20

Dass die in Abteilung III Nr. 2 eingetragene und vom Antragsgegner übernommene Sicherungshypothek der Gemeinde H. in Wegfall geraten ist, ist durch die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 18. Juni 2012 ist vielmehr zu entnehmen, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur Kaufpreisnachzahlung in Höhe von 45,00 €/m² noch besteht, weil sich die geschiedenen Eheleute im Dezember 2004 vertraglich verpflichtet haben, dass von der Gemeinde H. erworbene Grundstück mit dem darauf errichteten Wohngebäude für die Dauer von 10 Jahren selbst zu nutzen und nicht an Dritte zu verkaufen. Soweit der Antragsgegner das Grundstück nebst dem Gebäude ersteigert hat, ist er kein Dritter im Sinne der vertraglichen Vereinbarung. Folglich kommt die Kaufpreisnachzahlung jedenfalls derzeit nicht zur Anwendung. Ein Verzicht der Gemeinde auf die grundpfandrechtliche Absicherung ist mit dem Schreiben vom 18. Juni 2012 nicht verbunden.

21

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ZVG findet die Vorschrift des § 50 ZVG entsprechende Anwendung, wenn das berücksichtigte Recht nicht Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist. Nach dieser Vorschrift führt der Wegfall eines bei der Feststellung des geringsten Gebotes sonstigen Rechts zur Erhöhung der Zahlungspflicht des Erstehers. Die unter Abt. II Nr. 1 durch den Antragsgegner übernommene Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung für die Gemeinde H. stellt als Auflassungsvormerkung ein sonstiges Recht im Sinne von § 51 ZVG dar (vgl. Stöber, a.a.O. § 51 ZVG Rn. 4.2.). Ist das als bestehen bleibend berücksichtigte Recht bedingt und ist vor oder nach Wirksamwerden des Zuschlags im Sinne von §§ 89, 104 ZVG die aufschiebende Bedingung ausgefallen oder die auflösende eingetreten, ist der Ersteher zuzahlungspflichtig (Hintzen in: Dasseler/Schiffhauer, ZVG, 14. Aufl. § 51 ZVG Rn. 7; Stöber, a.a.O. § 51 ZVG Rn. 2.2.). Im Falle der Auflassungsvormerkung ist der Zuzahlungsbetrag für einen bedingten Anspruch zu leisten, wenn die aufschiebende Bedingung ausfällt (vgl. BGH, NJW 1967, 566, 567). Dass dies der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Soweit die Antragstellerin auf das Schreiben vom 18. Juni 2012 abstellt, ist diesem ein Verzicht oder gar eine Löschungsbewilligung für die Vormerkung vom 20. Dezember 2004 nicht zu entnehmen.

22

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).


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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Okt. 2013 - 15 WF 332/13 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer


(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus de

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 52


(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte. (2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Ges

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 753 Teilung durch Verkauf


(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlö

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 50


(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslich

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 51


(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei M

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 104


Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.

Referenzen

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.