Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Mai 2006 - 12 UF 155/05

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2006:0512.12UF155.05.0A
bei uns veröffentlicht am12.05.2006

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

2

Zu Recht hat das Amtsgericht auf die Anfechtungsklage des Klägers festgestellt, dass der Beklagte nicht sein Kind ist.

3

1. Der Kläger ist nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1592 Nr. 1 BGB anfechtungsberechtigt.

4

2. Der Kläger ist auch nicht der Vater des Beklagten. Aufgrund des eingeholten Abstammungsgutachtens vom 26. Mai 2005 steht fest, dass der Kläger unmöglich der Erzeuger des Beklagten sein kann (Bl. 121). Dies Beweisergebnis ist zwischen den Parteien auch nicht mehr strittig.

5

3. Der Kläger hat für die Anfechtungsklage auch genügend Umstände für den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof erforderlichen Anfangsverdacht vorgetragen. Es ist unstrittig, dass die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit einem anderen Mann geschlafen hat, dessen Name sie nicht sagen will oder kann.

6

4. Der Kläger hat die Anfechtungsklage auch rechtzeitig erhoben.

7

Nach § 1600 b Abs. 1 S. 1 BGB kann die Vaterschaft binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt nach Satz 2 der Vorschrift mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Für eine Versäumung dieser Anfechtungsfrist trägt das beklagte Kind die Beweislast, d. h. für die Kenntnis des Vaters von den gegen seine Vaterschaft sprechenden Umständen und für den Zeitpunkt dieser Kenntnis. Nennt der Vater einen bestimmten Zeitpunkt der Kenntniserlangung, so ist es Sache des Kindes nachzuweisen, dass der Vater schon früher von Umständen Kenntnis erlangt hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen (Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1600 b Rdnr. 3).

8

Der Beklagte hat hier den Beweis nicht geführt, dass der Kläger vor Ende Oktober 2002 von Umständen erfahren hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Das ergibt sich schon aus der Aussage der Kindesmutter, der Zeugin A. selbst. Diese hat insoweit ausgesagt (Bl. 81):

9

„Wir hatten uns im Sommer 81 getrennt und haben den Sommer alleine verbracht. Ich hatte dann einen anderen. Anfang Oktober haben wir uns aber wieder getroffen, uns wieder versöhnt und wir haben auch miteinander geschlafen. Mein Mann wusste, dass ich einen anderen gehabt habe. Wir waren uns darüber einig, wenn unser Sohn nicht zu dem Zeitpunkt kommt, wie geplant, dass dann ein anderer der Vater sein würde. Der Sohn ist dann aber fast ganz genau gekommen, zu dem Termin, wie geplant. Er ist geboren am 26.6. und wir hatten ausgerechnet den 28.6.“.

10

Auch die Zeugin B., damals mit beiden Parteien befreundet, hat bekundet, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass mit dem Kläger darüber gesprochen worden sei, dass der andere Freund der Vater des Kindes sein könnte. Schließlich hat auch die Mutter der Kindesmutter - die Großmutter des Beklagten - in ihrer Aussage (Bl. 101 f.) entschieden in Abrede genommen, dass es überhaupt eine Diskussion oder eine Unsicherheit darüber gab, dass der Kläger nicht der Vater sein könne. Vielmehr sei der Kläger einen Tag nach der Geburt des Beklagten freudestrahlend zu ihr, der Zeugin, gekommen, und habe erzählt, dass sie so glücklich seien, dass sie den Termin genau getroffen hätten. Mit dem Kläger sei jedenfalls nie darüber gesprochen worden, dass der Dritte als Vater in Betracht komme.

11

Aus der Beweisaufnahme ergibt sich danach, dass etwa bestehende Bedenken gegen die Vaterschaft beim Kläger erfolgreich ausgeräumt worden sind.

12

Auch aus dem Schreiben des Klägers vom 5. Juli 1999 ergibt sich nicht, dass er nunmehr ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte. Angesichts der drückenden Unterhaltslasten wollte er nur ganz sicher gehen, wie die Formulierung zeigt:

13

„Da die monatliche Unterhaltszahlung für meine Familie eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung ist, was wiederum öfter zu Unstimmigkeiten führt, möchte ich Sie darum bitten, bei der Kindesmutter das Einverständnis für einen Bluttest zur eindeutigen Feststellung der Vaterschaft einzuholen.“

14

Es bleibt danach jedenfalls nicht widerlegt, dass der Kläger erstmals Ende Oktober 2002 aufgrund der Information, die seine Ehefrau bei einem Besuch in X. erhalten hat, ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft hatte.

15

Der Kläger hat die zweijährige Anfechtungsfrist hier auch durch rechtzeitige Klagerhebung eingehalten haben. Die Anfechtungsklage vom 23. März 2004 ist dem Beklagten persönlich am 15. Mai 2004 (Bl. 12) zugestellt worden, also innerhalb der noch jedenfalls bis Oktober 2004 laufenden zweijährigen Anfechtungsfrist. Wenn der Beklagte, was zwischen den Parteien streitig ist, prozessfähig sein sollte, wäre damit unzweifelhaft die Anfechtungsklage rechtzeitig erhoben.

16

Wenn der Beklagte prozessunfähig sein sollte, wäre die Zustellung an ihn gemäß § 170 Abs. 1 ZPO unwirksam. Dieser Mangel kann, da nicht verzichtbar, auch nicht über § 295 ZPO geheilt werden. Ob auf andere Weise hier das Verhalten der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Genehmigungstatbestand darstellen kann oder ob die Berufung des Beklagten auf den Fristablauf rechtsmissbräuchlich ist, kann dahinstehen. Denn auf den Fristablauf nach § 1600 b BGB ist nach Abs. 6 S. 2 der Vorschrift § 210 BGB entsprechend anwendbar. Nach § 210 Abs. 1 S. 1 BGB tritt, wenn eine geschäftsunfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter ist, eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Mangel der Vertretung behoben wird.

17

Die durch die Schuldrechtsreform eingeführte Vorschrift erweitert den früheren § 206 BGB a. F. dahingehend, dass die Ablaufhemmung nunmehr auch dem Gläubiger, der einen Anspruch gegen einen Geschäftsunfähigen ohne gesetzlichen Vertreter besitzt und deshalb keine Klage erheben kann, zugute kommt. Nach früherem Recht blieb dem Gläubiger nur die Möglichkeit, in dringenden Fällen nach § 57 Abs. 1 ZPO durch den Vorsitzenden des angerufenen Gerichts für seinen Gegner einen besonderen Vertreter bestellen zu lassen (vgl. zum Gesetzeszweck Münchener Kommentar Grothe, 4. Aufl., § 210 Rdnr. 1). Die Vorschrift findet selbst dann Anwendung, wenn der Gläubiger sich nicht darum bemüht hat, den Mangel der Vertretung zu beseitigen oder wenn er die Geschäftsunfähigkeit seines Schuldners gar nicht erst erkannt hat (Münchener Kommentar a. a. O. Rdnr. 5). Auf Ausschlussfristen ist diese Vorschrift nur anwendbar, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. Das ist hier geschehen in § 1600 b Abs. 6 S. 2 BGB.

18

Unter Berücksichtigung von § 210 BGB hat der Kläger hier die Anfechtungsfrist in jedem Fall gewahrt. Wenn der Beklagte geschäftsunfähig gewesen ist, ist frühestens mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 19. Juli 2004 ein gesetzlicher Vertreter für ihn - Rechtsanwältin R. - bestellt worden. Rechtsanwältin R. hat dann im Termin am 23. November 2004 (Bl. 35), also jedenfalls innerhalb der durch § 210 BGB verlängerten Frist, gegenüber dem Antrag des Klägers verhandelt (Bl. 36). Damit ist die Klage, wenn sie denn vorher nicht wirksam erhoben sein sollte, jedenfalls mit diesem Zeitpunkt gemäß § 261 Abs. 2 ZPO rechtshängig geworden. Wenn der Mangel der gesetzlichen Vertretung erst durch den ergänzten Beschluss des Betreuungsgerichts vom 21. Dezember 2004 behoben sein sollte, wäre die Klage spätestens rechtshängig geworden durch Antragstellung im Termin am 8. März 2005 (Bl. 102), also auch noch innerhalb der verlängerten Frist des § 210 BGB.

19

Die Berufung ist daher erfolglos.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Mai 2006 - 12 UF 155/05 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

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Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen


(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbesc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 170 Zustellung an Vertreter


(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 57 Prozesspfleger


(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.