Oberlandesgericht Rostock Urteil, 23. Apr. 2013 - 4 U 79/11

bei uns veröffentlicht am23.04.2013

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16.09.2011, Az. 9 O 273/07, abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.909,69 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 3.062,35 ab dem 22.09.2007 und auf € 1.847,34 ab dem 17.12.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 584,20 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2007 sowie € 1.005,40 Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.324,93 € festgesetzt.

Gründe

1

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

2

1. Berufung des Beklagten

3

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von dem Beklagten noch ein weiteres Entgelt für die Lieferung von Fernwärme in der Zeit von 2005 bis 2008 verlangen kann (a), nicht jedoch in der ausgeurteilten Höhe (b).

a)

4

Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, dass das Landgericht bei der Abrechnung der Wärmelieferung die Preise zugrundegelegt hat, die sich aus dem Preisblatt für die Fernwärmeversorgung ab 01.01.2005 ergeben (vgl. Anlage K 3, Bl. 18 Bd. I d. A.). Dabei kann hier noch dahinstehen, ob die Klägerin gem. § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV berechtigt war, die Preise zum 01.01.2005 zu erhöhen. Denn das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien im Vergleich vom 20.07.2005 (vgl. Anlage K 2, Bl. 15 Bd. I d.A.) die vorgenannten Preise individuell vereinbart haben. In diesem Vergleich haben die Parteien unter Ziff. 1 festgelegt, dass zwischen ihnen ein Wärmeversorgungsvertrag seit dem 01.01.2005 besteht, der sich nach der AVB FernwärmeV richtet. Damit haben die Parteien zugleich bestimmt, dass der zu diesem Zeitpunkt gültige Preis vereinbart ist. Das ergibt eine Auslegung des Vergleichs nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. So ist zu berücksichtigen, dass der Vergleich nicht nur die seinerseits streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten über das Geschäftsgebaren der Klägerin zum Inhalt hatte. Vielmehr haben die Parteien zusätzlich die vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen umfassend geregelt. Der Umstand, dass die Parteien eine besondere Bestimmung für den Leerstand getroffen haben, unterstreicht den Willen der Parteien, auch Vereinbarungen zu den gültigen Preisen zu treffen. Die Parteien beabsichtigten erkennbar, Rechtsfrieden zu schaffen. Hätte der Beklagte weiter mit der Klägerin über die Höhe der Preise streiten wollen, hätte er dies im Vergleich zum Ausdruck bringen müssen. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass er bei der Bezahlung der Fernwärmelieferungen im Jahre 2005 jeweils unter Vorbehalt gezahlt hat. Dieser Vorbehalt kam zu spät, weil - wie oben ausgeführt - die Parteien die Preise schon im Vergleich geregelt hatten.

5

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die individuelle Vereinbarung der Preise durch den Vergleich nicht der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Diese Norm sieht eine Kontrolle nur vor, wenn die Bestimmung der Leistung einseitig nach billigem Ermessen erfolgen soll. Daher ist § 315 Abs. 3 BGB nur auf einseitig erklärte Tariferhöhungen anwendbar (BGH NJW 2007, 2540 Rz. 13). Streitgegenstand ist hier jedoch eine individuelle Vereinbarung der Preise.

b)

6

Danach berechnet sich der Entgeltanspruch der Klägerin wie folgt:

7

Für das Jahr 2005 macht die Klägerin entgegen der Darstellung des Beklagten keine Ansprüche geltend.

8

Für 2006 steht der Klägerin ein Anspruch i.H.v. 5.062,35 EUR zu (vgl. die Anlage K 43, Bl. 19 Bd. IV d. A., in der die Klägerin auf Bitten der Kammer das Jahr 2006 anhand der Preise für 2005 abgerechnet hat). Zu Recht gibt der Beklagte zu bedenken, dass von diesem Betrag noch die von ihm gezahlten 2.000,00 EUR in Abzug zu bringen sind. Das hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.03.2013 auch nicht mehr in Abrede gestellt. Festzuhalten ist, dass die Klägerin für die 2006 erfolgte Wärmelieferung EUR 3.062,35 verlangen kann.

9

Keine Partei zieht in der Berufungsinstanz noch in Zweifel, dass dem Beklagten für 2007 eine Gutschrift i.H.v. EUR 388,52 zusteht (Bl. 123 Bd. II d. A.).

10

Für die Wärmelieferung im Jahr 2008 kann die Klägerin eine Vergütung i.H.v. EUR 2.235,86 verlangen. Auch sind die Preise aus dem Jahr 2005 zugrundezulegen (vgl. Anlage K 44, Bl. 20 Bd. IV d. A.). Die Schätzung für das Jahr 2008, die die Klägerin wegen eines Defektes des Zählers Ende 2007 vorgenommen hat, greift der Beklagte in II. Instanz zu Recht nicht mehr an.

11

Der gesamte streitgegenständliche Entgeltanspruch beläuft sich mithin auf EUR 4.909,69 (EUR 3.062,35 <2006> abzgl. Gutschrift EUR 388,52 <2007> zzgl. EUR 2.235,86 <2008>).

c)

12

Größtenteils ohne Erfolg greift der Beklagte an, dass ihn das Landgericht zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt hat.

aa)

13

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass derjenige zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein kann, der unbegründet Ansprüche geltend macht (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. § 280 Rz. 27). Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Schadensersatzanforderung des Klägers wegen vermeintlicher Zahlungen im Zeitraum vor 2005 offensichtlich unbegründet war, weil die Parteien im Vergleich eine Nachforderung ausgeschlossen hatten. Der Senat übersieht nicht, dass eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur dann in Betracht kommt, wenn die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts objektiv erforderlich war (BGH NJW 1986, 2244 Rz. 24; BGH NJW-RR 2007, 856 Rz. 12). So liegt es jedoch hier. Nach den unwidersprochenen Angaben des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung verfügt die Klägerin über keine eigene Rechtsabteilung. Mithin kann die Klägerin € 1005,40 ersetzt verlangen (vgl. die Kostennote K 18, Bl. 54 Bd. II d.A.).

bb)

14

Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von € 584,20. Zur Begründung wird auf die Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 12.09.2007, S. 3 oben, Bezug genommen (Bl. 39 Bd. II d.A.). Diese Kosten kann die Klägerin erstattet verlangen, weil sich der Beklagte mit der Zahlung der Abschlagsrechnungen im Verzug befunden hat (§ 286 Abs. 1 BGB).

d)

15

Der Anspruch der Klägerin beläuft sich daher insgesamt auf € 6.499,29 (€ 4.909,69 Entgelt für Fernwärmelieferung zzgl. € 1.005,40 Rechtsanwaltskosten wegen der Erhebung unbegründeter Ansprüche zzgl. € 584,20 vorgerichtlicher Kosten). Gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist der erhöhte Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur auf Entgeltforderungen anzuwenden.

16

2. Berufung der Klägerin:

17

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin für die Wärmelieferungen in den Jahren 2006 und 2008 nicht die Preise verlangen, wie sie im Preisblatt für die Fernwärmeversorgung zum 01.01.2006 (Anlage K 4, Bl. 20 Bd. I d. A.) ausgewiesen sind. Denn die von der Klägerin ausgesprochene Preiserhöhung ab 01.01.2006 ist unwirksam. § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV, auf den die Klägerin ihre Preisanpassung stützt, ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift werden Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV findet auf den Beklagten keine Anwendung, weil dieser ein sogenannter Sonderkunde ist.

18

§ 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV findet nur auf Tarifkunden Anwendung. Sonderkunden, die abweichende Bedingungen für sich ausgehandelt haben, unterliegen dagegen nicht dem Bestimmungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV. So bestimmt § 1 Abs. 4 AVB, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind, oder nach Absatz 3 von den §§ 2 - 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen hat. Bei einer Abweichung von den §§ 2 - 34 soll eine Bekanntmachung der Preislisten somit nicht erfolgen. Die genannten Vorschriften enthalten keine Privilegierung für einen Leerstand. Eine Besserstellung hatte der Kläger jedoch insoweit in dem Vergleich ausgehandelt (Ziff. 1 c) des Vergleichs K 2, B. 16 Bd. 1 d.A.). Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Klägerin wäre auch nicht sachgerecht. Derjenige, der im Vergleich zum Tarifkunden günstigere Bedingungen mit dem Versorger vereinbart, darf darauf vertrauen, dass eine Änderung ebenfalls nur einvernehmlich und nicht einseitig durch den Versorger erfolgt (BGH NJW 2009, 2662 Rz. 13; BGH NJW 2008, 2172 Rz. 29). Sonderkunde ist deswegen schon derjenige, der die Bedingungen oder Preise mit dem Versorger individuell geregelt hat (OLG Düsseldorf IR 2009, 186 Rz.: 28). Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt eine Sonderkundeneigenschaft nicht voraus, dass "besondere Preise" vereinbart sind. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Dem von der Klägerin zitierten Urteil lässt sich nur entnehmen, dass ein Recht zur einseitigen Preisänderung nicht besteht, wenn keine Tarifpreise vereinbart sind (BGH NJW 2011, 1342 Rz 24).

19

Der Umfang der Abänderung ist unerheblich. So hat das Oberlandesgericht München schon den Abnehmer als Sonderkunden qualifiziert, der sich eine feste Laufzeit von 5 Jahren ausbedungen hatte (OLG München, IR 2009, 111 Rz. 6). Gemäß § 32 Abs. 1 der seinerzeit einschlägigen AVB GasV a.F. war jedoch der Vertrag jederzeit mit Jahresfrist kündbar. Daher teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Leerstandsregelung in Ziff. 1 c) des gerichtlichen Vergleichs (Anlage K 2, Bl. 16 Bd. I d. A.) keine relevante Änderung darstellt. Der Qualifikation des Beklagten als Sonderkunde steht auch nicht entgegen, dass die Parteien im Übrigen die Geltung der AVB FernwärmeV vereinbart haben.

20

Soweit das Landgericht darauf hinweist, dass § 1 Abs. 2 AVB FernwärmeV nur zwischen Industriekunden und Tarifkunden unterscheide, überzeugt das den Senat nicht. Zwar bestimmt § 1 Abs. 2 der AVB FernwärmeV, dass die Verordnung nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen gilt. Zugleich bestimmt jedoch § 1 Abs. 3 AVB FernwärmeV, dass auch von der AVB FernwärmeV abweichende Versorgungsbedingungen möglich sind. Diese Bestimmung gilt auch für Haushaltskunden, denen das Versorgungsunternehmen einen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen Bedingungen einverstanden ist (BGH, BB 2011, 1421 Rz 24). Selbst wenn sich die Klägerin in dem Vergleich auf eine individuelle Regelung mit dem Beklagten eingelassen hat, die in der AVB FernwärmeV nicht vorgesehen ist, kann ihr das nicht zum Vorteil gereichen. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur am Maßstab des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV ausgerichteten Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel (BGH a.a.O., Rz 21 ff). Eine solche ist hier nicht Streitgegenstand.

21

Damit ist die Klägerin auch nicht über Gebühr benachteiligt. Sie hat sich in einem gerichtlichen Vergleich auf die individuelle Regelung eingelassen. Für die Laufzeit der Vereinbarung muss sie sich daran festhalten lassen.

22

Der Senat hat auch den Schriftsatz der Klägerin vom 9.04.2013, eingegangen am 11.04.2013, berücksichtigt. Der Senat hat gleichwohl keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln


(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jewe

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.