Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 26. Feb. 2007 - 3 W 5/07


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.11.2006 (Az.: 4 O 79/06) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Beklagte und Antragstellerin ist seit dem 27.10.2004 Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Frau E. H. (Schuldnerin). Diese hatte von der Klägerin mit Vertrag vom 23.08.1994 gewerblich genutzte Räume zum Betrieb eines Friseurgeschäfts angemietet. Bereits am Tage des Eröffnungsbeschlusses zeigte die Beklagte die Masseunzulänglichkeit an. Mit Schreiben an die Klägerin vom 05.01.2005 kündigte sie gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO den Mietvertrag. Zugleich teilte sie mit:
- 2
"Der Betrieb wurde von mir aus der Insolvenzmasse freigegeben. Bitte setzen Sie sich mit Frau H. bezüglich eines eventuell neuen Mietvertrages in Verbindung."
- 3
Die Klägerin, die von der Schuldnerin Mietzahlungen erhielt, macht mit der Klage einen Restbetrag von 424,15 € für August 2005 sowie die Monatsmieten in Höhe von je 1.064,71 € für die Monate September 2005 bis Februar 2006 geltend. Die Beklagte verweist auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit und wendet ein, dass die Klägerin sich offensichtlich nicht mit der Schuldnerin in Verbindung gesetzt habe. Insbesondere habe sie in der Folgezeit nicht Herausgabe des Mietobjektes verlangt.
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Zur Verteidigung gegen die Klage beantragt die Beklagte Prozesskostenhilfe. Dies lehnte das Landgericht am 03.11.2006 ab. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, allerdings mit der Einschränkung, dass sie nur noch Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Forderungen für die Zeit ab Oktober 2005 begehrt. Sie betont erneut, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, das Mietverhältnis nicht mit der Schuldnerin fortsetzen zu wollen. Vor dem 09.02.2006 habe die Klägerin die Beklagte nicht zur Herausgabe der Räume aufgefordert.
II.
- 5
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert.
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1. Das bisherige Vorbringen der Beklagten erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass ihre Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
- 7
a) Das Mietverhältnis, das die Klägerin mit der Schuldnerin eingegangen war, bestand gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Mitteilung der Beklagten, den Betrieb der Schuldnerin aus der Insolvenzmasse freigegeben zu haben, ist rechtlich ohne Bedeutung. Die Freigabe mag sich auf das bewegliche Inventar der Schuldnerin bezogen haben; die gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO auf die Beklagte als Insolvenzverwalterin übergegangenen Vertragspflichten sind nicht davon betroffen. Entgegen ihrer Auffassung ist maßgeblich, dass die Klägerin zu keiner Zeit kund getan hat, das Mietverhältnis mit der Schuldnerin fortzuführen. Mit Annahme von Mietzahlungen der Schuldnerin gab die Klägerin nur zu erkennen, dass sie die ihr zustehende Gegenleistung zu der von ihr erbrachten Leistung annimmt; selbst wenn sie bemerkt haben sollte, dass die Schuldnerin zahlte, liegt darin nicht das Einverständnis zur Fortführung des Mietverhältnisses mit ihr und zum Ausscheiden der Beklagten als Insolvenzverwalterin.
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b) Gegenstand des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens sind die Ansprüche der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2005. Materiell-rechtlich sind diese begründet.
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aa) Nach dem bisherigen Streitstand ist unklar, ob das Mietverhältnis zum 30.09.2005 endete oder sich gem. § 545 BGB mangels Widerspruchs der Parteien stillschweigend verlängerte. § 545 BGB gilt nämlich für jede Art der Vertragsbeendigung, auch nach außerordentlicher Kündigung während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters. Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, der gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO gekündigt hat, gehört der Widerspruch gegen die stillschweigende Vertragsverlängerung, falls der Mietgebrauch nach dem Ablauftermin fortgesetzt wird. Zu diesem bislang nicht bedachten Gesichtspunkt haben die Parteien bislang nicht vorgetragen. Der Kündigungs- und Freigabeerklärung vom 05.01.2005 entnimmt der Senat nicht den Widerspruch, denn der zeitliche Abstand zwischen dieser Erklärung und der Vertragsende ist sehr groß; im übrigen sprechen keinerlei Anzeichen dafür, dass die Beklagte zu jener Zeit mit der Erforderlichkeit eines solchen Widerspruchs gerechnet haben könnte. Bei Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB über den 30.09.2005 hinaus, kann die Klägerin nach § 535 BGB Zahlung der Miete für die nachfolgenden Monate verlangen.
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bb) Falls die außerordentliche Kündigung das Mietverhältnis zum 30.09.2006 beendet hat, steht der Klägerin Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB in Höhe der vereinbarten Miete zu. Weder die Beklagte noch die Schuldnerin haben ihr das Mietobjekt zurückgegeben. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wäre nicht begründet, wenn die Klägerin zur Zeit der Vertragsbeendigung nicht bereit gewesen wäre, das Mietobjekt zurückzunehmen, denn Vorenthalten setzt Rücknahmewillen des Vermieters voraus (BGH, Urt. v. 10.10.1990 - VIII ZR 370/89, NJW-RR 1991, 176 = MDR 1991, 329; BGH, Urt. v. 07.01.2004 - VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558 = NZM 2004, 351 = ZIP 2004, 858). Auf fehlenden Rücknahmewillen der Klägerin ist nicht deshalb zu schließen, weil sie, wie die Beklagte behauptet, das Mietobjekt vor Februar 2006 nicht ausdrücklich zurückgefordert hat. Dass die Klägerin die Rücknahme des Mietobjekts am 30.09.2005 abgelehnt oder die Auffassung vertreten hätte, das Mietverhältnis bestehe fort, ist nicht dargetan.
- 11
c) Der Anspruch auf Mietzahlung richtet sich gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegen die von der Beklagten verwaltete Insolvenzmasse. Die Rechtsnatur der Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsende (§ 546a BGB) steht der Einordnung als Masseverbindlichkeit nicht entgegen, denn der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung ersetzt den vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Miete und ist jedenfalls dann aus der Masse zu berichtigen, wenn der Insolvenzverwalter den Vermieter vom Besitz der Mietsache ausschließt (BGH, Urt. v. 18.05.1995 - IX ZR 189/94, BGHZ 130, 38, 41 = NJW 1995, 2783, 2785 = ZIP 1995, 1204, 1206) .
- 12
d) Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann die Klägerin die von der Beklagten verwaltete Masse im Grundsatz nicht mehr auf Leistung in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 03.04.2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358 = NJW 2003, 2454 = ZIP 2003, 914; BGH, Urt. v. 04.12.2003 - IX ZR 222/02, NJW-RR 2004, 772 = ZIP 2004, 326). Allerdings sind unter den besonderen Voraussetzungen des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeiten begründeten Masseverbindlichkeiten vorrangig vor den begründeten zu befriedigen. Hierzu zählen die in § 209 Abs. 2 InsO aufgeführten Masseschulden.
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aa) Endete das Mietverhältnis mangels Widerspruch gegen die stillschweigende Vertragsverletzung nicht zum 30.09.2005, so sind nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO die Forderungen der Klägerin als Neumasseverbindlichkeiten zu erfüllen, weil die Beklagte es versäumt hat, das Mietverhältnis rechtzeitig durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die Vermieterleistung für die Masse in Anspruch genommen hat.
- 14
bb) Bei Beendigung des Mietvertrages zum 30.09.2006 ist § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht anwendbar, denn diese Vorschrift betrifft die Konstellation, dass der Verwalter die ihm rechtlich mögliche Beendigung des Dauerschuldverhältnisses versäumt hat. Dies trifft für die Zeit nach dem 30.09.2005 nicht zu. Einschlägig ist daher § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO, demzufolge Neumasseverbindlichkeiten nur entstehen, wenn der Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse die Leistung der Gegenseite in Anspruch nimmt.
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Dass die Beklagte der Schuldnerin nicht gem. § 148 Abs. 2 InsO den Besitz des Mietobjekts entzogen hat, sondern es ihr zur Fortführung ihres Betriebes und Gewinnerzielung belassen hat, deutet auf die Inanspruchnahme der Gegenleistung hin. Der denkbare Einwand, nicht die Masse, sondern die Schuldnerin persönlich habe das Mietobjekt genutzt, also habe nicht die Beklagte den Mietgebrauch für die Insolvenzmasse in Anspruch genommen, verkennt, dass der den Pfändungsfreibetrag übersteigende Neuerwerb der Schuldnerin gem. § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt. Diesen hat sie zur Masse abzuführen; dass die Beklagte mit Freigabe des Betriebes auch darauf verzichtet hat, ist nicht vorgetragen, wäre auch im Hinblick auf ihre Verpflichtung, die Masse zu mehren, bedenklich. Wirtschaftlich ist nicht von Belang, ob ein von der Insolvenzverwalterin eingesetzter Dritter das Mietobjekt zur Gewinnerzielung nutzt - dann zweifelsfrei Inanspruchnahme der Gegenleistung für die Masse - oder ob die Schuldnerin im Einvernehmen mit der Verwalterin ihren Betrieb in den Mieträumen fortführt.
- 16
Unerheblich ist, ob die Klägerin die Beklagte zur Rückgabe des Mietobjektes aufgefordert hat. Vielmehr begründet der Insolvenzverwalter Neumasseverbindlichkeiten, wenn er die Gegenleistung zur Masse zieht, obwohl er dies verhindern könnte. Im massearmen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters ist der Insolvenzverwalter daher zur Abwendung von Neumasseverbindlichkeiten gehalten, den Vermieter freizustellen, d. h. ihm die Mietsache zur Rücknahme anzubieten, andernfalls nimmt er die Vermieterleistung für die Insolvenzmasse in Anspruch (BGH, Urt. v. 03.04.2003 - IX ZR 101/02, ZIP 2003, 914 = NJW 2003, 2454; BGH, Urt. v. 04.12.2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326 = NZM 2004, 224 [dort unter II. 2. b]; BGH, Urt. v. 29.04.2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674). Das Kündigungsschreiben vom 05.01.2005 mit dem Hinweis auf die Freigabe des Betriebes aus der Insolvenzmasse genügt diesen Anforderungen nicht, denn die Klägerin konnte ohne Mitwirkung der Beklagten die Schuldnerin nicht aus dem Besitz setzen. Dazu war die Beklagte in der Lage; der Eröffnungsbeschluss ist gem. § 148 Abs. 2 InsO Vollstreckungstitel gegen die Schuldnerin, aufgrund dessen die Beklagte ihr das Mietobjekt hätte entziehen können, um es der Klägerin zurückzugeben.
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2. Prozesskostenhilfe ist auch aus einem weiteren Grund zu versagen, der auch dann tragfähig bleibt, wenn es der Beklagten gelingen sollte, gegen das Entstehen zivilrechtlicher Ansprüche gem. §§ 535, 546a BGB und/oder gegen die Begründung von Neumasseverbindlichkeiten gem. § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 InsO sprechenden Umstände darzulegen.
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Zu dem Rechtsstreit gegen die Beklagte konnte es nur kommen, weil sie einfache Regeln des Insolvenzrechtes missachtet hat. Zur Behandlung eines Immobilienmietverhältnisses in der Insolvenz des Mieters bestimmt § 108 Abs. 1 InsO, dass die Masse daran gebunden ist. Demgemäß durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass ihre Freigabeerklärung in dem Kündigungsschreiben vom 05.01.2005 rechtliche Auswirkungen auf das Mietverhältnis mit der Klägerin hat; keinesfalls durfte sie annehmen, damit die aus § 108 Abs. 1 Satz 1 BGB folgende Bindung der Masse aufzuheben. Nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts musste sie zur Vermeidung weiterer Masseverbindlichkeiten dafür sorgen, dass die Klägerin als Vermieterin das Mietobjekt fristgerecht zurückerhält. Gravierende Probleme hätte dies nicht bereitet. Jedenfalls genügt es nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung, den Betrieb der Schuldnerin "freizugeben", dies der Vermieterin mitzuteilen und sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses um nichts mehr zu kümmern. Hätte sie dafür gesorgt, dass die Klägerin das Mietobjekt rechtzeitig zurückerhält, so wären nach dem 01.10.2005 Ansprüche der Klägerin auf Miete, Nutzungsentschädigung oder Nutzungsherausgabe nach Bereicherungsrecht ausgeschlossen.
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Soweit die Beklagte nicht erfüllbare Masseverbindlichkeiten begründet hat, ist sie nach § 61 InsO Schadensersatzansprüchen der Klägerin ausgesetzt. Wegen ihrer Nachlässigkeit haftet sie gem. § 60 InsO den Gläubigern, deren Befriedigungsquoten sinken, wenn sie in diesem Prozess unterliegt. Unter diesem Aspekt ist sie an dem vorliegenden Rechtsstreit persönlich beteiligt, so das ihr zuzumuten ist, die Kosten der Rechtsverteidigung zu tragen. Es ist nicht einzusehen, dass die Staatskasse die Rechtsverteidigung einer Insolvenzverwalterin finanzieren soll, die nur wegen ihrer nachlässigen, nicht an den Regeln der Insolvenzordnung ausgerichteten Verwaltung notwendig ist.
III.
- 20
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, - 2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
- 1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, - 2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.