Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 28. Okt. 2015 - 3 U 133/14

bei uns veröffentlicht am28.10.2015

Tenor

Der Antrag der Streithelfer, den Senatsbeschluss vom 16.03.2015 dahin zu berichtigen, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen haben, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Nachdem die Berufungskläger ihre Berufung zurückgenommen haben, hat der Senat im Beschlusswege ausgesprochen, dass die Berufungskläger ihres Rechtsmittels verlustig sind und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben. Einen Ausspruch darüber, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen haben, enthält der Beschluss nicht. Der Beschluss enthält auch keine weitergehende Begründung, sondern nimmt nur durch einen Klammerverweis auf § 516 Abs. 3 ZPO Bezug.

2

Die Streithelfer beantragen mit Schriftsatz vom 24.04.2015 im Wege der Berichtigung, den Beschlusstenor dahin zu ergänzen, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen haben. Es handele sich dabei um eine der Berichtigung zugängliche Unklarheit, weil der getroffene Kostenausspruch bereits erkennen lasse, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention tragen sollen. Die ergäbe sich ohne weiteres aus der Regelung des § 101 ZPO.

3

Der Berichterstatter hat die Streithelfer darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall der Berichtigung, sondern einen Fall der Urteilsergänzung handelt, für welchen die Frist des § 321 ZPO jedoch nicht eingehalten worden ist.

II.

4

Eine Beschlussberichtigung kommt vorliegend gem. § 319 ZPO nicht in Betracht. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 16.04.2013, II ZR 297/11, MDR 2013, 807 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2006, 7 W 68/06, OLGR Rostock 2007, 116). Die Entscheidung selbst oder zumindest die sie begleitenden Umstände müssen, fehlt ein entsprechender Ausspruch im Tenor, erkennen lassen, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention treffen wollte. Wollte es eine solche Entscheidung hingegen bewusst oder unbewusst nicht treffen, hat es sie also beispielsweise schlicht vergessen, ist kein Raum für eine Berichtigung. Die Streithelfer sind in einem solchen Fall auf eine Ergänzung nach § 321 ZPO verwiesen.

5

Als Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention treffen wollte, reicht es nicht aus, dass der Streithelfer im Rubrum der Entscheidung aufgeführt ist (BGH, a.a.O.). Auch dass er im Laufe des Verfahrens einen Antrag gestellt hat, genügt hierfür nicht (OLG Rostock, a.a.O.). Sonstige Anhaltspunkte für eine Entscheidung des Senats, die versehentlich im Tenor keinen Niederschlag gefunden hat, können einer Begründung des Beschlusses nicht entnommen werden, denn der Beschluss enthält eine solche nicht. Ebenso findet sich im Beschluss kein Verweis auf § 101 ZPO, der eine offenbare Auslassung in der Kostengrundentscheidung des Tenors annehmen lassen könnte.

6

Soweit grundsätzlich ein Antrag auf Beschlussergänzung in Betracht gezogen werden kann, haben die Streithelfer erklärt, dass ihr Antrag als solcher nicht zu behandeln sei. Überdies wäre ein solcher Antrag verfristet und eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 321 ZPO haben die Streithelfer nicht beantragt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2013 - II ZR 297/11

bei uns veröffentlicht am 16.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 297/11 vom 16. April 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart

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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 297/11
vom
16. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 5. März 2013 keine Veranlassung.
2
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris).
3
Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 5. März 2009 - 5 W 34/09, MDR 2009, 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (a.A. OLG München, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 1 U 4559/10, MDR 2011, 1005). Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvorstellung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2011 (III ZR 173/10) keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung in der vorliegenden Sache geben kann.

4
Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - versehentlich - nicht getroffen hat.
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2010 - 26 O 161/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2011 - 6 U 44/10 -

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.