Tenor

1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 27.08.2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Pflichtverteidiger des u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Rostock Angeklagten D. S. Der Umfang der dem Landgericht vorliegenden Akten einschließlich Sonderbände und Sonderhefte beläuft sich auf über 50.000 Blatt. Dem Verteidiger sind nach Anklageerhebung die Akten (nur) in digitalisierter Form als PDF-Dokumente komplett auf einem USB-Speicherstick zur Verfügung gestellt worden (“e-Akte“).

2

Mit Schreiben vom 11.10.2013 beantragte der Rechtsanwalt beim Landgericht u.a. die vorschussweise Erstattung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Abs. 1 a) VV RVG für die Herstellung von 53.214 Ablichtungen (gemeint: Ausdrucken) aus den Strafakten in Höhe von 7.999,60 € (netto) sowie weitere 12,00 € für nicht näher spezifizierte „Gerichtskosten und sonstige Auslagen“. Dem beigefügt war eine 19seitige tabellarische Aufstellung, bestehend aus der Bezeichnung der einzelnen Akten- und Sonderbände jeweils mit Blattzahlen (von ... bis) und der Anzahl der danach ausgedruckten oder auszudruckenden Aktenblätter (in der Gesamtsaldierung als „Kopien“ bezeichnet). Der teilweise mit Namen versehenen Aufstellung ist zu entnehmen, dass sich unter den angegebenen Fundstellen auch umfangreiche Aktenbestandteile befinden, die (nur) die Mitangeklagten R. (insgesamt 955 Blatt), W. (insgesamt 840 Blatt) und Sch. (insgesamt 844 Blatt) sowie die bei diesen durchgeführten Durchsuchungs- (insgesamt 520 Blatt) und andere, nur sie betreffende Ermittlungsmaßnahmen (insgesamt 1.241 Blatt) und Finanzermittlungen (insgesamt 1.410 Blatt) betreffen. Ferner werden in der Aufstellung umfangreiche Fundstellen aus den für die Mitangeklagten R., Sch. und W. angelegten Sonderheften gelistet (insgesamt 1.495 Blatt). Schließlich finden sich in der Aufstellung Angaben zu Aktenfundstellen, die die Vergütung des Verteidigers des Mitangeklagten R. betreffen (121 Blatt).

3

Auf Vorlage der Kostenbeamtin beantragte die Bezirksrevisorin beim Landgericht Rostock unter dem 11.11.2013, den an den Verteidiger auszuzahlenden Vorschuss auf die von ihm ebenfalls beantragte Verfahrensgebühr nach Nrn. 4118, 4119 VV RVG in Höhe von 397,46 € brutto festzusetzen und den weitergehenden Antrag abzulehnen. Sie vertritt die Auffassung, der vollständige Ausdruck der dem Rechtsanwalt dauerhaft in digitalisierter Form überlassenen Akten sei nicht erforderlich. Es sei ihm möglich und zuzumuten, mit dieser „elektronischen Akte“ zu arbeiten, wie dies mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der Verwaltung und teilweise auch schon in der Justiz der Fall sei. Das gelte auch für die Teilnahme an einer etwaigen Hauptverhandlung, während derer der Rechtsanwalt mittels eines Laptops auf die gesamten Akten zugreifen könne. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 28.11.2011 - 1 Ws 415/11 u.a.) folge sie deshalb nicht.

4

Dem ist der Verteidiger mit Schreiben vom 26.11.2013 unter expliziter Berufung auf die genannte Entscheidung des OLG Celle entgegengetreten. Er arbeite bislang auch in einer Hauptverhandlung nicht mit einem Laptop und habe auch künftig nicht die Absicht, dies zu erlernen und zu tun. Unter Berufung auf Art. 12 GG lasse er sich seine Arbeitsweise von der Bezirksrevisorin nicht vorschreiben. Der „körperliche“ Ausdruck der Akten und das Anbringen von Anmerkungen auf einzelnen Aktenblättern sei in einem solchen Verfahren für eine angemessene Verteidigung notwendig.

5

Mit Schreiben vom 05.12.2013 teilte die Kostenbeamtin - wohl aufgrund eines in dem nunmehr angefochtenen Beschluss dargelegten Missverständnisses - dem Rechtsanwalt ihre Absicht mit, die „Kopiekosten“ nur in Höhe von 397,47 € (brutto) anzuerkennen. Die entsprechende - formlose - Festsetzung erfolgte am 18.12.2013. Mit Blick auf die von der Bezirksrevisorin für diesen Fall bereits angekündigte Erinnerung wurde dem Verteidiger mit Schreiben vom 07.02.2014 nochmals Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen die Notwendigkeit zur Anfertigung der (weiteren) Aktenausdrucke zu begründen.

6

Dies tat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 25.02.2014, in dem er ausführte, er brauche den Ausdruck der umfangreichen Akten auf Papier, weil eine sachgerechte Bearbeitung für ihn nur zu bewerkstelligen sei, wenn er darin handschriftliche Notizen anbringen könne. Auch müsse er in der Lage sein, mehrere Aktenblätter nebeneinander zu legen, um einen inhaltlichen Abgleich einzelner „Dateien“ mit den Vorwürfen der Anklageschrift vorzunehmen. Die digitale Akte stelle deshalb keinen „lückenlosen“ Ersatz für die Papierform dar. Er kenne sich mit der Bearbeitung elektronischer Akten „nicht hinreichend“ aus. Es liege auf der Hand, dass er darin keine handschriftlichen Anmerkungen anbringen könne. Ohne solche könne er die Verteidigung nicht ordnungsgemäß vorbereiten.

7

Unter dem 26.03.2014 erging daraufhin ein förmlicher Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem u.a. die von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Auslagen für den Ausdruck der Akten unter Berücksichtigung des insoweit bereits ausgezahlten Auslagenvorschusses von 397,47 € (brutto) in voller Höhe anerkannt wurden. Letzterer wurde mit gesondertem Beschluss der Kostenbeamtin vom 01.07.2014 zusammen mit der Verfahrengebühr ebenfalls - nachträglich - förmlich festgesetzt.

8

Gegen die Entscheidungen vom 26.03.2014 und vom 01.07.2014 hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Rostock unter dem 07.04.2014 bzw. dem 04.07.2014 - jeweils beschränkt auf den Auslagenvorschuss nach Nr. 7000 VV RVG - ankündigungsgemäß Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin mit Beschluss vom 08.07.2014 nicht abgeholfen hat.

9

Auch der Rechtsanwalt hat unter dem 08.07.2014 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 01.07.2014 Erinnerung eingelegt.

10

Die Entscheidung über die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 07.04.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.03.2014 ist vom Einzelrichter mit Beschluss vom 11.04.2014 und diejenige über ihre Erinnerung vom 04.07.2014 und über die Erinnerung des Rechtsanwalts vom 08.07.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.07.2014 mit gesondertem Beschluss vom 21.07.2014 jeweils wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 33 Abs. 8 RVG auf die gesamte Kammer übertragen worden.

11

Mit Beschluss vom 27.08.2014 hat die 3. Große Strafkammer als Staatsschutzkammer des Landgerichts Rostock auf die Erinnerungen der Bezirksrevisorin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.03.2014 aufgehoben und denjenigen vom 01.07.2014 dahingehend abgeändert, dass der an den Rechtsanwalt auf seinen Antrag vom 11.10.2013 zu zahlende Gebühren- und Auslagenvorschuss unter Zurückweisung im Übrigen auf 397,46 € (brutto) festgesetzt wird, was im Ergebnis auf die vollständige Versagung der geltend gemachten Pauschale für den Ausdruck der Akten hinausläuft. Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.07.2014 wurde als unzulässig verworfen.

12

Gegen diese ihm am 11.09.2014 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner „sofortigen Beschwerde“ im Schriftsatz vom 17.09.2014, der am 19.09.2014 beim Landgericht eingegangen ist. Er wiederholt und vertieft darin unter Bezugnahme auf seine früheren Stellungnahmen seine Ausführungen zur Notwendigkeit des kompletten Ausdrucks der Akten.

13

Die Kammer hat der Beschwerde unter dem 23.09.2014 nicht abgeholfen und die Vorgänge dem Senat vorgelegt.

14

Die Bezirksrevisorin hat im Beschwerdeverfahren von einer weiteren Stellungnahme abgesehen.

II.

15

Die Beschwerde des Verteidigers ist statthaft und innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG angebracht worden, mithin zulässig. Das Rechtsmittel, über das der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu befinden hat (§ 33 Abs. 8 Satz 1 letzter Halbsatz RVG e contrario) bleibt jedoch ohne Erfolg.

1.

16

Soweit der Rechtsanwalt sich mit seiner unbeschränkten Beschwerde dagegen wendet, dass das Landgericht seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.07.2014 als unzulässig verworfen hat (Ziffer 4 der angefochtenen Entscheidung), ist das Rechtsmittel unbegründet.

17

Der Verteidiger hat mit den sukzessiv ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 26.03.2014 und vom 01.07.2014, die rechnerisch als Einheit gesehen werden müssen, den gesamten von ihm am 11.10.2013 beantragten Gebühren- und Auslagenvorschuss erhalten, weswegen er durch keinen der beiden Festsetzungbeschlüsse beschwert ist. Das hat das Landgericht zutreffend erkannt (vgl. S. 10 f. des jetzt angefochtenen Beschlusses) und seine in Kenntnis des Festsetzungbeschlusses vom 26.03.2014 gleichwohl mit Schreiben vom 08.07.2014 gegen den ihn ebenfalls nur begünstigenden (ergänzenden) Festsetzungsbeschluss vom 01.07.2014 eingelegte Erinnerung deshalb zu Recht als unzulässig verworfen.

2.

18

Auch die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.

19

Das Landgericht hat auf die Erinnerungen der Bezirksrevisorin zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.03.2014 vollständig aufgehoben und den ergänzenden Festsetzungsbeschluss vom 01.07.2014 dahin abgeändert, dass der an den Rechtsanwalt auf seinen Antrag vom 11.10.2013 auszuzahlende Gebühren- und Auslagenvorschuss nur mit 397,46 € (brutto) festgesetzt wird.

20

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG kann ein beigeordneter Rechtsanwalt, dem - wie hier - wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, u.a. für die voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern.

21

a) Nr. 7000 Abs. 1 a) VV RVG, bei der es sich gegenüber § 46 Abs. 1 RVG um die speziellere Regelung handelt, sieht einen Anspruch des Rechtsanwalts auf (pauschalen) Ersatz seiner Auslagen für Ausdrucke aus Gerichtsakten nur in dem Umfang vor, wie deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Was in diesem Zusammenhang zur „Bearbeitung“ einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des beigeordneten Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., Rdz. 6 zu Nr. 7000 VV RVG m.w.N.; BGH MDR 2005, 956; AGS 2005, 573; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 7000 Rdn. 55 m.w.N.). Es kommt dabei auf die Verfahrensart und den konkreten Sachverhalt sowie auf die aktuelle Verfahrenslage an (Hartmann a.a.O. § 46 RVG Rdz. 14 f. m.w.N.). Eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht jedoch ebenso wenig, wie eine bloße Zweckmäßigkeit (Hartmann a.a.O. Nr. 7000 VV RVG, Rdz. 23 „Zweckmäßigkeit“ § 46 RVG Rdz. 17). Allerdings hat der Anwalt einen gewissen, nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum, den er allerdings auch pflichtgemäß handhaben muss (Hartmann a.a.O. Rdz. 6), indem er den allgemeinen Grundsatz kostenschonender Prozessführung berücksichtigt (Hartmann a.a.O. § 46 RVG, Rdz. 15 ff.; Müller-Rabe a.a.O. Rdz. 56; OLG Celle, Beschlüsse vom 22. Oktober 2010 - 1 Ws 547/10 - und vom 28. November 2011 - 1 Ws 415/11, 1 Ws 416/11, 1 Ws 417/11, 1 Ws 418/11 -, juris; ebenso KG, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 2/5 Ws 131/06).

22

b) Während in § 46 Abs. 1 RVG die Darlegungs- und Beweislast, eine vom beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend gemachte Auslage sei zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheitnicht erforderlich gewesen, wegen der dort gewählten negativen Formulierung bei der nach § 45 Abs. 1 RVG grundsätzlich vergütungspflichtigen Staatskasse liegt, ist dies bei der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV-RGV ausweislich der dort verwendeten positiven Formulierung umgekehrt: Der Rechtsanwalt kann die Pauschale - auch gegenüber der Staatskasse - nur in Rechnung stellen,soweit die Herstellung der Dokumente (hier: der Ausdruck der Akten) zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten war. Die Darlegungs- und Beweislast, an die vorliegend angesichts der ungewöhnlichen Höhe der angemeldeten Auslagen für den Aktenausdruck zudem entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sind, liegt also bei ihm (vgl. Senatsbeschluss vom 04.08.2014 - 20 Ws 193/14, juris; ebenso nach einer Vorabmitteilung in juris OLG Düsseldorf in mehreren Beschlüssen vom 22.09.2014 - III-Ws 236/14, III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14, III-1 Ws 247/14, III-1 Ws 283/14, III-1 Ws 261/14, III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 312/14).

2.

23

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist vorliegend nicht erkennbar, dass der nahezu komplette Ausdruck der aus über 50.000 Blatt bestehenden Akten für die sachgerechte Bearbeitung durch den Verteidiger im Sinne von Nr. 7000 Abs. 1 a VV RVG geboten ist.

24

a) Dem Verteidiger stehen die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung. Er kann darauf   das Vorhandensein entsprechender Hard- und Software vorausgesetzt - jederzeit Zugriff nehmen. Die Durchsicht der e-Akte und die gezielte, nicht notwendig abschließende Auswahl bestimmter, für seine weitere Verteidigertätigkeit bedeutsamer Aktenteile, die er deswegen „auf Papier“ benötigt, ist dem Rechtsanwalt vorliegend auch zumutbar, weil die Akten in ihrer digitalisierten Form durch Anlegen von Ordnern und Unterordnern mit entsprechenden Verzeichnissen so strukturiert sind, dass der gezielte Zugriff auf bestimmte Informationen dadurch beträchtlich erleichtert wird. Damit hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Komplettausdruck der e-Akte.

25

Die elektronische Aktenbearbeitung gehört mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung - auch der Gerichte - zum Alltag und erleichtert den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen - gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff - erheblich. Angesichts dieser Tatsache ist es auch einem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden (Senatsbeschluss a.a.O; OLG Düsseldorf a.a.O). Die dafür benötigten Geräte und Programme anzuschaffen und sich die erforderlichen Fertigkeiten anzueignen, gehört zu den anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 Abs. 6 BRAO, § 5 BO). Dass damit entgegen der Ansicht des Rechtsanwalts kein Eingriff in seine durch Art. 12 GG grundrechtlich geschützte Berufausübungsfreiheit verbunden ist, erhellt sich u.a. daraus, dass mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3786) in absehbarer Zeit die Verpflichtung der Anwaltschaft begründet wird, in bestimmten Verfahren nur noch elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen und solche in Empfang zu nehmen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat deshalb ausweislich einer entsprechenden Mitteilung auf ihrer Internetseite in Befolgung von § 31a BRAO bereits mit den Arbeiten zur Einrichtung elektronischer Postfächer für sämtliche Rechtsanwälte begonnen.

26

b) Der Senat hat angesichts der von der Kammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegten edv-technischen Ausstattung der Anwaltskanzlei, der der Rechtsanwalt angehört (vgl. S. 7 f. des Beschlussumdrucks), auch keinen Zweifel daran, dass dort bereits jetzt objektiv die Möglichkeit besteht, mit digitalisierten Akten zu arbeiten, insbesondere die einzelnen Dateien zu öffnen, die darin enthaltenen Dokumente am Bildschirm zu lesen und daran gegebenenfalls mit handelsüblichen - sogar kostenfreien - Programmen, wie z.B. dem Adobe Reader, Anstreichungen, farbliche Hervorhebungen und sogar Anmerkungen anzubringen, was auch keine vertieften edv-technischen Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt. Der Rechtsanwalt teilt selbst mit, selbstverständlich verfügten die Mitarbeiter seiner Kanzlei über die erforderlichen Kenntnisse des gesamten IT-Wesens. Daraus dürften nur keine Schlüsse auf seine eigene fallbezogene Arbeitsweise gezogen werden. Ferner hat er in seinem Schriftsatz vom 25.02.2014 zu verstehen gegeben, er kenne sich mit der elektronischen Aktenbearbeitung bislang nur „nicht hinreichend“ aus.

27

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es dem Rechtsanwalt jedenfalls möglich ist, die ihm sowie seinem Mandanten in Papierform zugestellte Anklageschrift zunächst am Bildschirm mit der digitalisierten Akte daraufhin abzugleichen, ob z.B. die als strafbar erachteten Lieder und sonstigen Texte zutreffend zitiert werden und ob auch die übrigen in der Anklage angeführten Beweismittel und Einlassungen der Angeklagten und der Zeugen mit den dazu in den Akten befindlichen Dokumenten übereinstimmen. Erst aufgrund einer solchen „Vorsichtung“ kann sich dann eine Notwendigkeit erschließen, einzelne Aktenbestandteile auszudrucken und notfalls auch mit handschriftlichen Anmerkungen zu versehen, um sie für die Besprechung mit dem Mandanten und/oder zur weiteren Bearbeitung und für die Hauptverhandlung in Form eines Aktenauszuges in Papierform zur Verfügung zu haben.

28

c) Schon dass eine solche inhaltlich-fachliche Durchsicht der Akten mit Blick darauf, was daraus für die weitere Verteidigertätigkeit auch in Papierform benötigt wird, überhaupt stattgefunden hat, trägt der Rechtsanwalt indes nicht vor. Solches lässt sich auch der seinem Antrag vom 11.10.2013 beigefügten handschriftlichen Aufstellung nicht entnehmen, die nur ganz geringe Aktenbestandteile im Umfang von wenigen Promille des Gesamtvolumens ausspart.

29

Die alleinige Begründung des Verteidigers, er müsse die Anklagevorwürfe Punkt für Punkt mit seinem Mandanten durchsprechen und benötige dafür sowie auch sonst für seine weitere Tätigkeit in diesem Verfahren die (gesamten) Akten in Papierform, um handschriftliche Anmerkungen darin vornehmen und auch mal mehrere Blatt nebeneinander legen zu können, um Abgleiche zu ermöglichen, überzeugt in dieser Pauschalität nicht.

30

Es erscheint äußerst fernliegend, dass der Rechtsanwalt bei Besprechungen mit seinem Mandanten über 53.000 ausgedruckte Blatt Akten im Einzelnen mit diesem durchgeht und sie dann auch noch sämtlich oder auch nur überwiegend mit Anmerkungen versieht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Mandant ausweislich seiner den Kern des Anklagevorwurfs bildenden Aktivitäten als Betreuer im „T.-Forum“ selbst über qualifizierte EDV-Kenntnisse und -Fähigkeiten verfügt, die es ihm ermöglichen, ebenfalls mit der digitalisierten Akte zu arbeiten oder zumindest darin zu lesen, was u.a. auch bei Besprechungen mit dem Verteidiger nutzbar gemacht werden kann.

31

Gleichermaßen unwahrscheinlich ist es, dass der Rechtsanwalt mit den gesamten Akten in Papierform, die dann über 100 Stehordner füllen würden, in der Hauptverhandlung erscheinen und dort damit arbeiten wird, zumal absehbar ist, dass der ganz überwiegende Teil der Beweisaufnahme sich auf die Urkunden mit den in der Anklageschrift zitierten Lied- und sonstigen Texten erstrecken und dass insoweit in großem Umfang von der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht werden wird. Auch dann wird es dem Rechtsanwalt (erneut) möglich und zuzumuten sein, die betreffenden Dokumente in seiner Kanzlei zunächst am Bildschirm zu lesen.

32

d) Der Rechtsanwalt musste die umfangreichen Akten auch nicht etwa unter besonderem Zeitdruck studieren und bearbeiten. Diese stehen ihm seit Anklageerhebung, mithin seit nunmehr über einem Jahr dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung.

3.

33

Die Beschwerde des Verteidigers konnte danach keinen Erfolg haben. Es bleibt ihm unbenommen, nach getätigter qualifizierter Vorauswahl einen erneuten Antrag auf Zahlung eines Auslagenvorschusses aus der Staatskasse für den Ausdruck eines Aktenauszuges zu stellen, der dann anhand der zu seiner „Erforderlichkeit“ abgegebenen Begründung zu prüfen sein wird.

III.

34

Der tenorierte Ausspruch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43 Allgemeine Berufspflicht


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

Tenor

1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.06.2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Pflichtverteidiger des wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Rostock Angeschuldigten ... Der Umfang der dem Landgericht vorliegenden Akten einschließlich Sonderbände und Sonderhefte beläuft sich auf über 40.000 Blatt. Dem Verteidiger sind nach Anklageerhebung die Akten (nur) in digitalisierter Form als PDF-Dokumente komplett auf einem USB-Speicherstick zur Verfügung gestellt worden.

2

Mit Schreiben vom 13.09.2013 beantragte der Rechtsanwalt beim Landgericht u.a. die vorschussweise Erstattung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG für die Herstellung von 44.198 Ablichtungen (gemeint: Ausdrucken) aus den Strafakten in Höhe von 7.045,70 € (netto). Auf entsprechende Anforderung begründete er dies unter dem 11.10.2013 damit, ihm seien die Akten vom Gericht nur „elektronisch“ zur Verfügung gestellt worden, weshalb er sie ausdrucken müsse, um „effektiv“, d.h. durch Anbringung von Anmerkungen und Markierungen damit arbeiten zu können, was anwaltlich versichert werde.

3

Dem widersprach die von der Kostenbeamtin eingeschaltete Bezirksrevisorin mit Stellungnahme vom 11.11.2013. Sie führt darin unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 28.11.2011 - 1 Ws 451/11 u.a.; juris) im Wesentlichen aus, die Beweislast für die Notwendigkeit des Aktenausdrucks liege bei dem Rechtsanwalt, der die diesbezüglichen Auslagen geltend mache. Mit dem Ausbau der technischen Möglichkeiten hätten sich auch die Bearbeitungsweisen in der Berufswelt geändert. Hierzu gehöre, dass selbst große Textmengen am Bildschirm bearbeitet würden. Auch sei es inzwischen üblich, dass Verteidiger zur Hauptverhandlung einen Laptop mitbrächten, um so erforderlichenfalls auf alle Unterlagen zugreifen zu können. Ferner sei es mittlerweile möglich, mit handelsüblichen Programmen auch an Dokumenten in PDF-Dateien Lesezeichen, Anmerkungen und Hervorhebungen anzubringen.

4

Der Rechtsanwalt hat sich dazu mit Schreiben vom 28.11. und 17.12.2013 geäußert. Er trägt ergänzend vor, der Umgang mit „Papierakten“ sei im Vergleich zu denjenigen nur in elektronischer Form einsehbaren Akten einfacher und zügiger und damit arbeits- und zeitsparender zu bewältigen. Das gelte in besonderem Maße für umfangreiche Akten, weil diese sich, wenn sie in Papierform vorliegen, schneller und einfacher „von Hand“ sortieren ließen. Auch müsse es dem Beurteilungsermessen des Rechtsanwalts überlassen bleiben, in welcher Art und Weise er eine Akte bearbeite und wie sie ihm vorgelegt werden müsse, um auf diese Weise von ihm bearbeitet werden zu können. Zudem stelle es eine Benachteiligung des Verteidigers gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft dar, wenn letztere die Möglichkeit haben, (auch) mit einer Papierakte zu arbeiten, er das jedoch nur mit einem digitalisierten Exemplar tun könne.

5

Daraufhin wies die Kostenbeamtin am 18.12.2013 unter Hinweis auf ein anhängiges Parallelverfahren, in dem es ebenfalls um die vorschussweise Erstattung der Dokumentenpauschale ging und dessen Ausgang deshalb abgewartet werden solle, im Einvernehmen mit dem Verteidiger zunächst nur die von diesem geltend gemachten Gebühren sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von insgesamt 495,04 € (brutto) zur Zahlung an. Nach Abschluss des anderen Kostenfestsetzungsverfahrens, das - wenn auch aus anderen Gründen als hier in Rede stehend - zugunsten des dortigen Verteidigers ausging, wies die Kostenbeamtin am 11.03.2014 weitere 7.889,34 € (brutto) und damit die gesamte beantragte Dokumentenpauschale zur Zahlung an den Verteidiger an und setzte diese mit Beschluss vom 26.03.2014 nachträglich auch förmlich fest, weil die Bezirksrevisorin angekündigt hatte, dagegen Einwendungen erheben zu wollen.

6

Das geschah mit Schreiben vom 07.04.2014. Darin führt die Bezirksrevisorin im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Stellungnahme vom 11.11.2013 sowie unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln vom 11.12.2009 - 2 Ws 496/09 - (juris) sinngemäß ergänzend aus, es sei nicht erkennbar, wieso einem Verteidiger nicht zumutbar sei, ihm in digitaler Form überlassene Akten am Bildschirm zu lesen und zu bearbeiten. Schließlich werde in absehbarer Zeit in der gesamten Justiz die „elektronische Akte“ eingeführt. In Teilbereichen sei das bereits jetzt der Fall. Was den dortigen Mitarbeitern, die sich bislang auch nicht darüber beklagt hätten, bei der Führung und Bearbeitung einer elektronischen Akte möglich und zumutbar sei, müsse auch für einen Rechtsanwalt gelten.

7

Das Landgericht Rostock hat nach Übertragung der Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vom Einzelrichter auf die gesamte Kammer auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.03.2014 mit Beschluss vom 04.06.2014 aufgehoben und den Antrag des Rechtsanwalts auf vorschussweise Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen abgelehnt, soweit ihm nicht bereits durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.12.2013 entsprochen wurde. Im Ergebnis läuft dies auf die Versagung der geltend gemachten Kostenpauschale für das Ausdrucken der Akten hinaus.

8

Ergänzend zu den Ausführungen der Bezirksrevisorin, denen sich die Kammer angeschlossen hat, hat das Landgericht ausgeführt, die dem Verteidiger in digitalisierter Form zur Verfügung gestellten Akten seien auch in diesem Format in Sachbände, Sonderbände und Sonderhefte unterteilt, wobei in einem eigenen Unterordnerverzeichnis, aufgegliedert nach den einzelnen Angeschuldigten, deren bisherige Einlassungen sowie die konkret sie betreffenden Ermittlungsmaßnahmen dokumentiert seien. Ferner gebe es entsprechende Unterverzeichnisse zu Zeugenvernehmungen, Durchsuchungs- und TKÜ-Maßnahmen und weiteren Ermittlungsbereichen, die ihrerseits wieder nach einzelnen Personen oder Maßnahmen untergliedert seien. Diese Struktur ermögliche es, sich, ausgehend von der Anklageschrift, innerhalb weniger Wochen zumindest einen Überblick vom wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu verschaffen. Auch dem Gericht sei es möglich gewesen, sich anhand der Anklageschrift mithilfe der elektronischen Doppelakte für jeden der Angeschuldigten die ihn betreffenden und für die Beurteilung des Tatvorwurfs bedeutsamen Dokumente zu erschließen. Der Verteidiger könne deshalb keinesfalls pauschal die Auslagen für den Ausdruck der gesamten Akten beanspruchen. Vielmehr sei es ihm zuzumuten, diese innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit zunächst am Bildschirm zu sichten und sodann eine Auswahl zu treffen, welche Aktenbestandteile er gegebenenfalls für seine weitere Tätigkeit (auch) auf Papier ausgedruckt benötige. Auf entsprechend begründeten Antrag seien dann allenfalls die für die Erstellung eines solchen papiernen Aktenauszugs anfallenden Auslagen zu erstatten.

9

Gegen diese Entscheidung hat der Rechtsanwalt mit am 13.06.2014 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 11.06.2014 Beschwerde eingelegt, die er mit weiterem Schreiben vom 30.06.2014 näher begründet hat. Er wiederholt und vertieft darin sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er brauche sich als Rechtsanwalt nicht auf die Arbeitsweisen und -vorlieben von Gericht und Staatsanwaltschaft mit elektronischen Akten einzulassen. Seine langjährige Arbeitsweise in der Kanzlei sei auf papierne Akten ausgerichtet. Dort finde bislang lediglich eine elektronische Aktenverwaltung aber keine elektronische Aktenbearbeitung statt. Auch sei es ihm nicht zumutbar, sich für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine „Abspielmöglichkeit“ anzuschaffen, um damit auf die vollständige elektronische Akte zugreifen zu können, zumal es nicht gewährleistet sei, dass er ein solches Gerät während der gesamten Dauer eines Sitzungstages im Gericht betreiben könne. Dies sei in deutschen Gerichten nicht zwangsläufig der Fall. Das damit verbundene (technische) Ausfallrisiko könne er als Verteidiger nicht eingehen. Er bearbeite deshalb auch im Sitzungssaal seine Akten grundsätzlich in ausgedruckter Form. Alles andere würde ihm seine Verteidigertätigkeit fast unmöglich machen. Eine ihn betreffende gesetzliche Verpflichtung zur Arbeit mit „elektronischen Akten“ gebe es zudem bislang nicht.

10

Die Kammer hat der Beschwerde unter dem 10.07.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Bezirksrevisorin hat im Beschwerdeverfahren auf eine (ergänzende) Stellungnahme verzichtet.

II.

11

Die Beschwerde ist statthaft und innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG angebracht worden, mithin zulässig. Das Rechtsmittel, über das der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu befinden hat (§ 33 Abs. 8 Satz 1 letzter Halbsatz RVG e contrario) bleibt jedoch ohne Erfolg.

1.

12

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG kann ein beigeordneter Rechtsanwalt, dem - wie hier - wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, u.a. für die voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern.

13

a) Nr. 7000 Abs. 1 a) VV RVG, bei der es sich gegenüber § 46 Abs. 1 RVG um die speziellere Regelung handelt, sieht einen Anspruch des Rechtsanwalts auf (pauschalen) Ersatz seiner Auslagen für Ausdrucke aus Gerichtsakten nur in dem Umfang vor, wie deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist. Was in diesem Zusammenhang zur „Bearbeitung“ einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des beigeordneten Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., Rdz. 6 zu Nr. 7000 VV RVG m.w.N.; BGH MDR 2005, 956; AGS 2005, 573; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 7000 Rdn. 55 m.w.N.). Es kommt dabei auf die Verfahrensart und den konkreten Sachverhalt sowie auf die aktuelle Verfahrenslage an (Hartmann a.a.O. § 46 RVG Rdz. 14 f. m.w.N.). Eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht jedoch ebenso wenig, wie eine bloße Zweckmäßigkeit (Hartmann a.a.O. Nr. 7000 VV RVG, Rdz. 23 „Zweckmäßigkeit“; § 46 RVG Rdz. 17). Allerdings hat der Anwalt einen gewissen, nicht zu engen, sondern eher großzügigen Ermessensspielraum, den er allerdings auch pflichtgemäß handhaben muss (Hartmann a.a.O. Rdz. 6), indem er den allgemeinen Grundsatz kostenschonender Prozessführung berücksichtigt (Hartmann a.a.O. § 46 RVG, Rdz. 15 ff.; Müller-Rabe a.a.O. Rdz. 56; OLG Celle, Beschlüsse vom 22. Oktober 2010 - 1 Ws 547/10 - und vom 28. November 2011 - 1 Ws 415/11, 1 Ws 416/11, 1 Ws 417/11, 1 Ws 418/11 -, juris; ebenso KG, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 2/5 Ws 131/06).

14

b) Während in § 46 Abs. 1 RVG die Darlegungs- und Beweislast, eine vom beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend gemachte Auslage sei zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheitnicht erforderlich gewesen, wegen der dort gewählten negativen Formulierung bei der nach § 45 Abs. 1 RVG grundsätzlich vergütungspflichtigen Staatskasse liegt, ist dies bei der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV-RGV ausweislich der dort verwendeten positiven Formulierung umgekehrt: Der Rechtsanwalt kann die Pauschale - auch gegenüber der Staatskasse - nur in Rechnung stellen,soweit die Herstellung der Dokumente (hier: der Ausdruck der Akten) zur sachgemäßen Bearbeitung durch ihn geboten war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt also bei ihm.

2.

15

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist vorliegend nicht erkennbar, dass der komplette Ausdruck der aus über 40.000 Blatt bestehenden Akten für die sachgerechte Bearbeitung durch den Verteidiger im Sinne von Nr. 7000 Abs. 1 a VV RVG geboten ist.

16

a) Dem Verteidiger stehen die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung. Er kann darauf - das Vorhandensein entsprechender Hard- und Software vorausgesetzt - jederzeit Zugriff nehmen. Eine Fallkonstellation, in dem die Gerichtsakten dem Rechtsanwalt nur vorübergehend überlassen wurden und er deshalb, auch um auf alle künftigen Eventualitäten im weiteren Verfahren vorbereitet zu sein, eher zu viel als zu wenig daraus für seine eigenen Unterlagen kopieren bzw. ausdrucken muss, ist deshalb vorliegend nicht gegeben.

17

Das gilt auch während der Teilnahme an einer etwaigen Hauptverhandlung. Die aktuell am Markt befindlichen mobilen Computer verfügen über genügend Akku-Kapazität, um selbst während langer Sitzungstage dauerhaft in Betrieb bleiben zu können. Erforderlichenfalls wird dem Verteidiger im Verhandlungssaal die Möglichkeit zum Abschluss seines Computers an das Stromnetz zu gestatten sein.

18

b) Mit dem Einwand, ihm sei die Anschaffung einer entsprechenden „Abspielmöglichkeit“ eigens für die Hauptverhandlung, um damit auf die digitalisierten Akten zugreifen zu können, nicht zumutbar, kann der Verteidiger ebenfalls nicht gehört werden.

19

Der Senat hat angesichts der nachfolgend unter c) dargelegten Erkenntnisse schon keinen Zweifel daran, dass der Rechtsanwalt bzw. die Kanzlei, in der er tätig ist, über eine geeignete mobile „Abspielmöglichkeit“ verfügt. Ansonsten wäre eine solche im Zuge der berufsrechtlichen Verpflichtung, die für die Verteidigertätigkeit erforderlichen sachlichen Voraussetzungen vorzuhalten (§ 5 BO), umgehend zu beschaffen.

20

c) Der Verteidiger trägt nicht vor, dass ihm das Studium und die Arbeit mit der digitalisierten Akte innerhalb seiner Kanzleiräume technisch nicht möglich sei. Er teilt selbst mit, dass dort eine elektronische Aktenführung stattfindet. Die von ihm stammenden Schriftsätze sind nicht auf einer Schreibmaschine, sondern mittels Computer und einer vorhandenen Textbe- und Verarbeitungssoftware gefertigt worden. Auch ist die Kanzlei offenbar in der Lage, die digitalisierte Akte auszudrucken, was bedeutet, dass eine Software zum Öffnen (und Anschauen) der einzelnen PDF-Dokumente dort vorhanden ist. Ferner verfügt die Kanzlei nach den Hinweisen auf ihren Briefbögen nicht nur über einen eigenen Internet-Auftritt, sondern neben einem Fax-Anschluss auch über eine E-Mail-Adresse, was belegt, dass eine „elektronische“ Kommunikation auch auf diesem Wege mit ihr möglich ist. Auf der Webseite der Kanzlei wird dazu sogar ausdrücklich ermuntert. Auch findet sich auf den Briefbögen der Kanzlei der „Hinweis nach § 33 BDSG: Hier verwendete Daten werden gespeichert“.

21

Dem auf der Internetseite der Kanzlei angelegten persönlichen Profil des Rechtsanwalts ist darüber hinaus zu entnehmen, dass er u.a. auch in Wirtschaftsstrafsachen verteidigt, ein Fernstudium in Betriebswirtschaftslehre absolviert hat, Dozent an einer Fachhochschule und Mitarbeiter eines juristischen Online-Reports ist. All das deutet zur Überzeugung des Senats darauf hin, dass der Verteidiger sowohl über die technischen Möglichkeiten wie auch über die edv-fachlichen Fähigkeiten verfügt, um mit digitalisierten Dokumenten zu arbeiten. Er gehört damit nicht zu der in der Kommentarliteratur beschriebenen Gruppe „älterer und für die ausschließliche Arbeit mit elektronischen Dokumenten nicht ausreichend geübten Anwälten“ (vgl. Müller-Rabe a.a.O. Rdz. 58), auf deren subjektives Unvermögen bei der Beurteilung der Frage, ob ein kompletter Ausdruck der Gerichtsakten zur sachgerechten Bearbeitung der Sache geboten war, sonst möglicherweise auch kostenrechtlich Rücksicht zu nehmen wäre.

22

d) Das Studium umfangreicher Akten „am Bildschirm“ mag von dem Rechtsanwalt als beschwerlicher und für die Augen ermüdender empfunden werden als das Lesen von Akten auf Papier. Dabei handelt es sich indes allein um persönliche Befindlichkeiten. Eine objektive Notwendigkeit, die Akten deshalb (vollständig) auszudrucken, folgt daraus ebenfalls nicht. Im Übrigen kann den geklagten Erschwernissen durch die Auswahl eines geeigneten Bildschirms, durch eine edv-gerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und erforderlichenfalls durch eine darauf abgestimmte Lesehilfe weitgehend begegnet werden.

23

Die - ausnahmslose - elektronische Aktenbearbeitung findet bereits in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung statt. Auch soweit es nicht um die Arbeit mit elektronischen Akten geht, gehört die oft stundenlange Tätigkeit „am Bildschirm“ mittlerweile für viele Berufstätige - so auch für die Senatsmitglieder - zum normalen Arbeitsalltag. Auch von daher ist nicht ersichtlich, warum dem Rechtsanwalt eine solche Arbeitsweise nicht zumutbar sein sollte. Der Senat folgt der insoweit gegenteiligen Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 28. November 2011 - 1 Ws 415/11, 1 Ws 416/11, 1 Ws 417/11, 1 Ws 418/11 -, Rdz. 10 in juris) und des LG Duisburg (StraFo 2014, 307) deshalb nicht.

24

e) Der Rechtsanwalt musste die umfangreichen Akten auch nicht etwa unter besonderem Zeitdruck studieren und bearbeiten. Diese stehen ihm seit Anklageerhebung, mithin seit nunmehr über einem Jahr zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums wäre es ihm objektiv möglich und zumutbar gewesen, die digitalisierten Akten „am Bildschirm“ wenigstens daraufhin durchzusehen, ob und welche Teile er für seine weitere Tätigkeit, insbesondere während einer eventuellen Hauptverhandlung, zur sachgerechten Verteidigung des Mandanten auch in Papierform benötigt (vgl. zu diesem Erfordernis einer Vorauswahl Bräuer in Bischof/Jungbauer, RVG 6. Aufl. Rdz. 11D zu Nr. 7000 VV m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2012 - 2 Ws 49/12 = NStZ-RR 2014, 2; OLG Köln NStZ-RR 2012, 392 mit abl. Stellungnahme Hansens RVGreport 2012, 428). Dabei deutet schon das Argument des Rechtsanwalts, er könne die ausgedruckten Akten schneller und einfacher von Hand sortieren und mit Anmerkungen und Anstreichungen versehen, darauf hin, dass es ihm vornehmlich darum geht, sich einen von ihm für notwendig erachteten Aktenauszug zu fertigen. Dem Senat erscheint es eher fern liegend, dass der Verteidiger sich mit dem gesamten, bei einem Ausdruck rund 80 Stehordner füllenden Akten sitzungstäglich in die Hauptverhandlung begeben und dort damit „arbeiten“ würde.

25

Eine solche Vorsichtung der Akten und die gezielte, nicht notwendig abschließende Auswahl bestimmter, für seine weitere Verteidigertätigkeit bedeutsamer Aktenteile, die er deswegen „auf Papier“ benötigt, ist dem Rechtsanwalt vorliegend auch deshalb zumutbar, weil die Akten in ihrer digitalisierten Form durch Anlegen von Ordnern und Unterordnern mit entsprechenden Verzeichnissen so strukturiert sind, dass der gezielte Zugriff auf bestimmte Informationen dadurch beträchtlich erleichtert wird.

3.

26

Die Beschwerde des Verteidigers konnte danach keinen Erfolg haben. Es bleibt ihm unbenommen, nach getätigter Vorauswahl einen erneuten Antrag auf Zahlung eines Auslagenvorschusses aus der Staatskasse für den Ausdruck eines Aktenauszuges zu stellen, der dann anhand der zu seiner „Erforderlichkeit“ abgegebenen Begründung zu prüfen sein wird.

III.

27

Der tenorierte Ausspruch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.

(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.