Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 47 Vorschuss

(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung


(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest, 1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangene

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 270 Anwendbare Vorschriften


(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Eh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67a


(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als zwanzig Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt


(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - I ZR 142/06

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 142/06 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2006 - II ZB 21/05

bei uns veröffentlicht am 12.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/05 vom 12. Juni 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Bei der Kostenfestsetzun

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Jan. 2014 - L 2 SF 272/13 E

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

Tenor I. Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 30. Juli 2013 im Verfahren L 2 P 41/11 abgeändert und der aus der Staatskasse zu gewährende Vorschuss auf die Vergütung auf 453,05 EUR

Bundessozialgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - B 5 R 22/18 B

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Der an Rechtsanwalt H. W. aus der Bundeskasse zu zahlende Vorschuss gemäß § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird auf

Landgericht Hamburg Beschluss, 24. Nov. 2016 - 617 Ks 22/16 jug

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor 1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Kostenerinnerung vom 29. Juli 2016 wird nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf die Jug

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Juni 2016 - 1 K 1368/15

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Klägerin mit Rechtsanwaltsvergütungsforderungen gemäß § 55 des Gesetzes über d

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Mai 2015 - 2 Ws 40/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Verteidiger Rechtsanwalt S sind über die bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bochum – Rechtspflegerin - vom 24. November 2014 zu erstattenden Gebühren und Auslagen hinaus wei

Landgericht Wuppertal Beschluss, 03. Nov. 2014 - 16 T 191/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.4.2014 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Zu Gunsten der Antragstellerin eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,00 € nebst Auslagenerstattung für Post- und Telekommunikat

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 29. Sept. 2014 - 20 Ws 266/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor 1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 27.08.2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Be

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Sept. 2014 - III-1 Ws 307+312/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Einzelrichters d

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 04. Aug. 2014 - 20 Ws 193/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor 1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.06.2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Be

Landgericht Rostock Beschluss, 07. Aug. 2013 - 18 Qs 170/13

bei uns veröffentlicht am 07.08.2013

Tenor I. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Rostock vom 20.02.2013 wird der dem Rechtsanwalt R. auf Antrag vom 15.06.2012 zu gewährende Vorschuss auf 1.442,39 Euro festgesetzt. II. Im übrigen wird die Beschwerde des Rechtsanw

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Jan. 2013 - III R 84/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2013

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Rechtsanwal

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Apr. 2010 - 2 Ws 52/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten und der Erziehungsberechtigten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. März 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten der Beschw

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(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als zwanzig Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigte...