Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 14. Aug. 2017 - 20 Ws 226/17

bei uns veröffentlicht am14.08.2017

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 07.07.2017 wird als unzulässig verworfen.

2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1 GKG davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Seine insoweit entstandenen Auslagen hat er jedoch selbst zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2016 Strafantrag gegen M. L. wegen einer von diesem am selben Tag erfolgten Beleidigung gestellt, woraufhin der Angeklagte vom Amtsgericht Greifswald am 13.03.2017 wegen der angezeigten Tat zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In Reaktion auf seine Ladung als Zeuge zu der auf den 29.06.2017 anberaumten Berufungshauptverhandlung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben an das Landgericht Stralsund vom 30.06.2017 u.a. erklärt: „Jedenfalls ziehe ich meine Anzeige gegen Herrn L. hiermit offiziell zurück.“ Das Landgericht hat diese Erklärung zutreffend als Rücknahme des Strafantrags vom 22.11.2016 gewertet und das Verfahren deshalb mit Beschluss vom 07.07.2017 wegen Fehlens einer zwingenden Verfahrensvoraussetzung (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB) nach § 206a StPO eingestellt und dem Antragsteller gem. § 470 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

2

Gegen diese ihm am 12.07.2017 zugestellte Kostengrundentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 13.07.2017, die am 14.07.2017 beim Landgericht eingegangen ist.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 08.08.2017 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

4

Das Rechtsmittel ist entgegen der dem Beschwerdeführer erteilten Rechtsmittelbelehrung und der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft unzulässig.

5

Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten und Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der das Strafverfahren einstellenden Entscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. So ist es hier.

6

Mit der Rücknahme seines Strafantrages vom 22.11.2017 hat der Beschwerdeführer eine zwingende Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens selbst beseitigt, das deshalb einzustellen war. Gegen den das Verfahren einstellenden Beschluss steht dem Anzeigenerstatter, der sich - wie hier - dem Verfahren nicht auch als Nebenkläger angeschlossen hat, kein Beschwerderecht zu (vgl. Meyer-Goßner, StPO 60. Aufl., § 206a Rdz. 10 m.w.N.). Folglich kann er auch die nach § 470 StPO zu seinem Nachteil ergangene Kosten- und Auslagenentscheidung nicht anfechten (so mit überzeugender Begründung Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 2 Ws 80/11 –, juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2013 – III-2 Ws 545/13 –, juris; a.A. LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 470 Rdn. 16; SK-Degener, StPO, 4. Aufl., § 470 Rdn. 15; KMR-Stöckel, StPO, 45. Lfg., § 470 Rdn. 13; AK-Sättele, StPO, 2. Aufl., § 470 Rdn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 470 Rdz. 8).

7

Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 470 Satz 1 StPO liegen zweifelsfrei vor. Ein Ausnahmefall nach Satz 2 der Vorschrift ist nicht ersichtlich.

8

Nachdem dem Antragsteller vom Landgericht eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, wodurch er sich berechtigt glaubte, sofortige Beschwerde einlegen zu können, macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 GKG Gebrauch und sieht davon ab, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 21 GKG Rdz. 30 m.w.N.). Seine eigenen Auslagen hat er jedoch selbst zu tragen.

9

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO).

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Strafprozeßordnung - StPO | § 310 Weitere Beschwerde


(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Ver

Strafgesetzbuch - StGB | § 194 Strafantrag


(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der

Strafprozeßordnung - StPO | § 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags


Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsene

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.