Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 20. Juli 2009 - 2 W 41/09

bei uns veröffentlicht am20.07.2009

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 10.06.2009, Az. 6 O 22/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 5.000 Euro.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung der fehlerhaften Angabe der Dauer der Widerrufsfrist bei Bestellungen im Internet, hier auf dem Online-Marktplatz ... in Anspruch. Beide Verfahrensbeteiligte handeln auf dieser Internet-Platform mit Spielwaren.

2

Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 23.04.2009 auf die Wettbewerbswidrigkeit seines Tuns hingewiesen und gab unter dem 3.05.2009 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Diese wurde unter dem 4.05.2009 vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angenommen.

3

Der Antragstellers hat vorgetragen, der Antragsgegner habe sich auch nach Ablauf der vereinbarten Aufbrauchfrist von 10 Tagen nicht an die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gehalten. Dies belegten drei unter dem 18.05.2009 getätigte Ausdrucke von Internetangeboten des Antragsgegners. Dieser sei daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.05.2009 erneut abgemahnt und wiederum zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung - diesmal mit erhöhtem Vertragsstrafeversprechen - aufgefordert worden. Eine solche sei, auch nicht nach mehrmaligen Fristverlängerungen, nicht abgegeben worden.

4

Das Landgericht Rostock hat den Antragsteller auf Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit und der materiellen Rechtslage, insbesondere zur Wiederholungsgefahr bei Vorliegen einer Unterwerfungserklärung, hingewiesen. Der Antragsteller hat daraufhin ergänzend vorgetragen.

5

Das Landgericht Rostock hat durch Beschluss vom 10.06.2009 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Rostock sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG auch unter dem Gesichtspunkt des sog. fliegenden Gerichtsstandes bei im Internet begangenen Verstößen nicht gegeben. Diese Vorschrift entspreche § 32 ZPO, was bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Eine Zuständigkeit sei nur an den Orten gegeben, in denen sich der behauptete Wettbewerbsverstoß im konkreten Verhältnis der Parteien tatsächlich ausgewirkt habe. Das seien zum einen einen der Geschäftsort des Antragsgegners und zum anderen derjenige des Antragstellers. Anhaltspunkte dafür, dass sich Auswirkungen im konkreten Rechtsverhältnis der Parteien im Bezirk des Landgerichts Rostock gezeigt haben, weil z.B. ein Käufer des Antragsgegners aus dem Bezirk komme, seien nicht ersichtlich.

6

Der Antrag sei auch unbegründet, da die Wiederholungsgefahr durch die vom Antragsgegner abgegebene Unterwerfungserklärung entfallen sei. Es handele sich nicht um eine erneute Zuwiderhandlung, die einen neuen Unterlassungsanspruch hätte entstehen lassen können, sondern um die Fortdauer der bisherigen Zuwiderhandlung.

7

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Auffassung wiederholt, dass beim Landgericht Rostock ein Gerichtsstand gemäß § 14 Abs. 2 UWG begründet sei. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr trägt er vor, der Antragsgegner habe nach Ablauf der von ihm ausbedungenen Übergangsfrist nach wie vor wettbewerbswidrig gehandelt, indem er entgegen den Vorgaben der abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in seinen ...-Angeboten in der Widerrufsbelehrung für Verbraucher über eine Widerrufsfrist von zwei Wochen informierte. Verstöße gegen eine solche abgegebene Erklärung hätten die Neubegründung der Vermutung der Wiederholungsgefahr zur Folge.

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.

9

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es nicht an seiner Zuständigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Danach ist für Klagen aufgrund des UWG auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Das ist hier jedenfalls auch der Bezirk des Landgerichts Rostock.

10

a. Bei der Bestimmung des Begehungsortes im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG ist - ebenso wie in § 32 ZPO - auf die Handlung abzustellen, welche den Tatbestand des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verwirklicht. Dabei genügt es, dass an dem betreffenden Ort eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen verwirklicht wird. Für Kennzeichenstreitigkeiten hat der BGH entschieden, dass Begehungsort auch der Ort ist, an dem dritten Personen die streitgegenständlichen Informationen im Internet bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht werden (BGH GRUR 2005, 431 f - "Hotel Maritim"). Ein Anlass, diese Frage für wettbewerbsrechtliche Ansprüche anders zu entscheiden, ist nicht zu erkennen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.04.2006, 6 U 145/05).

11

Bei Wettbewerbsverstößen in Druckschriften (Zeitungen, Zeitschriften usw.) ist Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich jeder Ort ihrer Verbreitung (sog. fliegender Gerichtsstand). Verbreitung setzt voraus, dass die Druckschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH GRUR 1978, 194, 195 - profil).

12

Für sonstige Medien wie das Internet gilt nichts anderes. Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z.B. des Internet-Servers) kommt es nicht an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, 5 W 371/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2008, 8 W 255/08; OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007, 10 U 30/07; OLG Hamburg, Urteil vom 9.11.2006, 3 U 58/06 m.w.N.; OLG Düsseldorf, 19.04.2007, I-20 W 13/07; OLG Hamm, 15.10.2007, 4 W 148/07; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 14 Rn. 16 m.w.N. ).

13

Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss mit dem OLG Celle u.a. (OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2002, 4 AR 81/02; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 32 ZPO Rn. 17 zu "Internet", "Unlauterer Wettbewerb" und "Internet-Werbung") die Auffassung vertritt, das Willkürverbot verbiete eine beliebige, nicht durch konkrete und nachprüfbare Anknüpfungspunkte belegte Gerichtswahl, so dass ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes nur dort gegeben sei, wo sich der behauptete Wettbewerbsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt habe, so führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

14

Ein "tatsächlich auswirken" liegt auch in Rostock vor. Wird ein Warenangebot über das Internet verbreitet, so wird dadurch eine örtliche Zuständigkeit z.B. in Rostock begründet, wenn sich dieses auf potentielle Kunden in Rostock auswirken kann. Beim Angebot von Waren im Internet trifft das in der Regel zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen. Die Angebote über ... werden über das Internet bundesweit verbreitet und richten sich damit bestimmungsgemäß auch an potentielle Kunden im Bezirk des Landgerichts Rostock. Auf Grund der Werbung besteht für einen potentiellen Kunden, der das Warenangebot eines woanders ansässigen Unternehmens günstig findet, in der Regel die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen, indem er die beworbene Ware beim werbenden Unternehmen bestellt und sich zusenden lässt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 9.11.2006, 3 U 58/06 m.w.N.).

15

b. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Gerichtswahl des Antragstellers rechtsmissbräuchlich war.

16

Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus (vgl. Köhler a.a.O., § 14 Rdn. 1). Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten "fliegenden Gerichtsstand" das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens. Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden "Rechtsprechungsgefälles" gestützte Beschränkung der zur Entscheidung zuständigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots. Die Ausnutzung des "fliegenden" Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG, § 35 ZPO ist also grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht, wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen "testet" (OLG Naumburg, Urt. v. 13.07.2007 - 10 U 14/07).

17

Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Ein Fehlen oder ein gänzliches Zurücktreten legitimer wettbewerblicher Ziele ist indessen nicht erforderlich; die sachfremden Erwägungen müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, allerdings überwiegen und den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung darstellen (OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007, 10 U 30/07; KG 25.01.2008, 5 W 371/07). Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.

18

2. Der Antrag kann jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

19

a. Der Beklagte verstößt durch die Verwendung der beanstandeten Klausel gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und handelt damit unlauter, was Ansprüche auf Unterlassung dem Grunde nach rechtfertigt, § 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 UWG.

20

Die Belehrung der Beklagten über den Beginn der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei der Artikelbeschreibung im Bildschirmtext wird den Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 126 b BGB nicht gerecht. Sie erweckt bei dem Betrachter den Eindruck, dass die Frist bereits mit der Wahrnehmung des entsprechenden Bildschirmtextes zu laufen beginnt. Dies trifft jedoch gemäß § 126 b BGB nicht zu, da bei dem Erfordernis der "Textform" die Erklärung insbesondere in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden muss.

21

b. Dass dem Antragsgegner fehlerhafte Angaben zur Widerrufsfrist zur Last zu legen sind, hat der Antragsteller vorgetragen und durch Vorlage dreier Auszüge von Internet-Angeboten des Antragsgegners glaubhaft gemacht. Durch die begangenen Wettbewerbsverstöße wird eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BGH GRUR 1997, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.33 m.w.N.).

22

Diese Vermutung ist jedoch dadurch, dass der Antragsgegner unter dem 3.05.2009 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab, widerlegt (vgl. Bornkamm a.a.O., Rn. 1.34 m.w.N.) .

23

Dass nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein neuer Verstoß des Antragsgegners erfolgt ist, der eine neue Wiederholungsgefahr begründet (vgl. Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.45 m.w.N.), ist nicht festzustellen. Eine solche Behauptung ist weder im Einzelnen vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

24

Obwohl das Landgericht diesbezüglich auf Bedenken hingewiesen hatte, hat der Antragsteller erst im Verfahren der sofortigen Beschwerde vorgetragen, dass sich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 3.05.2009 auf ein anderes als die vorgelegten drei Angebote bezog. Die Unterlassungserklärung selbst hat er nicht vorgelegt, den Vortrag nicht glaubhaft gemacht.

25

Inwiefern die streitgegenständlichen drei Verstöße "neu" (vgl. Bornkamm a.a.O., § 12 Rn. 1.157) sind, d.h. zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom Antragsgegner noch nicht in die Wege geleitet waren, hat der Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen. Den dem Antrag beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner nach dem 18.05.2009 mehrfach auf Schwierigkeiten der Fa. ... berief, die erforderlichen technischen Änderungen zu veranlassen. Nähere Ausführungen des Antragstellers hierzu sind nicht erfolgt.

26

Eine Glaubhaftmachung des Umstandes, dass die drei streitgegenständlichen Verstöße von der vorliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 3.05.2009 noch nicht umfasst sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

27

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung


(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grun

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Juni 2008 - 8 W 255/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2008

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2008, Az. 38 O 111/07 KfH, abgeändert: Auf Grund des Anerkenntnisurteils des Oberlandesgeri

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(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2008, Az. 38 O 111/07 KfH,

abgeändert:

Auf Grund des Anerkenntnisurteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07. Februar 2008, Az. 2 U 94/07, werden die von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz festgesetzt auf

2.630,75 Euro.

2. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Verfügungsklägers vom 12. Februar 2008 wird

zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt der Verfügungskläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 480 EUR

Gründe

 
1. Der in .... ansässige Verfügungskläger nahm die Verfügungsbeklagte mit Sitz in ... im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung einer bestimmten Widerrufsbelehrung unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes vor dem Landgericht Stuttgart in Anspruch und begründete dessen örtliche Zuständigkeit mit § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Danach sei es anerkannt, dass für Wettbewerbsverstöße im Online-Handel jedenfalls dann, wenn die Angebote sich an ein bundesweites Publikum richteten, der fliegende Gerichtsstand gegeben und damit jedes Landgericht zuständig sei.
In zweiter Instanz erging vor dem 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen die Verfügungsbeklagte am 7. Februar 2008 ein Anerkenntnisurteil, Az. 2 U 94/07, mit dem dieser die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen auferlegt wurden.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 12. Februar 2008 verlangte der Verfügungskläger unter anderem jeweils Fahrtkosten von 180 EUR und eine Tage- und Abwesenheitspauschale von 60 EUR, insgesamt 480 EUR, für die Terminswahrnehmung in den beiden Instanzen durch seinen .... Rechtsanwalt am 3. September 2007 und am 7. Februar 2008. Er ist der Auffassung, dass es keinen Grundsatz gebe, wonach sich der Kläger bei der Auswahlentscheidung unter verschiedenen zuständigen Gerichten das billigste heraussuchen müsse.
Die Rechtspflegerin hat dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2008 in vollem Umfang entsprochen. Gegen die dem ... Beklagtenvertreter am 26. Mai 2008 zugestellte Entscheidung hat dieser am 29. Mai 2008 Beschwerde eingelegt wegen der zu Gunsten des Verfügungsklägers festgesetzten Reisekosten seines Rechtsanwalts. Er ist - wie bereits im Festsetzungsverfahren vorgebracht - der Auffassung, dass die Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale nicht erstattungsfähig seien, weil der Verfügungskläger im eigenen Gerichtsstand in ... oder in dem der Verfügungsbeklagten in ... hätte klagen können. Wenn der Verfügungskläger sich aus taktischen Gründen für die Durchführung des Verfahrens vor dem Landgericht Stuttgart entscheide, könne er wegen des Grundsatzes der kostengünstigen Prozessführung die hierdurch entstehenden Reisekosten nicht beim Gegner geltend machen.
Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) und in der Sache auch begründet.
Die Reisekosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7003 und 7005 Ziff. 3 RVG-VV) sind gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch den Verfügungskläger nicht notwendig waren.
Bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist jedoch gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW-RR 2005, 1662; GRUR 2005, 84; MDR 2004, 539; NJW 2003, 898).
Nach der Entscheidung des BGH vom 16. Oktober 2002 (NJW 2003, 898) ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Auch hat die klagende Partei verfahrensrechtlich unter mehreren zuständigen Gerichten die freie Wahl (§ 35 ZPO). Unter diesen Gesichtspunkten hat die Rechtspflegerin die Reisekosten des am Sitz des Verfügungsklägers in ... ansässigen Rechtsanwalts zum auswärtigen Landgericht Stuttgart als erstattungsfähig angesehen.
10 
Die Ausübung dieses Wahlrechts kann aber zu kostenrechtlichen Nachteilen für den Kläger führen, wenn er unter Verletzung des Grundsatzes, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen, nicht im eigenen Gerichtsstand klagt, sondern bei einem auswärtigen Gericht an einem dritten Ort, der auch nicht dem Gerichtsstand des Beklagten entspricht, und dadurch den Anfall von Reisekosten veranlasst.
11 
Der Verfügungskläger war frei bei der Wahl des zuständigen Gerichtes. Wenn er sich aber nicht für den kostengünstigsten eigenen Gerichtsstand entschied, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten selbst zu tragen und kann sie nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung von seinem Prozessgegner erstattet verlangen.
12 
Ebenso ist ein Kläger frei in der Wahl seines Rechtsanwalts. Er kann aber nicht die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten geltend machen, wenn er im eigenen Gerichtsstand klagt. Für diese Fallkonstellation hat der BGH (NJW 2003, 901; zuletzt: WuM 2007, 207) gerade die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts verneint.
13 
Auch hier wird das Wahlrecht nicht eingeschränkt. Seine nicht kostengünstige Ausübung führt aber zu kostenrechtlichen Nachteilen. Diese können nur ausnahmsweise entfallen, wenn die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Anwalts notwendig erscheint, weil ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann.
14 
Inwiefern für den Verfügungskläger die Auswahl des auswärtigen Landgerichts Stuttgart notwendig war zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist nicht ersichtlich. Allein taktische Erwägungen reichen nicht, um von einer Ausnahme von der Pflicht zum kostengünstigen Verhalten ausgehen zu können.
15 
Die geltend gemachten und von der Rechtspflegerin festgesetzten Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale) sind damit nicht erstattungsfähig (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die begründete sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten waren deshalb der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern und der weitergehende Antrag des Verfügungsklägers zurückzuweisen.
16 
Die Entscheidung ergeht gem. Nr. 1812 GKG-KV gerichtsgebührenfrei. Im übrigen hat der Verfügungskläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 91 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung auf die Verfügungsbeklagte gem. § 97 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)