Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 24. März 2014 - 2 U 20/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 03.09.2013 - Az.: 6 HK O 87/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
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Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, denn sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
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Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.02.2014 Bezug genommen. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Änderung der dort mitgeteilten Rechtsauffassung.
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Wegen der auf den gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 13.03.2014 erfolgten Ausführungen der Klägerin gilt ergänzend das Folgende:
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Auch der zum 12.06.2013 erfolgte Ablauf der Übergangsfrist gem. Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 (UGP-Richtlinie) führt nicht zu einem Erfolg der Berufung.
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Es ist zwar richtig, dass ab dem genannten Zeitpunkt einige Vorschriften der Preisangabenverordnung - unter anderem auch der hier einschlägige § 1 Abs. 1 S. 1 der Vorschrift - nicht mehr uneingeschränkt gelten, sondern richtlinienkonform ausgelegt werden müssen. Denn mit dem Ablauf der in der UGP-Richtlinie genannten Übergangsfrist werden nationale Vorschriften europarechtlich unzulässig, die restriktiver oder strenger sind, als die Vorschriften der UGP-Richtlinie und die zur Umsetzung (anderer) Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten (Köhler, WRP 2013, S. 723 ff., Rz. 3). Das hat zur Folge, dass die betroffenen nationalen Vorschriften ab dem genannten Zeitpunkt von den Gerichten nicht mehr angewendet werden dürfen (a.a.O. Rz. 56).
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Auf den vorliegenden Fall hat das aber keine Auswirkungen. Denn die hier im Streit befindliche Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV geht - jedenfalls im hier vorliegenden Fall des Anbietens einer Dienstleistung - inhaltlich nicht über die Regelungen der UGP-Richtlinie hinaus.
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a) Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat derjenige, der in der dort beschriebenen Weise Dienstleistungenanbietet oder als Anbieter unter Angabe von Preisen für sie wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 lit. c) der UGP-Richtlinie ist im Falle der Aufforderung zum Kauf (hier: von Dienstleistungen) als wesentliche Information unter anderem der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben anzugeben.
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Der Begriff der in Art. 2 lit. i) der UGP-Richtlinie legaldefinierten Aufforderung zum Kauf entspricht demjenigen des Anbietens im Sinne der PAngV (BGH v. 16.07.2009, I ZR 50/07, Kamerakauf im Internet, juris Tz. 16; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 32. Aufl., § 1 PAngV Rz. 5).
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Demnach sind die inhaltlichen Anforderungen in beiden Regelungswerken die gleichen, wenn es um das Anbieten einer Dienstleistung bzw. - in der Terminologie der UGP-Richtlinie - um eine Aufforderung zu ihrem "Kauf" geht.
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Daraus, dass die UGP-Richtlinie nicht ausdrücklich regelt, wie die Darstellung der einzelnen Informationen zu erfolgen hat, lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nichts wesentliches für die Auffassung entnehmen, dass die PAngV an dieser Stelle strenger sei als die UGP-Richtlinie. Denn dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV lassen sich die einzelnen im Hinweisbeschluss des Senats dargestellten und zuvor durch die höchstrichterliche Rechtsprechung durch Auslegung entwickelten Grundsätze genauso wenig ausdrücklich entnehmen, wie der UGP-Richtlinie.
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Geht es dagegen nur um eine Werbung mit Dienstleistungen unter Angabe von Preisen, ist die PAngV strenger als die UGP-Richtlinie. Denn der Begriff der Aufforderung zum Kauf einer Dienstleistung umfasst den weitgefassteren Begriff des bloßen Werbens mit ihr nicht.
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Deshalb muss mit dem Auslaufen der Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie die nationale Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV dahingehend europarechtskonform ausgelegt werden, dass sie nur noch auf Fälle des Anbietens von Dienstleistungen, aber nicht mehr auf Fälle des Werbens angewendet werden kann (Köhler a.a.O. Rz. 34; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 1 PAngV Rz. 1d).
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b) Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Internetangebot die entgeltliche Zurverfügungstellung der Appartements nicht bloß beworben, sondern die Dienstleistung gem. § 1 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. PAngV bzw. gem. Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie angeboten.
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Gemäß Art. 2 lit. i) der UGP-Richtlinie ist jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, eine Aufforderung zum Kauf.
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Ein Anbieten im Sinne der PAngV liegt vor, wenn eine Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (BGH v. 28.06.2012, I ZR 110/11, Traum-Kombi, juris Tz. 16; BGH v. 03.07.2003, I ZR 211/01, Telefonischer Auskunftsdienst, juris Tz. 18). Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein förmliches Angebot gem. § 145 BGB handelt (BGH v. 23.06.1983, I ZR 109/81, Sie sparen 4.000,- DM, juris Tz. 13; Köhler/Bornkamm a.a.O. § 1 PAngV Tz. 5).
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Dagegen liegt nur ein Werben vor, wenn die Anzeige ihrem Inhalt nach den Abschluss des Geschäfts noch nicht ohne weiteres zulässt, sondern es hierfür noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf (BGH v. 09.06.2004, I ZR 187/02, 500 DM-Gutschein für Autokauf, juris Tz. 25) bzw. wenn der Ankündigung wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts notwendige Angaben fehlen und die Ankündigung deshalb zu unbestimmt ist, um von dem angesprochenen Verkehrskreis bereits als Angebot verstanden zu werden (BGH, Sie sparen 4.000,- DM, Tz. 14).
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Auf dieser Grundlage ist die streitgegenständliche Anzeige der verschiedenen Appartements mit den jeweiligen Preisen als Angebot im Sinne der PAngV bzw. als Aufforderung zum Kauf im Sinne der UGP-Richtlinie einzuordnen. Die Anzeige enthält alle wesentlichen Informationen, die aus Sicht des Verbrauchers für einen Vertragsschluss erforderlich sind. Es wird nicht nur in allgemeiner Weise - etwa durch die Angabe von Beispielspreisen - die Vermietung von Appartements angepriesen, sondern der angesprochene Leser enthält für jedes einzelne Appartement einen konkreten Preis sowie alle sonstigen, für den Vertragsabschluss maßgeblichen Informationen, wie Zusatzleistungen und -preise, Kurtaxe oder Anreisezeiten, genannt. Der angesprochene Leser wird durch die Angaben in die Lage versetzt, den endgültigen Entschluss zu fassen, ob er ein Appartement, welches er sich zuvor auf den zur Verfügung gestellten Bildern angesehen hat, zu den angegebenen Bedingungen buchen möchte oder nicht. Damit gehen die Angaben über ein bloß allgemeines Werben und die damit nur beinhaltete Aufforderung, sich näher mit den weiteren wesentlichen Informationen zu beschäftigen, hinaus.
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Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die eigentliche Buchung nicht über die streitgegenständliche Anzeige, sondern erst über weitere zu öffnende Fenster und unter konkreter Angabe der entstehenden Endreinigungskosten erfolgt. Denn hiermit wird lediglich der zivilrechtlich wirksame Abschluss des Vertrages ermöglicht. Für das Vorliegen eines Anbietens im Sinne der PAngV ist aber alleine maßgeblich, dass der Verbraucher sich schon vorher aufgrund der streitgegenständlichen Anzeige zum Eingehen des Vertrages entschlossen hat.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
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Der Streitwert wurde gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.02.2014 Bezug genommen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.