Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 03.09.2013 - Az.: 6 HK O 87/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2

1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, denn sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

3

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.02.2014 Bezug genommen. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Änderung der dort mitgeteilten Rechtsauffassung.

4

Wegen der auf den gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 13.03.2014 erfolgten Ausführungen der Klägerin gilt ergänzend das Folgende:

5

Auch der zum 12.06.2013 erfolgte Ablauf der Übergangsfrist gem. Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 (UGP-Richtlinie) führt nicht zu einem Erfolg der Berufung.

6

Es ist zwar richtig, dass ab dem genannten Zeitpunkt einige Vorschriften der Preisangabenverordnung - unter anderem auch der hier einschlägige § 1 Abs. 1 S. 1 der Vorschrift - nicht mehr uneingeschränkt gelten, sondern richtlinienkonform ausgelegt werden müssen. Denn mit dem Ablauf der in der UGP-Richtlinie genannten Übergangsfrist werden nationale Vorschriften europarechtlich unzulässig, die restriktiver oder strenger sind, als die Vorschriften der UGP-Richtlinie und die zur Umsetzung (anderer) Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten (Köhler, WRP 2013, S. 723 ff., Rz. 3). Das hat zur Folge, dass die betroffenen nationalen Vorschriften ab dem genannten Zeitpunkt von den Gerichten nicht mehr angewendet werden dürfen (a.a.O. Rz. 56).

7

Auf den vorliegenden Fall hat das aber keine Auswirkungen. Denn die hier im Streit befindliche Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV geht - jedenfalls im hier vorliegenden Fall des Anbietens einer Dienstleistung - inhaltlich nicht über die Regelungen der UGP-Richtlinie hinaus.

8

a) Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat derjenige, der in der dort beschriebenen Weise Dienstleistungenanbietet oder als Anbieter unter Angabe von Preisen für sie wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 lit. c) der UGP-Richtlinie ist im Falle der Aufforderung zum Kauf (hier: von Dienstleistungen) als wesentliche Information unter anderem der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben anzugeben.

9

Der Begriff der in Art. 2 lit. i) der UGP-Richtlinie legaldefinierten Aufforderung zum Kauf entspricht demjenigen des Anbietens im Sinne der PAngV (BGH v. 16.07.2009, I ZR 50/07, Kamerakauf im Internet, juris Tz. 16; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 32. Aufl., § 1 PAngV Rz. 5).

10

Demnach sind die inhaltlichen Anforderungen in beiden Regelungswerken die gleichen, wenn es um das Anbieten einer Dienstleistung bzw. - in der Terminologie der UGP-Richtlinie - um eine Aufforderung zu ihrem "Kauf" geht.

11

Daraus, dass die UGP-Richtlinie nicht ausdrücklich regelt, wie die Darstellung der einzelnen Informationen zu erfolgen hat, lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nichts wesentliches für die Auffassung entnehmen, dass die PAngV an dieser Stelle strenger sei als die UGP-Richtlinie. Denn dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV lassen sich die einzelnen im Hinweisbeschluss des Senats dargestellten und zuvor durch die höchstrichterliche Rechtsprechung durch Auslegung entwickelten Grundsätze genauso wenig ausdrücklich entnehmen, wie der UGP-Richtlinie.

12

Geht es dagegen nur um eine Werbung mit Dienstleistungen unter Angabe von Preisen, ist die PAngV strenger als die UGP-Richtlinie. Denn der Begriff der Aufforderung zum Kauf einer Dienstleistung umfasst den weitgefassteren Begriff des bloßen Werbens mit ihr nicht.

13

Deshalb muss mit dem Auslaufen der Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie die nationale Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV dahingehend europarechtskonform ausgelegt werden, dass sie nur noch auf Fälle des Anbietens von Dienstleistungen, aber nicht mehr auf Fälle des Werbens angewendet werden kann (Köhler a.a.O. Rz. 34; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 1 PAngV Rz. 1d).

14

b) Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Internetangebot die entgeltliche Zurverfügungstellung der Appartements nicht bloß beworben, sondern die Dienstleistung gem. § 1 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. PAngV bzw. gem. Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie angeboten.

15

Gemäß Art. 2 lit. i) der UGP-Richtlinie ist jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen, eine Aufforderung zum Kauf.

16

Ein Anbieten im Sinne der PAngV liegt vor, wenn eine Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (BGH v. 28.06.2012, I ZR 110/11, Traum-Kombi, juris Tz. 16; BGH v. 03.07.2003, I ZR 211/01, Telefonischer Auskunftsdienst, juris Tz. 18). Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein förmliches Angebot gem. § 145 BGB handelt (BGH v. 23.06.1983, I ZR 109/81, Sie sparen 4.000,- DM, juris Tz. 13; Köhler/Bornkamm a.a.O. § 1 PAngV Tz. 5).

17

Dagegen liegt nur ein Werben vor, wenn die Anzeige ihrem Inhalt nach den Abschluss des Geschäfts noch nicht ohne weiteres zulässt, sondern es hierfür noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf (BGH v. 09.06.2004, I ZR 187/02, 500 DM-Gutschein für Autokauf, juris Tz. 25) bzw. wenn der Ankündigung wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts notwendige Angaben fehlen und die Ankündigung deshalb zu unbestimmt ist, um von dem angesprochenen Verkehrskreis bereits als Angebot verstanden zu werden (BGH, Sie sparen 4.000,- DM, Tz. 14).

18

Auf dieser Grundlage ist die streitgegenständliche Anzeige der verschiedenen Appartements mit den jeweiligen Preisen als Angebot im Sinne der PAngV bzw. als Aufforderung zum Kauf im Sinne der UGP-Richtlinie einzuordnen. Die Anzeige enthält alle wesentlichen Informationen, die aus Sicht des Verbrauchers für einen Vertragsschluss erforderlich sind. Es wird nicht nur in allgemeiner Weise - etwa durch die Angabe von Beispielspreisen - die Vermietung von Appartements angepriesen, sondern der angesprochene Leser enthält für jedes einzelne Appartement einen konkreten Preis sowie alle sonstigen, für den Vertragsabschluss maßgeblichen Informationen, wie Zusatzleistungen und -preise, Kurtaxe oder Anreisezeiten, genannt. Der angesprochene Leser wird durch die Angaben in die Lage versetzt, den endgültigen Entschluss zu fassen, ob er ein Appartement, welches er sich zuvor auf den zur Verfügung gestellten Bildern angesehen hat, zu den angegebenen Bedingungen buchen möchte oder nicht. Damit gehen die Angaben über ein bloß allgemeines Werben und die damit nur beinhaltete Aufforderung, sich näher mit den weiteren wesentlichen Informationen zu beschäftigen, hinaus.

19

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die eigentliche Buchung nicht über die streitgegenständliche Anzeige, sondern erst über weitere zu öffnende Fenster und unter konkreter Angabe der entstehenden Endreinigungskosten erfolgt. Denn hiermit wird lediglich der zivilrechtlich wirksame Abschluss des Vertrages ermöglicht. Für das Vorliegen eines Anbietens im Sinne der PAngV ist aber alleine maßgeblich, dass der Verbraucher sich schon vorher aufgrund der streitgegenständlichen Anzeige zum Eingehen des Vertrages entschlossen hat.

20

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

21

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

22

Der Streitwert wurde gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.02.2014 Bezug genommen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 24. März 2014 - 2 U 20/13

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 50/07 Verkündet am:
16. Juli 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kamerakauf im Internet
UWG (2008) § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2; PreisangabenVO § 1 Abs. 2

a) Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne
Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich
bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer
übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten
für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche
Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf
des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen
wird.

b) Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die
Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben
oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden
sein.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte warb am 9. September 2005 im Internet für diverse Waren ihres Sortiments in der nachfolgend ersichtlichen Weise:
2
Wurde "Details" angeklickt, öffnete sich eine neue Internetseite (Anlage 2):
3
Auf dieser Seite ließen sich verschiedene Fenster mit weiteren Informationen , etwa zu technischen Daten, öffnen (Anlage 4):
4
Die Klägerin beanstandet, dass diese Internetseiten keine Angaben zu Mehrwertsteuer oder Versandkosten enthielten und dass für eine Fotokamera mit einem Testergebnis geworben wurde, ohne zugleich die Fundstelle des Tests anzugeben.
5
Sie hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken 1. zum Abschluss von Fernabsatzverträgen Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, und/oder 2. für Film- und Fotogeräte mit Hinweisen auf Testergebnisse zu werben, ohne gleichzeitig die vollständige Fundstelle des Tests einschließlich des Monats und des Jahres der Erstveröffentlichung anzugeben, wie unter www.jaytech.de am 9. September 2005 geschehen.
6
Außerdem begehrt die Klägerin die Erstattung der Kosten für ein Abmahn - und Abschlussschreiben, Auskunft und Schadensersatz.
7
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Abmahnkosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 PAngV angenommen. Hierzu hat es ausgeführt:
9
§ 1 Abs. 6 PAngV verlange, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Werbung mit den Artikeln befänden oder der Verbraucher dort jedenfalls unzweideutig zum Preis mit allen seinen Bestandteilen geführt werde. Hierzu reiche es nicht aus, die erforderlichen Angaben zu Umsatzsteuer sowie Liefer- und Versandkosten erst auf der Seite "Warenkorb" des Internetauftritts und damit erst nach Einleitung des Bestellvorgangs und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zu machen. Zwar werde der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung aufgefordert, die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu bestätigen, in denen darauf hingewiesen werde, dass die Versendung durch Dritte erfolge und Versandkosten anfielen. Dies beseitige jedoch nicht den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in dem erforderlichen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Werbung stünden und der informierte Verbraucher dort regelmäßig keine Angaben über Liefer- und Versandkosten erwarte.
10
Die beanstandete Werbung mit dem Testergebnis sei nach § 3 UWG unlauter , weil die Fundstelle des Tests fehle. Der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis, dass unterhalb der Anlage 2 die Fundstelle angegeben worden sei, sei nicht zu erheben gewesen. Die vorgelegten Internetseiten zeigten, dass sich zwischen dem Text der Anlage 4 und dem Button "Technische Daten" kein Nachweis der Fundstelle befunden habe. Aber selbst wenn mittels "Klick" oder "Scrollen" die Fundstellenangabe zu finden gewesen sein sollte, ändere dies nichts an dem Verstoß. Denn der Verbraucher wäre jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise leicht und eindeutig darauf hingewiesen worden, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten könne.
11
II. Diese Beurteilung hält sowohl bezüglich der Angabe von Umsatzsteuer und Versandkosten (unten II 3) als auch im Hinblick auf die Werbung mit dem Testergebnis (unten II 4) revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
12
1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin genügt auch in seinem ersten Teil dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
13
Durch die Formulierung "wie unter www.jaytech.de am 9. September 2005 geschehen" hat die Klägerin die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Diese Verletzungsform ist im Klageantrag auch insoweit hinreichend umschrieben, als sich der Antrag auf das Fehlen eines Hinweises zu Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer in "anderweitig hervorgehobener Weise" bezieht. Die Klägerin hat dies in der Klageschrift dahingehend konkretisiert, dass der Nutzer in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt werden müsse. Diese Formulierung, die das Berufungsgericht in seine Entscheidungsgründe aufgenommen hat, ist zur Auslegung des Verbotsausspruchs heranzuziehen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch ein deutlicher Sternchenhinweis ausreichen kann.
14
Da sich das aufgrund des Unterlassungsantrags zu I 1 ausgesprochene Verbot nur auf die im Antrag wiedergegebene, konkrete Verletzungsform bezieht , ist unschädlich, dass die Klägerin keinerlei Vortrag dazu gehalten hat, welche "sonstigen Preisbestandteile" die Beklagte berechnen soll, und deshalb insofern keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr dargelegt ist.
15
2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist (UWG 2008). Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion ). Demgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der angegriffenen Handlung maßgeblich (BGH GRUR 2005, 442 - Direkt ab Werk).
16
Die für die Entscheidung des Streitfalls hinsichtlich der Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten maßgeblichen Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PAngV sind Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG, der durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren hat. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht hier auch in Einklang mit Art. 7 Abs. 4 lit. c und Abs. 5 i.V. mit Anh. II der Richtlinie 2005/29/EG, der auch auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr verweist. Dabei entspricht das Angebot von Waren i.S. des § 1 Abs. 2 PAngV einer Aufforderung zum Kauf i.S. des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG.
17
Soweit sich die Klägerin gegen die Werbung der Beklagten mit einem Testergebnis wendet, sind die §§ 3, 5a Abs. 2 UWG maßgeblich. Diese Vor- schriften sind durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken geändert bzw. eingeführt worden, so dass zwischen alter und neuer Rechtslage zu unterscheiden ist.
18
3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht es als nicht ausreichend angesehen, dass Angaben zu Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer erst erfolgen, wenn der Verbraucher seinen virtuellen Warenkorb am Bildschirm aufruft.
19
Für das Revisionsverfahren ist zwar davon auszugehen, dass der Verbraucher beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs und vor Eingabe seiner persönlichen Daten über die Versandkosten sowie darüber informiert wird, dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist. Das genügt aber den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV nicht.
20
a) Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Ablauf einer Bestellung in ihrem Online-Shop als unsubstantiiert angesehen hat. Die Beklagte hat im Einzelnen geschildert, wie Bestellungen in ihrem Online-Shop erfolgen: Der Kunde müsse die von ihm ausgewählten Produkte durch "Anklicken" in einen virtuellen Warenkorb legen. Zur Fortsetzung der Bestellung sei erforderlich, dass der Warenkorb auf dem Bildschirm geöffnet werde. Dabei würden der Nettopreis, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die anfallenden Versandkosten angezeigt. Wolle er kaufen, müsse der Kunde sodann seine persönlichen Daten eingeben und per Klick bestätigen, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelesen und akzeptiert habe. Erst durch einen weiteren Klick werde die Bestellung des Kunden ausgelöst. Dieser Bestellablauf ist im Internethandel verbreitet, worauf die Revision zutreffend hinweist.
21
Die Klägerin hat keinen von der Beschreibung der Beklagten abweichenden Ablauf der Bestellungen dargelegt und unter Beweisantritt gestellt. Es hätte ihr aber oblegen, die anspruchsbegründenden Umstände zu beweisen, hier also den fehlenden oder nicht ausreichenden Hinweis zu Versandkosten und Umsatzsteuer (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?).
22
b) Das Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass die Beklagte , auch wenn - wie geboten - ihr Vortrag zum Bestellvorgang zugrunde gelegt worden wäre, die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV nicht erfüllt. Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.
23
aa) Die Beklagte, die Verbrauchern im Internet Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags i.S. des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Art und Weise, wie die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV.
24
bb) Wie der Senat bereits für das UWG 2004 entschieden hat, dürfen die erforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 33 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). Bei dieser Auslegung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass der Verbraucher die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann benötigt, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. An dieser Rechtslage hat sich durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und ihre Umsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nichts geändert.
25
Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG müssen die für den Verbraucher wesentlichen Informationen rechtzeitig bereitgestellt werden. Dies gilt auch für die im Falle der Aufforderung zum Kauf erforderlichen Informationen i.S. des Art. 7 Abs. 4 lit. c der Richtlinie 2005/29/EG, zu denen die nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Angaben zählen. Wie sich aus dem Zweck des Art. 7 der Richtlinie und dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung ergibt, muss die Information so rechtzeitig erfolgen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine "informierte geschäftliche Entscheidung" treffen kann. Dabei sind gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen.
26
Nach dem von der Beklagten geschilderten Ablauf der Bestellungen in ihrem Online-Shop entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endgültig für den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seine Bestellung absendet. Das ändert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor näher mit ihr befasst und jedenfalls vorläufig für ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 28 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis

).


27
Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden (vgl. Hullen, BB 2008, 77; Wenn, jurisPR-ITR 11/2008 Anm. 3, D.) oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
28
4. Auch die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Werbung mit einem Testergebnis hat Bestand.
29
a) Das Berufungsgericht hat es zutreffend als unlauter angesehen, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann.
30
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das bisher geltende Recht (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 151/89, GRUR 1991, 679 = WRP 1991, 573 - Fundstellenangabe). Danach mussten in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzte nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test ange- geben wurde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar war.
31
An dieser Rechtslage hat sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusst , dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers , die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers , eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.
32
b) Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Für die Gestaltung dieses Hinweises gelten dieselben Grundsätze , wie sie der Senat zu § 1 Abs. 6 PAngV entwickelt hat (BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 2008, 532 Tz. 23 - Umsatzsteuerhinweis ). Im vorliegenden Fall hätte danach ein derartiger Sternchenhinweis unmittelbar bei der Werbeüberschrift "Der Testsieger" erscheinen müssen. Die Werbung der Beklagten mit dem Testergebnis wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kommt es dabei nicht auf die von der Beklagten unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung an, dass sich im Anschluss an den in der Anlage 4 wiedergegebenen Text eine Quellenangabe des Tests befunden habe, die durch Scrollen der Produktbeschreibung sichtbar geworden sei.
33
5. Damit ist die Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich der Kosten für Abmahnung und Abschlussschreiben sowie der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu Recht erfolgt.
34
III. Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2006 - 406 O 275/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 U 139/06 -

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 110/11 Verkündet am:
28. Juni 2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Traum-Kombi
Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden
müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter
Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet
, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben
dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - I ZR 110/11 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagten bieten als Mitglieder eines Franchisesystems die Lieferung frisch zubereiteter Speisen wie Pizza, Pasta, Salate und Aufläufe sowie von verpackten Getränken und Desserts an, wobei die Speisen und Getränke auch von den Kunden abgeholt werden können. Im Mai 2010 warben sie auf einem als Postwurfsendung verteilten Faltblatt - wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Tenor des Berufungsurteils ersichtlich - unter anderem für die Getränke „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“ und „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l“ sowie die Eiscreme „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ unter Angabe der jeweiligen Endpreise, aber ohne Angabe der entsprechenden Grundpreise.
2
Nach Ansicht des Klägers, des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, haben die Beklagten damit gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen und zugleich wettbewerbs- widrig gehandelt. Er hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern - wie nachstehend für die Produkte „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l“ sowie die Eiscreme „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ wiedergegeben - Lebensmittel unter Preisangabe zu bewerben, ohne den Grundpreis anzugeben:
3
Ferner hat der Kläger die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 196,35 € nebst Zinsen begehrt.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 472).
5
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen, weil für die im Klageantrag genannten Produkte neben dem Verkaufspreis kein Preis je Liter genannt sei. Die durch Art. 3 Abs. 2 Fall 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) zugelassene und wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegende Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV rechtfertige unter den im Streitfall gegebenen Umständen keinen Verzicht auf die Angabe des Grundpreises. Bei den streitgegenständlichen, von den Beklagten nicht zubereiteten oder auch nur ausgeschenkten, sondern lediglich fertig abgepackt vorgehaltenen und auf Bestellung gelieferten Getränken und Desserts stehe jedoch das Warenangebot ganz im Vordergrund und stelle der Lieferservice keine eigenständige Dienstleistung dar.
7
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
1. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Recht klargestellt, dass sich das beantragte und ausgesprochene Verbot nicht auf die Werbung für die Kombinationsangebote der Beklagten - wie etwa das Angebot eines aus einer Familienpizza und einem kleinen Fässchen Bier bestehenden „Party-Pakets“ - bezieht. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV besteht keine Verpflichtung zur Nennung des Grundpreises für Waren, die verschiedenartige, nicht miteinander vermischte oder vermengte Erzeugnisse enthalten. Für solche zusammengesetzten Angebote - beispielsweise für ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Käse - oder Schinkenspezialität - muss kein Grundpreis angegeben werden, obwohl für jedes von dem Angebot umfasste Erzeugnis bei gesonderter Abgabe der Grundpreis nach § 2 Abs. 1 PAngV genannt werden müsste. Diese Ausnahmeregelung gilt erst recht für Angebote wie die Kombinationsangebote der Beklagten; denn diese Angebote bestehen auch aus Speisen, bei denen es sich - wie etwa bei der vom Kombinationsangebot erfassten Pizza - nicht um Waren handelt, die „in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinhei- ten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche“ angeboten werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV); für sie muss daher selbst bei gesonderter Abgabe kein Grundpreis genannt werden.
9
2. Die Revision zieht mit Recht nicht in Zweifel, dass die beanstandete Werbung der Beklagten die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein gewerbsmäßiger Anbieter von Waren in Fertigpackungen nach § 2 Abs. 1 PAngV grundsätzlich neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben hat. Bei der genannten Vorschrift handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregelung , die ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG hat und deren Verletzung daher ein nach § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Verhalten darstellt. Insofern gilt nichts anderes als für die in § 1 PAngV enthaltenen Bestimmungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07, GRUR 2010, 251 Rn. 16 = WRP 2010, 245 - Versandkosten bei Froogle; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 25 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 17 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, jeweils mwN).
10
3. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagten im Streitfall nicht auf die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV stützen können.
11
a) Die Regelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV setzt Art. 3 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in das deutsche Recht um. Die genannte Richtlinienbestimmung gestattet es den Mitgliedstaaten, für „bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse“ keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe vorzusehen.
12
b) Soweit die Beklagten Getränke und Eiscreme in Fertigpackungen gesondert zu einem eigenen Preis - also nicht in Kombination mit Speisen (s. dazu oben Rn. 9) - anbieten und bewerben, steht ihnen die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV nicht zur Seite. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im Streitfall nicht gegeben.
13
c) § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV entbindet den Unternehmer grundsätzlich nicht, für Waren, die er seinen Kunden im Rahmen eines Lieferservice anbietet und die an sich unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV fallen, den Grundpreis anzugeben. Bei den vom Antrag erfassten Lebensmitteln - Bier, Wein und Eiscreme - handelt es sich um Waren in Fertigpackungen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Allein der Umstand, dass der Unternehmer anbietet, diese Waren dem Kunden nach Hause zu liefern, führt nicht dazu, dass das Angebot im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV „im Rahmen einer Dienstleistung“ erfolgt. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Transportdienstleistung in diesem Fall gegenüber der Lieferung der Waren zurücktritt. Entgegen der Auffassung der Revision reicht es für den Dispens von der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren auch eine Dienstleistung angeboten wird.
14
Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch dem Wortlaut der Richtlinie 98/6/EG, insbesondere der Regelung in Art. 3 Abs. 2 (vgl. oben Rn. 11), nichts anderes entnehmen. Mit der Richtlinie steht es jedenfalls im Einklang , wenn das nationale Recht es nicht ausreichen lässt, dass neben den Waren eine gegenüber der Lieferung in den Hintergrund tretende Dienstleistung angeboten wird. Darüber hinaus stützt der Wortlaut der Richtlinie sogar diese Auslegung. Denn sie spricht von „bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferten Erzeugnissen“ und legt damit nahe, dass es sich um ein Angebot handeln muss, das von der Dienstleistung und nicht von der Warenlieferung geprägt ist. Aus den englischen und französischen Sprachfassungen („products supplied in the course of the provision of a service“ und „produits fournis à l‘occasion d‘une prestation de service“), auf die die Revision verweist, ergibt sich nichts anderes. Der französische Text lässt sogar noch deutlicher als der deutsche erkennen, dass die Warenlieferung bei Gelegenheit der Erbringung einer Dienstleistung erfolgen muss und dass es nicht ausreicht, wenn die Dienstleistung bei Gelegenheit der Warenlieferung erbracht wird.
15
d) Auch der Umstand, dass die Beklagten den Wein, das Bier und die Eiscreme im Zusammenhang mit der Lieferung von Speisen anbieten, die erst noch zubereitet werden müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zugeschnitten ist die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV unter anderem auf Gaststätten, deren Angebot sich nicht nur darauf bezieht, dass Speisen zubereitet und dargereicht werden und dem Gast Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen er die zubereiteten Speisen verzehren kann, sondern auch darauf, das beispielsweise Getränke in der Flasche, also in Fertigpackungen , oder offen, also als nach Volumen bemessene Verkaufseinheit ohne Um- hüllung, angeboten werden. Hier tritt die Lieferung der Getränke gegenüber den Dienstleistungen klar in den Hintergrund. Werden Lebensmittel (Bier, Wein und Eiscreme) dagegen in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen (Pizza ) nach Hause geliefert, steht die Warenlieferung ähnlich wie beim Straßenverkauf durch eine Gaststätte (vgl. dazu Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 119, Lief. Juli 2006, § 9 PAngV Rn. 19; MünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§ 1-7 G § 9 PAngV Rn. 15) im Vordergrund mit der Folge, dass die Ausnahmeregelung hierauf keine Anwendung findet.
16
e) Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, dass die Beklagten die Abgabe der von ihnen angebotenen Waren von der Erreichung eines Mindestbestellwerts von 8 € abhängig machen und Getränke in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben. Dies hat zwar zur Folge, dass ein Verbraucher , der von den Beklagten etwa ein Fässchen Bier oder mehrere Flaschen Rotwein geliefert bekommen möchte, zur Erreichung des Mindestbestellwerts auch noch Speisen bestellen muss, für die nach § 2 Abs. 1 PAngV kein Grundpreis angegeben werden muss (anders verhält es sich lediglich bei Eiscreme, bei der bereits mit der Bestellung von zwei Bechern der Mindestbestellwert überschritten wird). Die Verknüpfung der Warenlieferung mit dem Mindestbestellwert , der im Normallfall nur mit der gleichzeitigen Bestellung von Speisen erreicht wird, die noch zubereitet werden müssen, ändert aber nichts daran, dass auch in einem solchen Fall in Bezug auf das Getränk oder das Speiseeis ein Angebot im Sinne des § 2 Abs. 1 PAngV vorliegt. Ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung liegt immer dann vor, wenn eine Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 304 - Telefonischer Auskunftsdienst , mwN). Der Umstand, dass der Abschluss eines Geschäfts vom gleichzeitigen Zustandekommen eines weiteren Geschäfts zwischen den Par- teien abhängig gemacht wird, steht der Annahme eines Angebots nicht entgegen.
17
4. Das nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 PAngV unlautere Verhalten der Beklagten ist auch unzulässig im Sinne von § 3 UWG. Denn es ist geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es deren Möglichkeiten, Preisvergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH, GRUR 2011, 82 Rn. 27 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, mwN). Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht zudem entgegen, dass die dem Verbraucher bei einer Werbung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gelten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 3 Rn. 8e; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 44 und 56).
18
5. Die vom Kläger im Vorfeld des Rechtsstreits gegen die Beklagten ausgesprochene Abmahnung war berechtigt. Der neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ist daher ebenfalls begründet (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).
19
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2010 - 33 O 196/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2011 - 6 U 220/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 211/01 Verkündet am:
3. Juli 2003
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Telefonischer Auskunftsdienst
Abs. 1 Nr. 4;
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6;
TKG § 41; TKV § 27 Abs. 1

a) Das für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß § 27 Abs. 1 der TelekommunikationsKundenschutzverordnung
bestehende Erfordernis, die von den Endkunden
verlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den sonstigen
Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.

b) Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieters
einer Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe
der anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsangebot

c) Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9
Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen
mündlichen Angebote dar.

d) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisen
Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich
den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.

e) Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1
Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche
Angebote dar und lösen auch keine Informationspflicht
nach § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1
Nr. 6 BGB-InfoV aus.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 24. Oktober 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Androhung von Ordnungsmitteln wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst - Inland" in Printmedien oder im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt unter der Telefonnummer 11833 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496 (= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je angefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062 DM) in Rechnung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fernsehen , durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den Telefonrechnungen bzw. diesen beigelegten "Flyern". Sie weist dabei weder auf ihren Berechnungssatz noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdienstes hin.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von dieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntmachung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1 UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an den von ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht an der konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig und zu weitgehend gerügt und im übrigen die Auffassung vertreten, ihre Werbung könne nicht zugleich ein Angebot i.S. des § 1 PAngV darstellen.
Das Berufungsgericht hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Köln MMR 2001, 826).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch weder als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i.S. des § 3 UWG gewertet. Hierzu hat es ausgeführt:
Schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine Bereitschaft zum Abschluß eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unterscheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Da die Beklagte ihren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn man allein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung abstellte , praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohne Mitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich des Telefonsektors häufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der Werbung herausstellen könnte.
Eine Irreführung i.S. des § 3 UWG liege nicht vor, weil einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekannt sei, daß für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte zu zahlen seien, und dieser auch nicht aufgrund der Ziffernfolge der Auskunftsnummer davon ausgehe, daß es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Be-
klagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie im Streitfall überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, den Verbraucher vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zu informieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag jedoch allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres Telefondienstes, d.h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machen habe.
Das mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habe keinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, des § 3 UWG sowie des Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlägen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von der beanstandeten Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auch ohne Mitteilung des Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung verlangt.
1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) erforderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG.
2. Das Berufungsgericht hat den Klagehauptantrag mit Recht als i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im Verbotstenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz "bzw. für diese Leistung ... zu werben" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen, daß das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist.
3. Der Umstand, daß die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der TelekommunikationsKundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts an ihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen. Das folgt aus § 41 des Telekommunikationsgesetzes (v. 25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186 - TKG), auf dessen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung zum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen "zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher". Dementsprechend läßt die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung nach anderen Bestimmungen bestehende Informationspflichten unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung , die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation keine Ausnahme vorsieht.
4. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen nicht als Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV, sondern
lediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV angesehen. Diese Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßt sind, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 662 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zusammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer ermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstleistung unmittelbar zuzugreifen.
Der Umstand, daß der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält, untersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine abweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge dessen , daß eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer auch schon die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstleistung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV besonders geschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagten bleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich allgemein zu bewerben, ohne daß sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe von Preisen ergibt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV).
5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen - anders als diejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV7 Abs. 1 Nr. 4
PAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar. Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedien auch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19).
6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999 - I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise ). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt auch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.
Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der Bundesgesetzgeber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt , mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von der Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zur Mitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgelt-
pflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).
7. Die vom Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche als mündliches Angebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV keine Verpflichtung zur Angabe des Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfordert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände, unter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BTDrucks. 14/2658, S. 38), noch keine Information der Kunden über die zu zahlenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch das Angebot konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach der Kontaktaufnahme durch den Kunden genügt (MünchKomm.BGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 2 FernAbsG Rdn. 32 und Bd. 2a § 312c Rdn. 26; a.A. Micklitz in Micklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998, S. 15; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1276).
8. Die beanstandete Hörfunkwerbung der Beklagten kann im Hinblick auf den gestellten Klageantrag auch nicht als irreführend im Sinne des § 3 UWG untersagt werden.
III. Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen überwiegend aufzuheben und dementsprechend das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 187/02 Verkündet am:
9. Juni 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
500 DM-Gutschein für Autokauf
Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur bestandenen
Prüfung einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeugkauf
bei einem bestimmten Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhalten.
BGH, Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 187/02 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte, der in B. eine Fahrschule betreibt, ließ in der Ausgabe des Anzeigenblattes "M. " vom 9. Mai 2001 folgende Anzeige schalten :
"Seit diesem Jahr arbeitet die Fahrschule S. mit Opel Astra vom Autohaus

H.

Der gute Ruf vor allem im Service sowie der gute Kontakt zum Kunden veranlaßten ihn zu diesem Schritt. Um für die Fahrschüler den Fahranfang noch weiter zu erleichtern, werden die Schüler nicht nur mit der neuesten Generation von Opel Astra-Fahrzeugen geschult, sondern jeder erhält zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von DM 500,00 für den Fahrzeugkauf beim Autohaus H.".
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält die Werbung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlokkens für wettbewerbswidrig. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Fahrschülern, die eine Prüfung bestanden haben, einen Gutschein in Höhe von 500 DM für ein Autohaus zu versprechen und/oder diesen Schülern einen solchen Gutschein auszuhändigen,

b) an die Klägerin 342,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen § 1 UWG. Dazu hat es ausgeführt:

Nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes seien Zugaben und Rabatte für alle Unternehmen in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Ihre Zulässigkeitsgrenzen fänden sie nur in den allgemeinen Rechtsvorschriften.
Das Werbeversprechen des Beklagten erfülle nicht den Tatbestand des wettbewerbswidrigen "übertriebenen Anlockens". Die Gutscheinaktion des Beklagten übe auf die umworbenen Fahrschüler nicht eine so starke Anziehungskraft aus, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung verdrängt werde. Ein potentieller Fahrschüler werde bei der Auswahl einer Fahrschule insbesondere folgende Kriterien beachten und gegebenenfalls in seine Kalkulation einbeziehen : Höhe des Grund- und Stundenpreises, Dauer der Ausbildung sowie Anzahl der Fahrstunden bis zur Prüfungsreife. Daß ein Fahrschüler diese Kriterien im Hinblick auf den versprochenen Gutschein überhaupt nicht mehr prüfen werde, sei bei einem durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht zu erwarten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin täusche der Beklagte nicht über die Werthaltigkeit des Gutscheins, da der versprochene Gutscheinbetrag beziffert sei. Die Werbung des Beklagten sei auch nicht deshalb sittenwidrig i.S. des § 1 UWG, weil sie sich vorrangig an jüngere Menschen im Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren wende. Selbst wenn die Anlockwirkung bei diesem Adressatenkreis wegen der im allgemeinen noch geringen Einkünfte überdurchschnittlich hoch sein dürfte und die Angesprochenen aufgrund ihres Alters möglicherweise noch nicht über ein abgeklärtes Verbrauchererfahrungswissen verfügten, seien diese Adressaten nicht unerfahrenen Kindern, sondern Volljährigen gleichzusetzen, bei denen durchschnittliche Informationen, verständige Würdigung und Aufmerksamkeit vorausgesetzt werden könnten.

Eine Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer individuellen Behinderung von Mitbewerbern des Beklagten.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die angegriffene Werbung des Beklagten verstößt nicht gegen § 1 UWG.

a) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Wettbewerbs. Weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige noch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz reichen für sich allein aus, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 250 = WRP 2004, 345 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz des Werbemittels dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, daß ein Vertragsschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Vergünstigung bestimmt wird mit der Folge, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 83/01, GRUR 2004, 343 f. = WRP
2004, 483 - Playstation; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity PeepShow ; GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; GRUR 2004, 249, 250 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Letzteres kann im Streitfall nicht angenommen werden.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von einer zusätzlich zur entgeltlichen Hauptleistung versprochenen unentgeltlichen Vergünstigung mit - wie hier - erheblichem Wert regelmäßig ein hoher Anreiz zum Vertragsabschluß ausgeht, weil damit in besonderer Weise der Eindruck eines außergewöhnlich vorteilhaften Angebots erweckt wird. Es hat weiterhin mit Recht angenommen, daß die Anlockwirkung des Gutscheinangebots des Beklagten bei dem vorrangig angesprochenen Verkehrskreis - jüngere Menschen im Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren - überdurchschnittlich hoch sein dürfte, da diese Personengruppe im allgemeinen nur über geringe Einkünfte verfügt.

c) Das reicht entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht aus für die Annahme, von dem Angebot des Beklagten gehe eine derart starke Anziehungskraft aus, daß die beteiligten Verkehrskreise von einem sachgerechten Preis- und Leistungsvergleich der auf dem Markt befindlichen Fahrschulen abgelenkt würden. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß die Zielgruppe des Beklagten nicht der "Jugendliche" im allgemeinen ist, sondern Fahrschulinteressenten im Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß auch bei einem Fahrschulinteressenten dieser Altersgruppe nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß er die für die Auswahl einer Fahrschule maßgeblichen Kriterien - Höhe der Grundgebühr, Preis einer einzelnen Fahrstunde, Dauer und Effektivität der Ausbildung - im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Gutschein vollständig in den Hintergrund treten läßt. Er ist vielmehr im Grundsatz darüber informiert, daß für
den erfolgreichen Abschluß einer Fahrprüfung Kosten aufzuwenden sind, die sich zwischen 1.000 € und 2.000 € bewegen. Schon in Anbetracht dieses finanziellen Aufwands liegt es erfahrungsgemäß eher fern, daß der von der Werbung angesprochene Jugendliche seine Entscheidung vorrangig von dem Wert des versprochenen Gutscheins beeinflussen läßt. Zudem mindert der versprochene Gutschein nicht den finanziellen Aufwand für den Fahrunterricht selbst, sondern läßt lediglich den eine eigene Kaufentscheidung voraussetzenden Erwerb eines Wagens bei einem bestimmten Autohändler als "vergünstigt" erscheinen.
2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Werbung des Beklagten informiere - anders als in § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 FahrlehrerG vorgeschrieben - in keiner Weise über die vor Erhalt des Gutscheins aufzuwendenden Fahrschulgebühren, so daß dem Transparenzgebot nicht genügt werde.

a) Es ist zwar wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kunden über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 f. = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II; GRUR 2004, 343, 344 - Playstation , m.w.N.). Das kann im Streitfall jedoch nicht angenommen werden.

b) Die Werbung des Beklagten verstößt nicht gegen § 19 Abs. 1 FahrlehrerG. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FahrlehrerG hat der Inhaber einer Fahrschule seine Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare (§ 31) sowie stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und
für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben (§ 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlehrerG). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 FahrlehrerG gilt das auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. Da die Werbeanzeige des Beklagten keine Hinweise auf Preise enthält, sondern allein auf den Erhalt des Wertgutscheins aufmerksam macht, welcher im Falle des Bestehens der Führerscheinprüfung beim Kauf eines Autos von einem bestimmten Autohändler eingelöst wird, scheidet ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 FahrlehrerG von vornherein aus.

c) Ebensowenig ist eine Preisverschleierung wegen Verletzung von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV gegeben. Der Beklagte bietet in der beanstandeten Annonce keine Leistung an i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Der Begriff des Anbietens , welches eine Verpflichtung zur Angabe des Preises auslöst, umfaßt über die Fälle des § 145 BGB hinaus entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch jede Erklärung eines Kaufmanns, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot an den Kaufinteressenten verstanden wird. Insoweit ist erforderlich, daß der Kunde - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - tatsächlich aber schon gezielt auf den Kauf einer Ware oder die Abnahme einer Leistung angesprochen wird. Werbeanzeigen, die nach ihrem Inhalt den Abschluß eines Geschäfts nicht ohne weiteres zulassen, genügen dem nicht. Bedarf es ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Abschluß zu bringen, enthält die Werbung noch kein Angebot i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (vgl. BGHZ 155, 301, 304 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring ; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 660 = WRP 1983, 556 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung). Die hier in Rede stehende Anzeige informiert den Leser lediglich darüber, daß der Beklagte Führerscheinbewerbern das Absolvieren von Fahrstunden mit den neuesten Fahrzeu-
gen eines bestimmten Typs ermöglicht und bei Bestehen der Fahrprüfung einen Wertgutschein in Aussicht stellt.
3. Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die beanstandete Werbung unter dem Gesichtspunkt einer nach § 1 UWG wettbewerbswidrigen Marktstörung zu untersagen sei.
Eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn ein für sich genommen nicht unlauteres aber doch bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, der Wettbewerb werde in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 - ad-hocMeldung ; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001, 688 - Eröffnungswerbung). Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Werbung im Streitfall eine solche ernstliche Gefahr begründen könnte.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.