I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs der auf den Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung der Kläger.
Die klagenden Eheleute und die beklagte Direktbank schlossen zur Finanzierung einer fremdgenutzten Immobilie unter dem 29./31.05.2007 einen unter der Konto-Nr. … geführten Darlehensvertrag (Anlage K 1) über einen Darlehensnominalbetrag von 69.000,00 €. Der Nominalzins von 5,85% war bis zum 31.05.2017 fest vereinbart.
Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 4 eine „Widerrufsbelehrung“, die zur Widerrufsfrist folgende Angaben enthält:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Wegen der weiteren Inhalte und der Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Die Darlehensvaluta wurde in der Folgezeit ausgezahlt. Die Kläger erbrachten anschließend bis einschließlich Juni 2015 Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 38.206,36 €.
Mit Schreiben vom 24.04.2015 (Anlage K 4) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags und mit Schreiben vom 28.05.2015 (Anlage K 5) kündigten die Kläger an, die monatlichen Kreditraten zunächst unter Vorbehalt der weiteren Prüfung der Wirksamkeit des Widerrufs weiter zu bezahlen.
Die Kläger haben behauptet, der marktübliche Zinssatz für ein Darlehen der streitgegenständlichen Art habe seinerzeit 4,87% betragen. Sie haben die Auffassung vertreten, sie seien fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Beklagte könne sich weder insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion noch sonst auf den Einwand der Verwirkung oder des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens berufen.
Die Beklagte hat für den Fall, dass das Gericht den Widerruf als wirksam erachtet, eine auf Zahlung gerichtete Hilfswiderklage erhoben.
Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 14.12.2015 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen, weil ungeachtet der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung das Vertrauen der Beklagten in die Richtigkeit der von ihr verwendeten Musterbelehrung geschützt sei.
Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 18.12.2015 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 18.01.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31.03.2016 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 31.03.2016 begründet.
In den Monaten Juli 2015 bis letztmals Februar 2017 erbrachten die Kläger zum Monatsende jeweils Zahlungen in Höhe von 393,88 €.
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Kläger beantragen zuletzt,
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1.Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.12.2015, AZ: 10 O 4629/15 wird aufgehoben.
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2.Es wird festgestellt, dass die Kläger ihre Willenserklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehens zwischen den Parteien vom 29./31.05.2007, Konto-Nr.: …, wirksam mit Schreiben vom 24.04.2015 am 24.04.2015 widerrufen haben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ferner beantragt sie im Wege der Hilfswiderklage:
Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte 57.654,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5,85% hieraus seit dem 28.04.2017 zu zahlen.
Die Kläger beantragen die Abweisung der Hilfswiderklage.
Die Beklagte verteidigt die ergangene Entscheidung und begründet ihre zunächst noch wie in erster Instanz auf Zahlung von 64.024,99 € gerichtete Hilfswiderklage wie folgt: Mit Stand vom 28.04.2017 belaufe sich ihre Forderung gegen die Kläger auf 60.974,68 €. Hiervon lasse sie sich einen den Klägern geschuldeten Ersatz für die Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 3.320,64 € abziehen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 31.03.2016 (Bl. 113 ff. d. A.), 03.05.2016 (Bl. 123 ff. d. A.), 17.02.2017 (Bl. 153 f. d. A.), 18.04.2017 (Bl. 168 ff. d. A.) und 28.04.2017 (Bl. 173 f. d. A.) sowie auf die Niederschriften vom 20.02.2017 (Bl. 155 ff. d. A.) und 08.05.2017 (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg (1.), so dass auch über die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage zu entscheiden ist, die sich in Höhe eines Hauptsachebetrags von 53.395,8 € als begründet erweist (2.).
1. Die Berufung hat Erfolg, weil die Klage zulässig (a.) und begründet (b.) ist.
a. Der Zulässigkeit der auf die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den mit Schreiben vom 24.04.2015 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, gerichteten Klage, die dem Klageantrag durch Auslegung zu entnehmen ist, steht nicht der Vorrang einer möglichen und zumutbaren Leistungsklage entgegen. Da Aufrechnungserklärungen vorliegen, haben die Kläger keinen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihnen auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend machen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 13).
b. Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil die Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben.
aa. Das Widerrufsrecht der Kläger beruht auf § 355 I 1, § 495 I BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 22 II EGBGB). Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht auch noch mit Schreiben vom 24.04.2015 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hat nicht begonnen und ist damit auch nicht verstrichen, weil die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß nach § 355 II 1 BGB aF über ihr Widerrufsrecht belehrt hat.
(1) Die erteilte Belehrung gilt nicht gemäß § 14 I BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung vom 05.05.2002 als ordnungsgemäß. Denn die Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV entspricht, sondern dieses einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 III BGB-InfoV aF für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Denn von der fehlenden Übernahme der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ abgesehen hat die Beklagte unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ den Gestaltungshinweis 9 der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV aF nicht vollständig umgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 22 ff., 25).
(2) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entsprach auch nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 II 1 BGB aF. Denn die Widerrufsbelehrung informierte mittels des Einschubs des Worts „frühestens“ unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, aaO Rn. 18 mwN).
bb. Die Beklagte kann sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) bzw. der Verwirkung berufen. Zwar ist die Verwirkung eines Widerrufsrechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum, der mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags beginnt, hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 34, 37; BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 37). Das Verhalten eines Gläubigers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14). Genügende Umstände, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ein Vertrauen darauf hätte gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, liegen nicht vor.
(1) Zwar haben die Kläger in der Zeit ab Vertragsschluss bis zur Ausübung des Widerrufsrechts vertragsgemäß monatliche Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Allein die Vertragstreue ihrer Kunden hat die Beklagte jedoch nicht zu der Annahme berechtigt, jene würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufsrechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen. Das in den beanstandungsfrei erfolgten Zahlungen zu sehende Indiz dafür, dass ein Darlehensnehmer den Vertrag fortführen wolle, kann erst bei Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstandsmomente zum Tragen kommen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 39).
(2) Eine vollständige Rückführung des Darlehens, die zur Entstehung eines ein Vertrauen der Bank erzeugenden Umstandsmoments beitragen kann, war bei Erklärung des Widerrufs noch nicht erfolgt.
(3) Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt. Daher spielt es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 40).
(4) Es bestand für die Beklagte die Möglichkeit, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Jedenfalls während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen war es ihr zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre herrührte und sie der gesetzlichen Verpflichtung unterlag, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Die unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 41).
(5) Davon, dass die Kläger der Beklagten zu verstehen gegeben haben, ihr fortbestehendes Widerrufsrecht zu kennen, es aber nicht ausüben zu wollen, kann nicht ausgegangen werden. Aus der E-Mail des Klägers zu 1) vom 28.10.2014 (Anlage B 2) ergaben sich für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensnehmer Kenntnis von ihrem fortbestehenden Widerrufsrecht hätten. Die Frage der Darlehensnehmer nach der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung („Zinsentschädigung“) deutet sogar darauf hin, dass sie die nach wie vor bestehende Möglichkeit, durch Erklärung eines Widerrufs die darlehensvertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft in Wegfall bringen zu können, ohne einem Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgesetzt zu sein, nicht gekannt haben.
(6) Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Widerruf erfolgt ist, da eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den - ihr auch in der Regel unbekannten - Motiven ihrer Kunden abhängen kann. Denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 I 2, § 495 II BGB aF) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Dass ein Verbraucher versucht, sich mit Hilfe des fortbestehenden Widerrufsrechts von für ihn unattraktiv gewordenen Vertragskonditionen zu lösen, ist die Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten und im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrung unbefristet bestehenden Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation. Diese darf der Verbraucher zu seinen Gunsten nutzen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15, juris Rn. 20 f.). Die Motivation, sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen zu wollen, kann nicht allein deshalb zulasten der Kläger berücksichtigt werden, weil sie vom Schutzzweck des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht erfasst sei. Auch, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 I 1 BGB aF, § 346 I Hs. 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann, ist regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich. Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten. Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte - immerhin aufgrund eigener Belehrungsfehler - der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten gegenüber sieht, ist - unbeschadet der Frage, ob dies die Rechtsposition der Kläger im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte - generell kein Kriterium, das bei der Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann. Dass Widerrufsrechte wie das der Kläger in einer Vielzahl von Fällen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden konnten, beruht - wie oben ausgeführt - auf einer bewussten Entscheidung des deutschen Gesetzgebers. Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien auszugleichen (vgl. BGH, Urteil 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 45 ff.).
Nach alledem durfte die Beklagte auch im Hinblick auf den zwischen dem Vertragsschluss (29./31.05.2007) und der Erklärung des Widerrufs (24.04.2015) liegenden Zeitraum nicht darauf vertrauen, die Kläger würden nicht (mehr) widerrufen. Dass die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt hat, welche konkreten Maßnahmen bzw. Dispositionen sie vertrauensbedingt vorgenommen hat, spielt für die Entscheidung daher keine Rolle.
2. Unter Abweisung der Hilfswiderklage im Übrigen sind die Kläger als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) zur Zahlung von 53.395,80 € nebst Zinsen an die Beklagte zu verurteilen.
a. Nach Eintritt der von der Beklagten gesetzten innerprozessualen Bedingung ist über die zulässige Hilfswiderklage in der Sache zu entscheiden.
b. Die mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandenen Ansprüche der Beklagten belaufen sich auf insgesamt 98.831,55 €.
aa. Die vor der Schaffung des § 357a BGB maßgeblichen Rechtsfolgen, die nach einem Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen eintreten, gestalten sich - übertragen auf den vorliegenden Fall - wie folgt: Die Kläger schulden der Beklagten die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Im Gegenzug schuldet die Beklagte den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, juris Rn. 7 mwN).
bb. Danach schulden die Kläger der Beklagten neben der Herausgabe des in Höhe von 69.000,00 € ausgereichten Darlehens einen Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 29.831,55 €. Diese Gebrauchsvorteile sind unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsleistungen der Kläger in Höhe von anfänglich 1% jährlich des Darlehensbetrags zuzüglich der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen zu ermitteln. Der Berechnung ist gemäß § 346 II 2 Hs. 1 BGB die vertraglich vereinbarte Verzinsung zugrunde zu legen. Die Kläger haben den ihnen nach § 346 II 2 Hs. 2 BGB offen stehenden Nachweis dafür, dass der Wert des Gebrauchsvorteils des Darlehens niedriger gewesen ist als der Vertragszins in Höhe von nominal 5,85%, nicht erbracht. Wird - wie vorliegend - von der Bank bestritten, dass der Vertragszins nicht marktgerecht gewesen sei, und geltend gemacht, dass aufgrund der konkreten Umstände bei Abschluss des Darlehensvertrags, namentlich im Hinblick auf die Bonität des Darlehensnehmers und die von diesem zu stellenden Sicherheiten, der Vertragszins marktgerecht gewesen sei, genügt es zur Nachweisführung nicht, wenn sich der Darlehensnehmer allein auf die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken/Kredite an private Haushalte bezieht. Die Zinsstatistik ist zwar zur Darlegung eines niedrigeren Werts des Gebrauchsvorteils des Darlehens geeignet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 64/12, juris Rn. 36; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14, juris Rn. 41). Weicht der statistische Durchschnittszins allerdings nicht in krasser Weise vom Vertragszins ab, stellt die Zinsstatistik kein ausreichendes Indiz für die fehlende Marktüblichkeit des Vertragszinses dar. Im Hinblick auf die in den vormaligen Monatsberichten bzw. Statistiken der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 422/01, juris Rn. 20 f., sowie Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, juris Rn. 29) angenommen, dass jene einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen bieten. Von der Marktüblichkeit sei danach auszugehen, wenn der vereinbarte Zinssatz innerhalb der Streubreite oder nur geringfügig bis zu einem Prozentpunkt darüber liegt. Nachdem die Statistiken nur noch einen festen Durchschnittszins und keine Streubreite mit einer Unter- und Obergrenze mehr ausweisen, liegt eine angemessene Erhöhung des Zuschlags von einem Prozentpunkt nahe (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15, juris Rn. 18). Vorliegend ist der Vertragszins (5,85%) angesichts des für Mai 2007 ausgewiesenen statistischen Durchschnittszinses von 4,87% (Zinsreihe SUS 119) marktgerecht. Er übersteigt diesen lediglich um 0,98%-Punkte bzw. um 1,14%-Punkte, wenn auf den vertraglichen Effektivzins (6,01%) abgestellt wird. Im Hinblick auf die in Betracht zu ziehende angemessene Erhöhung des Zuschlags von einem Prozentpunkt, aber auch darauf, dass der Vertragszins anders als der statistische Durchschnittszins individuelle Gegebenheiten (z. B. die Bonität des Darlehensnehmers, den Wert vorhandener Sicherheiten sowie die Vereinbarung von Sondertilgungsrechten wie vorliegend unter 1.1. des Darlehensvertrags, Anlage K 1) abbildet, kann mit Hilfe der sich aus der Zinsstatistik ersichtlichen Abweichung allein die fehlende Marktüblichkeit des Vertragszinses nicht nachgewiesen werden. Einen weiteren Beweis haben die Kläger nicht angetreten.
c. Die mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandenen Ansprüche der Kläger belaufen sich auf insgesamt 39.343,12 €.
aa. Die Beklagte schuldet den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen, die mit 36.022,48 € zu veranschlagen sind.
bb. Die Beklagte schuldet weiterhin die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 3.320,64 €. In Anbetracht des vorliegenden Immobiliardarlehensvertrags wird (widerleglich) vermutet, dass die Beklagte aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 58 mwN). Konkreten Vortrag zu höheren oder geringeren Nutzungen haben die Parteien nicht gehalten.
cc. Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige - wie vorliegend die Beklagte - Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.). Auch einer - im vorliegenden Fall erfolgten - Aufrechnung steht es nicht entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach sich ziehen kann (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff.).
d. Die Parteien haben ihre wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis gegeneinander aufgerechnet (aa.) mit der Folge, dass die Ansprüche der Kläger in Höhe von 39.343,12 € komplett erloschen sind. Aus dem Rückgewährschuldverhältnis sind lediglich auf Seiten der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 28.475,24 € sowie auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 29.831,55 € verblieben (bb.).
aa. Eine Aufrechnungserklärung der Kläger liegt bereits mit deren Klageschrift vom 30.06.2015 vor. Denn im angekündigten Klageantrag Nr. 1 und der hierauf bezogenen Klagebegründung kommt zum Ausdruck, dass die Kläger dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 69.000 € ihren Anspruch auf Rückzahlung der - über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus - bis einschließlich Juni 2015 entrichteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 38.206,36 € entgegenhalten wollen. Beantragen die Kläger als Rückgewährgläubiger Zahlung Zug um Zug gegen (Rück-)Zahlung, liegt darin in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Aufrechnungsverbot nicht besteht, eine Aufrechnung (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 20).
Sodann hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 01.10.2015 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht, zunächst mit ihrem Anspruch auf Nutzungsersatz und sodann mit ihrem Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta gegen den Anspruch der Kläger auf Rückerstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten aufgerechnet.
Weiterhin haben die Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 18.04.2017 (Bl. 168 ff. d. A.) einen auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50.285,59 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von 99.501,82 € gerichteten Sachantrag angekündigt. Der Begründung und rechnerischen Bestimmung der genannten Zahlbeträge legten die Kläger einen nach Verrechnung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bestehenden Saldo zum Widerrufszeitpunkt in Höhe von 54.491,01 € zugrunde, mit dem sie ihre nach Widerruf erbrachten monatlichen Zahlungen verrechneten. Auch hiermit waren Aufrechnungserklärungen der Kläger verbunden.
Schließlich hat die Beklagte im Termin am 08.05.2017 Umsatzaufstellungen übergeben, die einen Stand ihrer Forderung zum 28.04.2017 in Höhe von 60.974,68 € ausweist. Hiervon hat die Beklagte zur Ermittlung des mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags (57.654,04 €) einen Abzug in Höhe von 3.320,64 € für die von ihr geschuldete Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen vorgenommen, worin ebenfalls eine Aufrechnungserklärung zu sehen ist.
bb. Soweit die Kläger mit der Klageschrift die Aufrechnung erklärt haben, führte dies gemäß § 389 BGB in Höhe von 37.204,12 € zum Erlöschen des Anspruchs der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Dieser bestand demzufolge zunächst in Höhe von 31.795,88 € (69.000,00 € - 37.204,12 €) fort. Auf Seiten der Kläger sind deren Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 36.022,48 € sowie Ansprüche aus § 812 I 1 Alt. 1, § 814 BGB auf Rückerstattung der nach Widerruf rechtsgrundlos, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten monatlichen Annuitäten für April, Mai und Juni 2015 in Höhe von 1.181,64 € (3 x 393,88 €) erloschen. Über 37.204,12 € hinausgehende Zins- und Tilgungsraten hatten die Kläger bis einschließlich Juni 2015 nicht erbracht, so dass ihre Aufrechnung teilweise in Höhe von 1.002,24 € (38.206,36 € - 37.204,12 €) ohne Wirkung blieb.
Die von der Beklagten mit der Klageerwiderung hilfsweise erklärte Aufrechnung ging ins Leere, da sie gegen den bereits vorher zum Erlöschen gebrachten Anspruch der Kläger auf Rückerstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 36.022,48 € gerichtet war.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 18.04.2017 alle zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bestehenden wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis gegeneinander aufgerechnet haben, führte dies zu einer weiteren Verminderung des Anspruches der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta um 3.320,64 €. Denn den Klägern stand noch der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 3.320,64 € zur Verfügung, der im Zuge der Aufrechnung gemäß § 389 BGB ebenfalls zum Erlöschen kam. Der zunächst in Höhe von 31.795,88 € verbliebene Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta verringerte sich damit auf 28.475,24 €.
e. Den Ansprüchen der Beklagten konnten die Kläger schließlich im Wege der Aufrechnung ihre Ansprüche aus § 812 I 1 Alt. 1, § 814 BGB auf Rückerstattung der nach Widerruf rechtsgrundlos, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten monatlichen Annuitäten für Juli 2015 bis Februar 2017 in Höhe von 7.877,60 € (20 x 393,88 €) entgegenhalten. Infolge der Aufrechnung sind diese Ansprüche wegen § 389 BGB jeweils zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen, der sich aus den (verbliebenen) Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, auf Wertersatz bis zum Widerruf und auf den zwischenzeitlich weiter aufgelaufenen Vertragszins als Wertersatz für die Zeit nach Widerruf (aa.) ergibt. Aus der nach Maßgabe der §§ 367, 396 II BGB durchgeführten Verrechnung ergibt sich ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 53.395,80 € (bb.)
aa. Die Kläger schulden der Beklagten auch für die Zeit nach Widerruf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensnehmer nutzt auch nach Erklärung des Widerrufs das ihm überlassene Kapital bis zu dessen Rückgewähr an den Darlehensgeber weiter. Solange er dieses Kapital zur Verfügung hat, benötigt er keine anderweitige Finanzierung. Der vor Schaffung des § 357a BGB maßgeblichen gesetzlichen Ausgestaltung des Rückgewährschuldverhältnisses kann eine zeitliche Schranke für die Herausgabe von gezogenen Nutzungen (nur) bis zur Widerrufserklärung nicht entnommen werden. Mit Einführung der Regelung des § 357a III 1 BGB, nach der der Anspruch auf Wertersatz erst dann erlischt, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung endet, wollte der Gesetzgeber keine neue, im bisherigen Recht nicht angelegte Rechtsfolge begründen. Denn die Neuregelung geht auf das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 zurück. Jedoch enthielt bereits die spätestens zum 12.05.2010 umzusetzende Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge in Artikel 14 III b) die Bestimmung, dass der sein Widerrufsrecht ausübende Verbraucher „dem Kreditgeber unverzüglich (…) das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen“ zurückzahlt. Der Gesetzgeber hat diese Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 24.07.2009 umgesetzt, ohne bereits eine § 357a III 1 BGB entsprechende Regelung zu schaffen. Hätte der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, die in Artikel 14 III b) der Richtlinie 2008/48/EG angeordnete Erstreckung der Pflichten des Verbrauchers „bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens“ widerspreche einer den §§ 346 ff. BGB immanenten Begrenzung des Nutzungsersatzanspruchs auf die Zeit bis zum Widerruf, wäre die Schaffung einer § 357a III 1 BGB entsprechenden Regelung bereits mit dem Gesetz vom 24.07.2009 veranlasst gewesen. Der tatsächlich erst später erfolgten Einführung des § 357a BGB lag die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, mit der Neuregelung die Rechtsfolgen des Widerrufs möglichst unverändert weiter gelten zu lassen, auch wenn für diese zukünftig nicht mehr auf die Regeln zum gesetzlichen Rücktritt verwiesen werde (vgl. BT-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013: Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, Seite 65). Gegen die Annahme einer vom Gesetzgeber im Rahmen der §§ 346 ff. BGB beabsichtigten immanenten Begrenzung des Nutzungsersatzanspruchs auf die Zeit bis zum Widerruf spricht überdies der in § 302 BGB formulierte allgemeine Grundsatz, wonach selbst ein Gläubigerverzug den Schuldner nicht davon befreit, tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte kann daher einen Nutzungswertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragszinses über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen (vgl. im Ergebnis ebenso: OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016 - 4 U 125/15, juris Rn. 131; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 64/12, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 75; KG Berlin, Urteil vom 06.10.2016 - 8 U 228/15, juris Rn. 104; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15, juris Rn. 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 121).
Die Kläger sind von ihrer Verpflichtung, Wertersatz für die Nutzung der Darlehensvaluta über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus zu entrichten, auch nicht deshalb enthoben, weil sie der Beklagten die Rückzahlung der Darlehensvaluta in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätten. Ungeachtet des Umstands, dass die Kläger die tatsächlich gezogenen Nutzungen der bei ihnen noch vorhandenen Darlehensvaluta auch im Falle des Annahmeverzugs der Beklagten herauszugeben hätten (§ 302 BGB), kann ein Eintritt des Annahmeverzugs vorliegend nicht festgestellt werden. Denn die Kläger haben der Beklagten die Rückführung der Darlehensvaluta zu keinem Zeitpunkt in Annahmeverzug begründender Weise, insbesondere so, wie sie zu bewirken war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 294 Rn. 2 ff.), angeboten.
Für die Zeit nach dem Widerruf sind dagegen weitere Ansprüche der Kläger auf Nutzungsersatz, die sie der Beklagten entgegenhalten könnten, nicht zur Entstehung gelangt. Denn Ansprüche der Kläger auf Rückerstattung der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sind im Zuge der von ihnen mit der Klage erklärten Aufrechnung erloschen. Aufgrund der in § 389 BGB angeordneten Rückwirkung können sie nicht Grundlage für Folgeansprüche sein. Die Kläger müssen sich letztlich so behandeln lassen, als hätte die Beklagte ihren auf Zahlung von 36.022,48 € gerichteten Anspruch bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs, auf den die Aufrechnung zurückwirkt, erfüllt. Soweit § 389 BGB es dem Schuldner ermöglicht, seiner Verpflichtung mit Rückwirkung nachzukommen und infolgedessen so behandelt zu werden, als hätte er seine Verpflichtung bereits im Zeitpunkt der (erstmaligen) Entstehung der Aufrechnungslage erfüllt, ist der Schuldner jedenfalls von solchen in der Zeit bis zur Aufrechnungserklärung entstandenen Folgeansprüchen frei zu stellen, die ihren Rechtsgrund gerade in der Nichterfüllung des Anspruchs finden (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, aaO Rn. 105).
bb. Nachdem die Kläger keine Bestimmung abgegeben haben, gegen welchen Anspruch der Beklagten sie ihre Ansprüche aus § 812 I 1 Alt. 1, § 814 BGB auf Rückerstattung der nach Widerruf rechtsgrundlos, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten monatlichen Annuitäten für Juli 2015 bis Februar 2017 in Höhe von 7.877,60 € (20 x 393,88 €) aufrechnen, folgt aus § 396 I 2 BGB in Verbindung mit § 366 II BGB, dass eine Aufrechnung gegen den verbliebenen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta (28.475,24 €) stattgefunden hat. Denn dieser stellt im Hinblick auf die bis zur vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta fortbestehende Wertersatzpflicht die für die Kläger lästigere Schuld dar, die sich infolge der Aufrechnung auf 20.597,64 € reduziert hat.
Für die Zeit zwischen dem 24.04.2015 und dem 28.04.2017 schulden die Kläger der Beklagten weitere Vertragszinsen in Höhe von 2.966,61 € als Wertersatz für die Nutzung der Darlehensvaluta nach Widerruf.
Die Beklagte kann daher von den Klägern die Rückerstattung der noch offenen Darlehensvaluta (20.597,64 €) und Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta für die Zeit bis zum Widerruf in Höhe von 29.831,55 € und für die Zeit ab Widerruf bis zum 28.04.2017 in Höhe von 2.966,61 €, mithin insgesamt 53.395,80 € verlangen.
Für die in dem zugesprochenen Betrag noch enthaltene Darlehensvaluta ist ab dem 28.04.2017 antragsgemäß Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses zu leisten.
Dagegen kommt ein Anspruch auf Prozesszinsen (§ 288 I 2, § 291 S. 1 BGB) für die bereits entstandene auf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta gerichtete Forderung in Höhe von 32.798,16 € nicht in Betracht. Denn gemäß § 289 I 1, § 291 S. 2 BGB besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozesszinsen (BGH, Urteil vom 13.02.2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 29 mwN).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a I 1, § 92 I 1 Alt. 2, § 100 IV 1 ZPO. Gemessen an einem durch Addition der Streitwerte der Klage (36.022,48 €) und der Hilfswiderklage (64.024,99 €) gebildeten fiktiven Gebührenstreitwert von 100.047,47 € unterliegen die Kläger mit 61.627,43 €. Denn in dieser Höhe hätte der Hilfswiderklage in erster Instanz aufgrund der Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, der zum Zeitpunkt der Erhebung der Hilfswiderklage noch in Höhe von 31.795,88 € bestanden hat, sowie auf Nutzungsersatz (29.831,55 €) stattgegeben werden müssen. Soweit die Kläger nunmehr zu einer geringeren Zahlung verurteilt werden, führt dies nicht zu einer für sie günstigeren Kostenverteilung. Denn die Verringerung beruht auf der im Berufungsverfahren aufrechnungsbedingt erfolgten Saldierung der Ansprüche der Beklagten mit den Ansprüchen der Kläger aus § 812 I 1 Alt. 1, § 814 BGB auf Erstattung der nach dem Widerruf erbrachten monatlichen Zahlungen sowie auf Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Da die Parteien in der mündlichen Verhandlung zur Hilfswiderklage nur noch in Höhe von 57.654,04 € verhandelt haben und nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte ihre Klage trotz der erst nach Rechtshängigkeit eingetretenen Erledigung mit der für sie ungünstigen Kostenfolge des § 269 III ZPO zurücknehmen wollte, ist von übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien, die nicht notwendig ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen können (BGH, Urteil vom 12.03.1991 - XI ZR 148/90, juris Rn. 12), auszugehen, so dass die Kosten des Rechtsstreits insoweit nach dem Maßstab des § 91a I 1 ZPO den Klägern auferlegt werden können.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 II ZPO).