Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. März 2018 - 7 UF 1313/17

published on 08/03/2018 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. März 2018 - 7 UF 1313/17
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Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.9.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte ... trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung einer in V... durchgeführten Adoption.

Die Beteiligte ..., geboren am ..., v... Staatsangehörige, Meeresbiologin, ist seit 29.12.2011 mit dem d... Staatsangehörigen ... verheiratet. Seit Mai/Juni 2012 lebt sie in Deutschland.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2.4.2014 hat sie bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, die mit Beschluss des V... der sozialistischen Republik V..., Distrikt ... Stadt, vom 22.4.2008 anerkannte Adoption des v... Staatsangehörigen Q... N..., geboren am ..., in Y..., Y... Y..., N..., durch die Beteiligte ... nach deutschem Recht anzuerkennen und die Wirksamkeit der Adoption nach deutschem Recht festzustellen.

Nach Eingang der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg bei dem Bundesamt der Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen, angeforderten Stellungnahme vom 7.8.2014, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12.2.2015 ergänzend vorgetragen, bei dem Beteiligten ... habe es sich um einen Sohn ihres Bruders ..., geboren am ..., und dessen Ehefrau ..., geboren am ..., gehandelt. Ihr Bruder habe noch eine Tochter. Die wirtschaftliche Situation des Bruders sei wegen dessen Arbeitslosigkeit schwierig gewesen. Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin, studierte Meeresbiologin, sei dagegen gut gewesen. Deshalb habe sie sich zur Adoption des Sohnes ihres Bruders entschieden. Nach der Durchführung der Adoption habe sie mit dem Beteiligten ... in einem Haushalt zusammen gelebt. Seit Mai/Juni 2012 lebe sie nun, ohne den Beteiligten ..., in Deutschland. Ihr Ehemann sei kinderlos.

Mit weiterer Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten vom 5.10.2016 hat die Antragstellerin vorgetragen, das Adoptionsverfahren sei nach damaligem v... Recht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Trotz der Adoption hätten soziale Kontakte des Angenommenen zu seiner Herkunftsfamilie aufrechterhalten werden können, weil sie zusammen mit dem Angenommenen in der Nähe der Wohnung ihres Bruders in ... Stadt gewohnt habe. Auch nach deutschem Recht sei es für eine Adoption nicht erforderlich, dass ansonsten das Kindeswohl gefährdet gewesen wäre. Es bestehe keine Vermutung dafür, dass in dem v... Verfahren nicht geprüft worden sei, ob die Antragstellerin überhaupt über die notwendige Elterneignung verfügt habe.

Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht Nürnberg am 22.9.2017 hat die Antragstellerin erklärt, sie habe keine weiteren Unterlagen besorgen können, weil sie nicht nach V... gereist sei. Grund für die Adoption sei gewesen, dass ihr Bruder damals finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, weil er „pleite“ gegangen sei. Deshalb habe sie ihm versprochen, eines seiner Kinder zu adoptieren. Sie sei damals gerade wieder nach V... zurückgekehrt. Bevor sie zur Durchführung ihres Studiums im Jahr 2005 nach J... gegangen sei, sei ihr damaliger Neffe oft bei ihr gewesen, auch über Nacht. Von 2008 bis 2010 habe der Beteiligten ... mit ihr zusammen in ihrer Wohnung in „...“ gewohnt. Dann sei sie nach ... umgezogen, der Angenommene sei in dieser Zeit „bei ihr geblieben“. Sie sei ungefähr am 29.3.2008 aus J... nach V... zurückgekehrt. Ihr Bruder und sie seien zur Gemeinde gegangen, wo ihr Bruder erklärt habe, dass er finanzielle Probleme habe. Die Behörde habe auch das Kind gefragt. Es sei auch darum gegangen, dass sie einen Kinderwunsch hatte und ihm auch emotional habe zur Seite stehen wollen. Ihr Bruder habe wegen der finanziellen Probleme keine Zeit für das Kind gehabt. Der Angenommene sei von seinen Eltern in ein Internat gegeben worden. Er sei nur am Sonntag nach Hause gekommen.

Der Beteiligte ... hat bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht am 22.9.2017 erklärt, er wünsche die Familienzusammenführung. Seine Familie habe finanzielle Probleme gehabt, weshalb es nicht mehr „komfortabel“ gewesen sei. Man habe jeden Tag um das „Überleben kämpfen“ müssen. Die Antragstellerin habe ihn ab und zu aus J... angerufen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.9.2017, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag auf Anerkennung der am 22.4.2008 in V... durchgeführten Adoption zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das in V... durchgeführte Adoptionsverfahren grundlegenden Anforderungen eines Adoptionsverfahrens nach deutscher Rechtsauffassung nicht genügt habe. Nach den vorgelegten Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass weder die Elterneignung noch das Adoptionsbedürfnis geprüft worden seien. Insbesondere habe eine Prüfung gefehlt, ob die begehrte Adoption dem Kindeswohl entspreche.

Gegen diese Entscheidung, welche den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 28.9.2017 zugestellt worden ist, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11.10.2017, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg per Fax an diesem Tag, Beschwerde eingelegt, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Annahme des Amtsgerichts habe das Adoptionsverfahren in V... einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen und auch eine Kindeswohlprüfung beinhaltet. Wegen der prekären wirtschaftlichen Situation der leiblichen Eltern sei eine ordnungsgemäße Versorgung des Kindes nicht mehr gewährleistet gewesen, zudem habe häusliche Gewalt geherrscht, welche dazu geführt habe, dass zunehmend auch die Nachbarschaft habe eingreifen müssen. Letztlich habe die Situation dazu geführt, dass der Angenommene anderweitig untergebracht und vernachlässigt worden sei. Weitere Dokumente zum Adoptionsvorgang könnten nicht vorgelegt werden, weil sie bei einem Umzug des zuständigen Volkskomitees verloren gegangen seien. Nach dem damals geltenden v... Recht (Art. 27 Decree No. 158/2005) sei im Rahmen einer Adoption eine Kindeswohlprüfungen vorzunehmen gewesen. Die Annehmende habe Dokumente zu ihrer akademischen Ausbildung, ihren Lebenslauf, ihr Registrationsbuch und einen Grundbuchauszug vorgelegt. Außerdem sei sie vom Geheimdienst überprüft worden. Dass eine Kindeswohlprüfung erfolgt sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Adoptionsvereinbarung von dem zuständigen Volkskomitee abgezeichnet worden sei. Es komme im Übrigen grundsätzlich nur darauf an, dass die Adoption im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung dem Kindeswohl entspreche.

Im Beschwerdeverfahren hat die Annehmende eine Erklärung der leiblichen Eltern des Beteiligten ... vom 27.11.2017, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, vorgelegt. Die leiblichen Eltern erklären nach dem Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzung dieser Stellungnahme u.a. Folgendes: „... Nach dem Adoptionsbeschluss Nr. 224/QD-UBND... vom 22.04.2008 gab es zum Zeitpunkt der Annahme keine Form, in der wir die Familien- und Finanzsituationen erklären konnten, konnten wir deshalb nicht die damit verbundenen Informationen angeben. Aus diesem Grund erklären wir hiermit unsere damals Familien- und Finanzsituation wie folgt: ....“

Desweiteren wurde eine Kopie einer Bestätigung des für den Wohnsitz der Herkunftsfamilie zuständigen „Sicherheitsdienstes“ vom 05.12.2017 vorgelegt. Nach der von der Antragstellerin beigefügten Übersetzung dieser Bestätigung wird u.a. Folgendes erklärt:

„... Wir bestätigen, dass ...

- wegen der Wirtschaftsprobleme, Verschuldung, Hausverkauf und Hausverpfändung, die Familie oft Streit hatte und deren Kind ... von beiden häufig geschlagen wurde. Viele Male mussten wir als Sicherheitsdienst des Geländes eingreifen. Viele Male wurden das Kind den ganzen Tag oder die ganze Woche in Internate geschickt, um von den Eltern getrennt zu sein.“

Auf die von dem Bundesamt für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen, am 19.02.2018 im Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme und die von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.

II.

Auf das vorliegende Verfahren ist das Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz-AdWirkG) anzuwenden, da Gegenstand des Verfahrens die Anerkennung einer auf einer ausländischen Entscheidung beruhenden Annahme als Kind ist.

1. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AdWirkG, ist gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über die Ablehnung der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegeben. Das von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 22.09.2017 eingelegte Rechtsmittel ist somit statthaft. Es ist auch im Übrigen zulässig, da die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist und die Antragstellerin beschwerdeberechtigt ist (§§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, §§ 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AdWirkG, § 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 65 Abs. 1 FamFG).

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat der Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 18.10.2017 aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht abgeholfen. Es kann dahinstehen, ob die formelhafte Begründung der Nichtabhilfeentscheidung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nichtabhilfeentscheidung gerecht wird, weil es hierauf nicht ankommt. Es kann nämlich bereits dahinstehen, ob es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine grundsätzlich einer Abhilfe zugängliche Entscheidung handelt oder um eine Endentscheidung in einer Familiensache, bei welcher das Amtsgericht nicht zur Abhilfe befugt gewesen wäre (§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, § 68 Abs. 1 FamFG). Auch dann, wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall eine Abhilfe durch das Amtsgericht möglich gewesen wäre, ist es nicht erforderlich, eine Abhilfeentscheidung bzw. eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung einzuholen, weil das Vorliegen einer Entscheidung über die Nichtabhilfe/Abhilfe nicht Voraussetzung für den Erlass einer Beschwerdeentscheidung ist. Das Abhilfeverfahren dient der Verfahrensbeschleunigung. Es wäre daher kontraproduktiv, zunächst das erstinstanzliche Gericht zu einer Entscheidung bzw. zu einer ordnungsgemäßen Entscheidung zu zwingen, obwohl das Beschwerdegericht bereits selbst entscheiden kann (Senat, Beschluss vom 28.11.2014, Az. 7 UF 1084/14; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Auflage, Rn. 13 zu § 68).

2. ..., der Beteiligter des Anerkennungsverfahrens ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG, § 7 Abs. 2 FamFG) ist sowohl nach deutschem als auch nach v... Recht volljährig. Er musste daher in dem vorliegenden Verfahren nicht gesetzlich vertreten werden. Auch der Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Verfahren bedurfte es daher nicht.

III.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden ist.

1. Die materielle Anerkennungsfähigkeit der in Vietnam durchgeführten Adoption in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach §§ 108, 109 FamFG, weil vorgehende staatsvertragliche Regelungen nicht eingreifen.

Zum einen hat die sozialistische Republik V... das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) erst am 07. Dezember 2010 unterzeichnet und am 01.11.2011 ratifiziert. Das Abkommen ist in V... erst am 01. Februar 2012 in Kraft getreten, also lange nach der im April 2008 durchgeführten Adoption. Im Übrigen handelt es sich um eine reine Inlandsadoption.

Gemäß §§ 108, 109 FamFG findet eine ausländische Entscheidung zur Adoption in Deutschland Anerkennung, wenn die Entscheidung wirksam ist und keiner der in § 109 Abs. 1 Nrn. 1-4 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Dies bedeutet, dass die Anerkennung einer formal ordnungsgemäßen ausländischen Adoptionsentscheidung nur dann ausgeschlossen ist, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelungen und darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255).

2. Zum Zeitpunkt der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Adoption war das v... Adoptionsrecht in dem Gesetz über Ehe und Familie der sozialistischen Republik V... vom 19. Dezember 1986 bzw. in der Neufassung des Gesetzes vom 09. Juni 2000 (im Folgenden: GEF) und in der Verordnung vom 27. Dezember 2005 - Decree No. 158/2005/ND-CP geregelt. Adoptiert werden konnten Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren (Artikel 68 Abs. 1 GEF). Der Altersunterschied zwischen Kind und den Adoptiveltern musste mindestens zwanzig Jahre betragen (Artikel 69 Nr. 2 GEF). Adoptieren konnten Einzelpersonen oder Ehegatten unterschiedlichen Geschlechts gemeinsam. Die Annehmenden mussten geschäftsfähig sein und über die tatsächlichen Möglichkeiten verfügen, den Anzunehmenden zu unterstützen und seine Ausbildung und Erziehung zu garantieren (Artikel 69 Nr. 1, 4 GEF). Die Adoption bedurfte der Zustimmung der leiblichen Eltern oder des Vormunds des minderjährigen Anzunehmenden (Artikel 71 Abs. 1 GEF). Ab Vollendung des 9. Lebensjahres war zusätzlich die Einwilligung des Kindes erforderlich (Artikel 71 Abs. 2 GEF).

Nach Artikel 27 Decree No. 158/2005/ND-CP war eine Kindeswohlprüfung vorgeschrieben, welche im Vorfeld der Registrierung der Adoption bei einem Volkskomitee stattzufinden hatte.

3. Der Umstand, dass in V... die Adoption durch Beschluss des ... der sozialistischen Republik ..., Distrikt ... Stadt, vom 22.4.2008, also eine Verwaltungsentscheidung und nicht durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen bzw. anerkannt wurde, führt nicht zu einer Verletzung des deutschen ordre public. Die Entscheidung des v... vom 22.04.2008 kann der eines deutschen Gerichts gleichgestellt werden, weil diese Entscheidung in ihrer Funktion einer inländischen vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung vergleichbar ist (LG Frankfurt am Main, Iprax 1995, 44; LG Frankfurt Beschlussbeschluss vom 28.03.2012, Az.: 2-09 T 490/10 - recherchiert nach juris).

4. Bei Anwendung der oben dargestellten Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Adoption muss der Adoptionsentscheidung des ... des Bezirks 17, Distrikt ... Stadt, Nr. 224/QD-UBND, vom 22.04.2008 die Anerkennung versagt bleiben.

4.1. Einer Vorabüberprüfung der Echtheit der von der Antragstellerin überwiegend nur in Fotokopie vorgelegten Urkunden bedarf es nicht, weil die Anerkennung bereits aus anderen Gründen versagt werden muss.

4.2. Die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung erfordert aus deutscher Sicht zwingend, dass sich die entscheidende Stelle mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht. Eine Anerkennung ist demnach ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung eine Kindeswohlprüfung nicht oder nach deutschen Vorstellungen völlig unzureichend stattgefunden hat (Prütting/Helms/Hau, FamFG, 4. Auflage, Rn. 64 ff. zu § 109; Helms in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, Rn. 10 zu § 2 AdWirkG; OLG Celle FamRZ 2012, 1226; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1229; Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2012, Az. 2-09 T 490/10; Landgericht Dresden, Beschluss vom 11. Juli 2011, 2 T 1046/08; KG a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Adoption ursprünglich als reine Inlandsadoption durchgeführt wurde, weil die Antragstellerin und der inzwischen volljährige Beteiligte ... eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beteiligten ... von V... nach Deutschland anstreben.

4.2.1. Die Kindeswohlprüfung muss die Frage nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen (vergl. OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714, FamRZ 2011, 1522; OLG Celle FamRZ 2012, 1226). Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn vor der ausländischen Entscheidung eine Kindeswohlprüfung gänzlich unterlassen oder nach deutschem Rechtsverständnis völlig unzureichend durchgeführt worden ist.

4.2.2. Weiter ist zu beachten, dass dann, wenn das zuständige ausländische Gericht oder die zuständige ausländische Behörde eine rechtswirksame Adoptionsentscheidung erlassen hat und das ausländische Recht vorsieht, dass vor Erlass einer entsprechenden Entscheidung das Kindeswohl zu prüfen ist, eine Vermutung dafür spricht, dass vor Erlass der Entscheidung das Kindeswohl auch tatsächlich geprüft und berücksichtigt worden ist (BayObLG FamRZ 2001, 1641). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich konkrete Hinweise darauf ergeben, dass eine entsprechende Kindeswohlprüfung tatsächlich nicht stattgefunden hat.

4.2.3. Für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes:

Der Adoptionsbeschluss des zuständigen ... Stadt vom 22.04.2008 verhält sich mit keinem einzigen Wort zu der Frage, ob eine Kindeswohlprüfung vorangegangen ist. Neben der Benennung der Beteiligten wird lediglich auf die von der Antragstellerin und den Eltern des Anzunehmenden am 21.04.2008 vor dem ... des 17. Bezirks, ... Stadt abgeschlossenen Adoptionsvereinbarung Bezug genommen. Diese Vereinbarung enthält als Grund der Adoption lediglich einen Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Situation der Herkunftsfamilie und auf Seiten der Antragstellerin deren „hohes Alter“ und den Umstand, dass sie keine Kinder habe. Des Weiteren ist die Zustimmung des anzunehmenden Kindes protokolliert. Hinweise darauf, ob neben den wirtschaftlichen Verhältnissen der Herkunftsfamilie und letztlich dem bloßen Adoptionswunsch der Antragstellerin weitere Überprüfungen erfolgten, insbesondere in Bezug auf die Bindungen des Kindes an seine Herkunftsfamilie bzw. die Frage, ob zwischen dem Kind und der Antragstellerin bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden war bzw. das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zu erwarten war, können auch aus der Adoptionsvereinbarung nicht abgeleitet werden.

Auch aus der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer ... Stadt vom 12.08.2015 ergibt sich nichts anderes. Mit dieser werden lediglich reine Formalien in Bezug auf die Identitätsfeststellung der Beteiligten bescheinigt.

Ein Indiz dafür, dass eine den deutschen Rechtsüberzeugungen auch nur ansatzweise entsprechende Kindeswohlprüfung nicht stattgefunden haben kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin selbst vorträgt, nach ihrem langjährigen Studium in J... erst am 29.03.2008 nach V... zurückgekehrt zu sein. In der Zeit davor habe sie lediglich sporadisch telefonischen Kontakt mit dem Anzunehmenden gepflegt. Bei dieser Situation erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass bis zum Abschluss der Adoptionsvereinbarung bzw. der Bestätigung dieser Vereinbarung durch das ... Stadt am 22.04.2008, also innerhalb eines Zeitraums von lediglich gut drei Wochen, durch eine fachlich geeignete Stelle eine Überprüfung hätte stattfinden können, ob die Adoption des im damaligen Zeitpunkt immerhin bereits 12 Jahre alten Kindes, welches bei seiner Herkunftsfamilie lebte, mit dem Kindeswohl in Einklang stehen konnte.

Eine entsprechende Überprüfung ist selbst von der Antragstellerin nicht schlüssig vorgetragen. In erster Instanz hat sie, obwohl das Verfahren über drei Jahre dauerte, als Grund der Adoption ausschließlich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Bruders und ihr Adoptionswunsch ins Feld geführt. Selbst wenn im Rahmen des v... Adoptionsverfahrens eine Kindeswohlprüfung tatsächlich durchgeführt worden wäre, müsste einer alleine auf diese Gründe gestützten Adoption nach deutschem ordre public die Anerkennung versagt werden, weil grundlegende Aspekte des Kindeswohls, insbesondere die Bindung des Kindes an seine Herkunftsfamilie, in diesem Fall keine Berücksichtigung gefunden hätten (LG Dortmund IPRspr 2009, Nr. 103; OLG Celle Beschluss vom 11.4.2008, Az.: 17 W 3/08 - recherchiert nach juris). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass zwischen ihr und dem Beteiligten ..., der am ... bereits das 12. Lebensjahr vollendete und bei seiner Herkunftsfamilie lebte, bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden war. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin kann lediglich von einem - noch nicht einmal besonders engen - Verhältnis zwischen Tante und Neffe ausgegangen werden, welches sich in den 3 Jahren vor der Adoption auf gelegentliche telefonische Kontakte beschränkte. Konkrete Umstände, aus denen sich zum Zeitpunkt der Durchführung der Adoption die Erwartung hätte rechtfertigen lassen, zwischen dem bereits 12 Jahre alten Kind und der Antragstellerin werde sich in Zukunft ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickeln, sind ebenfalls nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Alleine die angeblich bessere wirtschaftliche Situation der Antragstellerin war jedenfalls grundsätzlich nicht geeignet, diese Erwartung auch nur im Ansatz zu rechtfertigen. Auch aus dem Hinweis der Antragstellerin, vor Durchführung der Adoption habe eine Überprüfung durch den v... Geheimdienst stattgefunden, vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, dass eine Prüfung des Kindeswohls durch eine dazu fachlich befähigte Stelle erfolgt ist.

Auch der Beteiligte ... hat bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht Nürnberg zu den Gründen der Adoption lediglich die finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie angeführt und bekundet, dass es wegen dieser Probleme nicht mehr „so komfortabel“ gewesen sei. Dass eine Kindeswohlprüfung, die auch nur ansatzweise den deutschen Rechtsgrundsätzen entsprochen hätte, nicht stattgefunden hat, ergibt sich im Übrigen auch aus der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung der leiblichen Eltern des Angenommenen vom 27.11.2017. Diese haben nämlich bekundet, dass sie zur Zeit der Adoption keine Möglichkeit hatten, sich zu ihrer Familie- und Finanzsituation zu äußern. Dies ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass eine Kindeswohlprüfung, die deutschen Rechtsgrundsätzen auch nur annähernd gerecht werden könnte, nicht stattgefunden hat. Eine Kindeswohlprüfung ohne Einbeziehung der leiblichen Eltern eines bereits 12 Jahre alten anzunehmenden Kindes, obwohl diese greifbar sind, wäre aus deutschem Rechtsverständnis absolut unzureichend.

4.2.4. Nach den konkreten Umständen kommt es für die Anerkennungsfähigkeit der v... Adoption nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Adoption tatsächlich die Voraussetzungen vorlagen, welche die Adoption aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls hätten rechtfertigen können oder zwischenzeitlich solche Umstände eingetreten sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob es im Zeitraum vor der Adoption zu „häuslicher Gewalt“ in der Herkunftsfamilie des Kindes gekommen ist. Das Anerkennungsverfahren dient grundsätzlich nicht dem Zweck, das Adoptionsverfahren selbst durchzuführen oder nachzuholen. Leidet daher das ausländische Adoptionsverfahren an grundlegenden Verfahrensmängeln, weil z.B. eine Kindeswohlprüfung nicht oder völlig unzureichend durchgeführt wurde, ist im Anerkennungsverfahren eine Kindeswohlprüfung nicht nachzuholen, gegebenenfalls ist vielmehr eine Wiederholungsadoption anzustreben (OLG Dresden FamRZ 2014, 1129; OLG Hamm NJW-RR 2010, 1659; OLG Karlsruhe StAZ 2011, 210; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714; Weitzel Iprax 2007, 308;; OLG Celle FamRZ 2008, 1109; a.A.: OLG Brandenburg StAZ 17, 15; Kammergericht FGPrax 2006, 255; Palandt/Thorn, BGB, 77. Auflage, Rn. 10 zu Artikel 22 EGBGB; Helms in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, Rn. 42 zu Artikel 22 EGBGB m.w.N.).

Nur vorsorglich weist der Senat daher darauf hin, dass er nicht davon überzeugt ist, dass der Beteiligte ... in der Zeit vor der Adoption von seinen leiblichen Eltern misshandelt wurde. Die ganz erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Behauptung ergeben sich - abgesehen davon, dass das Vorbringen ausgesprochen vage ist - aus dem Umstand, dass sie erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wurde, obwohl das Verfahren vor dem Amtsgericht über 3 Jahre dauerte und die Antragstellerin bereits mit Verfügungen des Amtsgerichts vom 11.04.2014 und 29.09.2014 aufgefordert wurde, die Gründe der Durchführung der Adoption umfassend und detailliert darzulegen. Selbst nachdem die Antragstellerin die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, vom 7.8.2014 mit Verfügung des Amtsgerichts vom 17.7.2015 zur Kenntnis erhalten hatte, wies sie mit der Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten vom 5.10.2016 mit keinem Wort auf die angeblichen Misshandlungen des Beteiligten ... hin, sondern machte geltend, die von dem Bundesamt vertreten Rechtsauffassung, eine Adoption setze eine Gefährdung des Kindes im elterlichen Umfeld voraus, sei unzutreffend. Im Übrigen sei nach der Adoption eine Herausnahme aus der vertrauten Umgebung nicht erforderlich gewesen, weshalb der Beteiligte ... die sozialen Kontakte zu seiner Herkunftsfamilie habe aufrechterhalten können.

Schließlich ergibt sich weder aus den vorgelegten Unterlagen, noch aus dem Vorbringen der Antragstellerin selbst, dass im v... Adoptionsverfahren von einer fachkundigen Stelle oder Person ihre Elterneignung überprüft worden ist. Aus den vorgelegten Unterlagen und aus dem Vorbringen der Antragstellerin selbst ergibt sich vielmehr, dass lediglich ihre Identität und eine rudimentäre Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden hat; offen ist, ob die Antragstellerin zur Zeit der Adoption in V... überhaupt eine Einnahmequelle hatte. Eine Nachholung dieser Überprüfung findet im Anerkennungsverfahren nicht statt (vergl. OLG Dresden FamRZ 2014, 1129; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714; 2009, 335; OLG Frankfurt StAZ 2012, 268; OLG Hamm NJW-RR 2010, 1659; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1605; OLG Karlsruhe StAZ 2011, 210).

Diese Bewertung steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der grundsätzlich darauf abstellt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder einer gleichgestellten Verwaltungsmaßnahme gegen den deutschen ordre public verstößt, nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die ausländische Entscheidung getroffen worden ist, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung (FamRZ 1989, 378). Denn dies wird hier beachtet. Nach dem derzeitigen deutschen ordre public ist eine Kindeswohlprüfung für eine Adoptionsentscheidung unerlässlich. Grund für die Versagung der Anerkennung ist der Umstand, dass davon ausgegangen werden muss, dass der v... Adoption ein auch nur im Ansatz mit deutschen Rechtsgrundsätzen vereinbares Verfahren zur Überprüfung des Kindeswohls nicht stattgefunden hat. Eine entsprechende Überprüfung ist auch inzwischen nicht nachgeholt worden, weshalb der Mangel des völlig unzureichenden Überprüfungsverfahrens weiterhin gegeben ist. Eine nahezu vollständige Nachholung der Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren wird auch von der Meinung, welche grundsätzlich verlangt, dass im Anerkennungsverfahren zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind (OLG Brandenburg StAZ 2017, 15; KG FGPrax 2006, 255), nicht verlangt. Wie der konkrete Fall zeigt, würde dies auch zu unlösbaren Problemen führen, weil es praktisch ausgeschlossen erscheint, im deutschen Anerkennungsverfahren zu überprüfen, ob eine vor 10 Jahren in V... durchgeführte Adoption dem Kindeswohl entsprochen hat.

IV.

Von der erneuten persönlichen Anhörung der Antragstellerin und des Beteiligten ... hat der Senat gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AdWirkG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil die Beteiligten erst vor kurzer Zeit von dem Amtsgericht angehört worden sind und von einer erneuten Anhörung kein Erkenntniszuwachs zu erwarten ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG, § 84 FamFG. Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf § 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG i.V.m. §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 Abs. 3 FamGKG.

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, weil die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 13.03.2018

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
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published on 28/11/2014 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg 7 UF 1084/14 122 F 2066/13 AG Nürnberg In der Familiensache ... wegen Annahme als Kind ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen
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Annotations

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.