Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 22. Sept. 2017 - 122 F 1138/14

22.09.2017

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

Der Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Volkskomitees der sozialistischen Republik Vietnam vom 22.04.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die vietnamesische Staatsangehörige ... beantragte, vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Kollegen mit Datum vom 02.04.2014 die Anerkennung der am 22.04.2008 durch das Volkskomitee der Sozialistischen Republik Vietnam durch Beschluss vom gleichen Tage anerkannten Adoption des vietnamesischen Staatsangehörigen ... Der Angenommene schloss sich in seiner Erklärung vom 21. Mai 2014 diesem Antrag an.

Nach Vorlage der durch das Amtsgericht Nürnberg geforderten Unterlagen wurde die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption um eine Stellungnahme gebeten. Diese erfolgte mit Schreiben vom 07. August 2014.

In dieser Stellungnahme wurden schwerwiegende Bedenken hinsichtlich einer Anerkennung der Adoption geäußert:

„Zum Zeitpunkt der Adoption war das vietnamesische Adoptionsrecht in dem Gesetz über Ehe und Familie der Sozialistischen Republik Vietnam vom 19. Dezember 1986 bzw. in der Neufassung des Gesetzes vom 09. Juni 2000 (im Folgenden: GEF) und in der Verordnung vom 27. Dezember 2005 - Decree No. 158/2005/ND-CP (im Folgenden: Decree No. 158) geregelt. (…) Der Artikel 27 Decree No. 158 schreibt eine Kindeswohlprüfung vor, welche im Vorfeld der Registrierung der Adoption bei einem Volkskomitee stattzufinden hat (…).

Die Anerkennungsfähigkeit der vietnamesischen Entscheidung in Deutschland richtet sich nach den §§ 108, 109 FamFG. Grundsätzlich vorgehende staatsvertragliche Regelungen kommen nicht zur Anwendung, da es vorliegend um eine sog. Inlandsadoption handelt, die zudem vor dem Inkrafttreten des Haager Adoptionsübereinkommens in der Sozialistischen Republik Vietnam ausgesprochen worden ist.

Gemäß den § 108, 109 FamFG findet eine ausländische Entscheidung in Deutschland Anerkennung, wenn die Entscheidung wirksam ist und keiner der in § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Die Anerkennung ist insbesondere nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.

Dies bedeutet, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. (…) Soweit es um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung daher in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Kindesannahme nach deutschem Recht (§ 1741 BGB) oder gegen das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Kindes aus Art. 1, 2 Grundgesetz verstoßen. Maßgebliches Kriterium nach deutschem Recht ist es, dass die Adoption dem Kindeswohl entspricht (…).

Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist damit in materiell-rechtlicher Hinsicht zwingend erforderlich, dass sich die entscheidende Stelle mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht. Eine Anerkennung ist demnach ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung eine Kindeswohlprüfung nicht oder nach hiesigen Vorstellungen nur völlig unzureichend stattgefunden hat (…).

Der Adoptionsentscheidung zufolge kann davon ausgegangen werden, dass dem Adoptionsausspruch eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen nach dem angewandten vietnamesischen Recht vorausgegangen ist (…).

Dennoch ergeben sich aus hiesiger Sicht im Hinblick auf die im Folgenden dargestellten Aspekte erhebliche Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit der vorliegenden vietnamesischen Adoptionsentscheidung:

1. Adoptionsbedürfnis

Die Prüfung des Adoptionsbedürfnisses, d. h. der Notwendigkeit einer Änderung der abstammungsrechtlichen Beziehungen des Kindes, gehört als Teil der Kindeswohlprüfung zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts.

Nach hiesigem Verständnis dient eine Adoption nur dann dem Kindeswohl, wenn sie zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse oder der Rechtsstellung des Kindes führt. Die mit einer Adoption verbundenen Vorteile sind gegen die Nachteile für das Kind, wie zum Beispiel die Herausnahme aus der vertrauten Umgebung, abzuwägen. (…) Dies spielt eine umso größere Rolle, je älter der/die Anzunehmende ist. In der Rechtsprechung in Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren nach § 2 AdWirkG wird teilweise vertreten, selbst etwaige bessere familiäre und persönliche Verhältnisse bei den Adoptiveltern als bei den Kindeseltern seien allein kein ausreichender Grund für eine Adoption. Erst wenn das leibliche Wohl des Kindes in seinem elterlichen Umfeld nachhaltig gefährdet sei, könne ein Wechsel von den leiblichen Eltern zu Adoptiveltern gerechtfertigt sein.

Vorliegend dürfte das Volkskomitee seine Entscheidung auf die in der Adoptionsvereinbarung vom 21. April 2008 vorgetragenen schwierige wirtschaftliche Situation der leiblichen Familie gestützt haben. Es gibt jedoch keinerlei Informationen darüber, ob die geltend gemachte wirtschaftliche Lage der Kindeseltern die Lebenssituation des Kindes in einer Weise beeinträchtigt hat, dass sich daraus die Notwendigkeit der Änderung der abstammungsrechtlichen Beziehungen ergibt.

Auch die in der Adoptionsvereinbarung geltend gemachte Kinderlosigkeit der Antragstellerin rechtfertigt nach hiesiger Einschätzung die Adoption für sich genommen nicht.

Den sich darstellenden Gesamtumständen zufolge scheint aus hiesiger Sicht nicht von einem Adoptionsbedürfnis nach hiesigem Verständnis ausgegangen werden zu können (…).

2. Elterneignung der Antragstellerin

Die Adoption eines Kindes setzt neben dem Adoptionsbedürfnis auch voraus, dass eine die Geeignetheit der annehmenden Person(en) feststellende Untersuchung und Auseinandersetzung mit dem Adoptionswunsch vorausgegangen ist. Hierzu lässt sich dem Akteninhalt nichts entnehmen. Insbesondere ist bislang nicht erkennbar, ob das zuständige Volkskomitee über die Protokollierung hinaus diesbezüglich weitere Ermittlungen durchgeführt, Urkunden geprüft und Überlegungen angestellt hat. Zwar ist dies im vietnamesischen Recht vorgesehen (siehe Artikel 27 Decree No. 158/2005), die diesbezüglichen Prüfungsschritte sind jedoch nicht erkennbar. (…).“

Mit Schreiben vom 29.09.2014 bat das Amtsgericht Nürnberg die Verfahrensbevollmächtigten der Annehmenden darum darzulegen, was die genauen Ursachen und Beweggründe waren, die zur Adoption geführt haben. Dies auch, was die Seite der leiblichen Eltern betrifft. Es wurde nach weiterer Sachverhaltsaufklärung gefragt. Insbesondere wurde verdeutlicht, dass aus den entsprechenden Nachweisen hervorgehen muss, dass die Adoption auch dem Kindeswohl gedient hat.

Mit Schreiben vom 12.02.2015 legten die Verfahrensbevollmächtigten dar, dass die Antragstellerin sich zum Adoptionszeitpunkt in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, im Gegensatz zur Familie ihres Bruders, den leiblichen Eltern des Anzunehmenden. Daraufhin teilte das Amtsgericht Nürnberg den Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 17.02.2015 mit, dass das Gericht die Bedenken des Bundesamts für Justiz hinsichtlich der Anerkennung teilt.

Mit Schreiben vom 06.03.2015 teilten die Verfahrensbevollmächtigten mit, dass man sich bemühe, nähere Angaben und insbesondere Unterlagen über die Adoption in Vietnam zu erhalten.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2016 legten die Verfahrensbevollmächtigten verschiedene Unterlagen aus Vietnam vor, die jedoch keine Kindeswohlprüfung darstellen, oder das Adoptionsbedürfnis näher beleuchten. In der Stellungnahme schreiben die Verfahrensbevollmächtigten, dass es lediglich eine Vermutung sei, dass eine Kindeswohlprüfung bzw. Elterneignungsprüfung in Vietnam im Zuge der Adoption nicht stattgefunden habe.

Es wird darauf abgestellt, dass die Annehmende tatsächlich geeignet ist, ein Kind großzuziehen, sowie dass die Lebensverhältnisse des Kindes sich durch die Adoption tatsächlich deutlich verbessert haben.

Mit Schreiben vom 08.11.2016 teilte das Amtsgericht Nürnberg den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Bedenken des Bundesamtes für Justiz weiterhin geteilt werden. Eine Kindeswohlprüfung ist bei einer Anerkennung positiv festzustellen. Die Verfahrensbevollmächtigten mögen dazu Stellung nehmen, ob der Antrag auf Anerkennung zurückgenommen werden soll, oder ob eine rechtsmittelfähige Entscheidung ergehen soll.

Mit Schreiben vom 13.03.2017 teilte der Verfahrensbevollmächtigte, dass der Antrag nicht zurückgenommen werde.

Beim Anhörungstermin am 22.9.2017 beim Amtsgericht Nürnberg konnten die Antragsteller keine neuen Dokumente vorlegen. Auf Nachfrage erklärte die Antragstellerin, dass sie von 2005 bis 2008 aufgrund ihres Studiums in Japan war, jedoch gelegentlich in Vietnam war. Als ihr Bruder mit seiner Firma 2008 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, bat er sie, eines seiner zwei Kinder zu adoptieren. Sie kam dann Ende März 2008 aus Japan zurück nach Vietnam. Man sei zusammen mit der Familie des Bruders auf die Gemeinde gegangen und hätte, zusammen auch mit dem Antragsteller, erklärt, dass man die Adoption durchführen wolle, aus finanziellen Gründen. Der damals 12 jährige Junge wurde auch gefragt, ob er das wolle.

Die Antragstellerin gibt glaubhaft an, dass ihre Motive für die Adoption auch emotionaler Natur war, da sie wollte, dass der Junge nicht in einer - aufgrund der wirtschaftlich prekären Lage angespannten Familie aufwächst, die keine Zeit hat, um sich zu kümmern. Derartige Fragen wurden jedoch seitens der vietnamesischen Behörde nicht überprüft.

Das Amtsgericht Nürnberg ist gem. § 5 Abs. 1 AdwirkG zuständig zur Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung. Zu den rechtlichen Voraussetzungen kann auf die obigen Ausführungen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom 7.8.2014 verwiesen werden. Entscheidend ist daher, ob das Kindeswohl in Vietnam so hinreichend geprüft wurde, dass es mit den wesentlichen Grundzügen des deutschen Rechts vereinbar ist, gern. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Dies ist vorliegend angesichts der Unterlagen nicht der Fall. Auch ausweislich der glaubwürdigen Angaben der Antragstellerin zum Prozedere in Vietnam wurde weder die Elterneignung noch das Adoptionsbedürfnis geprüft. Die Kindeswohl-Prüfung ist jedoch das zentrale Moment in einem Adoptionsverfahren von Minderjährigen nach deutschem Recht.

Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung war daher zu versagen.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 22. Sept. 2017 - 122 F 1138/14 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 109 Anerkennungshindernisse


(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, 1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1741 Zulässigkeit der Annahme


(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung ein

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen


(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Beteiligte, die ein

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung


(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. (2) In den Verf

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

Referenzen

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.