Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Jan. 2016 - 11 UF 1524/15

published on 29/01/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Jan. 2016 - 11 UF 1524/15
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Amtsgericht Schwabach, 4 F 260/15, 22/10/2015

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az. 11 UF 1524/15

Beschluss

vom 29.01.2016

Anschluss an OLG Bamberg FamRZ 2011, 1232;

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, Az.: 15 UF 129/11.

004 F 260/15 AG Schwabach

In der Familiensache

wegen Versorgungsausgleich

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender Beschluss

1. Die Beschwerde wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 22.10.2015 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Dabei hat es die beiderseitigen West-Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung intern geteilt, das Ost-Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung aber gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Zur Begründung wird (allein) ausgeführt, das Anrecht mit einem Kapitalwert von 1.606,46 € überschreite nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG.

Gegen diesen, der Deutschen Rentenversicherung am 12.11.2015 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrer am 18.11.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und beantragt, im Wege der internen Teilung auch das Ost-Anrecht auszugleichen.

Mit den gesetzlichen Regelungen in § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG solle vornehmlich ein hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger vermieden werden, der durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters verursacht werde und der im Hinblick auf geringwertige Anrechte unverhältnismäßig wäre. Der Ausschluss von Bagatellanrechten finde seine Grenze in der unverhältnismäßigen Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes. Anrechte, die der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) zugeordnet seien, würden auf demselben Konto verwaltet, wie jene, die in der allgemeinen Rentenversicherung erworben würden. Für den Ausgleichsberechtigten müsse kein neues Konto eingerichtet oder geführt werden. Neben dem einmaligen Verwaltungsvorgang der Teilung des Anrechts entstehe kein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand. Ein Entlastungseffekt trete also beim Versorgungsträger nicht oder nur in unwesentlichem Umfang ein.

Die Antragsgegnerin hat gegen die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung keine Einwendungen erhoben. Der Antragstellerin hat erklärt, der Beschwerde sei stattzugeben, mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung (Ost) stattfinde.

Zur Beschwerdebefugnis führt die Beschwerdeführerin nach einem Hinweis des Senats aus, finde bei der internen Teilung eine Verrechnung bei demselben oder zwischen verschiedenen Versorgungsträgern statt (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 2 VersAusglG), sei im Versorgungsausgleichsverfahren die Beteiligung beider Versorgungsträger geboten, auf die sich die interne Teilung durch Zu- oder Abschläge an Versorgungspunkten auswirke. Die Nichtberücksichtigung von einzelnen Anrechten könne sich direkt auf die Rentenhöhe auswirken. Aufgabe des Rentenversicherungsträgers sei auch die Wahrung der Interessen der Versichertengemeinschaft. Die Entscheidung des Amtsgerichts lasse eine Ermessensausübung nicht erkennen, es liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor. Die vom Senat in seinem Hinweis genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte [Bamberg und Stuttgart, vgl. unter II.] würden darauf abstellen, dass die grundrechtlich geschützte Position allein den Ehegatten, jedoch nicht dem Versorgungsträger zustehe. Bei § 18 VersAusglG würde dies voraussetzen, dass das Gericht die Belange der Ehegatten in seiner Entscheidung ausdrücklich gewürdigt hätte. Wenn ein Gericht aber auf die Belange der Ehegatten gar nicht eingehe, müsse umfassend Sinn und Zweck des § 18 VersAusglG herangezogen werden und auch die Belange des Versorgungsträgers beachtet werden.

Gegen die Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden keine Einwände erhoben.

II. Die Beschwerde ist zwar gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft, aber unzulässig, weil es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG fehlt.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

Die Rechtsprechung hat den Versorgungsträgern bei der Entscheidung über den Wertausgleich von Versorgungsanrechten ein weites Beschwerderecht eingeräumt. Gefordert wird lediglich ein im Gesetz nicht vorgesehener, also unrichtiger Eingriff in seine Rechte. Ohne Bedeutung ist, ob sich dieser Eingriff auch als finanzielle Mehrbelastung auswirkt (BGH FamRZ 2013, 207 mit Anm. Borth; FamRZ 2008, 678).

§ 59 Abs. 1 FamFG verlangt allerdings einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers durch die anzufechtende Entscheidung, wodurch eine Popularbeschwerde verhindert wird (vgl. Althammer in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 59 FamFG, Rn. 3). Ob der Versorgungsträger gegen den nach richterlichem Ermessen entschiedenen Nichtausgleich wegen Geringfügigkeit geltend machen kann, der als Grundlage des Nichtausgleichs angenommene Verwaltungsaufwand bei ihm liege nicht vor, ist umstritten.

Höchstrichterlich ist diese Frage bislang nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 9.1.2013 (FamRZ 2013, 612 mit Anmerkung) und vom 8.1.2014 (FamRZ 2014, 549) ausgeführt, ein Versorgungsträger sei jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel gegen einen Nichtausgleich nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG geltend mache, dass schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet sei, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen und die Rechtsbegriffe Gleichartigkeit oder Geringfügigkeit von ihm unrichtig beurteilt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden (FamRZ 2015, 2125 mit Anm. Borth Rn. 10), dass gleiches gelten müsse, wenn das Gericht der Ausgangsentscheidung ein Anrecht übersehe und sich daher von vorneherein der Frage verschließe, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung § 18 VersAusglG in Bezug auf das übergangene Anrecht vorlägen.

Grundlegend hat der Bundesgerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 9.1.2013 (Rn. 12 - Hervorhebung durch den Senat) zur Beschwerdebefugnis ausgeführt:

„Aus dem grundsätzlichen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs folgt allerdings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte. Wie schon unter der Geltung des Rechtszustands bis zum 31. August 2009 kann sich insbesondere aus der Anwendung oder Nichtanwendung von solchen Vorschriften, die eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz allein im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Ehegatten legitimieren, keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Versorgungsträger ergeben. Daher kann sich der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung der Härteklausel des § 27 VersAusglG stützen (...). Auch die Wirksamkeit von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich (§§ 6 bis 8 VersAusglG), mit denen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde (...) oder Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten worden ist (...) und die das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG für bindend gehalten hat, kann durch einen Versorgungsträger mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemacht werden.“ Die Beschwerdebefugnis kann deshalb nicht allgemein darauf gestützt werden, dass sich wegen der Ungewissheit zukünftiger Versicherungsverläufe regelmäßig nicht feststellen lasse, ob sich die Nichteinbeziehung des Anrechts im konkreten Falle wirtschaftlich zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken könne, vielmehr kommt es auf den konkreten Grund der Nichteinbeziehung des Anrechts an. Aus der Aufgabe des Rentenversicherungsträgers die Interessen der Versichertengemeinschaft zu wahren lässt sich auch keine Befugnis ableiten, die Rechte des einzelnen Versicherten geltend zu machen.

Noch vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben sich sowohl das OLG Bamberg (FamRZ 2011, 1232), als auch das OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.6.2011, Az. 15 UF 129/11, zitiert nach juris) in einem obiter dictum dahingehend erklärt, es würde keinen Eingriff in die Rechtsposition des Versorgungsträgers darstellen, wenn der Ausgleich des bei ihm bestehenden Anrechts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterblieben wäre (OLG Bamberg a. a. O.). Das Oberlandesgericht Stuttgart führt zur Begründung näher aus, mit einer auf das Absehen vom Ausgleich nach § 18 VersAusglG gestützten Beschwerde mache der Versorgungsträger eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes geltend. Diese grundrechtlich geschützte Position stehe jedoch allein den Ehegatten zu und nicht dem Versorgungsträger. Sein Auftrag umfasse nicht die Durchsetzung rein privater Rechte der Ehegatten, besonders dann nicht, wenn diese den Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht angefochten und damit zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie es dabei bewenden lassen wollten (OLG Stuttgart, a. a. O.).

In der Literatur wird die Frage unterschiedlich beurteilt. Während eine Ansicht dem Oberlandesgericht Stuttgart folgt (Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 628; Strohal FamFR 2013, 125, 127; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rn. 72; Althammer, a. a. O., § 59 FamFG Rn. 12a), gehen andere davon aus, dass die Beschwerdeberechtigung auch im Falle eines Nichtausgleichs nach § 18 VersAusglG aufgrund einer Ermessensentscheidung des Gerichts zu bejahen sei. Zwar gehe es insoweit um die beiderseitigen (vorrangigen) Belange der Ehegatten, das Gericht habe aber die Belange der Ehegatten nur unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes mit dem Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers abzuwägen. Der Versorgungsträger sei deshalb auch bei dieser Sachlage in seinen Rechten betroffen (Borth, FamRZ 2013, 614, 615; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, 2. Aufl., § 219 FamFG, Rn. 19).

Der Senat folgt der Ansicht der Oberlandesgerichte Stuttgart und Bamberg. Es genügt für die Beschwerdebefugnis nicht, wenn die Rechtsposition des Versorgungsträgers in die Abwägung mit einzubeziehen ist (so Borth a. a. O., wodurch eine Abgrenzung zu den Fällen des § 27 VersAusglG und § 8 VersAusglG erreicht würde), vielmehr muss gerade seine Rechtsposition verletzt sein, andernfalls entstünde, worauf Ruland (Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 1237) zutreffend hinweist, immer mehr eine „Garantenstellung“ von Versorgungsträgern für die Richtigkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Es kommt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht darauf an, ob ein Ermessensfehlgebrauch oder ein Ermessensnichtgebrauch des Ausgangsgerichts gerügt wird. Das Amtsgericht hat von dem Ausgleich gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Familiengericht, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, stets eine Abwägung zwischen der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte zu erfolgen (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 ff.). Die tragenden Gründe sind dabei nach Überzeugung des Senats auch im Falle des Nichtausgleichs in der Entscheidung zu benennen (zum Ausgleich: BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 808 Rn. 26). Kann bei der Abwägung die mit der Regelung des § 18 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang (grundlegend BGH FamRZ 2012, 189, 190). Zudem dient die Vorschrift der Vermeidung von Splitterversorgungen (zuletzt BGH FamRZ 2015, 2125 Rn. 24). Es ist im vorliegenden Verfahren (zum hier nicht einschlägigen Fall verbundener Anrechte OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 306) aber keine Rechtsposition des Versorgungsträgers zu erkennen, die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG „für“ einen Ausgleich sprechen könnte. Auch bei einem Ermessensnichtgebrauch ist der Versorgungsträger deshalb nicht beschwert.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG.

V. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei unterbliebenem Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG von grundsätzlicher Bedeutung ist und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG).

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG
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published on 29/01/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az. 11 UF 1524/15 Beschluss vom 29.01.2016 Anschluss an OLG Bamberg FamRZ 2011, 1232; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, Az.: 15 UF 129/11. 004 F 260/15 AG Schwabach
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Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az. 11 UF 1524/15 Beschluss vom 29.01.2016 Anschluss an OLG Bamberg FamRZ 2011, 1232; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, Az.: 15 UF 129/11. 004 F 260/15 AG Schwabach
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Annotations

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.