Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. Okt. 2017 - 10 UF 1116/17

published on 26/10/2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. Okt. 2017 - 10 UF 1116/17
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Tenor

1. Die Beschwerde des Versorgungsträgers F…. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing - Abteilung für Familiensachen - vom 26.7.2017 wird als unzulässig verworfen

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.250.-€ festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Versorgungsträger des am 5.4.2017 verstorbenen Antragstellers in dem unter dem Aktenzeichen 1 F 1067/04 vor dem Amtsgericht Straubing geführten Scheidungsverfahren.

Der damalige Antragsteller hatte im Fragebogen zum Versorgungsausgleich in dem verfahrensgegenständlichen Scheidungsverfahren seinen Beruf zutreffend mit „Finanzbeamter“ angegeben und weiter angegeben, er habe zum Ende der Ehezeit (31.12.2004) einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aus nicht bekannten Gründen wurden jedoch bei dem jetzigen Beschwerdeführer als Versorgungsträger des Antragstellers keine Auskünfte eingeholt; der Beschwerdeführer wurde in keiner Form am Verfahren beteiligt. Die Ehe der Beteiligten wurde mit Endurteil des Amtsgerichts Straubing vom 25.8.2005 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In den Versorgungsausgleich wurden lediglich Anwartschaften der Antragsgegnerin einbezogen. Die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei dem jetzigen Beschwerdeführer fand auch in den Urteilsgründen keine Erwähnung.

Das Endurteil wurde den damaligen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Eine Zustellung oder sonstige Bekanntmachung der Entscheidung an den jetzigen Beschwerdeführer erfolgte nicht. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Das Endurteil erhielt einen Rechtskraftvermerk mit dem Datum 15.10.2005 für die Entscheidung insgesamt.

Mit Schriftsatz vom 23.5.2017, eingegangen beim Amtsgericht Straubing am selben Tag, teilte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller verstorben sei und wies darauf hin, dass im Scheidungsurteil dessen beamtenrechtliche Versorgung nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden war.

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, auf das Scheidungsverfahren sei das vor dem Inkrafttreten des FamFG geltende Recht anzuwenden. Der F… als Versorgungsträger des Antragstellers sei zwingend am Scheidungsverfahren zu beteiligen gewesen. Die unterbliebene Beteiligung sei nachzuholen, insbesondere auch die Zustellung des Scheidungsurteils vom 25.8.2005. Erst mit der Zustellung des Urteils an den F… beginne auch für diesen die Rechtsmittelfrist zu laufen. Das Urteil sei damit insgesamt noch nicht rechtskräftig geworden. Nachdem der Antragsteller inzwischen - also nach Auffassung der Antragsgegnerin vor Rechtskraft des Scheidungsurteils - verstorben sei, sei das Scheidungsverfahren erledigt. Die Ehe sei nicht rechtskräftig geschieden, weswegen der Rechtskraftvermerk unzutreffend und zu löschen sei. Des Weiteren beantragt sie, die Erledigung der Ehesache samt Folgesache Versorgungsausgleich auszusprechen.

Das Amtsgericht Straubing stellte das Endurteil vom 25.8.2005 dem jetzigen Beschwerdeführer am 13.6.2017 zu.

Der Beschwerdeführer trat erstinstanzlich der Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens und der Berichtigung des Rechtskraftvermerkes entgegen. Er vertrat die Auffassung, dass allenfalls die Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch mit Rechtsmittel angegriffen werden könne, der Scheidungsausspruch hingegen in jedem Fall rechtskräftig geworden sei. Durch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 25.8.2005 sei der F… nicht beschwert und damit auch nicht beschwerdeberechtigt.

Das Amtsgericht Straubing hat mit Beschluss vom 26.7.2017 die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache festgestellt.

Es hat ausgeführt, für das Verfahren sei gemäß § 111 FGG-RG das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Der Scheidungsausspruch sei danach vor Zustellung an den F… als übergangenem Versorgungsträger nicht rechtskräftig geworden. Der F… sei nach der damaligen Rechtslage zwingend zu beteiligen gewesen. Die Berufungsfrist beginne erst mit Zustellung des Urteils (auch) an diesen zu laufen. Die Regelung des § 517 ZPO a.F., wonach die Berufungsfrist spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils beginne, sei hier nicht anzuwenden, da die Anwendung dieser Vorschrift voraussetze, dass der Rechtsmittelberechtigte an dem Verfahren beteiligt worden sei. Das Scheidungsurteil sei also vor dem Tod des Antragstellers nicht rechtskräftig geworden.

Die Antragsgegnerin habe wegen der statusrechtlichen Bedeutung der Frage, ob ihre Ehe geschieden sei, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens, auch wenn die Erledigung gemäß § 619 ZPO a.F. von Amts wegen eintrete und die Feststellung nur deklaratorische Wirkung habe.

Gegen den seiner gesetzlichen Vertreterin, dem L…, am 4.8.2017 zugestellten Beschluss legte der F… mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.8.2017 sofortige Beschwerde ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 31.8.2017.

Er begehrt die Aufhebung des Beschlusses, mit dem die Erledigung des Scheidungsverfahrens festgestellt wurde.

Zur Begründung trägt er vor, die Ehescheidung sei gemäß § 629 a Abs. 3 ZPO a.F. spätestens 5 Monate nach Verkündung der Entscheidung rechtskräftig geworden. Die von der Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Argumentation herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.2.2017 (XII ZB 405/16) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Entscheidung begegne im Übrigen grundsätzlichen Bedenken, da sie für Sachverhalte, die nach der Rechtslage vor der Änderung des § 145 FamFG zum 15.10.2016 zu beurteilen seien, zu Doppelehen und damit zu erheblichen Rechtsproblemen führen könne.

Als Träger der Versorgungslast sei der Beschwerdeführer durch die Frage, ob die Ehe rechtskräftig geschieden sei oder nicht, betroffen, da auf ihn erhebliche Versorgungslasten in Form eines Anspruchs der Antragsgegnerin auf Zahlung von Witwenpension zukämen, weswegen gegen eine aus seiner Sicht falsche Entscheidung die Beschwerde hinsichtlich des Feststellungsausspruchs auch für ihn zulässig sein müsse.

Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie wiederholt dazu im wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente und trägt vor, der Bundesgerichtshof habe eindeutig klargestellt, dass für einen vollständig übergangenen Versorgungsträger Rechtsmittelfristen nicht zu laufen beginnen. Zudem seien von der Frage, ob und wann der Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden sei, unmittelbar nur die Antragsgegnerin und der inzwischen verstorbene Antragsteller betroffen. Die Beschwerdeführerin sei dagegen nur mittelbar betroffen, insbesondere habe sie auch nicht die Einbeziehung der bei ihr bestehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich beantragt.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen.

Gegen die Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen, wurden keine Einwendungen erhoben.

II.

1. Das Rechtsmittel des F… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 26.7.2017 ist statthaft.

a) Auf das Verfahren ist gemäß § 111 Abs. 1, Abs. 5 FGG-RG das vor dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. § 111 Abs. 5 FGG-RG beschränkt die Anwendbarkeit der ab dem 1.9.2009 geltenden Vorschriften auf Verfahren über den Versorgungsausgleich und mit diesen im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen auf solche Verfahren, in denen am 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Vorliegend hat das Amtsgericht Straubing bereits am 25.8.2005 ein Verbundurteil (Scheidung und Regelung des Versorgungsausgleichs) verkündet. Der Wortlaut des § 111 Abs. 5 FGG-RG stellt ausdrücklich auf den Erlass, nicht auf die Rechtskraft der Endentscheidung ab.

b) Nach der damit anzuwendenden Vorschrift des § 619 ZPO a.F. ist das (Scheidungs-)Verfahren als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskräftig wird.

§ 619 ZPO a.F. sah genau wie der nunmehr einschlägige § 131 FamFG keine gerichtliche Feststellung des Eintritts der Erledigung des Scheidungsverfahrens bei Tod eines beteiligten Ehegatten vor. Die Frage, ob der überlebende Ehegatte dennoch eine solche feststellende Entscheidung verlangen kann, war umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.10.2010 (XII ZB 136/09), diese Streitfrage entschieden. Er hat ausgeführt, dass die Feststellung gemäß § 619 BGB a.F. zwar rein deklaratorische Wirkung habe, jedoch demjenigen, der die Feststellung der Erledigung begehre, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Ausspruch zumindest dann nicht abgesprochen werden könne, wenn der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zweifelhaft sei. Im selben Beschluss hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass deswegen gegen einen die Erledigung betreffenden Beschluss die Zulässigkeit einer (Rechts-)Beschwerde jedenfalls nicht alleine unter Hinweis auf den deklaratorischen Charakter der Entscheidung verneint werden könne.

Gegen die Feststellung der Erledigung könnte im vorliegenden Fall statthaftes Rechtsmittel die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO a.F, § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a.F. sein, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin tatsächlich auf die Frage bezieht, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, auch wenn die angegriffene Entscheidung sowohl im Tenor als auch inhaltlich nicht den Versorgungsausgleich regelt, sondern die Frage, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, (lediglich) eine Folge der Feststellung ist, ob die Ehe rechtskräftig geschieden oder das Scheidungsverfahren anderweitig, nämlich durch den Tod eines Ehegatten beendet ist.

Es könnte auch das Rechtsmittel der Berufung statthaft sein, wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei der Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens inhaltlich um eine Entscheidung in der Ehesache handelt.

Der Bundesgerichtshof folgt in der Entscheidung XII ZB 136/09 bei der Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels offenbar der Rechtsmeinung des OLG Hamm in der Ausgangsentscheidung (8 UF 171/08), das die Erledigung des Scheidungsverfahrens gemäß § 619 ZPO a.F. zumindest analog § 269 Abs. 4 ZPO behandelt und (daher) die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, sowie des OLG Düsseldorf in FamRZ 2005, 386,f (II-1 UF 9/04), das ebenfalls § 269 Abs. 4 ZPO entsprechend anwendet. Auch der Bundesgerichtshof bezeichnet als statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde.

Dieses Ergebnis entspricht zudem dem Grundsatz, dass gegen ihrer Art nach falsch bezeichnete Entscheidungen das Rechtsmittel zulässig ist, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung statthaft ist (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl:, Vorbem. § 511 Rn.8). Gegen den Beschluss vom 27.7.2017 wäre dies ebenfalls die Beschwerde.

2. Die Frage, welches Rechtsmittel gegen die einem Antrag auf Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache nach Tod eines Ehegatten stattgebende Entscheidung gemäß § 619 ZPO a.F. statthaft ist, kann letztendlich dahinstehen.

Ein Rechtsmittel des F… gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig, da dem Beschwerdeführer für jedes möglicherweise statthafte Rechtsmittel die erforderliche Beschwer fehlt.

Beschwert im Sinne des § 621 e ZPO a.F. war ein Versorgungsträger „als Interessenwahrer“ durch jeden im Gesetz nicht vorgesehenen, also unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung, unabhängig davon, ob die übertragenen oder zu begründenden Anwartschaften zu hoch oder zu niedrig bewertet waren und ob sich die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des beim Versorgungsträger versicherten Ehegatten auswirkte. Die finanziellen Auswirkungen für die Versorgungsträger blieben ebenfalls bedeutungslos. Beschwert war er auch, wenn ein Ausgleich zu Unrecht unterblieben oder ein Versorgungsanrecht versehentlich nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen wurde (MüKoZPO/Finger, 3. Aufl. 2007, ZPO § 621e Rn. 9-26, m.w.N.). Diese Rechtsprechung wird auch für die Rechtslage nach dem 1.9.2009 z.B. in BGH FamRZ 2013, 612, Rz 10 fortgeführt: Mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, korrespondiert dessen Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs.

Die Feststellung, ob ein Scheidungsverfahren erledigt ist bzw. ob eine Ehe geschieden ist oder nicht, greift jedoch allenfalls mittelbar in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers ein.

Durch die angegriffene Entscheidung wird inzident festgestellt, dass die Ehe nicht geschieden ist, weswegen nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs gesetzwidrig in einem Fall unterbleibt, in dem seine Durchführung an sich gesetzlich vorgesehen wäre, sondern der Durchführung des Versorgungsausgleichs als solchem die faktische und rechtliche Grundlage entzogen ist. Das durchaus erkennbar vorhandene vermögensrechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Rechtskraft der Scheidung kann für sich eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründende rechtliche Beschwer nicht begründen. Für den Fall, dass das Gericht nach Auffassung des Versorgungsträgers zu Unrecht die Härteregelungen der Art. 12 Nr. 3 III 3 u. 4 des 1. EheRG, § 1587c BGB a.F. angewandt hat, hat der Bundesgerichtshof einen Eingriff in die Rechtsstellung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine Beschwer verneint (BGH Beschluss v. 12.11.1980 – IVb ZB 712/80, BeckRS 9998, 103521, beck-online), obwohl dies immerhin noch die Frage des „Ob“ bzw. „Wie“ der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei unstreitig gegebener Scheidung der Ehe betraf. Ebensowenig kann sich ein Versorgungsträger nunmehr auf eine unrichtige Handhabung der Härteklausel des § 27 VersAusglG stützen (BGH FamRZ 2013, 612).

Dies muss daher erst recht für die Feststellung der Erledigung eines Scheidungsverfahrens gelten. Ansonsten würde einem Versorgungsträger eine Art von Popularbeschwerde in Ehesachen zugestanden, für die es keine Rechtsgrundlage gibt und die dann bei gegebenem vermögensrechtlichen Interesse eines Versorgungsträgers konsequenterweise auch dazu führen müsste, dass ein Versorgungsträger eine Entscheidung auch angreifen kann, wenn aus seiner Sicht ein Gericht zu Unrecht die Voraussetzungen einer Ehescheidung annimmt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 567, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus § 48 Abs. 3 GKG a.F. Der Senat legt hierbei die Einkommensverhältnisse der Beteiligten gemäß der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen zugrunde.

IV.

Sollten die Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO a.F. oder der Berufung statthaft sein, so wären gemäß § § 621 e ZPO a.F, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO die Rechtsbeschwerde bzw. gemäß § 522 Abs. 1 S.4 ZPO die Revision statthaft.

Sollte das statthafte Rechtsmittel die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO sein, so wird vorsorglich gemäß § 574 Abs. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Frage, ob ein Versorgungsträger Rechtsmittel gegen die Feststellung der Erledigung des Scheidungsverfahrens nach Tod eines Ehegatten einlegen kann, wenn wegen eines Fehlers im Versorgungsausgleichsverfahren die Rechtskraft der Scheidung erhebliche finanzielle Auswirkungen zu seinen Gunsten hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung und, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 30.10.2017.  

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Annotations

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.