Amtsgericht Straubing Beschluss, 26. Juli 2017 - 003 F 1067/04

bei uns veröffentlicht am26.07.2017

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Das Landesamt für Finanzen – Dienststelle ... – wurde als Versorgungsträger des Antragstellers nicht am Ehescheidungsverfahren, Folgesache Versorgungsausgleich, beteiligt. Die Zustellung des Scheidungsurteils vom 25.08.2005 an den Versorgungsträger erfolgte daher nicht.

Der Antragsteller ist am ...2017 verstorben.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 beantragt die Antragsgegnervertreterin, die Zustellung nachzuholen und den Rechtskraftvermerk zu berichtigen.

Die Zustellung des Endurteils vom 25.08.2005 an den übergangenen Versorgungsträger erfolgte am 13.06.2017.

Die Antragsgegnerin beantragt Feststellung der Erledigung der Ehesache samt Folgesache Versorgungsausgleich.

Das Landesamt für Finanzen beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die fehlende Zustellung räume dem Versorgungsträger lediglich ein Beschwerderecht ein. Ein Beschwerdegrund liege nicht vor. Das Scheidungsurteil sei in jedem Fall rechtskräftig.

II.

Für das Verfahren ist gem. Art. 111 I FGG-RG noch das bis August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Feststellung der Erledigung liegt vor. Zwar tritt die Erledigung des Verfahrens gem. § 619 ZPO a.F. von Gesetzes wegen ein, ohne dass es einer entspr. Feststellung bedürfte. Der Beschluss hat daher nur deklaratorische Wirkung. Dennoch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn wie hier die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zweifelhaft ist. Die Frage, ob ein Ehegatte geschieden oder verwitwet ist, ist von erheblicher Bedeutung, vgl. BGH FamRZ 2011, 31.

Der Scheidungsausspruch ist vor Zustellung an den übergangenen Versorgungsträger nicht rechtskräftig geworden.

Das Landesamt für Finanzen war auch nach der damals geltenden Rechtslage zwingend am Verfahren zu beteiligen, § 53 b Abs. 2 S. FGG in der damals geltenden Fassung. Da die Beteiligung unterblieben ist, war die Zustellung nachträglich zu veranlassen. Der Versorgungsträger ist in seinen Rechten unmittelbar bereits dann betroffen, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht versehentlich nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen wird.

Gem. § 517 ZPO a.F. begann die Berufungsfrist mit Zustellung des Urteils. Soweit in § 517 ZPO a.F. geregelt ist, dass die Berufungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit spätestens fünf Monate nach Urteilsverkündung beginnt, gilt dies nur, wenn der Rechtsmittelberechtigte bereits an der Familiensache beteiligt war, weil ihm nur dann die entsprechende Informationslast auferlegt werden kann, BGH NJW-RR 1994, 127. Fehlt die Informationslast, so setzt die Urteilsverkündung die fünfmonatige Frist nicht in Lauf. Entsprechend hat der BGH nunmehr auch in dem von Antragsgegnerseite zitierten Beschluss vom 15.02.2017 (FamRZ 2017, 727) entschieden.

Damit ist vorliegend das Scheidungsurteil vor dem Eintritt des Todes des Antragstellers nicht rechtskräftig geworden, die Hauptsache ist erledigt.

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Amtsgericht Straubing Beschluss, 26. Juli 2017 - 003 F 1067/04 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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