Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Aug. 2014 - 1 Ws 213/14

bei uns veröffentlicht am19.08.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des R. B. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 08. April 2014 in dessen Ziffern 2. und 3. aufgehoben. Bezüglich Ziffer 1. erfolgt die Aufhebung insoweit, als sich diese auf Ziffer 1. des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Oktober 2013 (entspricht Ziffer II. Buchstabe a) der Beschlussgründe) bezieht.

2. Es wird festgestellt, dass die Regelung des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 13. Oktober 2013 in dessen Ziffer 12., soweit dem Rechtsbeschwerdeführer Begleitausgänge verweigert wurden, rechtswidrig war und den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzte.

3. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers zu Ziffer 6. des Vollzugsplans vom 13. Oktober 2013 hat sich erledigt.

4. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.

5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegen den Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts Coburg vom 18.10.2008, rechtskräftig seit 18.03.2009, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, welche seitdem in der Justizvollzugsanstalt Straubing vollzogen wird.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.10.2013 wandte sich der Antragsteller gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans für die Sicherungsverwahrung vom 13.10.2013. Er beantragte die Aufhebung von dort festgeschriebenen Einschränkungen bezüglich vollzugsöffnender Maßnahmen. Auch stellte er den Antrag, die Justizvollzugsanstalt Straubing zu verpflichten, ihm begleitete Ausgänge zu gewähren. Ferner beantragte er die Aufhebung der Regelung, nach welcher er eine Arbeitsstelle bei der Firma M. aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht aufnehmen könne.

Im Vollzugsplan vom 13.10.2013 ist unter der Ziffer 6. hierzu festgehalten, der Sicherungsverwahrte habe in einem Gespräch angegeben, dass er derzeit (Stand 05.09.2013) nur bei der Firma M. beschäftigt werden wolle. Aus sicherheitsrelevanten Gründen sei eine Beschäftigung bei der Firma M. jedoch zur Zeit nicht möglich. Einen anderen Arbeitsplatz wolle der Verwahrte nicht annehmen.

Im fortgeschriebenen Vollzugsplan vom 06.12.2013 sowie in der Fortschreibung vom 21.03.2014 wird zu Beschäftigungsmöglichkeiten ausgeführt, der Untergebrachte wolle nur bei der Firma M. beschäftigt werden. Der Verwahrte sei 2009 aufgrund seines Verhaltens gegenüber Mitarbeitern aus diesem Betrieb abgelöst worden. Es sei derzeit noch nicht abschließend geklärt, ob ein erneuter Arbeitseinsatz in diesem Betrieb möglich sei. Einen anderen Arbeitsplatz wolle der Untergebrachte jedoch ausdrücklich nicht annehmen.

In Ziffer 12. der Vollzugsplanfortschreibung vom 13.10.2013 ist ausgeführt, der Sicherungsverwahrte habe bislang fünf Einzelausführungen seit Dezember 2012 erhalten. Gemäß Artikel 54 Abs. 3 BaySvVollzG würden dem Sicherungsverwahrten zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung und zur Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen mindestens vier Ausführungen im Jahr gewährt. Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. N. sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei Ausführungen deliktisch auffällig werde, äußerst gering. Positive Faktoren in Bezug auf die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen seien die Freizeitgestaltung, die zunehmende Absprachefähigkeit des Verwahrten und die bisherigen beanstandungsfreien Ausführungen. Gegen weitergehende vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 54 Abs. 1 BaySvVollzG spreche neben der fortbestehenden Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten dessen kriminelle Vorgeschichte. Eine Tat sei begangen worden, als er noch unter Führungsaufsicht gestanden sei. Auch zeige der Abbruch einer Sexualstraftätertherapie nach acht Monaten nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. N., dass der Betroffene nicht mit der Konfrontation mit seinen eigenen Taten umgehen könne. Hinzu kämen mangelnde Impulskontrolle, deutliche Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen, ein Mangel an Empathie, Verantwortungslosigkeit, Missachtung sozialer Regeln und Normen, fehlendes Schuldbewusstsein, die Unfähigkeit aus Negativerfahrung zu lernen, gewaltbegünstigende und frauenfeindliche Einstellungen, sexuelle Übergriffe begünstigende Einstellungen, seine Alkoholproblematik und die Kriminalität als Ausdruck psychosozialer Defizite. Insgesamt sprächen die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einer Neigung zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung und der Empathiemangel sowie eingeschliffene Denk- und Verhaltensmuster in Bezug auf den Umgang mit Frauen mit kognitiven Verzerrungen (vgl. Gutachten von Dr. med. N. vom 05.07.2013) derzeit gegen weitergehende vollzugsöffnende Maßnahmen nach Artikel 54 Abs. 1 BaySvVollzG. Vor einer weiteren Aufarbeitung der genannten negativen Faktoren bestehe aufgrund dieser die konkrete Gefahr, dass sich der Verwahrte dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehe oder die weitergehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauche.

Die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 06.12.2013 enthält in dessen Ziffer 12. den neuen Passus, die Exploration für eine Lockerungsbegutachtung durch den Sachverständigen Dr. med. Sch. solle am 10.12.2013 und 18.12.2013 stattfinden.

Unter dem 21.03.2014 wurde der Vollzugsplan dahingehend fortgeschrieben, dass in der Konferenz vom 04.02.2014 vorgeschlagen worden sei, dem Verwahrten Begleitausgänge zu gewähren. Ursächlich hierfür sei das als positiv zu würdigende Lockerungsgutachten des Dr. med. Sch... vom 14.01.2014. Vollzugsöffnenden Maßnahmen, welche auch nach Ansicht des Sachverständigen Sch. kleinschrittig erfolgen sollten, stünden keine zwingenden Gründe im Sinne des Art. 57 Abs. 2 BaySvVollzG entgehen. Insbesondere werde derzeit keine Gefahr durch konkrete Anhaltspunkte begründet, der Verwahrte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die stufenweise geplanten vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauchen.

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. N. vom 05.07.2013 ist festgehalten:

„(...) Der Proband sei bis zum 28.10.2009 im Betrieb M. der hiesigen JVA zur Arbeit eingesetzt gewesen. In Folge eines Disziplinarverfahrens sei er von der Arbeit abgelöst und habe den Status „ohne Arbeit durch eigenes Verschulden“ erhalten. Dem Verfahren habe zugrunde gelegen, dass er über eine weibliche Bedienstete der Firma M. geäußert hätte: „Der Alten gehört auch mal eine reingehauen.“

(...)

Seitens des Unterzeichners besteht vollends Übereinstimmung mit dem Vorgutachten von Dr. E., dass der Proband unbedingt Lockerungen erhalten sollte, bei denen auch soziale Situationen wie Gastwirtschaftsbesuche und Kontakte zu Frauen nicht gemieden werden sollten. Bei begleiteten Ausgängen (auch ohne Fesselung), zunächst in Begleitung von Justizvollzugsbeamten, später in Begleitung von Therapeuten und abhängig von den therapeutischen Fortschritten in Begleitung von ehrenamtlichen Betreuern und schließlich alleinigen Ausgängen und Beurlaubungen, könnte der Proband auf eine Entlassung auf den Maßregelvollzug vorbereitet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Proband bei begleiteten Ausgängen deliktisch auffällig oder diese Lockerungen anderweitig missbrauchen würde, ist als äußerst gering anzusehen (...)“.

Am 31.01.2014 beantragte der Rechtsbeschwerdeführer festzustellen, dass die Regelungen aus dem Vollzugsplan hinsichtlich der Regelungen zu Lockerungen (Art. 9 Abs. 1 Nr. 12 BaySvVollzG) rechtswidrig waren und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt haben, da sich der Antrag Ziffer 1. vom 28.10.2013 erledigt habe. Am 13.03.2014 erklärte der Antragsteller seinen Antrag Ziffer 2. vom 28.10.2013 für erledigt, da er am Vortag seinen ersten begleiteten Ausgang gehabt habe.

Am 08.04.2014 erließ die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing einen Beschluss, in welchem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.10.2013, soweit er nicht für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen wurde. Ferner wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31.01.2014 (Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit) zurückgewiesen.

Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 10.04.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Rechtsbeschwerde eingelegt. Er trägt vor, die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zulässig. Sie sei auch begründet, da die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht kein Feststellungsinteresse gesehen habe. Hinsichtlich des Antrages Ziffer 3. vom 28.10.2013 hätte die Strafvollstreckungskammer bei Feststellung einer Erledigung über die Kosten des Verfahrens ohne das Erfordernis eines ausdrücklichen Erledigungsantrages entscheiden müssen. Nicht angegriffen mit der Rechtsbeschwerde wurde die Ablehnung des Verpflichtungsantrages Ziffer 2. vom 28.10.2013 durch die Strafvollstreckungskammer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensganges wird auf die Ausführungen in Ziffer I. in den Gründen des Beschlusses der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 08.04.2014 Bezug genommen. Bezug genommen wird weiterhin auf die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in der Rechtsbeschwerde und den weiteren Schriftsätzen sowie auf die Darlegungen der Strafvollstreckungskammer in Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses. Ebenso wird Bezug genommen auf den Inhalt der Stellungnahmen der Einrichtung für Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Straubing.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hält das Rechtsmittel für unzulässig. Es sei nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Auch lasse die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Sie wurde gemäß Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Auch sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 116 StVollzG gegeben, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung für Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, wobei nicht die gerechte Entscheidung des Einzelfalles im Vordergrund steht, sondern die richtungsweisende Beurteilung bestimmter Rechtsfragen und deren höchstrichterliche Durchsetzung (Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., § 116 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Bei der Entscheidung über die Zubilligung eines Feststellungsinteresses aufgrund eingetretener Erledigung nach vorangegangener Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen, der sich anschließenden Frage, ob das Rechtsbeschwerdegericht selbst die Feststellung der Rechtswidrigkeit treffen darf sowie der weiteren Problematik, ob bei Eintritt der Erledigung die Strafvollstreckungskammer auch ohne Erledigungsantrag nur noch über Kosten und Auslagen zu entscheiden hat, handelt es sich um drei Rechtsfragen, die obergerichtlich noch nicht geklärt sind.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in vollem Umfang Erfolg.

Auf Antrag des Rechtsbeschwerdeführers ist durch den Senat festzustellen, dass der Vollzugsplan vom 13.10.2013, soweit dem Untergebrachten in Ziffer 12. des Vollzugsplanes Begleitausgang verweigert wurde, rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzte (Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 115 Abs. 3 StVollzG). Eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer ist nicht angezeigt (hierzu unten a)).

Weiterhin hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers zu Ziffer 6. des Vollzugsplanes zu Unrecht zurück gewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich insoweit ebenfalls erledigt. Nach Auffassung des Senats war keine förmliche Erledigungserklärung des Rechtsbeschwerdeführers erforderlich, so dass auch ohne eine solche lediglich über Kosten und Auslagen zu befinden ist (hierzu unten b)).

a) Hinsichtlich der Verweigerung vollzugsöffnender Maßnahmen im Rahmen der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 13.10.2013 ist Erledigung eingetreten (hierzu unten aa)). Aufgrund des gegebenen Feststellungsinteresses (hierzu unten bb)) ist durch das Rechtsbeschwerdegericht (hierzu unten cc)) auszusprechen, dass die betreffende Regelung im Vollzugsplan vom 13.10.2013 rechtswidrig war und den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzte (hierzu unten dd)).

aa) Hinsichtlich Ziffer 1. des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 28.10.2013 ist Erledigung eingetreten.

Eine Maßnahme ist erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 115 Rn. 14 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 21.03.2014 erstmals Begleitausgänge nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative BaySvVollzG enthält, wobei im Zeitpunkt der Fortschreibung des Vollzugsplanes der erste Begleitausgang auch bereits stattgefunden hatte. Durch die Fortschreibung des Vollzugsplanes ist die Beschwer, welche nach den Vollzugsplänen vom 13.10.2013 und vom 06.12.2013 darin bestand, dass zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers lediglich Ausführungen nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BaySvVollzG, nicht jedoch Begleitausgänge nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative BaySvVollzG vorgesehen waren, vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung weggefallen.

bb) Der Antragsteller hat entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer ein Interesse an der Feststellung, dass die beanstandeten Regelungen des Vollzugsplanes rechtswidrig waren und ihn in seinen Rechten verletzten.

Die vollzugsöffnenden Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 1 BaySvVollzG werden gemäß Art. 54 Abs. 2 BaySvVollzG zum Erreichen der Vollzugsziele gewährt. Sie dienen der Vorbereitung des Sicherungsverwahrten auf dessen Entlassung. Er kann sich einerseits durch beanstandungsfreie Durchführung vollzugsöffnender Maßnahmen bewähren. Andererseits wird er bei Ausgängen auf den vorhandenen sozialen Empfangsraum vorbereitet. Zu Unrecht unterbliebene vollzugsöffnende Maßnahmen wirken sich daher im weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung in mehrfacher Weise nachteilig für den Sicherungsverwahrten aus. Im Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Resozialisierungsinteresses in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, vor allem aber aufgrund des Eingriffs in das Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 04.05.2011, 2 BvR 2781/10, zitiert nach juris, Rn. 11) ist dem Sicherungsverwahrten hier das erforderliche Feststellungsinteresse zuzubilligen. Bei Geltendmachung vorenthaltener Vollzugslockerungen besteht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das mit einer Freiheitsentziehung als tiefgreifendem Grundrechtseingriff verbundene Rehabilitierungsinteresse fort.

cc) Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 115 Abs. 3 StVollzG hat hier durch den Senat zu erfolgen, die Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer ist nicht geboten. Bei Eintritt der Erledigung zeitlich vor Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und einer vollständig vorhandenen Tatsachengrundlage hat das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache zu entscheiden.

Zum Fortsetzungsfeststellungsantrag wird vertreten, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren für eine Feststellung nach § 115 Abs. 3 StVollzG kein Raum sei (Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 115 Rn. 16; Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Aufl., § 116 Rn. 2, jeweils m. w. N.). Die Vorschrift setze nach deren Sinn und Zweck eine Tatsacheninstanz voraus. Allerdings haben die dieser Auffassung zugrunde liegenden Entscheidungen (vgl. OLG Koblenz, ZfStrVo SH 1979, 107; OLG Bremen, ZfStrVo SH 1979, 108; OLG Hamm, NStZ 1985, 576; OLG Karlsruhe, StraFo 2004, 182) die Erledigung des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz zum Gegenstand. Eine abweichende Beurteilung ist hingegen geboten, wenn das erledigende Ereignis bereits zeitlich vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer liegt und schon die Strafvollstreckungskammer mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag befasst war. Falls die Strafvollstreckungskammer in der Sache entschieden hat oder zumindest ausreichende Feststellungen hierzu getroffen hat, unterscheidet sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Entscheidungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts nicht von sonstigen Anträgen. Bei Spruchreife hat der Senat gemäß Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG an Stelle der Strafvollstreckungskammer zu entscheiden.

Nachdem hier die Erledigung durch die Fortschreibung des Vollzugsplans am 21.03.2014, also zeitlich vor dem Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 08.04.2014 eintrat und diese im Rahmen ihrer Prüfung eine vollständige Tatsachengrundlage geschaffen hat, entscheidet der Senat über den Fortsetzungsfeststellungsantrag an Stelle der Strafvollstreckungskammer.

dd) Der Feststellungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist auch gemäß Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 115 Abs. 3 StVollzG begründet, da die Regelung im Vollzugsplan vom 13.10.2013, welche dem Untergebrachten Begleitausgänge versagte, rechtswidrig war und diesen hierdurch in seinen Rechten verletzte.

Dem Antragsteller wurden vollzugsöffnende Maßnahmen nach Art. 54 BaySvVollzG zu Unrecht versagt. Im Vollzugsplan wurde auf das vorangegangene Sachverständigengutachten des Dr. med. N. vom 05.07.2013 Bezug genommen. So baute der Vollzugsplan in Ziffer 12. ausdrücklich auf den Ausführungen des Sachverständigen auf. Zum einen wurden dessen Wertungen zur Gefährlichkeit des Antragstellers übernommen. Zum anderen wurde unter Berufung auf die Einschätzung des Sachverständigen ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit, der Untergebrachte werde bei Ausführungen deliktisch auffällig, sei äußerst gering. Allerdings wurden im Vollzugsplan die weitergehenden Ausführungen des Sachverständigen zu vollzugsöffnenden Maßnahmen übergangen. Dieser befürwortete im Gutachten vom 05.07.2013 ausdrücklich begleitete Ausgänge. So sah der Sachverständige begleitete Ausgänge (auch ohne Fesselung), zunächst in Begleitung von Justizvollzugsbeamten, später in Begleitung von Therapeuten und abhängig von den therapeutischen Fortschritten in Begleitung von ehrenamtlichen Betreuern und schließlich alleinige Ausgänge und Beurlaubungen zur Vorbereitung auf eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug vor, währenddessen der Vollzugsplan vollzugsöffnende Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 1 BaySvVollzG wegen der konkreten Gefahr, dass sich der Verwahrte dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehe oder die weitergehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauche, ausschloss. Dies steht im eindeutigen Widerspruch zur Einschätzung des Sachverständigen vom 05.07.2013, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass der Proband bei begleiteten Ausgängen deliktisch auffällig oder diese Lockerungen anderweitig missbrauchen würde, als äußerst gering anzusehen sei. Die entsprechende Prognose des Sachverständigen bezieht sich nicht (nur) auf Ausführungen, sondern nach deren eindeutigen Wortlaut und dem Sachzusammenhang auf begleitete Ausgänge.

Der Senat erachtet aufgrund dessen die dem Antragsteller Begleitausgänge versagende Regelung in Ziffer 12. des Vollzugsplans vom 13.10.2013 als rechtswidrig. Diese stützt sich zwar auf die zurückliegende Begutachtung, lässt dann aber entscheidende Ausführungen des Gutachters unberücksichtigt, um anstelle hiervon eine eigene Wertung vorzunehmen, welche weder auf neuen Erkenntnissen beruht, noch überzeugend begründet wurde. Jedenfalls wäre eine argumentative Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Einschätzung des Sachverständigen - die der Senat teilt - erforderlich gewesen.

Die sich über das Sachverständigengutachten ohne nachvollziehbare Begründung hinwegsetzende Verweigerung von Begleitausgängen verletzte den Rechtsbeschwerdeführer auch in seinen (verfassungsmäßigen) Rechten.

Aufgrund der im Vollzugsplan vom 21.03.2014 in dessen Ziffer 12. vorgenommenen Fortschreibung im Interesse des Antragstellers hat sich - wie oben Buchstabe a) ausgeführt - dessen Rechtsschutzbegehren erledigt, weswegen nach Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 115 Abs. 3 StVollzG festzustellen ist, dass der Vollzugsplan, soweit er angegriffen wurde, rechtswidrig war und den Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzte.

b) Hinsichtlich des ursprünglich statthaften (hierzu unten aa)) Antrags Ziffer 3. aus dem Antragschreiben vom 28.10.2013 ist Erledigung eingetreten (hierzu unten bb)). Es ist auch ohne Vorliegen einer förmlichen Erledigungserklärung des Rechtsbeschwerdeführers lediglich eine Kosten- und Auslagenentscheidung veranlasst (hierzu unten cc)).

aa) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 109 StVollzG gegen die Regelung in Ziffer 6. des Vollzugsplans vom 13.10.2013 war statthaft, da es sich bei der dortigen Festschreibung, eine Beschäftigung bei der Firma M. sei aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht möglich gewesen, um eine den Antragsteller belastende Maßnahme im Sinne von Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 109 StVollzG handelte. Aufgrund dessen, dass der Vollzugsplan die gewünschte Beschäftigung ohne Alternative ausschloss, hat die Bestimmung des Vollzugsplans den erforderlichen, einen Einzelfall betreffenden, Regelungscharakter samt Außenwirkung.

bb) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat sich durch die Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 06.12.2013 erledigt, da der Ausschluss einer Beschäftigung bei der Firma M. aus sicherheitsrelevanten Gründen in der Neufassung von Ziffer 6. des Vollzugsplanes nicht mehr aufrechterhalten wurde. Vielmehr ist in eine konkrete Prüfung eingetreten worden, ob ein erneuter Arbeitseinsatz in diesem Betrieb möglich ist.

cc) Die Erledigung ist nach Auffassung des Senats unabhängig vom Vorliegen einer förmlichen Erledigungserklärung des Antragstellers auszusprechen. Die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung wegen Fehlens der Erledigterklärung erfolgte durch die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht.

Das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist einerseits durch den Verfügungsgrundsatz und anderseits durch den Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. So ist das Gericht grundsätzlich an die Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden und kann beispielsweise nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgehen (Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 115 Rn. 2, 3; Arloth, a. a. O., § 115 Rn. 1, 2). Im Fall der Erledigung steht das Recht des Antragstellers, über das weitere Schicksal seines Antrages eigenverantwortlich zu entscheiden, jedoch unter Umständen im Widerspruch zum Interesse, dass im Lichte des Amtsermittlungsgrundsatzes eine gerichtliche Entscheidung ergeht, welche der Sach- und Rechtslage möglichst gerecht wird. Der Senat ist hierbei der Auffassung, dass der Verfügungsgrundsatz in Fürsorge für den Antragsteller dann zurückzustehen hat, wenn es durch die prozessuale Besonderheit der Erledigung zu einer Benachteiligung des Antragstellers, auch nur beim Ausspruch über Kosten und Auslagen, käme. Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer ohne nähere Begründung entgegen der einschlägigen Kommentarliteratur (Arloth, a. a. O., § 115 Rn. 1 und Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 115 Rn. 2 jeweils unter Verweis auf LG Hamburg, NStZ 1992, 255) angenommen, es sei weiterhin über den Aufhebungsantrag zu Ziffer 6. des Vollzugsplans zu entscheiden, wobei aufgrund der eingetretenen Erledigung das Rechtschutzbedürfnis entfallen sei. Diese Vorgehensweise benachteiligt den Rechtsbeschwerdeführer in unnötiger Weise. Bei konsequenter Heranziehung des Verfügungsgrundsatzes hätte es zumindest nahegelegen, den Rechtsbeschwerdeführer vor Erlass des für ihn insoweit ungünstigen Beschlusses auf die von der Strafvollstreckungskammer für erforderlich gehaltenen prozessualen Notwendigkeiten hinzuweisen.

Die Zurückweisung des Antrages als unzulässig erfolgte daher zu Unrecht. Auch ohne Erledigterklärung ist nur noch eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen veranlasst, wenn sich das Begehren erledigt hat.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsbeschwerdeführers zu tragen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung zu oben Buchstabe a) beruht auf Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 121 Abs. 4 StVollzG und § 467 Abs. 1 StPO.

Bezüglich der Entscheidung zu Buchstabe b) greift Art. 208 BayStvollzG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Nachdem sich das Verfahren in anderer Weise als durch Rücknahme des Antrages erledigt hat, erfolgt eine Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

Hierbei zu berücksichtigen ist der - aus dem Sachverständigengutachten vom 05.07.2013 ersichtliche - im Rahmen der damaligen Arbeitstätigkeit geschehene Vorfall und der daraus gezogene Schluss, dass eine Beschäftigung bei der Firma M. aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht mehr möglich gewesen sei. Der Senat hat Bedenken, ob dieser Vorfall den generellen Ausschluss einer zukünftigen Tätigkeit bei der Firma M. tragen konnte. Jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Ausschluss einer Tätigkeit bei der Firma M. aus sicherheitsrelevanten Gründen ohne ersichtliche neue Erkenntnisse in der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 06.12.2013 ersatzlos entfallen ist, werden der Staatskasse auch insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers auferlegt.

4. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.