Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Juli 2013 - 9 W 5/13 (PKH), 9 W 5/13

bei uns veröffentlicht am08.07.2013

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 09.01.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit dem Klageantrag zu 1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.914,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage sowie mit dem Klageantrag zu 2. die Zahlung einer Rente begehrt.

Ihm wird Rechtsanwalt T. V., B. Straße 65, G., zur Vertretung beigeordnet.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 75,00 Euro zu zahlen, beginnend mit dem 15.09.2013, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Die Folgeraten sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antragsteller macht aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 07.06.2006, bei dem der Antragsteller schwer verletzt wurde, einen Anspruch auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden geltend. Der Antragsgegner zu 1. war als Fahrer und Kraftfahrzeughalter Unfallgegner des Antragstellers; das Kraftfahrzeug des Antragsgegners zu 1. war bei der Antragsgegnerin zu 2. haftpflichtversichert.

2

Mit Schreiben vom 31.08.2008 (Anlage ASt 1, Bl. PKH-Heft Bl. 43) machte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Ersatzansprüche aufgrund des Unfalls geltend.

3

Mit am 07.01.2008 beim Landgericht Stendal eingegangenem Schriftsatz vom 27.12.2007 erhob der Antragsteller gegen die jetzigen Antragsgegner unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage, mit der aufgrund des Unfalls vom 07.06.2006 Schmerzensgeld sowie Ersatz von Erwerbsschaden und eine Erwerbsrente geltend gemacht wurden. Gegenstand der Klage war auch folgender Antrag:

4

„4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftig jeglichen Schaden aus dem Unfall v. 07.06.06 gegen 14.30 Uhr auf der Landstr. zwischen L. und W. zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.“

5

Mit Beschluss des Landgerichts Stendal vom 14.07.2008 (Az. 21 O 6/08) wurde dem Antragsteller – mit einer Einschränkung hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages - Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 16.07.2008 wurde die Klageschrift den Beklagten am 18.07.2008 zugestellt.

6

Mit Urteil des Landgerichts Stendal vom 01.07.2011 wurden die Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt; hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls wurde die Klage abgewiesen. Außerdem wurde in dem Urteil festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftig materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 07.06.2006 gegen 14.30 Uhr auf der Landstraße zwischen L. und W. zu 70 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind. Das Urteil vom 01.07.2011 ist rechtskräftig.

7

Mit am 10.08.2012 beim Landgericht Stendal eingegangenem Schriftsatz vom 09.08.2012 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klage auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 07.06.2006 verursachten Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 07.06.2006 bis zum 05.04.2012 in Höhe von 13.283,20 Euro und auf Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 140,00 Euro, jeweils nebst Zinsen, und auf Zahlung von jeweils 798,00 Euro im Quartal für die Zeit vom 01.05.2012 bis zunächst zum 31.12.2017.

8

Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 09.01.2013 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er hinsichtlich des Klageantrags zu 1. die Zahlung von 7.695,10 Euro begehrt und soweit er hinsichtlich des Klageantrags zu 2. die Zahlung einer Rente begehrt.

9

Zur Begründung hat es, soweit es die Erfolgsaussicht hinsichtlich des Klageantrags zu 1. verneint hat, im Wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Anspruch auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 07.06.2006 bis zum 31.12.2008 sei bereits verjährt. Soweit der Antragsteller sich auf das Urteil des Landgerichts Stendal vom 04.07.2011 berufe, sei hierin lediglich die Haftung der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt worden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Tenor als auch aus der Begründung des vorgenannten Urteils. Die Antragsgegnerin habe insoweit auch die Einrede der Verjährung erhoben.

10

Mit der am 30.01.2013 beim Landgericht Stendal eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Ersatz des bis zum 31.12.2008 entstandenen Haushaltsführungsschadens.

11

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.

12

Der Antragsteller meint, die Verjährung sei seit dem 01.09.2006 aufgrund der schriftlichen Anspruchsanmeldung gehemmt. Außerdem sei die Verjährung dadurch gehemmt, dass er Prozesskostenhilfe beantragt und Klage erhoben habe.

13

Die Antragsgegner verteidigen die angegriffene Entscheidung.

II.

14

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat teilweise Erfolg.

1.

15

Ein eventueller Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, der dem Antragsteller aufgrund des Unfalls vom 07.06.2006 entstanden ist, ist nicht verjährt, soweit der Schaden in der Zeit seit Eingang der unter Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Vorprozess erhobenen Klage entstanden sein soll. Insoweit ist der hier geltend gemachte Haushaltsführungsschaden Teil des mit Urteil des Landgerichts Stendal rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Erstattung künftiger materieller Schäden, der gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach dreißig Jahren verjährt.

16

a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 06.06.2000 (Az. VI ZR 172/99, zitiert nach Juris) zu der Reichweite eines Feststellungsausspruchs und zur Auslegung des diesem Feststellungsausspruch zugrunde liegenden Antrags bei einer Fallgestaltung, die der hier vorliegenden entspricht, Folgendes ausgeführt:

17

„Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Feststellungsausspruch im Urteil des Vorprozesses erfasse nur die nach dem Tag der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß vor dem Berufungsgericht (12. März 1991) entstehenden Schadensersatzansprüche der Klägerin, trifft nicht zu. Mit der am 22. Juni 1987 eingereichten und am 23. Juli 1987 zugestellten Klage hatte die Klägerin (u.a.) die Feststellung beantragt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 04. Februar 1986 entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozial- oder andere Versicherungsträger übergegangen ist. Beim Schadensersatzanspruch ist als Anspruch im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB nicht die Schadensersatzpflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schadensentwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin anzusehen (…). Danach ist der Antrag dahin zu verstehen, daß die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Schäden begehrt hat, die ab Einreichung der Klage zukünftig entstehen. Das folgt erst recht aus den für die Antragsauslegung geltenden Grundsätzen. Danach gilt, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (…). Nach diesen Kriterien ist es offensichtlich, daß sich die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage im Vorprozeß auf den gesamten Erwerbsschaden ab Klageeinreichung erstreckt. Die recht verstandene Interessenlage gebot, mit dem Feststellungsantrag allen über den Leistungsantrag, der sich nur auf den immateriellen Schaden bezog, hinausgehenden materiellen Schaden zu erfassen, um die Klägerin gegen die Verjährungseinrede abzusichern.“

18

b) Nach den in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs niedergelegten Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall der im Vorprozess antragsgemäß ergangene Feststellungsausspruch so auszulegen, dass sich die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger künftig materiellen Schaden aus dem Unfall vom 07.06.2006 zu ersetzen, auf alle materiellen Schäden bezieht, die ab Eingang der Klageschrift beim Landgericht Stendal entstanden sind bzw. entstehen. Gegenstand des Feststellungsantrags war die Verpflichtung zu Ersatz des unfallbedingten Schadens schlechthin; darauf, ob eine bestimmte Schadensart wie hier der Haushaltsführungsschaden in der Klagebegründung konkret angesprochen war, kommt es nicht entscheidend an. Bei Schadensersatzklagen haben Feststellungsanträge, die auf einen materiellen oder immateriellen Vorbehalt gerichtet sind, generell den Zweck, einer Verjährung von Ansprüchen entgegenzuwirken. Dass zu Beginn eines Prozesses mit „künftig“ alle Schäden bezeichnet werden, die nach Einreichung der Klageschrift entstehen, drängt sich für den Leser der Klageschrift und auch für die beklagte Partei auf. Wollte man dem Landgericht dahin folgen, dass das antragsgemäß ergangene Urteil, durch das die Verpflichtung der Antragsgegner festgestellt worden ist, dem Antragsteller alle unfallbedingten künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, lediglich diejenigen Schäden bezeichnet, die nach der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz entstehen, wären allein aufgrund Zeitablaufs Schäden, die zunächst bei Klageeinreichung „künftig“ waren, aber bei Prozessende bereits eingetreten sind, kontinuierlich fortschreitend aus dem Streitgegenstand ausgeschieden. Eine von keiner Partei beabsichtigte und aller Wahrscheinlichkeit nicht einmal bemerkte Reduzierung des Streitgegenstandes während des Prozesses – ohne Teil-Klagerück-nahme, Teil-Erledigungserklärung oder Teil-Vergleich - ist dem Zivilprozess fremd. Alles spricht dafür, dass der Antragsteller, der bei Einreichung der Klage im Vorprozess die Feststellung eines materiellen Vorbehalts beantragt hat und diesen Antrag über den gesamten Prozess hinweg aufrechterhalten hat, in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch dem Inhalt nach dasselbe beantragen wollte, wie er bei Klageeinreichung angekündigt hat. Dem entspricht dann das antragsgemäß ergangene Urteil.

19

c) Soweit das Landgericht angenommen hat, „künftige“ Schäden seien solche, die erst nach dem Ergehen des Feststellungsurteils einträten, hat es möglicherweise die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den bei der Zuerkennung von Schmerzensgeld zu berücksichtigenden Umständen und zur Reichweite einer Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden im Blickfeld gehabt. Dem Bundesgerichtshof zufolge werden, wenn ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt, wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 322/04, zitiert nach Juris). Grundlage für ein weiteres Schmerzensgeld, das von einem auf die Verpflichtung zur Erstattung künftiger immaterieller Schäden gerichteten Feststellungsausspruch erfasst sein könnte, können demnach nur solche Verletzungsfolgen sein, die zum Beurteilungszeitpunkt, also zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung, noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste.

20

Soweit es jedoch wie hier um materielle Schäden geht, besteht kein Grundsatz der Einheitlichkeit des Schadensersatzanspruchs; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Schmerzensgeldanspruch. Während beim Schmerzensgeldanspruch alle immateriellen Schäden, die die klagende Partei in der Zeit zwischen Klageerhebung und letzter mündlicher Verhandlung in einer Tatsacheninstanz erleidet, von selbst bei der Entscheidung über den auf Schmerzensgeld gerichteten Leistungsantrag berücksichtigt werden und deshalb der klagenden Partei als für die Anspruchshöhe maßgebliche Umstände nicht verloren gehen, wenn sie vom Feststellungsausspruch nicht erfasst werden, werden die materiellen Schäden, die zwischen Klageeinreichung und letzter mündlicher Verhandlung auftreten, nicht von selbst Gegenstand einer neben der Feststellungsklage erhobenen bezifferten Leistungsklage, sondern nur dann, wenn die klagende Partei diese Schäden im Laufe des Prozesses ausdrücklich beziffert und zum Gegenstand einer Leistungsklage macht; hierzu ist sie nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen, wenn der Schaden zur Zeit der Klageeinreichung sich noch im Stadium der Entwicklung befindet, nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1983, VIII ZR 3/82, zitiert nach Juris).

21

d) An der Reichweite des Feststellungsausspruchs im Vorprozess ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klage nur unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht eingereicht worden ist, dass Prozesskostenhilfe für den Feststellungsantrag erst mit Beschluss vom 14.07.2008 bewilligt worden ist und dass die Klage den Beklagten erst am 18.07.2008 zugestellt worden ist. Stellt eine Partei klar, dass sie die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erheben will, liegt darin keine unzulässige bedingte Klageerhebung, sondern nur das zulässige Begehren, die Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzustellen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 117 Rn. 7). So verhält es sich hier. An dem Inhalt des Feststellungsantrags, der nach obigen Ausführungen alle seit Klageeinreichung entstandenen und entstehenden materiellen Schäden umfasst, hat sich weder aus Sicht des Gerichts noch aus Sicht der Antragsgegner dadurch etwas geändert, dass die den Antragsgegnern im Prozesskostenhilfeverfahren bereits formlos durch Übersendung einer einfachen Abschrift bekannt gemachte Klageschrift den Beklagten erst am 18.08.2008 förmlich zugestellt worden ist. Ob die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn zunächst mit dem Prozesskostenhilfeantrag lediglich ein Entwurf einer beabsichtigten Klage eingereicht worden wäre und die eigentliche Klageschrift erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden wäre, erscheint sehr zweifelhaft; dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

2.

22

Soweit der Antragsteller allerdings Haushaltsführungsschaden geltend macht, der in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags im Vorprozess am 07.01.2008 entstanden sein soll, ist ein etwaiger Anspruch verjährt. Insoweit sind die Antragsgegner gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt.

23

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss, mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen, ausgeführt, eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände habe bereits mit dem Verkehrsunfall vom 07.06.2006 vorgelegen. Die Verjährung hätte somit gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen, wenn sie nicht bereits gemäß § 3 Nr. 3 PflVersG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung gehemmt gewesen wäre, weil der Antragsteller mit Schreiben vom 31.08.2006 seine Ansprüche bei der Beklagten angemeldet hatte.

24

Durch den hier vorliegenden, am 10.08.2012 beim Landgericht eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag konnte die dreijährige Verjährung bezüglich der vor dem 07.01.2008 entstandenen Haushaltsführungsschäden nicht mehr gehemmt werden, weil die Hemmung der Verjährung spätestens am 08.02.2008 geendet hat.

25

Grundsätzlich ist für die Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F., soll die mit der Anmeldung der Ansprüche bei dem Kfz-Haftpflichtversicherer bewirkte Hemmung der Verjährung beendet werden, eine eindeutige und endgültige Bescheidung der angemeldeten Ersatzleistung erforderlich (BGH, Urteil vom 16.09.1990, VI ZR 275/89, zitiert nach Juris).

26

Die formstrenge Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. hindert jedoch nicht, das Verhalten des Geschädigten, der sich auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung beruft, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen.Der in § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG zum Ausdruck gelangte Schutzgedanke verliert dann seine Berechtigung, wenn für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht. Das trifft etwa dann zu, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte auf einen Bescheid des Versicherers nicht mehr wartet (OLG Düsseldorf, Urteil 14.07.1989, 15 U 205/88, NZV 1990,74). Ein solcher Fall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Partei durch Bitte um Verzicht auf die Verjährungseinrede gegenüber der Versicherung sinngemäß erklärt, nicht mehr auf die schriftliche Entscheidung der Versicherung zu warten (so in dem Fall, der dem Urteil des BGH vom 17.01.1978, VI ZR 116/76, zitiert nach Juris, zugrunde lag).

27

Im vorliegenden Fall ist zweifelhaft, ob und gegebenenfalls wodurch und wann die Antragsgegner eindeutig und endgültig über die angemeldete Ersatzleistung entschieden haben. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Hier kann der Antragsteller sich jedoch gemäß § 242 BGB nicht auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung der Versicherung berufen. Für den Antragsteller besteht insoweit kein Schutzbedürfnis mehr. Die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer hätte keinen vernünftigen Sinn mehr und wäre nur eine reine Förmelei; denn der Antragsteller hat spätestens seit dem 08.02.2008 auf einen Bescheid des Versicherers nicht mehr gewartet. Der Antragsteller hat im Vorprozess mit Schriftsatz vom 06.02.2008, beim Landgericht Stendal eingegangen am 08.02.2008, unter anderem ausgeführt (Akte LG Stendal zum Az. 21 O 6/08 Bl. 55):

28

„Das PKH Gesuch ist nicht mutwillig, denn aufgrund der haltlosen Vorwürfe der Ag ist ersichtlich, dass der Ast außergerichtlich und freiwillig von der Zweitbeklagten keinen Cent mehr bekommen wird, so dass eine Eskalationsstufe erreicht ist, die eine gerichtliche Entscheidung erforderlich macht.“

29

Hiermit hat der Antragsteller seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherung eine abschließende, für ihn nachteilige Entscheidung über sämtliche unfallbedingten Schäden bereits getroffen habe.Wenn er am 08.02.2008 sicher war, dass er von der Versicherung außergerichtlich und freiwillig keinen Cent mehr erhalten werde, lässt dies den Schluss zu, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt auf einen Bescheid des Versicherers nicht mehr gewartet hat.

3.

30

Die Höhe des durch den Unfall verursachten Haushaltsführungsschadens hat der Antragsteller, wie auch das Landgericht angenommen hat, schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Dass hinreichende Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Erstattung von Haushaltsführungsschaden bereits für die Zeit seit dem 07.01.2008 besteht, führt zu einer Erhöhung des von der Prozesskostenhilfebewilligung erfassten bezifferten Betrages um 2.219,02 Euro.

31

Dieser Betrag ergibt sich, ausgehend von der Systematik des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens der Dipl.-Haushaltsökonomin B. I. (Anlage K 2) durch Multiplikation des in dem Gutachten für das Jahr 2008 angegebenen Entgeltwertes, 358 Euro pro Monat, mit der Zahl der Monate, für die der Anspruch nicht verjährt ist (11 + 25/31), durch weitere Multiplikation mit der behaupteten Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung (0,75 entsprechend 75 %) und der Haftungsquote (0,7 bzw. 70 %).

32

Zusammen mit dem bereits vom Landgericht als hinreichend erfolgversprechend beurteilten Betrag in Höhe von 7.695,10 Euro, der sich entsprechend der Haftungsquote aus den Angaben im Gutachten der Dipl.-Haushaltsökonomin I. für die Jahre 2009 bis 2012 sowie aus den Gutachterkosten ergibt, folgt ein Gesamtbetrag von 9.914,12 Euro.

4.

33

Die sofortige Beschwerde ist auch teilweise erfolgreich, soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung von Ratenzahlungen wendet. Mit der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er über die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Belastungen hinaus eine weitere Kreditverbindlichkeit mit monatlich 250,00 Euro bedient; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die Verbindlichkeit bewusst eingegangen wäre, um sich bedürftig zu machen.

34

Allerdings sind die geltend gemachten Mietnebenkosten in Höhe von 180,00 Euro nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der als Anlage 5 vorgelegten Belege macht der Antragsteller hier Strom- und Wasserkosten geltend; diese gehören nicht zu den Kosten von Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 08.01.2008, VIII ZB 18/06, zitiert nach Juris).

35

Das einzusetzende Einkommen ist mithin wie folgt zu berechnen:

36

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit            

 1.544,73

Einnahmen B.

168,98

Abzug Steuern

-327,32

Abzug Versicherung

-39,58

Abzug Heizkosten

-110,00

Abzug Kredit S. Bank

-106,79

Abzug Kredit Kreissparkasse St.

-250,00

Freibetrag

-442,00

Freibetrag für Erwerbstätige

-201,00

Summe 

237,02

37

Aus dem zu berücksichtigenden Einkommen von 237,02 Euro folgt gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Rate in Höhe von 75,00 Euro.

5.

38

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 1, 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1812, § 127 Abs. 4 ZPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - VI ZR 322/04

bei uns veröffentlicht am 14.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 322/04 Verkündet am: 14. Februar 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2008 - VIII ZB 18/06

bei uns veröffentlicht am 08.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 18/06 vom 8. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115 Abs. 1 und 2; SGB II §§ 19 ff. a) Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO ist

Referenzen

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 322/04 Verkündet am:
14. Februar 2006
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld
stattgeben und eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz
künftiger immaterieller Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt) abweisen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin streitet mit der beklagten Haftpflichtversicherung um weiteren immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. Februar 1982. In einem Vorprozess hat ihr das Landgericht R. nach außergerichtlicher Zahlung von 40.000 DM weitere 30.000 DM Schmerzensgeld zuerkannt, aber ihren Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer immaterieller Schäden mit Urteil vom 28. Januar 1993 abgewiesen , weil mit einer Verschlimmerung der unfallbedingten Armschädigung nicht zu rechnen sei. Die Klägerin hat dieses Urteil zwar zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldbetrages erfolgreich angegriffen; die Abweisung des Feststellungsantrags war jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2
Im vorliegenden (Folge-) Rechtsstreit hat das Landgericht die Beklagte mit Versäumnisurteil zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrags von 50.000 € verurteilt, auf den Einspruch der Beklagten dieses Versäumnisurteil aber aufgehoben und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes stehe die Rechtskraft der die Feststellungsklage abweisenden Entscheidung vom 28. Januar 1993 entgegen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 € zugesprochen. Daneben hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit in deren Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine wesentliche Verschlechterung eintrete und insoweit eine wesentliche Erhöhung des Schmerzensgeldes gerechtfertigt sei. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt auf die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne wegen seit Dezember 1997 erstmals offenbar gewordener und seit Sommer 1998 verstärkt aufgetretener Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld verlangen. Die Rechtskraft des die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für sämt- liche zukünftigen immateriellen Schäden abweisenden Urteils des Landgerichts R. und des allein eine Schmerzensgeldzahlung zuerkennenden Urteils des Oberlandesgerichts stehe dem nicht entgegen. Die Spätfolgen seien für einen medizinischen Sachverständigen zum Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen Entscheidungen nicht vorhersehbar gewesen.

II.

4
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
5
1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens als rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03 - VersR 2004, 388 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).
6
2. Frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld mit Urteil des Landgerichts R. vom 28. Januar 1993 und des Oberlandesgerichts S. vom 13. Juli 1993 die Klägerin nicht daran hindert, für damals nicht vorhersehbare Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen.
7
a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440, 441; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rdn. 50; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 322 Rdn. 13; Diederichsen, VersR 2005, 433, 439; von Gerlach, VersR 2000, 525, 530; Heß, ZfS 2001, 532, 534; kritisch MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdn. 126). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - aaO; Diederichsen, aaO, 439 f.; von Gerlach, aaO). Solche Verletzungsfolgen , die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senat , Urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 -; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - alle aaO; BGH(GS)Z 18, 149, 167; MünchKommZPO /Gottwald, aaO, Rdn. 135, 143; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 161; Thomas /Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rdn. 23 a.E.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 13 und Vor § 322 Rdn. 49; Diederichsen, aaO, 440; Prütting/Gielen, NZV 1989, 329, 330).
8
Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - und vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - beide aaO; OLG Köln, ZfS 1992, 82; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1541; OLG Köln, VersR 1997, 1551, OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 546, 548 f.; OLG Koblenz, OLGR 2005, 120, 121; Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdn. 52). Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - alle aaO; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - aaO; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1590, 1591; Kreft in BGBRGRK , 12. Aufl., § 847 Rdn. 51).
9
b) Nach diesen Grundsätzen, die die Revision nicht in Zweifel zieht, hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht den Eintritt nicht vorhersehbarer Spätschäden bei der Klägerin bejaht mit der Folge, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld im Vorprozess die nunmehr eingeklagten Spätschäden nicht umfasst.
10
aa) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, den Entscheidungen von 1993 hätten ärztliche Beurteilungen und vor allem ein vom Landgericht R. eingeholtes Gutachten des Prof. F. zugrunde gelegen, in denen die aufgrund eines Nervengefäßabrisses am rechten Arm aufgetretene Armplexuslähmung und der Beinaheverlust der Funktion des rechten Armes sowie der rechten Hand als wesentliche Unfallverletzungen hervorgehoben worden seien. Demgegenüber sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die bei der Klägerin durch neue physiologische Entwicklungen verursachten Spätfolgen des Nervenwurzelabrisses im Bereich des Rückenmarks erheblich schwerwiegender. Ursache seien mit Liquorflüssigkeit gefüllte Zysten bzw. Wurzeltaschen, die sich als Folge der Nervenwurzelausrisse nachträglich gebildet hätten. Die Zysten schafften eine Verbindung des Myelons (Rückenmark) zur Pleurakuppel. Bei Auslenkungen der Pleurakuppel insbesondere beim Husten, Niesen oder sogar bei tiefem Ein- und Ausatmen könne es zu einer Reizung und auch Verziehung des Myelons mit attackeartigen Schmerzzuständen kommen, die ab Ende 1998 bei der Klägerin zur völligen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Eine solche Spätfolge sei 1993 für einen Sachkundigen nicht vorhersehbar gewesen. Bei gezieltem Nachforschen habe der gerichtliche Sachverständige zwar Literaturstellen aus den Jahren 1973, 1985, 1990 gefunden, die auf eine Myelopathie als Spätfolge eines Nervenwurzelausrisses hingewiesen hätten. Auf diese Literaturstellen habe er aber nur deshalb stoßen können, weil er gezielt nach einer Myelopathie als Folge eines Nervenwurzelausrisses befragt worden sei.
11
bb) Die auf diesen Feststellungen beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts , die eingetretenen Spätfolgen seien 1993 aus objektiver Sicht eines Sachkundigen nicht so nahe liegend gewesen, dass sie bei den damaligen Schmerzensgeldentscheidungen hätten berücksichtigt werden können, ist nicht zu beanstanden. Die von der Revision angeführte Passage aus dem Gutachten F. im Vorprozess, "Die Gesamtfolgen dieses Unfallereignisses lassen aber sicher bei dieser jungen Frau komplexe Folgen zurück, die nicht mehr reparabel sind", weist entgegen der Auffassung der Revision schon sprachlich nicht auf objektiv erkennbare und im Einzelnen zu berücksichtigende künftige Spätfolgen, sondern allenfalls auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits eingetretenen und als irreparabel angesehenen Körperschäden hin und rechtfertigt schon wegen der allgemein gehaltenen Formulierungen keine abweichende Beurteilung.
12
3. Das Berufungsgericht war unter den Umständen des Streitfalls auch durch die Abweisung der Feststellungsklage im Vorprozess nicht an einer stattgebenden Entscheidung über die Anträge der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige immaterielle Schädigungsfolgen gehindert.
13
a) Grundsätzlich ist eine erneute Klage unzulässig, wenn ihr Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393, 394; BGH, BGHZ 157, 47, 50, 53 f.; Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - NJW 1983, 2032; vom 9. April 1986 - IV b ZR 14/85 - NJW 1986, 2508; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757; Baumbach/Lauterbach /Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einf. § 322 Rdn. 12; MünchKommZPO/Gottwald , aaO, Rdn. 10, 36 f.; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 9; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 22, 39, 199; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 11; Zöller/Vollkommer , aaO Vor § 322 Rdn. 19 und 21).
14
Ein Urteil auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schädigungsfolgen schließt daher grundsätzlich (vgl. aber Senat, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555) eine weitere derartige Feststellungsklage aus, die auf den Lebenssachverhalt gestützt wird, über den bereits entschieden worden ist (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 38).
15
Wenn eine im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraft- wirkung in einer Bindung des Gerichts an die Entscheidung im Vorprozess (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - aaO; BGH, BGHZ 157, 47, 55; Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - und vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - alle aaO; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 73; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 11, 13, 46 ff.; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 10; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 204 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 9 f.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 19; vgl. auch Zeuner, 50 Jahre Bundesgerichtshof Bd. III, 337, 341 f., alle m.w.N.). Im Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage bedeutet dies, dass die Abweisung einer auf Feststellung einer Forderung erhobenen Klage in der Sache insoweit Rechtskraft für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage schafft, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (vgl. Senat , Urteile vom 24. Juni 1969 - VI ZR 48/67 - NJW 1969, 2014, 2015; vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - aaO; BGH, BGHZ 157, 47, 54 f.; MünchKommZPO /Lüke, aaO, Rdn. 73; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 205; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 20; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 41). Die rechtskräftige Abweisung der auf Feststellung eines Anspruchs gerichteten Klage stellt grundsätzlich das Nichtbestehen dieses Anspruchs rechtskräftig fest (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - VersR 1994, 422, 424; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 322 Rdn. 39; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 171; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 116; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 167; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 256 Rdn. 24; Zöller/Vollkommer, aaO, § 322 Rdn. 12).
16
b) Diese Grundsätze erfahren jedoch eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Die Entscheidung des Gerichts stellt die Rechtslage im Regelfall nur für den Zeitpunkt zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fest. Einigkeit besteht deshalb darüber, dass die Rechtskraft nicht daran hindert, sich zur Begründung einer neuen Klage auf Tatsachen zu berufen, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (BGH, BGHZ 37, 375, 380 f.; 83, 278, 280; 117, 1, 5; 157, 47, 51 f.; Urteile vom 11. März 1983 - V ZR 287/81 - NJW 1984, 126, 127; vom 28. Mai 1986 - IV a ZR 197/84 - VersR 1986, 756, 757; vom 26. April 1990 - I ZR 99/88 - NJW 1990, 2469, 2470; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - aaO, 1758; vom 14. Juli 1995 - V ZR 171/94 - ZZP 109, 395, 397; vom 13. November 1998 - V ZR 29/98 - NJW-RR 1999, 376, 377; vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99 - NJW 2000, 2022, 2023; vgl. auch Senat, Urteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877, 878; vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160 m.w.N.; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 140; Musielak /Musielak, aaO, Rdn. 28; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 236 ff.; Leipold, Festschrift für Mitsopoulos, 1993, 797, 798; Würthwein, ZZP 112, 447, 464). Es kann insbesondere geltend gemacht werden, der in dem Vorprozess als nach dem damaligen Sachstand nicht begründet abgewiesene Anspruch sei inzwischen begründet geworden (BGH, BGHZ 37, 375; 82, 246, 252; Urteile vom 3. Februar 1982 - IV b ZR 601/80 - NJW 1982, 1284, 1285; vom 28. Mai 1986 - IV a ZR 197/84; vom 14. Juli 1995 - V ZR 171/94 - beide aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 240; Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 Rdn. 53, 55 f.). Allerdings kann der Geltendmachung nachträglich eingetretener und nicht vorhersehbarer Spätschäden die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 28. Januar 1993 entgegenstehen, wenn dieses auf einer Prognose beruht. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich danach, über welchen Klagegrund im Erstprozess entschieden wurde. Die Entscheidung über einen Feststellungsantrag im Schmerzensgeldprozess kann auch nicht vorhersehbare Spätschäden umfassen. Der Senat hat bereits entschieden, dass solche Spätschäden Ge- genstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juli 1989 - VI ZR 234/88 - VersR 1989, 1055, 1056; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875). Dies setzt allerdings voraus, dass entsprechend vorgetragen wird. Zum Klagegrund rechnen nicht Tatsachen, die im Vortrag des Klägers nicht einmal angedeutet sind, von seinem Standpunkt aus nicht vorgetragen werden mussten und auch bei natürlicher Anschauung nicht zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehörten (vgl. BGHZ 117, 1, 6). Das gilt erst recht, wenn sie nicht vorgetragen werden konnten, weil sie auch sachkundigen Personen objektiv (noch) nicht bekannt waren.
17
c) Nach den dargelegten Grundsätzen waren hier die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vorprozesses auch in Fachkreisen unbekannten künftigen Folgeschäden vom Streitgegenstand der Feststellungsklage nicht umfasst.
18
Die Klägerin hatte im Vorprozess beantragt, "festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin … sämtliche weiteren … immateriellen Schäden zu ersetzen haben, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 14. Februar 1982 stehen, … ." Das Landgericht hat auf der Grundlage dieses Vortrags die Klage abgewiesen, weil aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten und der Anhörung der Klägerin von einem Endzustand der Armschädigung auszugehen sei. Eine Besserung werde wahrscheinlich nicht eintreten , mit einer Verschlimmerung sei nicht zu rechnen. Dabei hat es andere Folgeschäden als die Armschädigung nicht in den Blick genommen und infolgedessen nicht über die später aufgetretenen, als Unfallfolge damals auch Sachkundigen objektiv nicht bekannten und von diesen nicht zu erwartenden Pseudomeningocelen entschieden. Es hat mithin die Feststellungsklage für unbegründet gehalten, weil es die Möglichkeit künftiger Verletzungsfolgen verneint hat. Von dieser Klageabweisung wird jedoch der nunmehr geltend gemachte Sachverhalt nicht erfasst, wonach solche für einen Sachkundigen nicht vorhersehbare unfallbedingte Verletzungsfolgen tatsächlich eingetreten sind. Deshalb sind solche für Fachkreise unbekannte und deshalb nicht voraussehbare Spätfolgen von der Abweisung der damaligen Feststellungsklage nicht umfasst. Dem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. November 1988 (- VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393) nicht entgegen. Diese befasst sich lediglich mit für Fachkreise vorhersehbaren künftigen Schadensfolgen.
19
Bei dieser Sachlage war die Klägerin nicht gehindert, im vorliegenden Verfahren geltend zu machen, dass entgegen der im Vorprozess gestellten Prognose damals sogar für Sachkundige nicht vorhersehbare Spätschäden tatsächlich entstanden und durch den Unfall verursacht sind.
20
4. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 26.04.2004 - 3 O 336/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 U 121/04 -

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 18/06
vom
8. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO ist das Arbeitslosengeld
II (§§ 19 ff. SGB II) jedenfalls dann als Einkommen im Sinne von § 115
Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende
Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits
einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II
die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen.

b) Allgemeine Strom- und Wasserkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft
und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits
unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 18/06 - LG Hof
AG Hof
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 9. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Durch Beschluss vom 27. Juli 2005 hat das Amtsgericht der Beklagten, die seinerzeit monatlich Arbeitslosengeld II in Form der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 € und der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 175 €, insgesamt 520 €, und daneben das von ihrer Mutter an sie weitergeleitete Kindergeld in Höhe von 154 € bezog, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Beklagte monatliche Raten in Höhe von 45 € zu zahlen hat. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das von der Beklagten bezogene Arbeitslosengeld II einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei und dass die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser in Höhe von monatlich 44 € bereits durch den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO abgegolten seien. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklag- ten, über deren Vermögen nach Einlegung des Rechtsmittels das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.

II.

2
1. Der Senat entscheidet über die Rechtsbeschwerde der Beklagten, obwohl über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers wird das Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht nach § 240 ZPO unterbrochen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 – IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 – VIII ZB 15/06, juris, jeweils m.w.N.; aA für den Steuerprozess BFHE 214, 293). Das gilt unabhängig davon, in welchem Stadium sich das Verfahren der Prozesskostenhilfe befindet, mithin auch dann, wenn insoweit – wie hier – Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.
3
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574, 575 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daran ist der Senat nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde allerdings nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 – V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, unter II 1; Beschluss vom 26. Januar 2005 – XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393, unter II 1, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier indessen der Fall. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der Frage zugelassen, ob das Arbeitslosengeld II zum Einkommen der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO gehört.
4
3. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Beklagten nach §§ 114, 115 Abs. 1 und 2 ZPO Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe zu gewähren ist, dass sie monatliche Raten in Höhe von 45 € zu zahlen hat.
5
a) Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Satz 1 ZPO unter anderem, dass die betreffende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Zu diesem gehören nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Ob Einkommen in diesem Sinne auch das – von der Beklagten bezogene – Arbeitslosengeld II nach §§ 19 ff. SGB II ist, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, ist insbesondere wegen des Zwecks des Arbeitslosengeldes II, den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu sichern (amtliche Begründung zu § 19 Satz 1 SGB II, BT-Drs. 15/1516, S. 56), in Rechtsprechung und Schrifttum streitig (dafür: OLG Stuttgart, OLGR 2007, 967; OLG Zweibrücken , OLGR 2005, 947; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 115 Rdnr. 17 "Arbeitsloser"; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 218; dagegen: OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 155; wohl auch Saenger/Pukall, ZPO, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 6).
6
Diese Frage bedarf hier keiner allgemeinen Entscheidung. Denn das Arbeitslosengeld II, das die Beklagte zu dem nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO maßgebenden Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Tatsacheninstanzen bezogen hat, beträgt für sich allein betrachtet weniger als das, was ohnehin nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom Einkommen abzusetzen ist. So ist die der Beklagten gewährte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) mit 345 € niedriger als der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO, der sich seinerzeit gemäß Nr. 2 der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 924) auf 380 € belaufen hat. Weiter sind die von der Beklagten bezogenen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Höhe von 175 € nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO im vollen Umfang abzusetzen.
7
Danach stellt sich hier lediglich die Frage, ob das Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die in Rede stehende Festsetzung von Raten aus dem nach den Abzügen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO verbleibenden Einkommen (§ 115 Abs. 2 ZPO) dann als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen ist, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei – wie hier die Beklagte mit dem von ihrer Mutter an sie weitergeleiteten Kindergeld – neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Beklagte hat zu dem maßgebenden Zeitpunkt neben dem Arbeitslosengeld II das von ihrer Mutter an sie weitergeleitete Kindergeld in Höhe von monatlich 154 € bezogen. Hierbei handelt es sich um Einkommen der Beklagten im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Zusammen mit dem von der Beklagten bezogenen Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 520 € (345 € + 175 €), nämlich 674 €, übersteigt es die vorstehend aufgeführten Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO von insgesamt 555 € (380 € + 175 €) um 119 €. In diesem Fall ist das Arbeitslosengeld II als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1824). Andernfalls würde die Partei, die Arbeitslosengeld II bezieht , besser stehen als eine Partei, die ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Dafür ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich. Der oben angeführte Zweck des Arbeitslosengeldes II, den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu sichern, wird dadurch nicht berührt, da das Arbeits- losengeld II selbst wegen der Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO unangetastet bleibt.
8
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser in Höhe von monatlich 44 € nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO als Kosten der Unterkunft von dem Einkommen der Beklagten abgesetzt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass diese Kosten bereits unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO fallen. Dies entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (unter anderem OLG Nürnberg , FamRZ 1997, 1542; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 465; OLG Bamberg, FamRZ 2005, 1183; ebenso Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 22; Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 115 ZPO Rdnr. 58; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rdnr. 273; MünchKomm ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 37; Saenger/Pukall, aaO, § 115 Rdnr. 22; nur für Strom: Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 34). Die Gegenmeinung (unter anderem OLG Koblenz, MDR 1995, 1165; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 599; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rdnr. 11) verkennt, dass § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wie sich bereits aus Nr. 1 Buchst. a ergibt, an das System der Sozialhilfe anknüpft (vgl. die amtliche Begründung in BT-Drs. 12/6963, S. 1, 7, 12) und danach die Kosten für Strom und Wasser nicht unter die Leistungen für Unterkunft und Heizung fallen, sondern bereits durch die Leistungen für den Regelbedarf abgedeckt werden (Atzler, FamRZ 1997, 1018; ferner LSG BW, Urteil vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05, juris; Oestreicher /Schmidt, SGB XII/SGB II, Stand September 2006, § 22 SGB II Rdnr. 28). Dies ist in § 20 Abs. 1 SGB II für die Haushaltsenergie ausdrücklich vorgesehen und ergibt sich im Übrigen aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 der seinerzeit geltenden Regelsatzverordnung zu § 28 SGB XII. Deswegen sind die Kosten für Strom und Wasser auch nicht bei den der Beklagten gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II berücksichtigt worden.
9
c) Ist nach alledem gemäß den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen , dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein einzusetzendes Einkommen von 119 € hat, hat sie nach § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 45 € zu zahlen. Ball Wiechers Dr.Frellesen Hermanns Dr.Hessel
Vorinstanzen:
AG Hof, Entscheidung vom 27.07.2005 - 13 C 668/05 -
LG Hof, Entscheidung vom 09.01.2006 - 21 T 160/05 -

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.