Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Juli 2012 - 8 UF 103/12

bei uns veröffentlicht am12.07.2012

Tenor

Die Beschwerde des antragstellenden Landes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Zeitz vom 20. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Beschwerdewert beträgt ca. EUR 2.565.

Gründe

I.

1

Das antragstellende Land macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt geltend, und zwar für die Zeit von Oktober 2008 bis September 2009 einschließlich.

2

Der (heute K. 10a in D. wohnende) Antragsgegner nahm mit A. R. (die heute am R. 10 in L. wohnt) eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auf, aus der

3

das (am 02. Juni 1988 geb.) Kind J. R.

4

hervorging, um dessen Unterhalt es im vorliegenden Fall geht.

5

Nachdem das Kind am 02. Juni 2006 volljährig geworden war, legte es im Jahre 2007 das Abitur ab. Im August 2007 begann das Kind In R. eine Berufsausbildung im Bereich Mediengestaltung Digital- und Printmedien, Fachrichtung Gestaltung und Technik, die es im November 2007 abbrach. Bis zum Beginn der streitigen Zeit (Oktober 2008) trennten sich der Antragsgegner und die Kindesmutter. Das Kind führt seit Beginn der streitigen Zeit einen eigenen Hausstand.

6

Nach dem Abbruch seiner Berufsausbildung nahm das Kind im Wintersemester 2008/2009 an der Technischen Universität C. das Studium der Medienkommunikation (Bachelorstudiengang) auf. Nachdem dem Kind für die streitige Zeit von Oktober 2008 bis September 2009 zunächst – nämlich mit Bescheid des Studentenwerks C. vom 28. November 2008 – nur Zuschuss- und Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von EUR 211 monatlich bewilligt worden waren (Bl. 14 d.A.), wurden ihm für die besagte Zeit mit einem Änderungsbescheid vom 31. März 2009 auch folgende Leistungen nach dem BAföG bewilligt (Bl. 16 d.A.):

7

für die Zeit von Oktober 2008 bis September 2009:

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- anstelle von Unterhalt der Eltern Vorausleistungen i.H.v. EUR 268,51 monatlich.

9

Bei dem Antrag des Kindes auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG wirkte der Antragsgegner (im April 2008) mit, indem er am 20. April 2008 ein Formblatt des Studentenwerks C. zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausfüllte und unterschrieb, das am 22. April 2008 beim Studentenwerk einging (Bl. 2, 11 ff. d.A.); in dem von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Formular wurde der Antragsgegner darüber belehrt, unter welchen Voraussetzungen das BAföG eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht (§ 37 Abs. 4 Nr. 2 BAföG; Bl. 13 d.A.).

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Hinsichtlich der bewilligten und gezahlten Vorausleistungen (EUR 268,51 monatlich) erteilte das Studentenwerk C. dem Antragsgegner unter dem 08. Mai 2009 eine Überleitungsanzeige (über EUR 268,51 monatlich; Bl. 19 d.A.), die ihm am 13. Mai 2009 zugestellt wurde (Bl. 18 d.A.).

11

Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 teilte die Landesdirektion C. des Landesamts für Ausbildungsförderung des Landes S. dem Antragsgegner mit, dass auf ihn – neben der Kindesmutter – folgende Haftungsquote entfalle (Bl. 23 d.A.):

12

für die Zeit 10.08 bis 12.08 3 Monate x EUR 219,73 mtl., d.s. 

EUR    659,19 insg.

für die Zeit 01.09 bis 09.09 9 Monate x EUR 211,74 mtl., d.s.

EUR 1.905,66 insg.

Sa.

EUR 2.564,85 insg.

13

außerdem wurde dem Antragsgegner in dem Schreiben mitgeteilt, dass der Anspruch seines Kindes auf Ausbildungsunterhalt in besagter Höhe auf das Land S. übergegangen sei (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG), und – unter Fristsetzung zum 13. Juni 2011 – eine Zahlung (an die Hauptkasse S. ) angemahnt. In dem Schreiben wurde der angemahnte, auf den Antragsgegner entfallende Zahlbetrag (besagte EUR 2.564,85) in der Weise ermittelt, dass auf den Unterhaltsbedarf des Kindes (EUR 640 monatlich) bedarfsdeckend das volle staatliche Kindergeld (in 2008: EUR 154 monatlich; in 2009: EUR 164 monatlich) sowie der vom BAföG-Amt geleistete Zuschuss bzw. das unverzinsliche Darlehen angerechnet worden sind, so dass sich ein ungedeckter Unterhaltsbedarf des Kindes ergab, für den der Antragsgegner entsprechend seiner Haftungsquote anteilig in Anspruch genommen wurde.

14

Da der Antragsgegner keine Zahlung leistete, hat das antragstellende Land am 19. Dezember 2011 beim Familiengericht das vorliegende Unterhaltsverfahren anhängig gemacht, in dem es vom Antragsgegner den besagten Zahlbetrag (EUR 2.564,85) nebst Zinsen auf den Rückstand ab dem auf die Zustellung der Überleitungsanzeige vom 08. Mai 2009 (13. Mai 2009) folgenden Monat (01. Juni 2009) und auf den anschließend fällig gewordenen Unterhalt ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats begehrt, so dass sich folgende Forderung ergibt:

15

Hauptforderung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG)

EUR 2.564,85

nebst 6 % Zinsen (§ 37 Abs. 6 BAföG)

        

- seit 01.06.09

        

aus von 10.08 bis 12.08 (3 Mon.) aufgelaufenen EUR 219,73 mtl. =

EUR    659,19

aus von 01.09 bis 05.11 (5 Mon.) aufgelaufenen EUR 211,74 mtl. =

EUR 1.058,70

d.h. aus

EUR 1.717,89

- seit 01.07.09
  aus weiteren

EUR    211,74

- seit 01.08.09
  aus weiteren

EUR    211,74

- seit 01.09.09
  aus weiteren

EUR    211,74

- seit 01.10.09
  aus weiteren

EUR    211,74

16

Das Familiengericht wies den Antrag – auf Grund mündlicher Verhandlung vom 01. Februar 2012 – mit einem (nicht verkündeten) Beschluss vom 20. Februar 2012 als unbegründet ab; zur Begründung wurde ausgeführt, der Unterhaltsanspruch sei (wegen verspäteter Geltendmachung) verwirkt (§ 242 BGB).

17

Gegen diese – ihm am 02. März 2012 zugestellte – Entscheidung wendet sich das antragstellende Land mit der am 29. März 2012 beim Familiengericht eingelegten und am 25. April 2012 beim Senat begründeten Beschwerde, mit der es seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

II.

18

Die zulässige Beschwerde des antragstellenden Landes ist im Ergebnis nicht begründet:

19

1. Das fristgemäße Rechtsmittel des antragstellenden Landes (§§ 58 ff., § 117 FamFG) ist zulässig, auch wenn die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind; denn juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Vertretung (§ 114 Abs. 3 FamFG).

20

2. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist:

21

a) Das antragstellende Land hat vom Antragsgegner für die streitige Zeit (Oktober 2008 bis September 2009) rückständigen Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB) verlangen können, soweit der Unterhaltsanspruch des (seit 02. Juni 2006 volljährig gewordenen) Kindes J. R. – in Höhe der mit dem Folgebescheid vom 31. März 2009 bewilligten Vorausleistungen (§ 36 BAföG) – auf das Land übergegangen ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG); denn der Antragsteller hat im April 2008 bei dem Antrag des Kindes auf Ausbildungsförderung mitgewirkt und wurde in dem von ihm am 20. April 2008 ausgefüllten und unterschriebenen Formular des Studentenwerks C. darüber belehrt, unter welchen Voraussetzungen das BAföG eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht (§ 37 Abs. 4 Nr. 2 BAföG).

22

aa) Abweichend von der Ansicht des Antragsgegners scheidet die Entstehung eines Anspruchs seines Kindes auf Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB) für die streitige Zeit (Oktober 2008 bis September 2009 einschließlich) – der auf das antragstellende Land übergangen ist – nicht deswegen aus, weil das (seit 02. Juni 2006 volljährige) Kind, nachdem es im Jahre 2007 das Abitur abgelegt hatte, zunächst im August 2007 eine Berufsausbildung im Bereich Mediengestaltung Digital- und Printmedien, Fachrichtung Gestaltung und Technik, aufnahm und erst im Wintersemester 2008/2009 das Studium der Medienkommunikation begann. Zwar hat das Kind gegenüber seinen Eltern nur Anspruch auf Übernahme der Kosten „einer“ – einzigen – angemessenen Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB), dem Kind steht aber hinsichtlich seiner beruflichen Ambitionen eine angemessene Orientierungsphase zu, so dass der Abbruch einer beruflichen Erstausbildung und der Beginn einer Zweitausbildung von den Eltern hingenommen werden muss, wenn zwischen dem abgebrochenen und dem neuen Ausbildungsgang ein „enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang“ besteht (NK-BGB/Kath-Zurhorst, § 1610 Rn 26 m.w.N.). Zwischen der abgebrochenen Berufsausbildung im Bereich Mediengestaltung und dem Studium der Medienkommunikation besteht ein enger „sachlicher“ Zusammenhang, wie der Antragsgegner nicht in Frage stellt. Auch ein hinreichend enger „zeitlicher“ Zusammenhang ist gegeben, wenn dem Abitur eine Orientierungsphase folgt, die nicht wesentlich länger als ein Jahr währt (BGH, NJW 2001, 2170). Hätte das Kind, nachdem es im Jahre 2007 das Abitur abgelegt hatte, sogleich das Studium aufgenommen, so hätte es sich für das Wintersemester 2007/2008 bei der Technischen Universität immatrikuliert; der Umstand, dass es sich erst – ein Jahr später – im Wintersemester 2008/2009 immatrikuliert hat, lässt nicht den Schluss zu, dass die angemessene Orientierungsphase überschritten ist (vgl. BGH a.a.O.; ferner OLG Hamburg, NJW-RR 2010, 1589, das sogar eine Orientierungsphase von drei Jahren toleriert). Diese Verzögerung hat der Antragsgegner noch hinzunehmen, auch wenn sich sein Kind hinsichtlich des Ausbildungswechsels nicht mit ihm abgestimmt hat, denn auch er hat sich nicht mit seinem Kind in Verbindung gesetzt, wie er eingesteht (Bl. 46 d.A.; vgl. NK-BGB/Kath-Zurhorst a.a.O. unter Bezugnahme auf OLG Celle, FamRZ 2002, 1645 f.). Im Übrigen darf nach Maßgabe des sog. Gegenseitigkeitsprinzips, das beim Ausbildungsunterhalt gilt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner seinem Kind bis August 2008 lediglich Unterhalt in Höhe von EUR 85 monatlich gezahlt hat, wie er eingesteht (Bl. 33 d.A.), und im vorliegenden Verfahren nur in relativ geringem Umfang auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, weil die derzeitige Ausbildung lediglich drei Jahre dauert, so dass der Antragsgegner durch die Unterhaltspflicht nicht in unzumutbarer Weise wirtschaftlich belastet wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, NJW 2001, 2170, 2172 f.). Seit einem Jahr hat das Kind sein Studium erfolgreich abgeschlossen, wie der Antragsgegner in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung erklärt hat.

23

bb) Das (seit 02. Juni 2006 volljährige) Kind, das während der streitigen Zeit (Oktober 2008 bis September 2009) studiert und einen eigenen Hausstand unterhalten hat, hatte in jener Zeit einen Unterhaltsbedarf von EUR 640 monatlich (Nr. 13.1.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg), wie das antragstellende Land zutreffend annimmt (Bl. 23 d.A.); die 4. Altersstufe der Unterhaltstabelle des OLG Naumburg findet keine Anwendung, weil sie nur für volljährige Kinder gilt, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, was vorliegend nicht der Fall ist. Von einem Unterhaltsbedarf von EUR 640 monatlich für die streitige Zeit geht auch der Antragsgegner aus.

24

cc) Die Verfahrensbeteiligten gehen weiterhin zutreffend davon aus, dass auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen (und daher nicht mehr betreuungsbedürftigen) Kindes bedarfsmindernd das volle staatliche Kindergeld anzurechnen ist (Nr. 3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg in Verbindung mit § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB; Bl. 23 d.A.). Da das Kindergeld für ein 1. Kind im Jahre 2008 EUR 154 monatlich und im Jahre 2009 EUR 164 monatlich betrug, verbleibt nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten für die streitige Zeit folgender ungedeckter Unterhaltsbedarf:

25

        

Okt. 2008 bis Dez. 2008

  Jan. 2009 bis Sept. 2009

Unterhaltsbedarf

EUR 640 monatlich

EUR 640 monatlich

abzgl. Kindergeld

- EUR 154 monatlich

- EUR 164 monatlich

ungedeckter Unterhaltsbedarf  

EUR 486 monatlich

EUR 476 monatlich

26

dd) Schließlich nehmen die Verfahrensbeteiligten richtig an, dass die dem Kind gewährten Zuschuss- und Darlehensleistungen nach §§ 11 ff. BAföG – im Unterschied zu den streitbefangenen Vorausleistungen – als bedarfsminderndes Einkommen des Kindes anzusehen sind (Nr. 2.4 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg; vgl. auch BGH, FamRZ 1985, 916 f.).

27

Setzt man die Zuschuss- und Darlehensleistungen (EUR 211 monatlich) vom Unterhaltsbedarf des Kindes ab, so verbleibt für die streitige Zeit folgender Anspruch auf Ausbildungsunterhalt:

28

        

  Okt. 2008 bis Dez. 2008

   Jan. 2009 bis Sept. 2009

ungedeckter Unterhaltsbedarf
wie vor

EUR 486 monatlich

EUR 476 monatlich

abzgl. Zuschuss / Darlehen

- EUR 211 monatlich

- EUR 211 monatlich

ungedeckter Unterhaltsbedarf

EUR 275 monatlich

EUR 265 monatlich

29

ee) Auch die unterhaltsrechtlich anzurechnenden Einkünfte des Antragsgegners und der Kindesmutter A. R. aus nichtselbständiger Tätigkeit sind unstreitig (Bl. 23 d.A.), so dass sich für die unterhaltsrelevante Zeit von Oktober 2008 bis September 2009 – abzüglich des damaligen angemessenen Selbstbehalts der Kindeseltern gegenüber ihrem volljährigen Kind (EUR 1.100 monatlich; Nr. 21.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg) – die vom antragstellenden Land ermittelte, auf den Antragsgegner entfallende Haftungsquote ergibt (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; Bl. 23 d.A.).

30

ff) Diesen Anspruch hätte der Antragsgegner ab Beginn des Monats, der auf die (erste) Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt, zu verzinsen, und zwar mit 6 Prozent jährlich (§ 37 Abs. 6 BAföG). Die (erste) Mitteilung des Amtes über den Anspruchsübergang liegt in der Überleitungsanzeige des Studentenwerks C. vom 08. Mai 2009, die dem Antragsgegner am 13. Mai 2009 zugestellt worden ist; die Verzinsung begänne also, wie vom antragstellenden Land zutreffend angenommen.

31

b) Indessen ergibt sich Folgendes:

32

aa) Zwar hat das antragstellende Land bestritten, dass das Kind während der streitigen Zeit ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der Fa. K. in C. erzielt hat; auf die entsprechende Behauptung des Antragsgegners (Bl. 33 d.A.) hat das antragstellende Land – mit entsprechendem Beweisantritt – konkret vorgetragen, dass das Kind während des Studiums nur in der Zeit von August 2008 bis September 2008 bei der Fa. K. gearbeitet und es sich lediglich um einen sog. Nebenjob gehandelt hat (Bl. 39 d.A.). Dem ist der Antragsgegner nicht spezifiziert entgegengetreten, so dass das Vorbringen des Landes – das hinsichtlich der Bedürftigkeit des Kindes (§ 1602 Abs. 1 BGB) die Darlegungs- und Beweislast trägt (die Beweislastverteilung gilt auch bei gesetzlichem Forderungsübergang; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1602 Rn 12 unter Bezugnahme auf § 1601 Rn 18 ff., 22; ferner BGH, NJW 2003, 128, 129) – als zugestanden gilt (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 ZPO). Erwerbseinkünfte von Schülern und Studenten bleiben weitgehend anrechnungsfrei, da eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung in der Regel unzumutbar ist (Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1602 Rn 7 m.w.N.).

33

bb) Das antragstellende Land ist auch – unter Beweisantritt – der pauschalen Behauptung des Antragsgegners entgegengetreten, das Kind habe im Alter von 18 Jahren nach dem Abitur Vermögen erworben, indem es „ca. EUR 13.000 aus einer Ausbildungsversicherung“ erhalten habe, „welche die Eltern angespart hatten“ (Bl. 33, 39 d.A.).

34

cc) Nicht bestritten hat das antragstellende Land allerdings die Behauptung des Antragsgegners, das Kind habe während der streitigen Zeit mit einem Freund zusammengelebt, der als Bundeswehrsoldat über hinreichendes Einkommen verfügt und den Unterhaltsbedarf des Kindes mitabgedeckt habe (Bl. 33 d.A.). Auf den ungedeckten Unterhaltsbedarf des Kindes ist also eine Haushaltsersparnis anzurechnen, zumal in dem Unterhaltsbedarf des Kindes (EUR 640 monatlich) auch Kosten für Unterkunft und Heizung von bis zu EUR 270 monatlich enthalten sind (Nr. 13.1.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg).

35

dd) Schließlich – und das ist letztendlich ausschlaggebend – hat das Familiengericht zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt (für die streitige Zeit von Oktober 2008 bis September 2009) verwirkt ist (§ 242 BGB):

36

Nicht titulierte Unterhaltsansprüche werden verwirkt (§ 242 BGB), soweit sie nicht innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht sind (Zeitmoment); dies gilt auch für länger als ein Jahr fällige Ansprüche auf rückständigen Unterhalt, die von Gesetzes wegen auf die öffentliche Hand übergegangen sind (BGH, NJW 2003, 128, 129). Etwas anderes kann zwar in Betracht gezogen werden, wenn die öffentliche Hand aus übergegangenem Recht noch keine Unterhaltszahlung verlangen konnte, weil der Unterhaltspflichtige einem Auskunftsverlangen des zuständigen Trägers der Sozialleistung noch nicht (hinreichend) genügt hatte (Umstandsmoment); dann kann der Unterhaltspflichtige bei einem Untätigsein der öffentlichen Hand von mehr als einem Jahr nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, von ihr nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGH a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier aber – abweichend von der Ansicht des antragstellenden Landes – nicht gegeben:

37

In dem streitbefangenen BAföG-Änderungsbescheid vom 13. März 2009, mit welchem dem Kind die streitbefangenen Vorausleistungen bewilligt wurden, sind die Einkünfte des Antragsgegners und der Kindesmutter genau beziffert worden; nach diesen Einkünften hat das BAföG-Amt (abzüglich von Freibeträgen für die Kindeseltern) die streitbefangenen Vorausleistungen berechnet, die für die Ermittlung der Vorausleistungen maßgebenden Einkünfte beider Kindeseltern – also der Kindesmutter und des Antragsgegners – sind auf der Rückseite des zu den Akten gereichten Änderungsbescheids beziffert (Bl. 16 R d.A.).

38

Das weitere Vorbringen des antragstellenden Landes, der Antragsgegner habe nicht bis zum Erlass des besagten Änderungsbescheids vom 13. März 2009, sondern erst mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Mai 2011 Auskunft über sein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit erteilt (Bl. 53 d.A.), woraufhin er das besagte Mahnschreiben vom 16. Mai 2011 – mit dem Zahlungsziel zum 13. Juni 2011 – erhalten habe (Bl. 22 ff. d.A.), kann sich nicht mehr auf die streitbefangenen Vorausleistungen für die streitige Zeit (Oktober 2008 bis September 2009), sondern nur auf beantragte BAföG-Leistungen für die Folgezeit (ab Oktober 2009) beziehen. Auch für diese Zeit hat das Kind BAföG-Leistungen beantragt, wie das antragstellende Land vorträgt (Bl. 51 d.A.). Ergänzend hat der Antragsgegner im Beschwerderechtszug ein Schreiben der Landesdirektion C. des Landesamts für Ausbildungsförderung des Landes S. zu den Akten gereicht, demzufolge dem Kind – auf dessen Antrag – auch für die Zeit (im vorliegenden Verfahren noch nicht streitige Zeit) ab Oktober 2009 BAföG-Leistungen bewilligt wurden, die Gegenstand eines Auskunftsersuchens des Amtes waren (Bl. 206 d.A.).

39

Soweit das antragstellende Land meint, es habe sich um ergänzende Angaben des Antragsgegners für die streitige Zeit (von Oktober 2008 bis September 2009) gehandelt, die man ihm abverlangt habe, kann es mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Bei der dem Antragsgegner abverlangten Auskunft vom 09. Mai 2011 lagen die streitige Zeit (Oktober 2008 bis September 2009) und der streitbefangene BAföG-Bescheid vom 13. März 2009 (mit den Einkommensangaben des Antragsgegners) nämlich schon weit länger als ein Jahr zurück, so dass der Antragsgegner davon ausgehen durfte, dass seine Einkommensangaben abschließend geprüft worden waren und sich keine auf das antragstellende Land übergegangenen Unterhaltsansprüche ergeben hatten, insbesondere deshalb, weil er nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der streitigen Zeit (Oktober 2008 bis September 2009) einen – entsprechenden – Zwischenbescheid erhalten hatte (vgl. BGH a.a.O.).

40

Da der auf das antragstellende Land übergegangene Unterhaltsanspruch erst am 19. Dezember 2011 gerichtlich geltend gemacht wurde, war bei der gerichtlichen Geltendmachung schon mehr als ein Jahr verstrichen, so dass der geltend gemachte Unterhaltsrückstand als verwirkt angesehen werden muss (§ 242 BGB). Der Verwirkung unterliegen auch noch nicht verjährte Unterhaltsansprüche (vgl. schon BGH, FamRZ 1988, 370, 372).


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(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.