Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Aug. 2012 - 4 WF 85/12

published on 15/08/2012 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Aug. 2012 - 4 WF 85/12
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 08. Juni 2012, Az.: 251 F 176/12 UG, wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FamFG in Verb. mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Bl. 97 d. A.) gegen den ihm eine Reisekostenentschädigung versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 08. Juni 2012 (Bl. 93, 94 d. A.), welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Zwar werden notwendige Reisekosten einer Partei, obwohl sie in § 122 Abs. 1 ZPO keine Erwähnung finden, von der bewilligten Verfahrenskostenhilfe mit umfasst und sind deshalb grundsätzlich auch erstattungsfähig. Allerdings ist für eine nachträgliche Erstattung im Rahmen der zuvor bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein noch überschaubarer Zeitraum zwischen Anreise zum Termin und beantragter Kostenerstattung erforderlich (Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 122 Rdnr. 27 m. w. N.). Dies ist deshalb geboten, weil der Antragsgegner nicht dem Regelfall des § 122 Abs. 1 ZPO entsprechend eine bloße Kostenfreistellung, sondern eine direkte Zahlung an sich begehrt und deshalb – auch um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen – ein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Überprüfung der beantragten Erstattung besteht. Daneben spricht aber auch ein erst längere Zeit nach dem Termin beantragtes Erstattungsgesuch, wie das Amtsgericht Magdeburg zutreffend in seinem Beschluss vom 08. Juni 2012 ausgeführt hat, in tatsächlicher Hinsicht gegen die Mittellosigkeit der Partei und deren Angewiesensein auf eine solche Erstattung. In der Rechtsprechung wird deshalb zutreffender Weise eine Reisekostenerstattung bereits dann versagt, wenn, wie dies hier der Fall ist, zwischen Termin und Erstattungsantrag mehrere Wochen liegen (OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 8 WF 11/08).

3

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller entsprechend den §§ 84 FamFG, 3 Abs. 2 FamGKG, Anlage 1 Kostenverzeichnis Nr. 1912. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verb. mit § 127 Abs. 4 ZPO).


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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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published on 07/06/2017 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – G… vom 20.04.2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den am 13.04.2017 bei Gericht eingegangenen Antrag des...
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Annotations

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.