Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Nov. 2013 - 2 W 23/13 (KfB)

Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des vollstreckbaren Versäumnisurteils des Landgerichts Magdeburg vom 6. September 2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.273,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Dezember 2012 festgesetzt.
Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 237,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
- 1
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Anwaltsvertrag im Wege der Teilklage in Höhe von (vorerst) 5.085,71 € geltend gemacht. Das Landgericht hat am 28.06.2012 einen (frühen ersten) Termin durchgeführt; zu diesem Termin ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verhandlungsbereit erschienen, für die Beklagte jedoch niemand. Nach dem Inhalt des Protokolls hat eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, in deren Verlauf das Gericht den Hinweis auf fehlende Unterlagen erteilt und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin Verlegung des Termins beantragt hat. Dem Klägervertreter ist eine befristete Auflage gemacht worden; sodann ist als Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung der 06.09.2012 bestimmt worden. Im Termin vom 06.09.2012, zu dem die Beklagte wiederum trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, hat die Klägerin - anwaltlich vertreten - Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt; daraufhin ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen.
- 2
Mit Schriftsatz vom 30.11.2012, beim Landgericht eingegangen am 04.12.2012, hat Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten in Höhe von insgesamt 865,00 € unter Hinzusetzung aller nicht verbrauchten Gerichtskosten (hier: 408,00 €) beantragt. Bestandteil des Kostenfestsetzungsantrags ist eine 1,2-fache Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG nach dem Kostenstreitwert des Verfahrens in erster Instanz (5.085,71 €) in Höhe von 405,60 €.
- 3
Mit ihrem Beschluss vom 10.01.2013 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.036,40 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 04.12.2012 festgesetzt. Dabei hat sie lediglich eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG mit einem Gebührenansatz von 0,5, d.h. in Höhe von 169,00 €, berücksichtigt.
- 4
Gegen diesen, ihr am 12.02.2013 zugegangenen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.02.2013. Sie meint, dass eine Anwendung der Vorschrift in VV Nr. 3105 RVG nicht in Betracht komme, weil dort ausdrücklich von einem Termin die Rede sei, hier aber zwei Termine stattgefunden hätten.
- 5
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, weil ihres Erachtens im ersten Termin keine Tätigkeiten erbracht worden seien, die eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG hätten entstehen lassen; sie hat die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
- 6
Die Prozessparteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, haben hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
B.
- 7
Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- 8
Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG nicht angefallen sei.
- 9
Eine Terminsgebühr fällt in jedem Rechtszug nur einmal an. Werden mehrere Termine der mündlichen Verhandlung durchgeführt, so ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob die beantragte Terminsgebühr durch einen der durchgeführten Termine entstanden ist; auf die weiteren Termine kommt es dann nicht.
- 10
Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin am 06.09.2012 eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG, wie beantragt, nicht entstanden ist, weil bei isolierter Betrachtung des Verlaufs dieser Sitzung und der darin entfalteten Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Voraussetzungen der Vorschrift des VV Nr. 3105 RVG erfüllt worden sind; in einem solchen Falle verdrängt VV Nr. 3105 RVG die Anwendbarkeit des VV Nr. 3104 RVG.
- 11
Das Landgericht hat jedoch den ersten Termin am 28.06.2012 fehlerhaft bewertet. In diesem Termin ist zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG angefallen. Erörtert das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage, so löst dies bereits eine volle Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG aus (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 18.09.2008, 1 W 425/08; ähnlich Hess. LAG, Beschluss v. 14.12.2005, 13 Ta 481/05 - beide zitiert nach juris). Für das Entstehen der Terminsgebühr ist ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte verhandlungsbereit in der als Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung des Gerichts erscheint. Einer Antragstellung durch ihn bedarf es hierfür nicht (vgl. Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, VV Nr. 3104 Rn. 4; Müller-Rabe in: Gerold/ Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV Vorb. 3 Rn. 61, 64). Die Reduzierung der vollen Terminsgebühr soll nach den nachfolgenden Regelungen nur dann erfolgen, wenn entweder die Voraussetzungen des VV Nr. 3105 RVG oder diejenigen des VV Nr. 3106 RVG vorliegen. Beides trifft für den Termin vom 28.06.2012 nicht zu, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Damit verbleibt es bei der vollen Terminsgebühr. Eine entsprechende Anwendung des VV Nr. 3105 RVG scheidet mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke aus (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 02.08.2010, 5 Ta 135/10 - in juris Tz. 10 ff. für die Rücknahme der Klage bei Säumnis einer Partei).
- 12
Der festzusetzende Betrag errechnet sich unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats wie folgt.
- 13
Gegenstandswert:
5.085,71 €
Verfahrensgebühr VV Nr. 3100 RVG
1,3
439,40 €
Terminsgebühr VV Nr. 3104 RVG
1,2
405,60 €
Auslagenpauschale VV Nr. 7002 RVG
20,00 €
unverbrauchte Gerichtskosten
408,00 €
Gesamt:
1.273,00 €
- 14
Der Betrag ist nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO ab dem Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.
C.
- 15
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 S. 1 GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.
- 16
Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO; der Senat hat hier die Differenz zwischen der Höhe begehrten und der Höhe der festgesetzten Terminsgebühr in Ansatz gebracht.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.