Tenor

Es wird klargestellt, dass das Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Mai 2013 ist gegenstandslos geworden.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen der Vergabekammer) und die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin jeweils zu 20 % und der Antragsgegner jeweils zu 80 % zu tragen. Die Antragstellerin hat von den außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren 20 % zu tragen. Dem Antragsgegner fallen 80 % der außergerichtlichen Auslagen der Antragsstellerin im Beschwerdeverfahren zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Verfahrenskosten des Verfahrens vor der Vergabekammer bleiben auf insgesamt 2.910,16 € festgesetzt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsgegner schrieb im August 2012 den o.g. Planungsauftrag EU-weit im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) - Ausgabe 2009 - zur Vergabe aus. Der Auftrag umfasste die Gebäudeplanung nach § 33 HOAI für die Leistungsphasen 2 bis 4 (HU-Bau) für die vollständige Sanierung eines denkmalgeschützten Gerichtsgebäudes einschließlich der Fassadensanierung; eine optionale Weiterbeauftragung der Leistungsphasen 5 bis 8 wurde, ohne dass der Auftragnehmer hierauf einen Rechtsanspruch erwerben sollte, vorbehalten. Der Antragsgegner gab die Ausführungszeit mit fünf Monaten an; der Baubeginn war ursprünglich im II. Quartal 2014 vorgesehen.

2

Innerhalb der bis zum 10.09.2012 laufenden Bewerbungsfrist gingen 16 Bewerbungen ein. Die fünf Bewerber, die im Rahmen der Eignungsprüfung die höchsten Punktzahlen erreichten, wurden für die Teilnahme am Verhandlungsverfahren ausgewählt, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. Der Antragsgegner lud diese fünf Bewerber mit Schreiben vom 27.11.2012 zu Auftragsverhandlungen ein und übersandte ihnen die Aufgabenbeschreibung mit einem Fragenkatalog sowie weitere Vergabeunterlagen.

3

Mit Schreiben vom 12.12.2012 hob der Antragsgegner die Einladung der Antragstellerin auf und teilte mit, dass aufgrund einer Neubewertung der Eignung nachträglich Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin begründet worden seien. Die Antragstellerin rügte mit Schriftsatz vom 14.12.2012 u.a. den Ausschluss als vergaberechtswidrig; sie erhob eine weitere Rüge wegen der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Auswahl der Zuschlagskriterien. Der Antragsgegner half beiden Rügen nicht ab.

4

Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass der Antragsgegner verpflichtet werden möge, sie - die Antragstellerin - am Verhandlungsverfahren zu beteiligen und die Zuschlagskriterien neu zu fassen.

5

Mit Beschluss vom 09.04.2013 ist die vom Antragsgegner für die Auftragserteilung vorgesehene Bieterin beigeladen worden. Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist mit Verfügung vom 16.01.2013 bis zum 25.02.2013, mit Verfügung vom 22.02.2013 bis zum 03.04.2013 und mit Verfügung vom 27.03.2013 endgültig bis zum 08.05.2013 verlängert.

6

Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung vom 18.04.2013 durch Beschluss vom 07.05.2013 insoweit stattgegeben, dass sie die Rüge des Ausschlusses der Antragstellerin mangels Zuverlässigkeit für begründet und die Rüge der Auswahl der Auftragskriterien hinsichtlich eines Zuschlagskriteriums („Gesamteindruck der Präsentation“) für begründet erachtet hat. Sie stützt ihre Entscheidung zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Einbeziehung der Antragstellerin in das Verhandlungsverfahren im Wesentlichen darauf, dass der vom Antragsgegner nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs herangezogene Ausschlussgrund nicht bestehe. In dem Verhalten der Antragstellerin im Rahmen eines anderen Bauvorhabens liege kein Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Antragsgegner, weil die Antragstellerin im Parallelprojekt nur als Nachunternehmerin auftrete; insbesondere habe auch die von ihr abgegebene Verpflichtungserklärung als Nachunternehmerin nicht den Erklärungswert, dass sie ihre Leistungen unabhängig von der Verpflichtung ihres (Nach-) Auftraggebers, der Hauptauftragnehmerin des Antragsgegners, zur Gegenleistung erbringen werde. Auch sonst sei ein Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit nicht gerechtfertigt; die Inanspruchnahme rechtlicher Regelungen zur Sicherung eigener Ansprüche gegenüber ihrer (Nach-) Auftraggeberin biete keinen entsprechenden Anhalt. Darüber hinaus hat die Vergabekammer ausgeführt, dass mit dem Auftragskriterium „Gesamteindruck der Präsentation“ eine erneute Bewertung von drei der anderen Auftragskriterien erfolge und zudem letztlich eine personenbezogene Bewertung beabsichtigt sei.

7

Gegen diese ihm am 13.05.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 22.05.2013 erhobene und am 27.05.2013 vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

8

Der Antragsgegner ist der Meinung, dass der Ausschluss der Antragstellerin vom Verhandlungsverfahren wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu Recht erfolgt sei. Er hält seine Behauptung aufrecht, dass sich die Antragstellerin bei dem Parallelprojekt geweigert habe, die von ihr gegenüber der Hauptauftragnehmerin übernommenen Nachunternehmerleistungen zu den ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen zu erbringen, und dass sie in diesem Projekt auf einer unmittelbaren Beauftragung mit den Arbeiten der Leistungsphasen 2 bis 9 der Objektplanung vor Wiederaufnahme der Tätigkeiten beharrt habe. Hierin sehe er gravierende Pflichtverletzungen, welche die Prognose rechtfertigten, dass der Antragstellerin auch künftig die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Die Antragstellerin habe diese Forderung mit ihrer „Geschäftsphilosophie“ und ihrer Honorarkalkulation begründet und bekundet, dass es ihr insoweit egal sei, ob die Hauptauftragnehmerin weiter beauftragt werde. Die Antragstellerin habe die Frage, ob sie nach Übergabe einer Sicherheit nach § 648 a BGB die Arbeiten wiederaufnehmen werde, eindeutig verneint und die Annahme der Sicherheit verweigert. Sie habe den Vorschlag einer Schlichtung der Honorarstreitfragen vor dem Honorarausschuss der Ingenieurkammer abgelehnt. Die Vergabekammer habe sich mit diesem Vorbringen des Antragsgegners nicht bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Vergabekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im parallelen Bauvorhaben keine Rechte gegen die Antragstellerin daraus ableiten könne, dass die Antragstellerin gegenüber der Auftragnehmerin eine Verpflichtungserklärung zum Zwecke der Vorlage beim Antragsgegner abgegeben habe, denn dies habe nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner begründet. Die Möglichkeit eines Bieters, sich im Vergabeverfahren auf die Eignung Dritter zu berufen, korrespondiere mit der Verbindlichkeit der Verpflichtungserklärung und setze sie voraus.

9

Der Antragsgegner ist weiter der Auffassung, dass die Antragstellerin mit der Rüge der Vergaberechtswidrigkeit der ausgewählten Auftragskriterien nach § 107 Abs. 3 (S. 1) Nr. 1 GWB präkludiert sei, weil ihr diese Kriterien seit dem 27.11.2012 bekannt gewesen seien, die Rüge aber erst ca. zweieinhalb Wochen später, am 14.12.2012, erhoben worden sei. Er meint, dass ein Beweis des ersten Anscheins für eine unmittelbare Kenntnisnahme und jedenfalls für eine inhaltliche Befassung mit den Auftragskriterien zur Vorbereitung des Verhandlungstermins am 17.12.2012 spreche. Entsprechende Rechtskenntnisse seien der Antragstellerin aus ihrer Einbeziehung in ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren vor der 3. Vergabekammer des Bundes (Beschluss v. 05.06.2012, VK 3 - 48/12 „Truppenübungsplatz Altmark“) erwachsen. Im Übrigen ergebe sich dies unmittelbar aus § 11 Abs. 5 S. 4 VOF. Selbst wenn die Rüge nicht präkludiert sei, sei sie unbegründet. Denn das Auftragskriterium „Gesamteindruck der Präsentation“ führe weder zu einer Doppelbewertung der Auftragskriterien 1 bis 3 noch sei eine solche Doppelbewertung vergaberechtswidrig, weil sie für alle Bieter in gleicher Weise transparent gewesen sei und eine Wirkung wie ein zusätzliches Unterkriterium zu jedem der drei vorangegangenen Auftragskriterien entfalte. Das Kriterium sei zudem leistungsbezogen, weil auch die anderen Auftragskriterien leistungsbezogen seien.

10

Die Antragstellerin verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung. Es sei nicht zutreffend, dass sie die Leistungserbringung von einer unbedingten Beauftragung weiterer, bisher nicht beauftragter Leistungsphasen abhängig gemacht habe; sie habe lediglich gefordert, dass die Hauptauftragnehmerin sich verpflichte, alle Leistungsabrufe des Auftraggebers ihr gegenüber an die Antragstellerin weiterzugeben. Über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinaus sei es zudem erforderlich geworden, Leistungen der Leistungsphase 2 erneut zu erbringen, so dass Mehrvergütungsansprüche bestanden hätten, deren Erfüllung sie verlangt habe. Hiervon sei die Wiederaufnahme der Leistungserbringung der ausdrücklich beauftragten Leistungen jedoch nicht abhängig gemacht worden. Ihre Vergütungsforderung für Leistungen der thermischen Bauphysik habe sich nicht am Vertrag zwischen dem hiesigen Antragsgegner und der dortigen Hauptauftragnehmerin orientiert, sondern an ihrem eigenen Angebot gegenüber der Hauptauftragnehmerin, welches Grundlage der Einbeziehung als Nachunternehmerin geworden sei.

11

Der Senat hat eine Beweisaufnahme über den Verlauf und den Inhalt einer Besprechung zu dem parallel durchgeführten Projekt, in welches die hiesige Antragstellerin als Nachauftragnehmerin eingebunden war, angeordnet und im Termin vom 30.10.2013 mit der Beweiserhebung begonnen.

12

Mit Schriftsatz vom 19.11.2013 hat die Antragstellerin das Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und darauf verwiesen, dass sie mit Schreiben des Antragsgegners vom 12.11.2013 darüber informiert worden sei, dass die Ausschreibung wegen des Wegfalls der Finanzmittel für die kommenden beiden Haushaltsjahre aufgehoben worden sei. Der Antragsgegner hat die Aufhebung der Ausschreibung bestätigt und sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen.

13

Die Beigeladene hat am Nachprüfungsverfahren nicht aktiv mitgewirkt.

B.

14

I. Das Nachprüfungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem beide Hauptbeteiligte die Nachprüfung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der im Nachprüfungsverfahren ergangene Beschluss der Vergabekammer verliert hierdurch seine Wirkungen.

15

II. Soweit über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, werden diese Kosten und Aufwendungen der Antragstellerin zu 20 % und dem Antragsgegner zu 80 % auferlegt.

16

1. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Verteilung der Verfahrenskosten des Verfahrens vor der Vergabekammer nach § 128 Abs. 3 S. 4 und 5 GWB nach billigem Ermessen zu entscheiden. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten nach §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 Satz 1 GWB unter weiterer Berücksichtigung der in Anwendung des § 91 a ZPO entwickelten Grundsätze. Bei der Ausübung des dem Senat eingeräumten Ermessens ist der Sach- und Streitstand im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen; in die Beurteilung sind auch die jeweiligen Erfolgsaussichten im Rahmen einer angeordneten und noch nicht vollständig durchgeführten Beweisaufnahme einzubeziehen.

17

2. Der erkennende Senat erachtet hier eine Kostenverteilung überwiegend zu Lasten des Antragsgegners für angemessen.

18

a) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig gewesen, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Zu prüfen ist zunächst gewesen, ob der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Rüge eines vergaberechtswidrigen Ausschlusses der Antragstellerin wegen Unzuverlässigkeit zulässig und begründet ist. Nur für den Fall der Unzulässigkeit des Ausschlusses der Antragstellerin als Bieterin kam es weiter darauf an, ob der Antragsgegner vergaberechtswidrige Auftragskriterien ausgewählt hatte, denn anderenfalls konnten die Chancen der Antragstellerin auf Zuschlagserteilung im konkreten Verhandlungsverfahren nicht beeinträchtigt sein.

19

b) Die Vergabekammer ist zu Recht von der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin hinsichtlich der Rüge eines vergaberechtswidrigen Ausschlusses der Antragstellerin wegen Unzuverlässigkeit ausgegangen; diese Bewertung ist mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen worden.

20

c) Ob die Rüge begründet gewesen ist, ist von einer weiteren Sachaufklärung abhängig gewesen. Der Antragsgegner hat sich für den von ihm nachträglich, d.h. nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs vorgenommenen Ausschluss der Antragstellerin darauf berufen, dass das Verhalten der Antragstellerin bei der Durchführung eines Parallelprojektes Zweifel an der Zuverlässigkeit begründet habe. Für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung ist es insbesondere maßgeblich gewesen, ob die Behauptungen des Antragsgegners zutreffen und im Nachprüfungsverfahren festgestellt werden können. Für den Fall, dass eine zweifelsfreie Feststellung insoweit nicht möglich gewesen wäre, wäre von der Sachdarstellung der Antragstellerin auszugehen gewesen; danach wäre der Ausschluss der Antragstellerin im vorliegenden Vergabeverfahren rechtswidrig gewesen. Nach der Aktenlage, d.h. ohne Berücksichtigung der überwiegend noch ausstehenden Aussagen aller vom Senat geladenen Zeugen, ist es überwiegend unwahrscheinlich gewesen, dass der Senat eine Feststellung zugunsten des Antragsgegners getroffen hätte.

21

aa) Bei der Nachprüfung der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bewerbers durch den Auftraggeber ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung ihrem Charakter nach eine Prognose darüber erfordert, ob vom Bewerber im Falle der Auftragserteilung eine ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann. Wegen der einer Prognose immanenten Unsicherheiten steht dem öffentlichen Auftraggeber hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, der von Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben eingehalten hat, ob er den zugrunde gelegten Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat sowie dass er bei seiner Entscheidung keine sachwidrigen Erwägungen angestellt bzw. nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.03.2004, 11 Verg 4/04; OLG München, Beschluss v. 21.04.2006, Verg 8/06; KG Berlin, Beschluss v. 27.11.2008, 2 Verg 4/08).

22

bb) Der Antragsgegner hat hier das vorgeschriebene Verfahren eingehalten. Entgegen einer vereinzelt geäußerten Rechtsauffassung in einem Zivilrechtsstreit, wonach für die Frage, ob der materiellen Eignungsprüfung des Auftraggebers ein zutreffender und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Eignungsprüfung durch den Auftraggeber abzustellen und dieser Zeitpunkt regelmäßig in dem Vermerk des zuständigen Mitarbeiters zu sehen sei, aus dem sich ergibt, dass eine Entscheidung getroffen worden ist (OLG Hamm, Urteil v. 12.09.2012, I-12 U 50/12), hat ein Auftraggeber trotz des Abschlusses seiner Eignungsprüfung, hier mit dem Abschluss des Teilnahmewettbewerbs, mit der Auswahl der fünf Bieter und - nach außen erkennbar - mit der Einladung der fünf Bieter zum Verhandlungsverfahren, neue Erkenntnisse, die er vor Zuschlagserteilung (hier: Auftragserteilung) erlangt und die - bezogen auf den zu vergebenden Auftrag - nunmehr Zweifel an der Eignung begründen, zu berücksichtigen und erneut in die Eignungsprüfung einzutreten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.06.2005, VII-Verg 5/05 „Betriebsärztliche Bedarfsbetreuung“, VergabeR 2005, 670; zuletzt Beschluss v. 25.04.2012, VII-Verg 61/11 „Küchentechnik“; OLG München, Beschluss v. 21.08.2008, Verg 13/08, VergabeR 2009, 65; OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.02.2009, 11 Verg 16/08; Dittmann in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl. 2011, § 19 EG Rn. 215). Ein solcher (später) Zeitpunkt für die Eignungsentscheidung kann u.U. selbst noch die letzte mündliche Verhandlung in einem Nachprüfungsverfahren sein (vgl. OLG München, Beschluss v. 22.11. 2012, Verg 22/12, VergabeR 2013, 261 - in juris Tz. 44). Dies korrespondiert mit dem Rechtsgedanken der Vorschrift des § 19 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A 2012, der auf die VOF übertragbar ist. Danach sind u.a. bei freihändiger Vergabe - einem Verfahren, welches dem Verhandlungsverfahren weitgehend entspricht - nur (noch) Umstände zu berücksichtigten, die (zeitlich) nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen. Danach waren jedenfalls das Schreiben der Antragstellerin vom 27.11.2012 sowie der Verlauf des Gesprächs vom 07.12.2012 solche neuen Umstände, die in zeitlicher Hinsicht geeignet waren, die Wiederaufnahme der Eignungsprüfung durch den Antragsgegner zu rechtfertigen.

23

cc) Unterstellt man - im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Behauptung des Antragsgegners - die Richtigkeit seiner Sachdarstellung, so hat der Antragsgegner auch die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet. Denn er hat für den Nachweis der Zuverlässigkeit von den Bewerbern u.a. eine Eigenerklärung gefordert, dass die Ausschlusskriterien nach § 4 Abs. 9 lit. c) VOF nicht zutreffen (vgl. Bekanntmachung Ziffer III.2.1)). Danach kann ein Bewerber ausgeschlossen werden, wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine „schwere Verfehlung“ begangen hat (vgl. zur Auslegung des Begriffs „schwere Verfehlung“ nur EuGH, Urteil v. 13.12.2012, C-465/11, „Forposta SA … ./. Poczta Polska SA“), die vom Antragsgegner nachweislich festgestellt worden ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 12.04.2012, 1 Verg 11/10; sowie - ohne Bezugnahme auf den Begriff - OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.02.2009, 11 Verg 19/08). Ein Ausschluss des Bewerbers ist weiter aber auch dann zulässig, wenn zwar keiner der ausdrücklich geregelten Gründe für den Ausschluss wegen Unzuverlässigkeit vorliegt, insbesondere keine schwere Verfehlung, aber gleichwohl Umstände nachgewiesen sind, aus denen auf eine Unzuverlässigkeit des Bewerbers geschlossen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.03. 2008, VII-Verg 18/08, und Beschluss v. 25.07.2012, VII-Verg 27/12; Thüringer OLG, Beschluss v. 16.07.2007, 9 Verg 4/07; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 14.09.2010, Verg W 8710; OLG Naumburg, Beschluss v. 15.01.2002, 1 Verg 5/00, ZfBR 2002, 301; OLG München, Beschluss v. 05.10.2012, Verg 15/12 und - ausdrücklich - Beschluss v. 01.07.2013, Verg 4/13). Die vom Antragsgegner behauptete Verhaltensweise der Antragstellerin im Parallelprojekt, nämlich die Verweigerung der Leistungsausführung ohne sachlichen Grund und die versuchte Nötigung des Auftraggebers, weitere Aufträge erheblichen Umfangs ohne Vergabeverfahren und unter Umgehung der bisherigen Hauptauftragnehmerin direkt an die bisherige Nachunternehmerin zu erteilen, wären unter weiterer Berücksichtigung der vom Antragsgegner geschilderten gravierenden Auswirkungen dieses Stopps der Leistungsausführung (Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Aufgabenträger auf Bundesebene, Projektgefährdung) geeignet, das Vertrauen des Antragsgegners in die Zuverlässigkeit der Antragstellerin auch bei künftigen Projekten und insbesondere beim hier ausgeschriebenen Projekt zu erschüttern.

24

dd) Unterstellt man hingegen die Sachdarstellung der Antragstellerin vom Verlauf und vom Inhalt des Gesprächs vom 07.12.2012 als zutreffend, dann wäre der vom Antragsgegner im vorliegenden Vergabeverfahren vorgenommene Ausschluss der Antragstellerin rechtswidrig gewesen. Danach wäre die unstreitige Leistungsverweigerung der Antragstellerin im Parallelprojekt berechtigt gewesen. Mit ihrer Leistungsverweigerung im Parallelprojekt verstieß die Antragstellerin, wie die Vergabekammer zu Recht erkannt hat, jedenfalls nicht gegen unmittelbar gegenüber dem Antragsgegner übernommene Verpflichtungen. Die Antragstellerin war Nachunternehmerin, unmittelbar verpflichteter Vertragspartner des Antragsgegners war die Hauptauftragnehmerin. Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus der Verpflichtungserklärung der Antragstellerin vom 06.12.2011. Diese Verpflichtungserklärung ist ausschließlich gegenüber der Hauptauftragnehmerin abgegeben worden; sie diente allein dem Nachweis i.S. von § 5 Abs. 6 VOF. Nach § 5 Abs. 6 S. 2 VOF muss der Bewerber, der sich fremder Kapazitäten zur Auftragsausführung bedienen will, hier die spätere Hauptauftragnehmerin, im Vergabeverfahren einen Nachweis führen, dass er Zugriff auf konkrete fremde Kapazitäten hat und sie ihm zur Verfügung stehen; insoweit ist ausdrücklich eine „entsprechende“ Verpflichtungserklärung bezeichnet. Der Erklärungsgehalt der Verpflichtungserklärung besteht darin, dass es nunmehr allein vom Bewerber bzw. Bieter abhängt, die vom Nachunternehmer ihm gegenüber übernommene Verpflichtung zur Leistungserbringung in Anspruch zu nehmen. Mit einer Verpflichtungserklärung bringt der Erklärende jedoch nicht zum Ausdruck, dass er seine Leistungen auch zu den - ihm regelmäßig unbekannten - Vertragskonditionen erbringt, welche der Bieter dem Auftraggeber anbietet; dies gilt umso mehr, wenn der Erklärende, wie hier, die Abgabe der Verpflichtungserklärung mit der Übersendung eines schriftlichen Angebots für den Abschluss des Nachunternehmervertrags verbindet, welcher eigene Vertrags- und Vergütungskonditionen enthält. Es spricht einiges dafür, dass im Parallelprojekt objektiv bereits kein Nachunternehmervertrag bestand, weil es hinsichtlich der Vergütungspflicht für besondere Leistungen, wie sie hier z. T. von der Antragstellerin auch ausgeführt werden sollten, an einer Einigung mangelte und einer etwaigen Vereinbarung jedenfalls die zwingend erforderliche Schriftform fehlte (vgl. OLG Celle, Urteil v. 07.02.2007, 14 U 130/06, OLGR 2007, 316; § 7 HOAI 2009). In diesem Fall wäre die Leistungsverweigerung zur Erzwingung einer Beauftragung durch die Hauptauftragnehmerin zu beiderseitig annehmbaren Konditionen legitim gewesen. Selbst wenn jedoch eine grundsätzliche Einigung zwischen Hauptauftragnehmerin und Antragstellerin als Nachunternehmerin über die Leistungserbringung vorgelegen hätte, so berechtigte die unberechtigte endgültige Ablehnung jeglicher Vergütung für zusätzliche Leistungen durch die Hauptauftragnehmerin eine Erfüllungsverweigerung durch die Antragstellerin (vgl. BGH, Urteil v. 24.06.2004, VII ZR 271/01, BauR 2004, 1613; Urteil v. 13.03.2008, BGHZ 176, 23; Hanseat. OLG Bremen, Urteil v. 06.05.2008, 3 U 50/07, BauR 2010, 1762). Schließlich liegen, auch soweit sich die Antragstellerin auf ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht bei fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist zur Stellung einer Sicherheit nach § 648 a Abs. 5 BGB beruft (die Vorschrift ist auf Architektenverträge anwendbar, vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 648 a Rn. 6), die Voraussetzungen hierfür nach ihrer Darstellung vor.

25

ee) Im Rahmen der Beweiswürdigung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass neben den Angaben der gesetzlichen Vertreter der Beteiligten und der benannten Zeugen, welche sich u.U. widersprochen hätten, auch die Korrespondenz der Beteiligten zum Parallelprojekt vorliegt und diese keine Anhaltspunkte für die vom Antragsgegner behauptete Verhaltensweise der Antragstellerin bietet. Die schriftlich erhobenen Forderungen und Meinungsäußerungen der Antragstellerin sind sachlich und stützen deren Schilderung vom Inhalt der Meinungsverschiedenheiten sowie vom Inhalt ihrer damals eingenommenen Rechts- und Verhandlungsposition. Dem gegenüber hat zwar der vom Senat bereits angehörte Geschäftsführer des Antragsgegners die Sachdarstellung des Antragsgegners weitgehend bestätigt; dies konnte angesichts des Abbruchs der Beweiserhebung, auch ohne Gegenüberstellung mit möglichen Angaben weiterer Gesprächsteilnehmer am 07.12.2012, jedoch für die Bewertung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht herangezogen werden. Damit bleibt es bei der Ausgangssituation, wonach der Antragsgegner den Nachweis eines pflichtwidrigen Verhaltens der Antragstellerin in diesem Gespräch gegen die Urkundenlage hätte führen müssen und wonach sich verbleibende Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung zu seinen Lasten ausgewirkt hätten. Ein Erfolg der Rüge der Antragstellerin gegen ihren Ausschluss aus dem Verhandlungsverfahren hätte - ungeachtet der Beurteilung der weiteren Rüge - zu einer Wiederholung des Verhandlungsverfahrens geführt und wäre kostenrechtlich als ein vollständiges Unterliegen des Antragsgegners zu bewerten gewesen.

26

III. Im Übrigen kommt eine Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten nicht in Betracht. Für das Verfahren vor der Vergabekammer fehlt in § 128 Abs. 4 GWB eine Vorschrift, welche eine Anordnung der Kostentragung bei Erledigung der Hauptsache eröffnete. Eine Erstattung etwaiger Aufwendungen der Beigeladenen kommt mangels aktiver Beteiligung am Nachprüfungsverfahren ohnehin nicht in Betracht.

27

IV. Die Höhe der Verfahrenskosten ist von der Vergabekammer zutreffend festgestellt worden.

28

Eine Reduzierung der Verfahrenskosten nach § 128 Abs. 3 S. 4 GWB findet nicht statt, da die übereinstimmende Erledigungserklärung erst nach dem Erlass der Entscheidung der Vergabekammer abgegeben worden ist.

29

V. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei die Honorarermittlung für die Leistungsphasen 2 bis 4 zugrunde.


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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2004 - VII ZR 271/01

bei uns veröffentlicht am 24.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 271/01 Verkündet am: 24. Juni 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 271/01 Verkündet am:
24. Juni 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 1 Nr. 4
Der Auftragnehmer ist zur Verweigerung einer nach § 1 Nr. 4 VOB/B angeordneten
Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber deren Vergütung endgültig verweigert.
BGH, Versäumnisurteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 271/01 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und seiner Streithelferin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die frühere Klägerin mit Sitz in Italien (künftig weiterhin: Klägerin), für die ihr Insolvenzverwalter den Rechtsstreit nach Aufnahme führt, verlangt von der Beklagten nach Kündigung des Bauvertrages Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Die Beklagte verlangt von der Klägerin mit der Widerklage Ersatz von Mehraufwand und Schadensersatz. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob das errichtete Baugerüst vertragsgemäß war.
Die Beklagte beauftragte nach einer Ausschreibung nach der VOB/A die Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B mit Sanierungsarbeiten an zwei Hochhäusern in Berlin. Die Klägerin war unter anderem verpflichtet, das Baugerüst zu errichten und insoweit die etwa erforderlichen amtlichen Genehmigungen einzuholen sowie eine geprüfte statische Berechnung für das Gerüst und die Ankerpläne vorzulegen. Die Klägerin beauftragte ihrerseits ihre Konzerntochter mit den Gerüstarbeiten. Diese vergab die Arbeiten an die Streithelferin. Die Streithelferin beauftragte das Statikerbüro B.-H. J. mit der Ausführungsstatik für das Gerüst, ließ diese Statik durch den Prüfingenieur L. prüfen und errichtete das Gerüst. Der vom Bauamt beauftragte Prüfingenieur G. beanstandete die Befestigung des Gerüstes und wies darauf hin, daß das Gerüst noch nicht zur Benutzung freigegeben und die Standsicherheit nicht nachgewiesen sei. Gespräche zwischen dem Prüfingenieur G., den Vertretern der Vertragsparteien und der Streithelferin führten zu keiner Einigung. Der Prüfingenieur G. war nicht bereit, die von der Streithelferin verwendeten Dübel zu akzeptieren. Die Beklagte entzog der Klägerin den Auftrag aufgrund grober Vertragsverletzungen , unterbreitete einen Kompromißvorschlag und erklärte, für den Fall, daß die Klägerin diesem Vorschlag nicht folge, solle sie die Kündigung des Bauvorhabens wegen grober Vertragsverletzung als ausgesprochen betrachten. Die Klägerin akzeptierte den Vorschlag nicht. Daraufhin kündigte die Beklagte den Vertrag gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Nr. 4 VOB/B fristlos. Die bis zur Kündigung von der Klägerin erbrachten Leistungen nahm die Beklagte ab.
Die Klägerin erachtet die fristlose Kündigung als unbegründet und läßt sie lediglich als freie Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B gelten. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage mit der Begründung abgewiesen, mangels wichtigen Grundes wirke die fristlose nur als freie Kündigung gem. § 8 Nr. 1 VOB/B Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerin und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen und deutsches materielles Recht angewandt. Das erweist sich als zutreffend.

a) Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Italien, wo die Klägerin ihren Sitz hat, ist noch das EuGVÜ anzuwenden (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO), dessen Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte die entsprechenden Regelungen des autonomen internationalen Zivilprozeßrechts verdrängen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 408/97, BauR 1999, 677, 678 = ZfBR 1999, 208). Da die Beklagte und die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung erster Instanz rügelos eingelassen haben, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage und die Widerklage gemäß Art. 18 EuGVÜ gegeben.
b) Die Parteien haben gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB das deutsche materielle Recht als Vertragsstatut vereinbart. 2. Die Voraussetzungen für eine wirksame Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin sind nachgewiesen.

II.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe den Bauvertrag aus wichtigem Grund ohne Fristsetzung kündigen dürfen. Eine Fortsetzung des Vertrages sei ihr nicht mehr zumutbar gewesen, weil das Verhalten der Klägerin bei dem Streit um die Standsicherheit des Gerüstes den weiteren Bauablauf in erheblichem Maße gefährdet habe. Es könne offenbleiben, ob das Gerüst trotz der Vorbehalte des Prüfingenieurs G. tatsächlich standsicher gewesen sei. Die Klägerin hätte die von dem Prüfingenieur G. verlangten Maßnahmen selbst dann ausführen müssen, wenn diese objektiv nicht notwendig gewesen seien. Auch wenn das Bauamt das Ge-
rüst nicht förmlich gesperrt habe, sei, solange unter den Fachleuten Streit über dessen Standsicherheit geherrscht habe, eine Weiternutzung des Gerüsts der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Über einen rechtsmittelfähigen Bescheid des Bauamtes habe der Streit nicht ausgetragen werden können, ein Verwaltungsverfahren mit einem sich womöglich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hätte den Bau unvermeidbar verzögert. Der Bau habe nur fortgeführt werden können, wenn die Klägerin der Forderung des Prüfingenieurs G. nachgekommen wäre und eine zusätzliche Verankerung eingebaut hätte, die die Standsicherheit des Gerüstes für den Fall gewährleistet hätte, daß sich die Bedenken des Prüfingenieurs G. gegen die von der Streithelferin ausgeführte Verankerung als berechtigt erweisen sollten. Unerheblich sei, ob die zusätzliche Verankerung, die nach der Kündigung ausgeführt worden sei, für sich allein geeignet gewesen sei, die Standsicherheit zu begründen, weil der Prüfingenieur G. damit jedenfalls zufrieden gewesen sei und es keine Anhaltspunkte gebe, daß er hierauf nicht auch vor der Kündigung eingegangen wäre. Die Frage einer etwaigen Mehrvergütung hätte später geklärt werden können. Da die Beklagte die Leistung gefordert habe, hätte die Klägerin sie auch ohne eine dahingehende Vereinbarung ausführen müssen und ihren etwaigen Mehrvergütungsanspruch ankündigen können. Da die Klägerin die Ausführung der von dem Prüfingenieur G. und von der Beklagten geforderten Arbeiten verweigert habe, habe sie ihre Vertragspflichten verletzt. Weitere Diskussionen , die möglicherweise dazu geführt hätten, daß der Prüfingenieur G. von seinem Standpunkt abgerückt wäre, seien der Beklagten nicht mehr zuzumuten gewesen.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrages ist berechtigt, den Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung fristlos zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, daß es dem vertragstreuen Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95, ZfBR 1996, 267 = BauR 1996, 704).
b) Nach den derzeitigen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte nicht berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Umstand, daß die Klägerin der Forderung des Prüfingenieurs G. nach einer zusätzlichen Verankerung nicht nachgekommen ist, begründet für sich allein kein vertragswidriges Verhalten der Klägerin. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung war die Klägerin verpflichtet, die erforderlichen amtlichen Genehmigungen einzuholen und eine geprüfte statische Berechnung für das Gerüst sowie Ankerpläne vorzulegen. Allein der Umstand, daß G. bei seiner Auffassung geblieben ist, begründet noch keine vertragliche Verpflichtung der Klägerin, eine neue Verankerung anzubringen. Nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt hat die Klägerin die für die Errichtung des Gerüstes erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Nach Mitteilung der zuständigen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen war für das Gerüst, das allgemein bauaufsichtlich zugelassen war, weder eine Baugenehmigung noch eine Freigabe erforderlich. Den erforderlichen Standsicherheitsnachweis hat die Klägerin nach ihrem Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, durch die vom Ingenieurbüro W.-H. J. erstellte, von dem Prüfingenieur L. ge-
prüfte und von der Beklagten abgenommene Statik erbracht. Es ist möglich, daß die Klägerin damit ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Dann wäre eine etwaige Anordnung einer Verdübelung durch die Beklagte die Anordnung einer zusätzlichen Leistung im Sinne von § 1 Nr. 4 VOB/B.
c) Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich deshalb vertragswidrig verhalten, weil sie die von der Beklagten geforderte zusätzliche Verankerung des Gerüstes nicht ausgeführt habe, fehlt es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die zusätzliche Verankerung von der Klägerin gefordert, entbehrt der tragfähigen Grundlage und beruht daher auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO. Nach dem derzeitigen Sachstand hat die Beklagte von der Klägerin nur den Nachweis der Gerüstverankerung und die Einleitung der Maßnahmen verlangt , die erforderlich sind, damit die statische Prüfung des Gerüstes und der notwendigen Verankerungen abgeschlossen werden kann. Hingegen ergibt sich bisher nicht, daß die Beklagte konkrete Maßnahmen für eine zusätzliche Verankerung , wie sie der Prüfingenieur G. für erforderlich erachtete, von der Klägerin gefordert hatte.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Senat weist für die neue Verhandlung auf folgendes hin: Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, welche Gerüstverankerung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Sollte sich herausstel-
len, daß sich die etwa angeordnete Verdübelung vom Vertragsinhalt nicht erfaßt war, handelt es sich um eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 1 Nr. 4 VOB/B. Sollte sich aus den vom Berufungsgericht bisher nicht näher aufgeklärten Gesprächen vor der fristlosen Kündigung ergeben, daß die Beklagte endgültig nicht bereit war, diese zusätzliche Leistung zu vergüten, wäre die Klägerin berechtigt gewesen, die Leistung zu verweigern (Kuffer, Leistungsverweigerungsrecht bei verweigerten Nachtragsverhandlungen, ZfBR 2004, 110, 116). Erweist sich die ausgesprochene fristlose Kündigung unter keinem Gesichtspunkt als berechtigt, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob diese Kündigung als freie Kündigung gewertet werden kann. Ob eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages als freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB oder nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B gewertet werden kann, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung. Im Regelfall ist die Kündigung eines Bauvertrages dahingehend zu verstehen, daß auch eine freie Kündigung von dem Auftraggeber gewollt ist. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muß sich das aus der Erklärung oder den Umständen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 24.Juli 2003 - VII ZR 218/02, BGHZ 156, 82).
Der Senat weist weiter darauf hin, daß im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer eine abermalige Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nicht mehr in Betracht kommt. Dressler Thode Hausmann Wiebel Kuffer

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.