Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 30. Apr. 2014 - 2 U 126/13

bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.10.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2013 teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.483,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.474,93 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

2

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Anschlussberufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 10.483,58 Euro, der sich aus einem Entgeltanspruch für den in der Wohnung des Mieters P.               im Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2007 erfolgten Gasverbrauch in Höhe von 5.492,22 Euro gemäß § 433 Abs. 2 BGB und einem Schadensersatzanspruch betreffend den in der Wohnung des Mieters P.               im Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.05.2011 erfolgten - hälftigen - Gasverbrauch in Höhe von 4.991,36 Euro gemäß § 280 Abs. 1 BGB zusammensetzt.

4

I. 1. Ursprünglich bestand ein Energieversorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der W.                                                   mbH (im Folgenden: W.       ), auf dessen Grundlage die Klägerin das auf dem Grundstück T.     Straße 49 in H.       stehende Haus der W.     mit Gas versorgte.

5

2. Der Energieversorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der W.     ist beendet worden, was jedenfalls aus der dieser erteilten Endabrechnung vom 20.11.2005 (Anlage K 5) folgt.

6

II. Zwischen den Parteien ist ein - neuer - Energieversorgungsvertrag zustande gekommen.

7

1. Die der Beklagten von der Klägerin am 22.11.2005 übersandte „Bestätigung des Versorgungsvertrags“ (Anlage K 1), mit der ein einen Verbrauch per 01.10.2005 von 6.046 cbm ausweisender Zählerstand betreffend den streitgegenständlichen Zähler mit der Nr. 3713156 mitgeteilt worden ist, ist als Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu bewerten.

8

2. a) Dieses Angebot hat die Beklagte durch die am 01.02.2006 erfolgte Überweisung einer Grundgebühr von 3,00 Euro (Anlage K 8) konkludent angenommen und diese Annahme durch die weiteren Überweisungen vom 16.02.2006 über 3,00 Euro und vom 12.04.2006 über 3,43 Euro bestätigt (so auch die Beklagte in der Berufungserwiderung, dort Seite 5).

9

b) Das Angebot der Klägerin war im Zeitpunkt der Annahme noch nicht gemäß § 146 i. V. m. § 147 Abs. 2 BGB erloschen, da die Klägerin auch nach drei Monaten noch eine Annahme, gerade auch durch schlüssiges Verhalten im Wege einer Rechnungsbegleichung, erwarten durfte.

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3. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass sich der Vertragsschluss nicht lediglich auf die Vereinbarung der Grundgebühr bezog (vgl. hierzu insbesondere das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.01.2013, dort Seite 3), wogegen entscheidend spricht, dass in dem Bestätigungsschreiben auch der Arbeitspreis benannt worden ist. Das aber gibt nur dann einen Sinn, wenn die Klägerin und - aufgrund der Annahme des Angebots auch - die Beklagte davon ausgegangen sind, dass in der Wohnung ein Gasverbrauch eintreten könnte. Diese lebensnahe Bewertung - andernfalls bestünden zwei Versorgungsverträge mit zwei Kunden über die Grundgebühr einerseits und den Verbrauch andererseits -  wird von der Beklagten nicht ernstlich in Frage gestellt und im Berufungsverfahren nicht erheblich angegriffen (Seite 6 der Berufungserwiderung: „Daher erfolgte auch die Bezahlung. Ob daraus ein Vertrag zu konstruieren ist, der auch auf Verbräuche abstellt, ist die Frage.“).

11

III. Mit ihrem Schreiben vom 19.09.2007 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 29, I) hat die Beklagte den Versorgungsvertrag betreffend die vom Mieter P.               gemietete Wohnung konkludent gekündigt. Die landgerichtliche Auffassung ist zutreffend. Mit der Formulierung, dass sie erfahren habe, dass sich der Gaszähler beim Mieter P.               befinde und bereits gesperrt sei, weshalb sie um Abbau des Zählers bitte, da sie nicht bereit sei, die Grundgebühr dafür zu zahlen, hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den Versorgungsvertrag insoweit nicht fortsetzen zu wollen.

12

IV. 1. Der Weiterbezug des Gases durch den Mieter P.               ist nicht als auf Fortsetzung des Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung der Beklagten zu bewerten. Denn die Beklagte hatte - wie ausgeführt - zuvor mit Schreiben vom 19.09.2007 ihren Willen dokumentiert, eine Gaslieferung für die Wohnung des Mieters P.               nicht mehr zu begehren. Sie hatte zudem für diesen Willen massive Gründe vorgetragen, u. a. dass sie nicht bereit sei, die Grundgebühr zu entrichten. Das erlaubt aber den Schluss, dass sie erst recht für die durch den konkreten Verbrauch entstehenden Kosten nicht einzustehen gewillt war. Vor diesem Hintergrund konnte die schlichte Entgegennahme der Energieleistung nach dem 19.09.2007, und dies auch für die Klägerin erkennbar, nicht zweifelsfrei den Willen der Beklagten zum Ausdruck bringen, einen weiteren - neuen - Energieversorgungsvertrag zu begründen (so auch BGH, Urteil vom 04.12.1967, VIII ZR 178/65, MDR 1968, 406, für den Stromlieferungsvertrag; ferner Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, AVBWasserV § 2, Rdnr. 197, für den Wasserlieferungsvertrag).

13

2. In diesem Lichte ist auch die von der Beklagten vorgenommene Begleichung der Rechnung der Klägerin vom 18.04.2010 über einen Betrag von insgesamt 213,91 Euro (Anlage K 2) zu sehen, die ebenso nicht mit der erforderlichen Sicherheit als Willenserklärung zur Fortsetzung des Versorgungsvertrags ausgelegt werden kann. Denn es ist zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt zur Kenntnis genommen hat, dass sich die klägerische Rechnung vom 18.04.2010 auf nach dem 19.09.2007 liegende Zeiträume - letztlich auch auf den Zeitraum vom 09.02. bis 01.04.2010 - und darüber hinaus auf den in der Wohnung des Mieters P.               befindlichen Zähler bezog. Ferner kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte, die den Vertrag zweieinhalb Jahre zuvor wirksam gekündigt hatte, gewillt war, den Vertrag mit Rückwirkung wiederaufleben zu lassen.

14

V. Allerdings steht der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich des nach der Kündigung erfolgten Gasverbrauchs ein Schadensersatzanspruch zu.

15

1. Der Umstand, dass es nicht zu einer Sperrung der Gaszufuhr gekommen ist, ist auch auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Der Beklagten war bekannt, dass sie durch den Eigentumserwerb in den ursprünglich zwischen der W.     und dem Mieter P.               geschlossenen Mietvertrag (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 30  ff., I) eingetreten war. Ferner konnte ihr nicht verborgen geblieben sein, dass der Mieter P.               die gemietete Wohnung auch tatsächlich nutzte. Daher musste sie davon ausgehen, dass jedenfalls in den Wintermonaten die Bewohnung nicht ohne den Betrieb der Heizung möglich war. Aus diesen Gründen hätte es der Beklagten auf der Grundlage einer aus dem gekündigten Versorgungsvertrag erwachsenen, nachwirkenden Vertragspflicht oblegen, eine Fortführung der Entnahme von Gas in der Wohnung des Mieters P.               künftig zu verhindern und der Klägerin - notfalls mittels gerichtlicher Hilfe - die Sperrung des Zählers zu ermöglichen. Dass ihrem Ehemann, wie von der Beklagten behauptet, von einer Mitarbeiterin der Klägerin kurz nach dem 12.04.2006 die Auskunft erteilt worden sei, dass eine Entnahme von Gas aufgrund einer Sperrung nicht möglich sei, kann als wahr unterstellt werden. Denn die Beklagte durfte sich nicht auf diese Auskunft verlassen, sondern musste den sich ihr aufdrängenden Verbrauch durch den Mieter unterbinden. Aus den gleichen Erwägungen kann sich die Beklagte auch nicht auf die in §§ 1 Abs. 4, 2 und 4 enthaltenen Regelungen des Mietvertrags berufen, wonach der Mieter für den Gasbezug - unterstellt (vgl. Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 11.07.2012) - selbst verantwortlich war.

16

2. Der Klägerin ist jedoch bezüglich des Eintritts des Schadens ein Mitverschulden anzulasten.

17

a) Nach der - vorstehend bereits zitierten - Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall haftet der Grundstückseigentümer oder Vermieter, der einen Stromlieferungsvertrag, durch den das gesamte Grundstück mit Strom versorgt wird, wirksam gekündigt hat, nicht mehr auf Bezahlung des Stroms, den seine Mieter dennoch weiter beziehen. Denn der Anspruch des Versorgungsunternehmens beruht nicht darauf, dass es das Haus des Eigentümers mit Strom beliefert hat, sondern auf dem mit dem Eigentümer geschlossenen Versorgungsvertrag. Es ist daher Sache des Versorgungsunternehmens, den Strom zu sperren oder mit den Mietern unmittelbar einen Vertrag zu schließen (Urteil vom 04.12.1967, VIII ZR 178/65, MDR 1968, 406).

18

b) aa) Wenngleich der Klägerin vorliegend eine Sperrung des Gases nicht ohne eine Mitwirkung des Mieters oder der Beklagten möglich war, durfte sie sich nicht auf Zutrittsversuche zu der Wohnung des Mieters P.               beschränken, sondern musste die Beklagte als ihren bisherigen Vertragspartner hierüber zeitnah und im Einzelnen informieren, um sie zu den vorbeschriebenen Schritten veranlassen und ggf. eine Abstimmung mit dieser über ein weiteres Vorgehen herbeiführen.

19

bb) Ferner hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass sie Versuche unternommen hätte, mit dem Mieter P.               einen Versorgungsvertrag abzuschließen.

20

c) Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge erachtet der Senat eine hälftige Haftungsverteilung zwischen den Parteien als sachgerecht.

21

VI. Aus den vorgenannten Gründen scheidet eine Wirksamkeit der mit Schreiben vom 16.01.2012 und 06.03.2012 erklärten Anfechtung der Beklagten von vornherein aus, da ein - auch durch eine arglistige Täuschung der Klägerin oder durch eine Erklärung des Bezirksschornsteinfegemeisters F.        herbeigeführter - Irrtum der Beklagten nicht gegeben ist. Im Hinblick auf einen Irrtum über den Inhalt des Versorgungsvertrags (Verbrauchs- und nicht lediglich Grundgebühr) scheitert die Annahme der Nichtigkeit jedenfalls an der fehlenden Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung i. S. d. § 121 BGB.

22

VII. 1. Die Klägerin hat den, auch für die Berechnung der Schadensersatzforderung maßgeblichen (siehe unten), Verbrauch jedenfalls mit den im Laufe des Prozesses - unter Aufteilung des Gesamtverbrauchs auf einzelne Zeitabschnitte nach der Gradtagszahlenmethode - erstellten Rechnungen (Anlage K 10) ordnungsgemäß abgerechnet (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 GasGVV - in Kraft seit dem 08.11.2006, gemäß § 1 Abs. 1 S. 4 auf alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossene und nicht vor dem 08.11.2006 beendete Versorgungsverträge anzuwenden -; vgl. auch § 24 Abs. 2 AVBGasV, auf den auf Seite 9 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen wird).

23

2. a) Wegen Fehlens der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers kann die Beklagte gegen die Berechnung des Entgeltanspruchs nicht einwenden, dass der Anfangszählerstand von 6.046 cbm unrichtig sei (§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GasGVV; vgl. auch § 30 Nr. 1 AVBGasV). Zwar ergibt sich - unter Zugrundelegung des Umstands, dass der Zählerstand bei Beginn des Mietverhältnisses am 01.01.2002 bei 0,00 cbm lag - bei einem am 28.03.2011 abgelesenen Zählerstand von 27.629,657 cbm ein jährlicher Durchschnittsverbrauch von 2.695,56 cbm (01.02.2002 bis 28.03.2011 = 123 Monate; 27.629,657 cbm : 123 x 12), so dass im Zeitraum vom 01.02.2002 bis zum 01.10.2005 ein Verbrauch von ca. 10.108,35 cbm p. a. zu erwarten gewesen wäre (2.695,56 cbm : 12 x 45). Der tatsächliche Zählerstand von 6.046 cbm wich aber von diesem Zählerstand noch nicht in einem Maße ab, dass ein offensichtlicher Fehler ohne Weiteres anzunehmen wäre. Denn der höhere Verbrauch im Zeitraum ab dem 01.05.2005 konnte durchaus auch auf eine Änderung des Verbrauchverhaltens, etwa durch das Bewohnen der Räume durch eine weitere Person, verursacht worden sein. Daher braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, wie der Umstand zu werten ist, dass die Beklagte den ihr in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 22.11.2005 mitgeteilten Anfangszählerstand vorprozessual zu keinem Zeitpunkt beanstandet hat. Vielmehr ist die Beklagte, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat (Seite 10 des Urteils), insoweit gegebenenfalls auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen (vgl. § 12 Abs. 3 Halbs. 2 GasGVV).

24

b) Aber auch zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs kann die klägerische Abrechnung herangezogen werden. Aus den vorgenannten Gründen sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.2007 bis zum 31.05.2011 errechnete Verbrauch unzutreffend sein könnte. Jedenfalls bieten die Abrechnungen eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung durch den Senat gemäß § 287 ZPO.

25

3. Hieraus folgt eine Entgeltforderung für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2007 in Höhe von 5.492,22 Euro und eine Schadensersatzforderung betreffend den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.05.2011 in Höhe von 4.991,36 Euro (9.982,72 Euro : 2), mithin eine Gesamtforderung von 10.483,58 Euro.

26

VIII. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (Seite 6 der Klageerwiderung) ist unbegründet.

27

1. Hinsichtlich des Entgeltanspruchs betreffend den Verbrauch im Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2007 ist Verjährung nicht eingetreten, weil die Entgeltforderung frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig wird (§ 17 Abs. 1 S. 1 GasGVV; vgl. auch § 27 Abs. 1 AVBGasV), was zur praktischen Unverjährbarkeit der Forderung führt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199, Rn. 6). Die Rechnungserteilung ist vorliegend jedoch erst am 27.12.2011 erfolgt (Anlage K 4), während die Klage - unter Außerachtlassung des § 167 ZPO - bereits am 07.06.2012 zugestellt worden ist. Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB ist in diesem Zeitpunkt daher nicht abgelaufen gewesen. Auf die landgerichtlichen Ausführungen (Seite 10 des Urteils) wird verwiesen.

28

2. In Bezug auf die Schadensersatzforderung betreffend den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.05.2011 hat die Verjährung erst mit Kenntnis der Klägerin von dem tatsächlichen Bezug des Gases durch den Mieter P.               begonnen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Kenntnis hat die Klägerin jedoch erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 28.03.2011 über den Zählerstand in Höhe von 27.629,657 cbm erlangt. Daher war auch die Schadensersatzforderung im Zeitpunkt der Klagezustellung nicht verjährt.

29

IX. Zu einer Entscheidung über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung nach § 280 BGB bestand kein Anlass. Denn sämtliche der Klägerin zuzuordnenden schuldhaften Pflichtverstöße hat der Senat bereits im Rahmen der Schadensersatzforderung der Klägerin bei der Bewertung deren Mitverschuldens berücksichtigt und insoweit eine Minderung der Haftung der Beklagten vorgenommen. Eine nochmalige Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten bleibt daher von vornherein außer Betracht.

C.

30

I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

31

II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

32

III. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

33

IV. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt.


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(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2.
Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3.
Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
4.
Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
5.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
6.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
7.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a)
die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c)
bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1.
die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,
2.
den Zeitraum der Abrechnungen,
3.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,
4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie
6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.
Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2.
sofern
a)
der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b)
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2.
sofern
a)
der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b)
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.