Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Mai 2016 - 2 Rv 31/16

bei uns veröffentlicht am13.05.2016

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. November 2015 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen Betruges zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 1 € verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

3

Die Revision ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an.

4

Der festgestellte Sachverhalt stellt aus Rechtsgründen keine Straftat dar.

5

Das Amtsgericht hat festgestellt: In Kenntnis der Tatsache, dass sein Vater K. W. am 06.12.2013 verstorben war, unterließ der Angeklagte als Erbe bewusst die Mitteilung dieser Tatsache an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, welches über diesen Umstand in Unkenntnis gelassen, weiterhin die monatliche Opferpension in Höhe von 250,-- € auf das Konto des Verstorbenen zahlte. Nach dem Tod des Vaters besorgte sich der Angeklagte von der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen dessen Kontokarte zum Konto bei der N. Bank GmbH. Mit dieser Kontokarte hob er von den Pensionszahlungen am 30.12.2013 250,-- €, am 30.01.2014 235,-- € und am 27.02.2014 225,-- € vom Konto des Verstorbenen ab, um das Geld für sich zu behalten. Dem Landesverwaltungsamt entstand ein Schaden in Höhe von 683,60 €.

6

Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte sich gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 StGB wegen Betruges durch Unterlassen strafbar gemacht hat.

7

Grundsätzlich ist das bloße Ausnutzen eines Irrtums oder Versehens nicht als Täuschung im Sinne des § 263 StGB zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1993, Az.: 4 StR 648/93), selbst wenn der Empfänger weiß, dass die Leistung an ihn nicht berechtigt ist. Die Entgegennahme zu Unrecht geleisteter Zahlungen ist vielmehr erst dann betrugsrelevant, wenn den Empfänger eine Pflicht zur Offenbarung trifft, die für ihn eine Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB begründet.

8

Den Angeklagten traf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine solche Garantenpflicht gegenüber dem Landesverwaltungsamt. Sie kann insbesondere nicht aus § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I hergeleitet werden. Diese Vorschrift bestimmt, dass denjenigen, der eine Sozialleistung zu erstatten hat, eine Auskunftspflicht entsprechend § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I gegenüber dem Leistungsträger trifft.

9

Es kann offenbleiben, ob sich aus § 60 Abs. 1 S.1 SGB I für den Leistungsempfänger selbst eine Pflicht zur Mitteilung und Offenbarung von Tatsachen ergibt, aus der seine Garantenstellung zugunsten der Vermögensinteressen des Leistungsträgers folgt (h.M., vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. März 2012, Az.: III-3 RVs 31/12, OLG Braunschweig, Urteil vom 07. Januar 2015, Az.: 1 Ss 64/14, -juris). Denn jedenfalls trifft eine solche nicht die Angehörigen nach dem Tod des Leistungsempfängers (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 263 Rn. 40 b m.w.N.).

10

Die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 SGB I treffen nach dessen Satz 1 nur denjenigen, der "Sozialleistungen beantragt oder erhält". Sie gelten damit zum einen nur für den Leistungsempfänger selbst und zum anderen nur während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens.

11

§ 60 Abs. 1 S. 2 SGB I führt entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01. März 2012, aaO) nicht zu einer Ausweitung der Mitwirkungspflichten auf nicht zum Leistungsempfang berechtigte Dritte. Die Vorschrift bestimmt ihrem Wortlaut nach, dass § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I entsprechend für denjenigen gilt, der Leistungen zu erstatten hat. Damit ist jedoch nicht jeder materiellrechtlich Erstattungspflichtige gemeint. Die systematische Einordnung der §§ 60 ff. SGB I unter der Titelüberschrift "Mitwirkung des Leistungsberechtigten" ergibt vielmehr, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften auf den Leistungsberechtigten beschränkt bleibt. Die spezialgesetzliche Rückforderungsregelung des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, die die Rückforderung überzahlter Renten von einem nichtberechtigten Dritten regelt, steht dagegen außerhalb der das Sozialrechtsverhältnis regelnden Systematik. Eine wenn auch nur analoge Anwendung der Mitwirkungspflichten auf den nichtberechtigten Dritten führt zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ausweitung der Mitwirkungspflichten allein zu dem Zweck, eine betrugsrelevante Garantenpflicht aus Gesetz zu konstruieren (vgl. Bringewat, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 01. März 2012, a. a. O. juris).

12

Darüber hinaus gelten die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 SGB I auch nur für das Leistungsverfahren und nicht für das gesamte Sozialversicherungsverhältnis. Die Auskunftspflicht des Leistungsempfängers knüpft an ein auf den Leistungsbezug gerichtetes Verwaltungsverfahren an, weil sie nur den trifft, der "Sozialleistungen beantragt oder erhält". Sie beginnt mit Eröffnung des Verwaltungsverfahrens und dauert während aller Phasen des Sozialleistungsverhältnisses bis zum Ablauf des Leistungsbezuges an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2012, Az.: 3 Ws 381/12,- juris).

13

Entsprechend beginnen die Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I ebenfalls erst mit der Anhängigkeit des Erstattungsverfahrens, welche mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes einsetzt. Denn § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I schreibt ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I vor. Damit ist klargestellt, dass der Leistungsberechtigte erst mit Beginn des Erstattungsverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet ist. Das bloß materielle Bestehen eines Erstattungsanspruchs löst eben noch keine Mitwirkungspflicht im Erstattungsverfahren aus.

14

Aus der Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I kann auch nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass die Einführung der Vorschrift dazu dienen sollte, den materiellrechtlichen Bestand eines Erstattungsanspruchs für die Begründung der Mitwirkungspflicht ausreichen zu lassen. Zweck der Gesetzesänderung sollte nach dem Ausschussbericht (BT-Drucks. 10/4212, Seite 7) nur sein, dass die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs,. 1 S. 1 SGB I auch für den Fall von Erstattungen gelten. Ein darüber hinausgehender Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich über die bestehende Regelung des § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I zu erweitern, lässt sich der Gesetzesbegründung dagegen ebensowenig entnehmen wie ein Wille, Fälle der Rückerstattung von Rentenzahlungen nach § 118 Abs. 4 SGB VI in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen.

15

Auch über den Umweg des § 99 Satz 2 SGB X gibt es keine betrugsrechtlich relevante Mitteilungspflicht der Angehörigen des Leistungsempfängers (so aber Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 263 Rn. 57). Die Vorschrift regelt die Auskunftspflicht von Angehörigen für den Fall, dass diese durch den Leistungsträger von Sozialleistungen zum Ersatz seiner Aufwendungen herangezogen werden (sogenannte Rückgriffsansprüche) und schreibt die entsprechende Geltung des § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I vor. Bei unberechtigter Zahlung von Opferpension besteht aber kein Rückgriffsanspruch, sondern schlicht ein Erstattungsanspruch. Eine Gleichsetzung ist auch hier nicht möglich, um zu einer betrugsspezifischen Aufklärungspflicht des nichtberechtigten Dritten zu gelangen.

16

Auch aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) lässt sich eine Garantenpflicht des Angeklagten nicht ableiten. Für die Begründung einer derartigen Aufklärungspflicht setzt die Rechtsprechung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Gefordert werden "besondere Umstände im zwischenmenschlichen Bereich" (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993, Az.: 4 StR 648/93, -juris). Zwischen dem Angeklagten und dem Landesverwaltungsamt bestand aber zu keinem Zeitpunkt irgendein Rechtsverhältnis. Erst Recht begründete dieses Verhältnis kein besonderes Vertrauen des Landesverwaltungsamtes in die Lauterkeit des Angeklagten. Es hatte ja gar keine Kenntnis davon, dass der Angeklagte Zugriff auf das Konto des Leistungsempfängers hatte und konnte deshalb kein schützenswertes Vertrauen in seine Person aufbauen. Ebensowenig besteht eine besondere Pflicht des Erben, das Vermögen des Landesverwaltungsamtes zu schützen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2012, aaO).

17

Aus dem das Sozialversicherungsrecht tragenden Solidaritätsprinzip ergibt sich nichts anderes (so aber Möhlenbruch, NJW 1988, 1894 f.). Dieses für alle geltende Prinzip begründet keine besonderen Umstände, welche die Annahme einer Garantenstellung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigen könnten.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht

1.
das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berücksichtigen oder
2.
die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem Leistungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichtigen zusteht,
gelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gleiche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbereich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Angehörige, der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder Erben zum Ersatz der Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung einem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen oder einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.