Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Juni 2013 - 12 Wx 8/13

bei uns veröffentlicht am18.06.2013

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Haldensleben - Grundbuchamt - vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin des im Grundbuch von C. Bl. 798 verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 3.September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet, dieses ist noch nicht beendet. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurden das im Grundbuch eingetragene allgemeine Verfügungsverbot sowie der allgemeine Zustimmungsvorbehalt am 17. Mai 2006 gelöscht. In der Akte befindet sich eine Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 22. Januar 2010, wonach dieser mit Schreiben vom 21.März 2009 (gemeint offensichtlich 2006) das Insolvenzgericht über die Freigabe des Grundstücks informiert habe.

2

Liquidatorin der Beteiligten zu 1) ist die durch den Nachtragsliquidator vertretene Komplementärin. Diese wurde durch Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 15. Juli 2004 aufgelöst.

3

Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2009 hat die Beteiligte zu 1) das Grundstück an den Beteiligten zu 2) veräußert, diesem eine Belastungsvollmacht erteilt und ihm eine Vormerkung zur Sicherung der Eigentumsübertragung bewilligt. Mit notarieller Urkunde vom 8. Februar 2010 hat die Beteiligte zu 1), vertreten durch den Beteiligten zu 2), der Beteiligten zu 3) eine Grundschuld über 50.000,00 € bestellt und deren Eintragung bewilligt. Der beurkundende Notar hat am 23. August 2012 für die Beteiligten die Eintragung der Grundschuld sowie der Vormerkung beantragt.

4

Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 hat die Rechtspflegerin den Beteiligten aufgegeben, binnen sechs Wochen die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sowie zum Nachweis der Liquidatorstellung der Komplementärin den Gesellschaftervertrag vom 14. Februar 1991 (Urkunde des Notars C. S. URNr. 70/1991 (..)) und die dazu gehörige Anlage (Urkunde des Notars C. S. URNr. 880/1992 (..)) vorzulegen.

5

Gegen diese Zwischenverfügung hat der Notar unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunde des Notars S. URNr. 70/1991 (..) Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, dass die Freigabe offenkundig sei. Dies ergebe sich aus vorangehenden Beschlüssen des Grundbuchamts, in denen bereits von einer Freigabe des Grundstücks ausgegangen worden sei. Zudem sei die Freigabe durch ein in den Akten befindliches Schreiben des Insolvenzgerichts bestätigt worden, wonach aufgrund der Freigabe die Löschung des Insolvenzvermerks mit Ersuchen vom 10.Mai 2006 veranlasst worden sei.

6

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung haben vorgelegen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO). Danach hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. So liegt es auch hier. Denn die Eintragung soll nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Solche Erklärungen sind, vom reinen Eintragungsantrag sowie der Antragsvollmacht abgesehen, alle Erklärungen, deren es nach den Vorschriften des Grundbuchrechts zur Eintragung bedarf (z. B. Demharter, Rn. 8 zu § 29 GBO). Dazu gehört im Falle einer Insolvenz auch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters. Entsprechend des sich auch aus § 727 ZPO ergebenden Rechtsgedankens ist es erforderlich, die Wirksamkeit der Freigabe als "Rechtsnachfolge" (im Sinne von Rückübertragung der Verfügungsbefugnis) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, was in grundbuchrechtlicher Sicht dem Formerfordernis des § 29 GBO entspricht. Hintergrund für dieses Erfordernis ist, dass wegen der mit dem öffentlichen Glauben nach § 892 BGB verbundenen Gefahren Eintragungen im Grundbuch zur Sicherung des Rechtsverkehrs nur dann vorgenommen werden sollen, wenn ihre Voraussetzungen dem Grundbuchamt in der strengen Form des Urkundenbeweises dargetan sind (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rd. 152). Eine privatschriftliche Freigabeerklärung ist daher als Nachweis ungeeignet, da hierdurch nicht nachgewiesen werden kann, dass die Erklärung auch von der richtigen Person ausgestellt worden ist (z. B. OLG Naumburg, Beschluss vom 28. Februar 2011, Geschäfts-Nr. 12 Wx 14/11). Die in der Akte befindliche Mitteilung vom 22. Januar 2010 genügt diesen Erfordernissen erkennbar nicht.

8

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Freigabe des streitgegenständlichen Grundstücks auch nicht offenkundig. Denn offenkundig ist eine Tatsache nur dann, wenn sie der Allgemeinheit ohne Weiteres bekannt ist, wobei genügt, dass die Tatsache zumindest dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt ist (z.B. BGH RPfleger 2005, 611; Demharter, Rd. 60 zu § 29 GBO). Die Löschung des Insolvenzvermerks auf Ersuchen des Insolvenzgerichts genügt hierfür nicht. Bei der Eintragung des Insolvenzvermerkes im Grundbuch und der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über die Gegenstände der Insolvenzmasse handelt es sich um zwei unabhängig voneinander bestehende Angelegenheiten (OLG Naumburg a. a. O.). So hat der Insolvenzvermerk lediglich deklaratorischen Charakter (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 1638). Aus dem Fehlen des Vermerks folgt daher nicht, dass die Verfügungsbefugnis des Verwalters nicht oder nicht mehr besteht (z. B. Münchener Kommentar/Schmahl, Rn. 63 zu § 32 InsO; LG Berlin Rpfleger 2004, 158). Soweit die Rechtspflegerin in den vorangehenden Zwischenverfügungen ohne nähere Begründung darauf abgestellt hat, dass das Grundstück freigegeben sei, ergibt sich daraus weder eine Bindungswirkung noch eine Offenkundigkeit der nachzuweisenden Erklärung.

9

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin die vollständige Vorlage des Gesellschaftsvertrages -also einschließlich der Anlage UR 880/1992 (St) -in der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderlichen Form verlangt, da die Komplementärin hierauf ihre Vertretungsmacht als Liquidatorin gründet. Dieser Aufforderung sind die Beteiligten bislang nicht nachgekommen.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 131 Abs. 4, 31 Abs.1, 30 Abs. 1 KostO, den der Senat mit den geschätzten Kosten für die Beseitigung des Hindernisses bemessen hat.


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Juni 2013 - 12 Wx 8/13 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Insolvenzordnung - InsO | § 32 Grundbuch


(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen: 1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn

Referenzen

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.