Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - 1 W 26/14

bei uns veröffentlicht am30.09.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 1. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Mitglied der Partei ... . Er hält verschiedene innerparteiliche Vorschriften in Satzung, Wahlordnung und Geschäftsordnungen zur Geschlechterparität und zum Frauenstatut nach §§ 138, 134 BGB für nichtig. Da das angegangene Parteischiedsgericht seiner Auffassung nach nicht schnell genug entschied, hat der Antragsteller beim Amtsgericht Magdeburg um Prozesskostenhilfe nachgesucht, um anschließend das jetzt noch aufrechterhaltende Feststellungsbegehren vor den ordentlichen Gerichten weiter zu verfolgen. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Sache mit 50.000,00 EUR angenommen und sich nach Anhörung des Antragstellers mit Beschluss vom 14.5.2014 unter Verweisung an das Landgericht Magdeburg für sachlich unzuständig erklärt.

2

Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch durch Beschluss vom 1.8.2014 zurückgewiesen, weil der Antragsteller den innerparteilichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe. Gegen diese, ihm am 6.8.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der am 20.8.2014 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II.

3

Das gemäß §§ 127 II 2, 3; 567 I Nr. 1; 569 I 1, 2, II ZPO zulässige und nach § 568 1 ZPO vom Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheidende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller wurde vom Landgericht zutreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 I 1 ZPO). Eine Klage gegen die Antragsgegnerin wäre gegenwärtig unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Das vom Antragsteller gerügte verfahrensfehlerhafte Vorgehen des Landgerichts sieht der Senat nicht.

4

Die staatlichen Gerichte sind derzeit nicht entscheidungsbefugt. Das in der Satzung vorgesehene Parteischiedsverfahren vor den nach § 14 PartG gebildeten Schiedsgerichten hat Vorrang vor dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte. Wenn der Antragsteller meint, ein weiteres Zuwarten bis zur letztinstanzlichen Entscheidung der Schiedsgerichte sei ihm nicht zuzumuten, so mag das unter Umständen für Wahlanfechtungen gelten, bei denen Eile geboten ist. Greift der Antragsteller aber Bestimmungen der inneren Verfassung seiner Partei an, die grundlegende Ziele und Organisationsprinzipien betreffen, sind längere Zeiträume hinzunehmen, um den Schiedsgerichten die notwendige Zeit zur Prüfung der an sie herangetragenen Beanstandungen einzuräumen und den parteiinternen Rechtsweg nicht leer laufen zu lassen. Schließlich hat mittlerweile das Landesschiedsgericht entschieden und der Antragsteller kann nunmehr das Bundesschiedsgericht anrufen.

5

Darüber hinaus sind die vom Antragsteller ablehnten Vorschriften sicher wirksam. Da die Parteien über ihre inneren Angelegenheiten autonom entscheiden, beschränkt sich die Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte auf Willkür, Gesetz- oder Satzungswidrigkeit. All dies kann vor dem Hintergrund von Art. 3 II; 20 I GG und beispielsweise §§ 4 VI; 7 I; 8 1; 10 I 2 BGleiG nicht ernsthaft angenommen und der Antragsgegnerin keine demokratischen Grundsätzen widersprechende innere Ordnung nachgesagt werden, solange der Antragsteller nicht behauptet, es gäbe in den Gremien seiner Partei ohne Geschlechterparität und Frauenstatut keine Unterrepräsentanz von Frauen.

6

Da der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen ist, konnte auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerin verzichtet werden. Ebenso wenig fehlte es dem Landgericht an der Entscheidungskompetenz. Das Landgericht mag an die Verweisung des Amtsgerichts nicht gebunden gewesen sein. Hat die Kammer jedoch über das Gesuch des Antragstellers entschieden, ohne dessen Zurückweisung auf die fehlende sachliche Zuständigkeit der Landgerichte zu stützen, teilte die Einzelrichterin die Auffassung des Amtsgerichts zum Wert der geltend zu machenden Ansprüche offenbar zumindest insoweit, als die Summe von 5.000,00 EUR überschritten wird (vgl. §§ 71 I; 23 1 Nr. 1 GVG). Dagegen ist mit Blick auf §§ 2; 3; 5 ZPO nichts zu erinnern.

III.

7

Die Auslagenentscheidung folgt aus § 127 IV ZPO.


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. Sept. 2014 - 1 W 26/14 zitiert 9 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Parteiengesetz - PartG | § 14 Parteischiedsgerichte


(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils hö

Referenzen

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.

(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.