Parteiengesetz - PartG | § 14 Parteischiedsgerichte

Parteiengesetz - PartG | § 14 Parteischiedsgerichte
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Gesetz über die politischen Parteien Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.

(2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.

(4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.

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published on 16/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag, die Ablehnung der Schiedsrichter des Landesschiedsgerichts … Landesverband Bayern - …, Dr. … und … unter Aufhebung der Beschlüsse vom 8. Juli 2016 wegen Besorgnis der Befangenheit für be
published on 30/09/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 1. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Antragsteller
published on 04/04/2014 00:00

Tenor Die Einstweilige Verfügung vom 27.03.14 wird aufgehoben. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstel
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