Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 22. Jan. 2018 - 1 U 108/17

bei uns veröffentlicht am22.01.2018

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juli 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.880,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

2

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

3

1) Hauptantrag

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a) Hauptantrag gegenüber der Beklagten zu 1)

5

Das Landgericht hat zu Recht die auf die Duldung der Wegnahme der Automatiktür aus den zum Betrieb einer Apotheke genutzten Gewerberäumlichkeiten im G. Einkaufszentrum T. gerichtete Klage abgewiesen.

6

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) nicht gemäß Ziffer 13.4 des Mietvertrages vom 2. September 2009 (Bl. 111 ff. GA) die Duldung der Wegnahme der Automatiktür verlangen. Die dortige Bestimmung unterscheidet zwischen „baulichen Veränderungen“ einerseits und „Einrichtungen“ andererseits. Während erstere entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterin übergehen, wenn sie von der Mieterin am Mietgegenstand vorgenommen wurden, kann die Mieterin Einrichtungen, mit denen sie den Mietgegenstand versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen. Das Landgericht hat der Klägerin das Recht zur Wegnahme der Automatiktür abgesprochen, weil es die vor Eröffnung der Apotheke durch die Beklagte zu 2) im Jahre 1994 angebrachte Automatiktür nicht als „Einrichtung“ angesehen hat. Die Tür stellte keinen Gegenstand dar, der der Mietsache untergeordnet sei, sondern habe wegen ihrer Funktion, die Mieträume nach außen abzuschließen und die Besitzausübung zu gewährleisten, essenzielle Bedeutung für die Mieträume. Anders als beispielsweise Innentüren könne die Außentür zu einer Apotheke keine Einrichtung im Sinne des § 539 Abs. 2 BGB, dem die vertragliche Vorschrift, auf deren Grundlage die Klägerin ihren Anspruch stützt, nachgebildet ist, darstellen.

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Der Senat schließt sich der vom Landgericht vertretenen Auffassung an. Allerdings weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass Türen im Allgemeinen „Einrichtungen“ im Sinne des § 539 Abs. 2 BGB darstellen können. Der Berufung ist auch darin zu folgen, dass die Unterscheidung zwischen Außen- und Innentüren kein grundsätzliches Kriterium zur Abgrenzung zwischen „Einrichtungen“ und „baulichen Veränderungen“ liefert, weil auch Außentüren zu den Einrichtungen im Sinne des § 539 Abs. 2 BGB gehören können, wie sich aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergibt. Andererseits ist auch der von der Klägerin postulierte Umkehrschluss, sämtliche Türen, so auch Außentüren gehörten stets zu den Einrichtungen, nicht gerechtfertigt.

8

Der objektive Charakter der Maßnahme bietet kein hinreichendes Abgrenzungskriterium (Langenberg, in Schmidt-Futterer, MietR, 13. Aufl., § 539 BGB, RN 14), weshalb die Natur des hier in Rede stehenden Gegenstandes nicht ausreicht, um eine Zuordnung als „Einrichtung“ oder sonstige Mieterinvestition zu ermöglichen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls, so insbesondere auch solche, die auf die Willensrichtung des Mieters bei Vornahme der Maßnahme schließen lassen, heranzuziehen. Vom Mieter eingebrachte Sachen sind in der Regel dann keine Einrichtungen, wenn sie erforderlich waren, um die Mietsache überhaupt erst in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (Scheuer/Emmerich, in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., RN Kap. V RN 331, Seite 1663).

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Gemäß § 1 des Mietvertrages vom 23. April 1994 (Bl. 139 GA II) hat die Klägerin die Gewerbefläche zum Betrieb einer Apotheke gemietet. Unstreitig war die Gewerbefläche von der Vermieterin nicht gegen den übrigen Bereich des Einkaufszentrums räumlich abgetrennt. Der Einbau einer Trennwand mit einer Eingangstür war daher erforderlich, um die Mietsache in dem Zustand zu versetzen, der den ausdrücklich vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erst möglich machte. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf dadurch, dass die Gewerbefläche ohne die Tür in keiner Weise zu benutzen gewesen wäre. Während in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall eine Garage zum Kiosk umgebaut wurde, war die Klägerin erste Mieterin einer Fläche, die ohne Abgrenzung zu dem übrigen Bereich des Einkaufszentrums überhaupt nicht selbständig genutzt werden konnte. Zutreffend hat das Landgericht daher die Maßnahme als bauliche Veränderung eingeordnet, die dem Wegnahmerecht nicht unterliegt.

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Aber auch unter der Annahme einer abweichenden Betrachtungsweise, der Einordnung der Automatiktür als „Einrichtung“, kann die Klägerin die Duldung ihrer Wegnahme nicht verlangen. Der Ausschluss des Wegnahmerechts ergibt sich aus dem Verlangen der Beklagten zu 1), die Einrichtung zurückzulassen. Dieses Recht ist der Beklagten zu 1) unter Ziffer 15.4 des Vertrages eingeräumt. Sie hat es unter dem 21. September 2015 (Anlage, Bl. 26 GA I) ausgeübt. Die Beklagte zu 1) hat im Schreiben vom 21. September 2015 verlangt, dass die Klägerin die gegebenenfalls von ihr eingebrachten baulichen Einrichtungen vollständig zurücklasse. Dieses Verlangen war ausreichend, um das Wegnahmerecht der Klägerin zum Erlöschen zu bringen. Es war nicht erforderlich, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin eine Entschädigung gezahlt oder angeboten hat. Die von den Parteien unter Ziffer 15.4 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung weicht von der Vorschrift des § 552 Abs. 1 BGB ab. Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach kann das Wegnahmerecht durch die Zahlung einer angemessenen Entschädigung abgewendet werden. Die zu diesem Wortlaut vertretene Auffassung, wonach erst die tatsächliche Zahlung oder zumindest das Angebot einer Entschädigung das Wegnahmerecht abwenden kann (vgl. Langenberg, a.a.O., § 552 BGB, RN 7), spielt im Verhältnis der Parteien keine Rolle, weil die vertragliche Bestimmung vom Wortlaut des § 552 Abs. 1 BGB abweichend allein die Formulierung des Verlangens nach Zurücklassung der Einrichtung ausreichen lässt, um das Wegnahmerecht zu Fall zu bringen. Damit haben die Parteien die dispositive Vorschrift abgeändert und die Abwendung des Wegnahmerechts von der tatsächlichen Zahlung einer Entschädigung unabhängig gestaltet. So löst die Ausübung der von den Vertragsparteien vereinbarten Abwendungsbefugnis zwar einen Entschädigungsanspruch aus, ist aber nicht vom vorherigen Angebot oder gar der Leistung einer Entschädigung abhängig.

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Die Wirksamkeit des Abwendungsverlangens ist auch nicht davon abhängig, dass es während des Mietverhältnisses ausgesprochen wird. Vielmehr erlischt die Abwendungsbefugnis erst dann, wenn der Mieter sein Wegnahmerecht ausgeübt hat (Scheuer/Emmerich, a.a.O., Kap V, RN 350, Seite 1667). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Automatiktür befindet sich in eingebautem Zustand in der gemieteten Räumlichkeit.

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b) Hauptantrag gegenüber der Beklagten zu 2)

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Aus dem unter a) Ausgeführten ergibt sich die Unbegründetheit der gegenüber der Beklagten zu 2) angebrachten Klage. Nachdem die Klägerin von der Beklagten zu 1) die Duldung der Wegnahme nicht verlangen kann, gilt dies auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2), weil ihre Duldungspflicht im Bestand von der Duldungspflicht der Beklagten zu 1) abhängig ist.

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Darauf, ob die Klägerin durch den Abschluss des im Ergebnis des vor dem Amtsgericht Plön geschlossenen Vergleich mit Begründung einer Zahlungspflicht der Beklagten zu 2) für verschiedene Aufwendungen der Klägerin auf die Mietsache, so auch die Automatiktür, eine stillschweigende Einigung über die Übereignung der mit dem Zahlungsanspruch abgegoltenen Gegenstände herbeigeführt hat, kommt es daher nicht mehr an.

15

2) Hilfsantrag

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Auch der gegenüber der Beklagten zu 1) angebrachte Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin kann für die Automatiktür keine Entschädigung verlangen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Automatiktür keine „Einrichtung“ darstellt und deswegen ihre Zurücklassung den unter Ziffer 15.4 des Mietvertrages vereinbarten Entschädigungsanspruch nicht auslöst.

17

Geht man dagegen davon aus, dass das Wegnahmerecht im Verhältnis zur Beklagten zu 1) allein auf Grundlage der ausgeübten Abwendungsbefugnis erloschen ist, kann diese die Zahlung einer Entschädigung gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern, denn der Anspruch ist verjährt. Gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjähren die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dazu gehören auch vertragliche Ansprüche zur Abwendung des Wegnahmerechts (Weidenkaff, in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 548, RN 6, Langenberg, a.a.O., § 552 BGB, RN 12). Das Mietverhältnis war am 18. September 2015 beendet. Der Hilfsantrag ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22. Mai 2017 angebracht worden (Seite 3 der Sitzungsniederschrift, Bl. 132 GA II) und konnte die Verjährung daher nicht unterbrechen.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

20

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG und 3 ZPO.


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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.