Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Apr. 2010 - 1 Ss (Bz) 14/09

Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 12. November 2008 (9 OWi 721 Js 201532/08) wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
- 1
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen - fahrlässigen – Führens eines Kraftfahrzeuges bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts von 40.000 kg zu einer Geldbuße von 60,- Euro verurteilt.
- 2
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
- 3
Der Einzelrichter des Bußgeldsenats hat nach Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts die Sache mit Beschluss vom 29. März 2010 dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).
- 4
Das gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, 341 ff. StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
- 5
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene am 26. September 2007 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen R – … – eine Sattelzugmaschine - und einen (Sattel-)Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen R – … von München kommend in Richtung Großpösna. Dabei hatte der Betroffene Fracht geladen, die im kombinierten Verkehr aus Italien bis München im Schienenverkehr und von dort ab vom Betroffenen zum Weitertransport per Lkw zum Bestimmungsort Großpösna übernommen wurde. Aus Anlass einer mobilen Verkehrskontrolle auf dem Rasthof Droßig und einer ihm dabei vorgeworfenen Überladung wurde das Fahrzeuggesamtgewicht mittels einer geeichten Waage in Höhe von 44.500 kg festgestellt. Unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges in Höhe von 100 kg ergab sich damit ein Gesamtgewicht von 44.400 kg.
- 6
Dem Transportunternehmen, für welches der Betroffene mit dem gewogenen Fahrzeug den Transport durchführte, wurde vom Bundesamt für Güterverkehr am 12. Juli 2007 eine Bescheinigung mit der Nr. D-1207 gemäß § 14 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) erteilt, wonach für Beförderungen von und nach Italien in Verbindung mit Vor- bzw. Nachläufen u. a. nach Sachsen-Anhalt und Sachsen der Bahnhof München-Riem zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmt wird. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Bahnhof Leipzig für Großpösna der nächstgelegene und für die Umschlagart und Ladung geeignete Bahnhof.
- 7
Das Amtsgericht hat zu Recht im festgestellten Sachverhalt einen Verstoß des Betroffenen gegen § 34 Abs. 3 StVZO i. V. m. § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO gesehen, der eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO i. V. m. § 24 StVG erfüllt. Die Überprüfung der Entscheidung aufgrund der Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.
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Dies gilt zunächst für die Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. der 53. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVZO AusnV 53) durch das Amtsgericht.
- 9
Nach dieser Vorschrift darf abweichend von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO u. a. das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge bei Fahrten im kombinierten Verkehr Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof 44,00 t nicht überschreiten. Damit wird der Anwendungsbereich von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO von Sattelkraftfahrzeugen, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, die im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG einen ISO-Container von 40 Fuß befördern, auf die vorgenannten Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen, die sonstige Container und Wechselbehälter bis maximal 40 Fuß im kombinierten Verkehr befördern, erweitert.
- 10
Dabei ist der Begriff des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Auf die individuellen Verhältnisse des Fahrzeugführers oder des Transportunternehmens kommt es dagegen nicht an.
- 11
Bereits nach dem Wortlaut des Begriffs wird dieser lediglich von zwei objektiven Kriterien bestimmt, nämlich der Eignung des Bahnhofes für den kombinierten Verkehr und die dabei notwendigen Umschlagsart sowie einer durch die Wortwahl „nächstgelegen“ zum Ausdruck gebrachte besondere räumlichen Nähe des Bahnhofes zu den Be- und Entladestellen. Eine solche Nähe kann dabei nur als die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zwischen der Be- bzw. Entladestelle und dem Ort des Beginns der Gleisbenutzung verstanden werden. Die Berücksichtigung subjektiver Verhältnisse, wie dies etwa bei der Bestimmung des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs im Sinne des § 14 Abs. 2 GüKGrKabotageV durch das Bundesamt für Güterkraftverkehr der Fall sein kann, ist dagegen den vom Wortlaut allein vorgegebenen Kriterien nicht zu entnehmen. Eine solche Ausnahmeregelung ist in den Vorschriften der StVZO AusnV 53 nicht enthalten. Daher können Belange des Fahrzeugführers, etwa das Interesse auf den Fahrten zur Be- oder Entladestelle Zwischenhalte einzulegen, zum Beispiel um die eigene Wohnung aufzusuchen, was zu einer von der kürzesten, verkehrsüblichen Straßenverbindung abweichenden Fahrtstrecke führen könnte, keine Rolle spielen. Dies gilt gleichfalls für die Belange des ihn beschäftigenden Transportunternehmens, welche beispielsweise den aufgrund transportlogistischer Überlegungen gewählten Standort der Kraftfahrzeuge, deren möglichst hohe Auslastung auf allen Fahrten und andere zumeist betriebswirtschaftliche Überlegungen betreffen, was ebenso zu einer von der kürzesten Straßenverbindung abweichenden Auswahl für die Zu- oder Ablaufstrecken führen kann.
- 12
Eine extensive Auslegung dahingehend, dass ein Bahnhof als nächstgelegen i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. StVZO AusnV 53 anzusehen wäre, der zu den Be- und Entladestellen nicht die kürzeste Straßenverbindung aufweist, ist auch nicht durch Sinn und Zweck dieser Regelung geboten.
- 13
Nach der Begründung zur StVZO AusnV 53 (VkBl 1997, 514f.) besteht Sinn und Zweck dieser Regelung vor allem darin, eine wesentliche Erleichterung für die Teilnahme am kombinierten Verkehr zu bewirken, die Verlagerung von Straßengüterverkehr auf die umweltfreundlichen Verkehrsträger Schiene und Binnenwasserstraße zu begünstigen und eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen. Die wesentliche Erleichterung der Teilnahme am kombinierten Verkehr wurde durch die Einbeziehung der Beförderung auch sonstiger Container und Wechselbehälter bis 40 Fuß über die bis dahin ausschließlich zulässigen 40 Fuß ISO-Container hinaus und die Möglichkeit des Einsatzes weiterer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugkombinationen neben den in § 34 Abs. 6 Nr. 6 genannten dreiachsigen Sattelzugmaschinen erreicht. Das Ziel, die Verlagerung von Straßengüterverkehr auf die umweltfreundlichen Verkehrsträger Schiene und Binnenwasserstraße zu begünstigen, führt dazu, dem Wortlaut gemäß die kürzeste Straßenverbindung als für das Kriterium „nächstgelegen“ allein maßgebend zugrundezulegen.
- 14
Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber keine der Vorschrift des § 14 Abs. 2 GüKGrKabotageV vergleichbare Ausnahmeregelung vorgesehen hat. Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass die StVZO AusnV 53 mit der darin enthaltenen Vergünstigung eines im Vergleich zur Vorschrift des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO um 10 % höheren zulässigen Gesamtgewichts für Transporte im kombinierten Verkehr möglichst eng gefasst sein sollte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die in § 34 StVZO geregelten Achslast- und Gesamtgewichtsgrenzen dem Zweck der Straßenschonung dienen und höhere Fahrgewichte generell geeignet sind, Schäden an den Fahrbahnen in Gestalt von Spurrillen und Rissen zu verursachen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Straßenschäden nicht linear, also in gleichem Maße wie die Achslast eines Fahrzeugs, sondern überproportional zunehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 8 A 1388/05 m. w. Nw.).
- 15
In die gleiche Richtung zielen die Erwägungen der Regelung des kombinierten Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Form der Richtlinie 92/106/EWG vom 07. Dezember 1992, die innerstaatlich durch § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO sowie die StVZO AusnV 53 umgesetzt worden ist. Die in der Richtlinie enthaltene Definition des kombinierten Verkehrs verwendet ebenfalls das Begriffspaar „nächstgelegen“ und „geeignet“. Im Sinne des Art. 1 dieser Richtlinie gelten als kombinierter Verkehr bestimmte Güterbeförderungen zwischen Mitgliedsstaaten, bei denen der Straßenzu- oder -ablauf für die Zulaufstrecke zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. für die Ablaufstrecke zwischen dem nächst gelegenen geeigneten Bahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden, erfolgt. Aus den Erwägungen des Rates geht hervor, dass angesichts der zunehmenden Probleme im Zusammenhang mit der Überlastung der Straßen, dem Umweltschutz und der Sicherheit im Straßenverkehr es im allgemeinen Interesse notwendig ist, den kombinierten Verkehr als Alternative zum Straßenverkehr weiter auszubauen. Weiter heißt es, damit der kombinierte Verkehr zu einer wirklichen Entlastung der Straßen führt, sollte die Liberalisierung – die Aufhebung aller mengenmäßigen Beschränkungen sowie verschiedener einengender Verwaltungsvorschriften – auf Straßentransporte unterhalb einer bestimmten Steckenlänge beschränkt werden. Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Richtliniengeber insbesondere bestrebt war, die auf der Straße zurückzulegende Strecke zwischen den Be- und Entladestellen und dem Ort der Schienenbenutzung so gering wie möglich zu halten. Dieses Ziel einer effizienten Entlastung der Straßen durch Verlagerung des Güterverkehrs auf umweltverträglichere Verkehrsträger hat in dem Begriff des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs seinen Niederschlag gefunden.
- 16
Dass der Gütertransport unter Einsatz von Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht von über 40 t über weite Straßenstrecken (hier von München-Riem nach Großpösna bei einer Straßenentfernung von ca. 430 km – recherchiert bei www.falk.de), nicht den dargestellten Absichten sowohl des Gesetz- als auch des Verordnungsgebers entspricht, wenn sich noch dazu der tatsächlich nächstgelegene geeignete Bahnhof in einer Straßenentfernung von ca. 30 km befindet, liegt auf der Hand.
- 17
Die Feststellung, dass hier der Bahnhof Leipzig der im Hinblick auf die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung nächstgelegene sowie für den kombinierten Verkehr technisch eingerichtete und daher geeignete Bahnhof ist, hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffen.
- 18
Auch die in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. Alt., Nrn. 2 u. 3 StVZO AusnV 53 erfolgte Bestimmung der jeweiligen Maximalentfernung von 150 km Luftlinie zwischen der Be- oder Entladestelle und dem für den gleitenden kombinierten Verkehr (Rollende Landstraße) geeigneten Bahnhof bzw. dem Binnenhafen beim kombinierten Verkehr Binnenwasserstraße/Straße oder dem Seehafen beim kombinierten Verkehr ins Seehafenhinterland rechtfertigt keine andere als die oben begründete Auslegung des Merkmals „nächstgelegen“. Die in der Rechtsbeschwerde ausgeführte Erwägung, da der Verordnungsgeber nur für diese Fälle des kombinierten Verkehrs eine Höchstentfernungsgrenze bestimmt habe, gelte im gesamten übrigen kombinierten Verkehr keine Entfernungsgrenze, trägt jedenfalls nicht die Annahme, dass es sich dann bei den Strecken zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof auch nicht um die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung handeln müsste. Die Umsetzung der dargelegten Intensionen des Verordnungsgebers, namentlich die Verlagerung von Straßengüterverkehr auf die umweltfreundlichen Verkehrsträger Schiene und Binnenwasserstraße, erforderte die Festlegung einer Höchstentfernung für den Straßentransport auf der Zu- und Ablaufstrecke beim allgemeinen kombinierten Verkehr Schiene/Straße schließlich nicht. Auch sprechen die Verordnungsziele keinesfalls für eine Privilegierung des allgemeinen kombinierten Verkehrs im Gegensatz zu den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. Alt., Nrn. 2 u. 3 StVZO AusnV 53 genannten Fällen dergestalt, dass gerade für diesen auf die zielführende Begrenzung des Anteils des Straßengüterverkehrs durch Minimierung der Zu- und Ablaufentfernungen verzichtet werden sollte. Diese notwendige Begrenzung findet beim allgemeinen kombinierten Verkehr jedoch statt durch Festlegung einer starren Höchstentfernung über den Begriff des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs statt, indem jeweils die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung für die Zu- und Ablaufstrecke zugrunde zulegen ist.
- 19
Die hier gemäß § 14 Abs. 2 GüKGrKabotageV durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgte Bestimmung des Bahnhofs München-Riem ist dagegen ausschließlich von güterkraftverkehrsrechtlicher Bedeutung. Ein etwaiger Irrtum des Betroffenen hierüber vermag ihn nicht zu entlasten, da der Wortlaut der von ihm mitgeführten Bescheinigung Nr. D – 1207 insoweit eindeutig gerade auf diesen Umstand hinweist.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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Annotations
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des § 13 Nummer 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,
- 1.
der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt, - 2.
von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und - 3.
der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat.
(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber anhören.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.
(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 36 | (Bereifung und Laufflächen); |
§ 41 Absatz 11 | (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m). |
§ 35 | (Motorleistung); |
§ 41 Absatz 10 und 18 | (Auflaufbremse); |
§ 41 Absatz 15 und 18 | (Dauerbremse). |
(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.
(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:
1. | Einzelachslast | ||
a) | Einzelachsen | 10,00 t | |
b) | Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t; | |
2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t | |
b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
d) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t | |
3. | Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t | |
b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
d) | Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t; | |
4. | Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast | ||
a) | Achsabstände nicht mehr als 1,3 m | 21,00 t | |
b) | Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t. |
(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:
1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen | ||
a) | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils | 18,00 t | |
b) | Kraftomnibusse | 19,50 t; | |
2. | Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 – | ||
a) | Kraftfahrzeuge | 25,00 t | |
b) | Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d | 26,00 t | |
c) | Anhänger | 24,00 t | |
d) | Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind | 28,00 t; | |
3. | Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 – | ||
a) | Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind | 32,00 t | |
b) | Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als | 32,00 t; | |
4. | Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 | 32,00 t. |
(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.
(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
1. | Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen | 28,00 t; | |
2. | Züge mit vier Achsen | ||
zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t; | ||
3. | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger | ||
a) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr | 36,00 t | |
b) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist, | 38,00 t; | |
4. | andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen | ||
a) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a | 35,00 t | |
b) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b | 36,00 t; | |
5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen | 40,00 t; | |
6. | Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus | ||
a) | zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert | 42,00 t, | |
b) | dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert | 44,00 t. | |
(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.
(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich
- 1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers, - 2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert - a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder - b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
- 3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert - a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder - b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
28,00 t | (Absatz 6 Nummer 1), |
36,00 t | (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b), |
38,00 t | (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b), |
35,00 t | (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a), |
40,00 t | (Absatz 6 Nummer 5) oder |
44,00 t | (Absatz 6 Nummer 6), |
(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.
(10) (weggefallen)
(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet, - 1a.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine Änderung vornimmt oder vornehmen lässt, - 1b.
entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt, - 3.
bis 6. (weggefallen) - 7.
entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, - 8.
gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1 oder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt, - 9.
gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung - a)
bis f) (weggefallen) - g)
eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 Satz 1, - h)
(weggefallen) - i)
der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Absatz 4 Satz 2
- 10.
bis 13b. (weggefallen) - 14.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt, - 15.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Absatz 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt, - 16.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt, - 17.
(weggefallen) - 18.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt, - 19.
entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
- 1.
des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; - 1a.
des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme; - 1b.
des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Absatz 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen; - 1c.
des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Absatz 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge; - 2.
des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen; - 3.
der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen; - 3a.
des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz; - 3b.
des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrichtungen; - 3c.
des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften; - 4.
des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast; - 5.
des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen; - 6.
des § 35 über die Motorleistung; - 7.
des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 4a über Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und Sicherheitsgurte, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen; oder des Absatzes 13 über die Pflicht zur nach hinten oder seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Alter von 15 Monaten - 7a.
des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers; - 7b.
des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen; - 7c.
des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen; - 7d.
des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen; - 8.
des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2 über Bereifung, des § 36 Absatz 10 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Absatz 2 über Schneeketten; - 9.
des § 38 über Lenkeinrichtungen; - 10.
des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung; - 10a.
des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme; - 11.
des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren; - 11a.
des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; - 12.
des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von Scheiben, des § 40 Absatz 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Absatz 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus; - 13.
des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung; - 13a.
des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern; - 13b.
des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen; - 14.
des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen; - 15.
des § 47c über die Ableitung von Abgasen; - 16.
(weggefallen) - 17.
des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung; - 18.
des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen; - 18a.
des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Absatz 10 über Scheinwerfer mit Gasentladungslampen; - 18b.
des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Absatz 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler; - 18c.
des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des § 51b Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten; - 18d.
des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln; - 18e.
des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen; - 18f.
des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer; - 18g.
des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des § 53 Absatz 2 Satz 1, 5 oder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, des § 53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen; - 19.
des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen; - 19a.
des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen; - 19b.
des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten; - 19c.
des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuchten; - 20.
des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrichtungsanzeiger; - 21.
des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen; - 22.
des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen; - 23.
des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit; - 24.
des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht; - 25.
des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber; - 25a.
des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgeräts; - 25b.
des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer; - 26.
des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern; - 26a.
des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG; - 27.
des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen; - 27a.
des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder - 28.
des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
- 1.
des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen; - 2.
des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht; - 3.
des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2 über die Bespannung von Fuhrwerken; - 4.
des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten; - 5.
des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen; - 6.
des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65 Absatz 3 über Bremshilfsmittel; - 7.
des § 66 über Rückspiegel; - 7a.
des § 66a über lichttechnische Einrichtungen; - 8.
des § 67 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder - 9.
des § 67a über lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Absatz 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt, - 2.
entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein, - 3.
entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet, - 4.
entgegen § 31a Absatz 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt, - 4a.
entgegen § 31a Absatz 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt, - 4b.
entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt, - 4c.
gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt, - 4d.
als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 3 über das Vertrautsein mit der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt, - 5.
entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 einen Luftreifen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, - 5a.
entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt, - 5b.
(weggefallen) - 5c.
(weggefallen) - 5d.
entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt, - 5e.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt, - 5f.
entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt, - 6.
als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt, - 6a.
als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt, - 6b.
als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Absatz 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt, - 6c.
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt, - 6d.
als Halter entgegen § 57d Absatz 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen lässt, - 6e.
als Fahrzeugführer entgegen § 57d Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt, - 7.
gegen die Vorschrift des § 70 Absatz 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt oder - 8.
entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.
(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 36 | (Bereifung und Laufflächen); |
§ 41 Absatz 11 | (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m). |
§ 35 | (Motorleistung); |
§ 41 Absatz 10 und 18 | (Auflaufbremse); |
§ 41 Absatz 15 und 18 | (Dauerbremse). |
(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.
(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:
1. | Einzelachslast | ||
a) | Einzelachsen | 10,00 t | |
b) | Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t; | |
2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t | |
b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
d) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t | |
3. | Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t | |
b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
d) | Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t; | |
4. | Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast | ||
a) | Achsabstände nicht mehr als 1,3 m | 21,00 t | |
b) | Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t. |
(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:
1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen | ||
a) | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils | 18,00 t | |
b) | Kraftomnibusse | 19,50 t; | |
2. | Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 – | ||
a) | Kraftfahrzeuge | 25,00 t | |
b) | Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d | 26,00 t | |
c) | Anhänger | 24,00 t | |
d) | Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind | 28,00 t; | |
3. | Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 – | ||
a) | Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind | 32,00 t | |
b) | Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als | 32,00 t; | |
4. | Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 | 32,00 t. |
(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.
(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
1. | Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen | 28,00 t; | |
2. | Züge mit vier Achsen | ||
zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t; | ||
3. | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger | ||
a) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr | 36,00 t | |
b) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist, | 38,00 t; | |
4. | andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen | ||
a) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a | 35,00 t | |
b) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b | 36,00 t; | |
5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen | 40,00 t; | |
6. | Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus | ||
a) | zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert | 42,00 t, | |
b) | dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert | 44,00 t. | |
(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.
(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich
- 1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers, - 2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert - a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder - b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
- 3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert - a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder - b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
28,00 t | (Absatz 6 Nummer 1), |
36,00 t | (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b), |
38,00 t | (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b), |
35,00 t | (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a), |
40,00 t | (Absatz 6 Nummer 5) oder |
44,00 t | (Absatz 6 Nummer 6), |
(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.
(10) (weggefallen)
(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des § 13 Nummer 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,
- 1.
der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt, - 2.
von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und - 3.
der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat.
(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber anhören.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.
(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 36 | (Bereifung und Laufflächen); |
§ 41 Absatz 11 | (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m). |
§ 35 | (Motorleistung); |
§ 41 Absatz 10 und 18 | (Auflaufbremse); |
§ 41 Absatz 15 und 18 | (Dauerbremse). |
(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.
(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:
1. | Einzelachslast | ||
a) | Einzelachsen | 10,00 t | |
b) | Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t; | |
2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t | |
b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
d) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t | |
3. | Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t | |
b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
d) | Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t; | |
4. | Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast | ||
a) | Achsabstände nicht mehr als 1,3 m | 21,00 t | |
b) | Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t. |
(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:
1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen | ||
a) | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils | 18,00 t | |
b) | Kraftomnibusse | 19,50 t; | |
2. | Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 – | ||
a) | Kraftfahrzeuge | 25,00 t | |
b) | Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d | 26,00 t | |
c) | Anhänger | 24,00 t | |
d) | Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind | 28,00 t; | |
3. | Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 – | ||
a) | Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind | 32,00 t | |
b) | Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als | 32,00 t; | |
4. | Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 | 32,00 t. |
(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.
(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
1. | Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen | 28,00 t; | |
2. | Züge mit vier Achsen | ||
zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t; | ||
3. | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger | ||
a) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr | 36,00 t | |
b) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist, | 38,00 t; | |
4. | andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen | ||
a) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a | 35,00 t | |
b) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b | 36,00 t; | |
5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit Gleiskettenfahrzeugen | 40,00 t; | |
6. | Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus | ||
a) | zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert | 42,00 t, | |
b) | dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert | 44,00 t. | |
(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie Technologie begründet ist.
(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich
- 1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers, - 2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert - a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder - b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
- 3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert - a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder - b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
28,00 t | (Absatz 6 Nummer 1), |
36,00 t | (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b), |
38,00 t | (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b), |
35,00 t | (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a), |
40,00 t | (Absatz 6 Nummer 5) oder |
44,00 t | (Absatz 6 Nummer 6), |
(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.
(10) (weggefallen)
(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne des § 13 Nummer 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,
- 1.
der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt, - 2.
von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und - 3.
der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat.
(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundesamt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber anhören.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Beförderung im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.