Oberlandesgericht München Verfügung, 09. Dez. 2014 - 8 U 3066/18

published on 09/12/2014 00:00
Oberlandesgericht München Verfügung, 09. Dez. 2014 - 8 U 3066/18
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Gericht

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Tenor

I.

1. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Donnerstag, 23.05.2019

09:30 Uhr

Sitzungssaal E.41, EG, Prielmayerstr. 5

2. Gemäß §§ 525, 273 ZPO wird angeordnet:

2.1. Das persönliche Erscheinen folgender Parteien:

Kläger und Berufungskläger

Beklagte und Berufungsbeklagte

Gründe

3. Hinweise gemäß § 139 ZPO:

Die Berufung bedarf - wenn sich die Parteien nicht vorher einigen - der mündlichen Verhandlung:

a) Die Annahme des LG zur Verjährung dürfte nicht haltbar sein. Unabhängig von allen Streitfragen dürfte eine Zustellung 8 Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist in jedem Falle noch „demnächst“ sein.

b) Der Klageantrag zu 2. dürfte hinsichtlich der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Die Bezifferung des Zuges ist zwar grundsätzlich Sache der Beklagten. Was den Wert des - nach Aufrechnung (vgl. § 348 BGB) - mit dem Kaufpreisrückerstattungsanspruch aus § 346 Abs. 1 Var. 1 BGB zu verrechnenden Nutzungsersatzanspruchs aus § 346 Abs. 1 Var. 2 BGB angeht, tendiert der Senat in Fällen der vorliegenden Art dazu, eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14 -, Rn. 3, Juris). Zur Berechnung des Wertersatzes dürfte sich dann folgende ggf. in den Tenor aufzunehmende Formel anbieten (vgl. Lukas, NJW 2018, 29), anhand derer der Gerichtsvollzieher ggf. nach Ablesen des Kilometerstands den konkreten Aufrechnungsbetrag ausrechnen kann:

Wertersatz (Euro) = Bruttokaufpreis × gefahrene Strecke

Restleistung (= 250.000 - Anfangskilometerstand)

c) In der Sache wirft der Rechtsstreit bekanntermaßen eine Vielzahl höchstrichterlich bisher ungeklärter Fragen auf.

Neben allen anderen Problemen für zumindest diskussionswürdig hält der Senat die Frage, ob vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge - ähnlich wie Unfallfahrzeuge - nicht im Hinblick auf die damit verbundenen Nachteile (insbes. gerichtsbekannter Wertverlust) unnachbesserbar „bemakelt“ sind (vom BGH im Verfahren VIII ZR 78/18 wegen Revisionsrücknahme nicht geklärt, a.A. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.18, Gz. 25 U 127/18). Auch der Verdacht eines Sachmangels kann bereits einen Mangel darstellen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. A. 2019, § 434 Rz. 58 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist zwar gem. § 434 BGB der Gefahrübergang, der hier bereits am 17.4.15 erfolgt sein dürfte. Zu diesem Zeitpunkt muss die Mangelursache bereits bestanden haben (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO, § 434 Rz. 8 mwN). Zu diesem Zeitpunkt dürfte das streitgegenständliche Fahrzeug hier aber bereits mit der Abschaltsoftware, die gerichtsbekannt den sog. „Dieselskandal“ ausgelöst hat (vgl. dazu Heese, NJW 2019, 257), ausgestattet gewesen sein (das übersieht wohl OLG Frankfurt, aaO, Rz. 61). Die Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs - also ohne diesen (unterstellten) „Makel“ - dürfte unmöglich sein.

d) Der Kläger möge den Sachstand des abgetrennten Verfahrens gegen die V. AG vor dem LG Traunstein mitteilen. Es wird angeregt, dass die hiesige Beklagte mit der dortigen Beklagten V. AG wegen einer insgesamten gütlichen Beilegung beider Rechtsstreitigkeiten unter Übersendung dieses Hinweises Kontakt aufnimmt.

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 196/14 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die
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Annotations

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.